Urteil
2 Sa 285/09
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 6 Ca 712/09 - vom 10.09.2009 wie folgt abgeändert. 1. Es wird festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Kündigung vom 19.03.2009, zugegangen am 24.03.2009, sozial ungerechtfertigt sind und das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2009 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.09.2009 - 6 Ca 712/09 - u. a. wie folgt: 2 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. 3 Die im Mai 1959 geborene Klägerin ist seit 1981 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin zuletzt zu einem monatlichen Bruttogehalt von 5.421,65 EUR beschäftigt. 4 Nachdem sie mit Schreiben vom 25.05.1992 (Bl. 7 d. A.) zunächst befristet mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Schulleiterin am Gymnasium in H. beauftragt worden war, wurde ihr mit Schreiben vom 10.11.1995 (Bl. 9 d. A. ) die Funktion der Schulleiterin des Gymnasiums in H. auf Dauer übertragen. Gleichzeitig erfolgte die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I BAT-O. 5 Ausweislich der amtlichen Schulstatistik betrug die Schülerzahl am R.-S.-Gymnasium in H. im Schuljahr 2006/2007 574, im Schuljahr 2007/2008 467, im Schuljahr 2008/2009 334. Im Schuljahr 2006/2007 war erstmalig nach Einführung der Regelungen zum längeren gemeinsamen Lernen am Gymnasium die Jahrgangsstufe 5 entfallen. Im Schuljahr 2008/2009 entfiel die Jahrgangsstufe 13. 6 Mit Schreiben vom 17.12.2008 (Bl. 24 d. A.) bot das beklagte Land der Klägerin einen Änderungsvertrag an, mit welchem ab 01.07.2009 eine Eingruppierung ihrer Tätigkeit in der Entgeltgruppe E 15 TV-L erfolgen sollte. Im Schreiben vom 13.01.2009 wurde der Klägerin erläutert, dass die Eingruppierung von Schulleitern von der Schülerzahl abhänge, ein Leiter eines Gymnasiums mit bzw. weniger als 360 Schülern die Entgeltgruppe E 15 TV-L mit einer Amtszulage nach Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 15 h D BBesO erhalte. Die Klägerin lehnte die Unterzeichnung des Änderungsvertrages ab. 7 Mit Schreiben vom 02.03.2009 (Bl. 28 d. A.) informierte das Staatliche Schulamt Schwerin den Bezirkspersonalrat über die Absicht, für das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.09.2009 eine Änderungskündigung auszusprechen dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis ab 01.10.2009 mit der Entgeltgruppe 15 TV-L plus Amtszulage nach Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 15 h D BBesO A festgesetzt werden solle. Zur Begründung wurde auf ein Absinken der Schülerzahl auf 334 verwiesen, darauf dass die Vergütung entsprechend Besoldungsgruppe A 16 die Leitung eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern erfordere und diese Voraussetzung nunmehr nicht mehr vorliege. Die Gleichstellungsbeauftragte erhielt eine Information gleichen Inhalts. Sowohl sei als auch der Bezirkspersonalrat erteilten die Zustimmung zur Änderung der klägerischen Eingruppierung. 8 Mit der Klägerin am 24.03.2009 zugegangenem Schreiben vom 19.03.2009 (Bl. 10 d. A.) sprach das beklagte Land die Änderungskündigung zum 30.09.2009 aus. Es bot der Klägerin gleichzeitig mit beigefügtem Änderungsvertrag (Bl. 33 d. A.) an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.10.2009 mit einer Eingruppierung in die E 15 TV-L fortzusetzen. Gemäß anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2009 nahm die Klägerin die geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an. 9 Eine Klage gegen die Änderungskündigung hat das Arbeitsgericht Schwerin mit der vorgenannten Entscheidung abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. 10 Die nach den Lehrerrichtlinien gebotene Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrern schließe die Anwendung einer Tarifautomatik bei angestellten Lehrern aus. Deshalb sei die Änderungskündigung verhältnismäßig. Die Änderungskündigung sei sozial gerechtfertigt. Die Voraussetzung für die Besoldungsgruppe A 16 seien nicht mehr erfüllt. Deshalb sei eine Eingruppierung in die E 16 TV-L auch nicht mehr gerechtfertigt. Im Übrigen wird auf die angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 11 Dieses Urteil ist der Klägerin am 26.10.2009 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 13.11.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgemäß eingegangenen Antrages bis zum 23.1.2010 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 21.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 12 Die Klägerin ist der Auffassung, der Lehrerbezirkspersonalrat sei nicht ordnungsgemäß über die Gründe für das Absinken der Schülerzahlen informiert worden. Er sei im Glauben gelassen worden, die Schülerzahlen seien wegen des bekannten Geburtenrückgangs abgesunken, während sie in Wirklichkeit aufgrund der Umsetzung des Schülerentwicklungsplanes abgesunken seien. Dies sei ein anderer Kündigungsgrund. Die Änderungskündigung sei auch unverhältnismäßig. Es sei zur Ermittlung der Eingruppierung bei Angestellten ein fiktiver Beamtenlebenslauf zugrunde zu legen. 13 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.09.2009 - 6 Ca 712/09 - abzuändern und festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingung im Zusammenhang mit Kündigung vom 19.03.2009, zugegangen am 24.03.2009, sozial ungerechtfertigt sind und das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2009 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht. 14 Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 15 Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 16 Der Bezirkspersonalrat sei zutreffend angehört worden. Das Zurückgehen der Schülerzahlen an der Schule der Klägerin sei auf die Gesetzesänderungen zurückzuführen. Deshalb sei die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2004 nicht vergleichbar. 17 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Berufung ist begründet. 1. 19 Dem Arbeitsgericht ist zu folgen, dass es die Änderungskündigung nicht wegen fehlerhafter Beteiligung des Personalrates für unwirksam gehalten hat. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen werden. 