Urteil
2 Sa 130/10
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 11.01.2010 - 6 Ca 960/09 - wie folgt abgeändert: 1. Das Versäumnis-Urteil vom 05.10.2009 wird aufgehoben. 2. Die Klage wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.01.2010 - 6 Ca 960/09 - u. a. wie folgt: 2 Die Parteien streiten um die Frage, ob für den Kläger gemäß Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.10.2004 bzw. gerichtlichem Vergleich vom 03.08.2004 niedergelegte Ansprüche gegen den Beklagten deliktischer Natur sind. 3 Der Kläger war bei dem Beklagten, der einen Baubetrieb unterhielt, ab Mai 2003 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Bis zum 02.09.2004 hat er für den Beklagten Arbeitsleistungen erbracht. In dem vor dem Arbeitsgericht Schwerin zu dem Aktenzeichen 5 Ca 2121/04 geführten Verfahren hat der Kläger mit am 20.07.2004 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangener Klage Vergütung für die Monate Januar 2004 bis einschließlich Mai 2004 von dem Beklagten gefordert. Der Beklagte hatte Abrechnungen für diesen Zeitraum erteilt, aber keinerlei Zahlungen geleistet. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 03.08.2004, in welchem sich der Beklagte verpflichtete, die abgerechneten Beträge zu entrichten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte das Januarentgelt sowie das hälftige Nettoentgelt für Februar 2004 i. H. v. 900,00 Euro an den Kläger ausgezahlt. Ein Nachweis über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen war nicht erfolgt. Der monatliche Bruttoverdienst des Klägers belief sich auf ca. 1.800,00 Euro. 4 In dem vor dem Arbeitsgericht Schwerin unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2756/04 geführten Verfahren hat der Kläger mit am 30.09.2004 eingegangener Klage Vergütung für die Monate Juni und Juli 2004 entsprechend der von dem Beklagten erteilten Abrechnungen gefordert. Das Verfahren endete durch klagestattgebendes Versäumnisurteil vom 28.10.2004. 5 Nachdem über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, erkannte die Insolvenzverwalterin für den Zeitraum 01.01.2004 bis 01.06.2004 unter Berücksichtigung zwischenzeitlich geleisteten Insolvenzgeldes, einen offenen Nettolohn i. H. v. 5.996,58 Euro an. 6 Mit vorliegender Klage verfolgt der Kläger die Feststellung, dass die Ansprüche aus dem Versäumnisurteil zum Aktenzeichen 5 Ca 2756/04 und dem Vergleich zum Aktenzeichen 5 Ca 2121/04 deliktischer Natur sind. 7 Infolge Säumnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.010.2009 ist ein klagestattgebendes Versäumnisurteil mit folgendem Tenor ergangen: 8 1. Es wird festgestellt, dass die dem Kläger gegenüber dem Beklagten zustehenden Ansprüche aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.10.2004 - 5 Ca 2756/04 - und dem Vergleich entsprechend Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 03.08.2004 des Arbeitsgerichts Schwerin - 5 Ca 2121/04 - deliktischer Natur sind. 9 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 10 3. Der Streitwert wird auf 2.998,29 EUR festgesetzt. 11 Dieses Versäumnisurteil ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 09.10.2009 zugestellt worden. Mit am 14.10.2009 vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 05.10.2009 eingelegt. 12 Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht den Einspruch des Beklagten vom 14.10.2009 gegen das Versäumnisurteil vom 05.10.2009 auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Klage fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es handele sich um eine titelergänzende Feststellungsklage, die vor dem Prozessgericht zu erheben sei. Ob die Voraussetzungen gem. § 302 Nr. 1 InsO gegeben seien, prüfe das insoweit zuständige Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht. Für den vorliegenden Fall sei es deshalb unerheblich, ob eine Anmeldung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO erfolgt bzw. nachholbar sei. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 13 Dieses Urteil ist dem Beklagten am 08.03.2010 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 07.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages die Begründungsfrist bis zum 10.06.2010 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 08.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 14 Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne seine titelergänzende Feststellungsklage nur erheben, wenn er die ihm zustehenden Ansprüche zuvor als aus unerlaubter Handlung stammend zur Tabelle angemeldet habe. Dies habe er nicht getan. Dies sei auch Verfahrensvoraussetzung für das Feststellungsinteresse des Klägers. 15 Der Beklagte beantragt: 16 Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.01.2010 Aktenzeichen 6 Ca 960/09 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Berufung ist begründet. 21 Die Klage ist unzulässig. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine titelergänzende Feststellung handelt, die vor dem Prozessgericht zu erheben sei. Es ist jedoch nicht richtig, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 InsO gegeben seien, von dem insoweit zuständigen Vollstreckungs- oder Insolvenzgerichts zu prüfen seien. Wird eine sogenannte titelergänzende Feststellungsklage erhoben, ist sie nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dieses besteht im vorliegenden Fall lediglich aufgrund der Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, ist daher vom Prozessgericht zu prüfen (siehe auch BGH IX ZR 187/04 vom 18.05.2006). 22 Die Voraussetzungen von § 302 Nr. 1 InsO liegen nicht vor. Nach § 302 Nr. 1 InsO ist die fragliche Verbindlichkeit von der Restschuldbefreiung nur dann nicht berührt, wenn sie unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet ist. 23 Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11.05.2010 - IX ZB 163/09 - ausdrücklich ausgeführt, dass der Gläubiger seinen Anspruch zur Tabelle anmelden muss, um den Anwendungsbereich des § 302 InsO zu eröffnen. Die Pflicht zur Anmeldung trägt dem Interesse des Schuldners Rechnung, möglichst frühzeitig darüber informiert zu werden, welche Forderungen nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst werden (vgl. Braun, Insolvenzordnung, § 302 Anm. 6). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. 25 Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.