20 Der Bezirkspersonalrat ist mit Schreiben vom 02. März 2009 (Blatt 28 d. A.) angehört worden. Ihm ist mitgeteilt worden, dass die Schülerzahl am Gymnasium in H. auf 334 abgesunken ist. Damit lägen die Voraussetzungen für die Besoldungsgruppe A 16 nicht mehr vor. Die Gründe für den Rückgang sind unerheblich. Es kann dahinstehen, ob die Schülerzahlen zurückgegangen sind, weil die Geburtenzahlen zurückgegangen sind oder weil die 13. und die 5. und 6. Klasse am Gymnasium weggefallen sind. In beiden Fällen hätte das Land die gleiche Maßnahme getroffen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2004 - 8 AZR 22/03 - betrifft einen Sonderfall, in der der öffentliche Arbeitgeber selbst dass Absinken der Schülerzahlen durch Umsetzung eines Schulentwicklungsplanes herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein anderer Kündigungsgrund liegt damit nicht vor. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sowohl die absinkenden Schülerzahlen als auch die angesprochenen Änderungen im gymnasialen Bereich dem Bezirkspersonalrat bekannt waren. 2. 21 Die angegriffene Änderungskündigung ist unwirksam. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-O nebst ergänzenden und ersetzenden Tarifverträgen Anwendung. Damit gilt auch der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 08. Mai 1991 zum 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechtes - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O ). Danach sind Lehrkräfte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Die Besoldungsgruppe A 16 entspricht nach § 11 BAT-O der Vergütungsgruppe I BAT-O. Die Klägerin ist entsprechend der Besoldungsgruppe des Landes Mecklenburg-Vorpommern in die Besoldungsgruppe A 16 bzw. Vergütungsgruppe I BAT-O bzw. E 16 TV-L eingruppiert worden. Die Merkmale der Besoldungsgruppe A 16 lauten: 22 "Direktor einer Gesamtschule - als der Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern". 23 Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht mehr, denn an der Schule sind laut amtlicher Schulstatistik mit dem Schuljahr 2008/2009 lediglich 334 Schüler. Damit ist die Voraussetzung für die Besoldungsgruppe A 16 bzw. E 16 TV-L nicht mehr gerechtfertigt. Gleichwohl kann auch über eine Änderungskündigung eine Rückgruppierung unter Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der sich das erkennende Gericht u. a. auch aus dem Grund der Rechtseinheit anschließt, nicht erfolgen. 24 Die Klägerin erfüllt die maßgebenden beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 16. Ihr ist das entsprechende Amt von der Beklagten übertragen worden. Das Absinken der Schülerzahlen bewirkt keinen Verlust des einmal erlangten Status. Nach § 29 Abs. 3 Landesbeamtengesetz kann bei Auflösung einer Behörde, einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder bei der Verschmelzung von Behörden der Beamte, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherren versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechenden Verwendung nicht möglich ist. Die Veränderung der Schülerzahl kann nicht als wesentliche Änderung des Aufbaues einer Behörde angesehen werden. Diese beamtenrechtlichen Grundsätze gelten entsprechend auch für angestellte Lehrer, deren Eingruppierung sich unter Anwendung der Vergleichbarkeitsregeln im § 11 BAT-O nach derjenigen Besoldungsgruppe richtet, die für sie maßgeblich wäre, wenn sie Beamte wären (BAG vom 12.03.2008 4 AZR 93/07). 25 In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, durch die Gleichstellung der angestellten mit den beamteten Lehrern werde erreicht, dass Lehrkräfte, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen seien und eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit ohne Rücksicht darauf erhalten, ob sie Beamte oder Angestellte seien. Es sei angesichts der weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen auch sachgerecht. Die angestellten Lehrer sollen durch den tarifvertraglichen Verweis nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden als die beamteten Lehrer. Deshalb komme es bei ihrer Eingruppierung auch nicht zu der klassischen Tarifautomatik, die den Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspräche. Wenn aber ein fiktiver Beamtenlebenslauf zugrunde zu legen ist, dann kann dies nur zur Folge haben, dass auch eine Änderungskündigung zum Zwecke der Zahlung einer niedrigeren Vergütungsgruppe unwirksam ist. 26 Wenn das Bundesarbeitsgericht betont, angestellte Lehrer dürften nicht besser aber auch nicht schlechter behandelt werden als beamtete Lehrer, ist dies die logische Konsequenz. Würde man wegen sinkender Schülerzahlen eine Änderungskündigung für gerechtfertigt halten, würde diese Gleichbehandlung nicht mehr bestehen. Der beamtete Schulleiter würde seine Vergütung bis an sein Berufsende behalten, während der angestellte Schulleiter der Änderungskündigung nur wenig erfolgreich entgegensetzen könnte. Im Ergebnis würde sich ansonsten die Gleichstellung mit den Beamten für die angestellten Lehrer nur nachteilig, nie aber positiv auswirken (vgl. z. B. BAG vom 17.05.2001 8 AZR 692/00). 27 Es sei eingeräumt, dass mit diesem Ergebnis eine Rückgruppierung von Lehrern, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vergütet werden, nahezu unmöglich ist, und dass diese Konsequenz sich nicht zwingend aus den Bestimmungen des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 ergibt. In dieser Vorschrift wollten die Tarifparteien nur eine gleiche Vergütung, nicht aber die Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze bei Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse für angestellte Lehrer regeln. Diese Auffassung ist jedoch die logische Konsequenz aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach mit diesen Tarifvertrag nicht nur auf die Vergütungsgruppen, sondern auch auf die zugrunde liegenden beamtenrechtlichen Regelungen Bezug genommen wird. 3. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. 29 Die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist zugelassen worden.