Urteil
2 Sa 286/09
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung im Arbeitsvertrag. Die Klägerin war bei der Beklagten erstmals in der Zeit vom 02.01.2006 bis 31.12.2006 beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis ist ohne Unterbrechung verlängert worden bis zum 30.06.2007. Danach erfolgte wiederum eine Verlängerung bis zum 21.12.2008. Hinsichtlich der letzten Verlängerung beruft die Beklagte sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Entsprechend dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 in Kapitel 5 unter der Nummer 6 heißt es bei dem hier maßgeblichen Titel 425 07: 2 "... Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels "Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben" bis 31.12.2006 sowie zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31.12.2008 ..." 3 Auf eine unter dem 21. Januar 2009 erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 15.09.2009 - 3 Ca 111/09 - festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.2008 beendet worden ist, sondern fortbesteht. In den Gründen hat es ausgeführt, ein Befristungsgrund liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes liege ein derartiger Grund nur vor, wenn Haushaltsmittel für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen seien und der Arbeitnehmer entsprechend einer derartigen Zweckbindung auch eingesetzt werde. Es sei nicht ersichtlich, dass jemals die Entscheidung getroffen worden sei, zukünftig keinen "fachlich adäquaten Betreuungsschlüssel" zu verwenden. 4 Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 5 Dieses Urteil ist an die Beklagte am 26.10.2009 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 18.11.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 22.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 6 Die Beklagte ist der Auffassung, der Grund für die Befristung sei der Haushaltsplan der Beklagten gewesen. Wenn die vom Arbeitsgericht Schwerin gewählte Auslegung richtig wäre, würde der Befristungsgrund "Haushaltsmittel" jede Eigenständigkeit gegenüber den Befristungsgründen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 und TzBfG verlieren. Der Gesetzestext sei eindeutig. Für einen begrenzten Zeitraum sollte der Betreuungsschlüssel verbessert werden. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass eine solche Verbesserung des Betreuungsschlüssels, die sicher auf Dauer erstrebenswert sei, auf Dauer erfolgen müsse. 7 Die Beklagte beantragt, 8 das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 15.09.2009 - 3 Ca 111/09 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 12 Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 14 Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine bestimmte Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Unter dem Titel 425 07 sind zwei Befristungsmöglichkeiten vorgesehen. Bei der Klägerin kommt nur die zweite Alternative in Betracht, da die erste Alternative nur eine Befristung bis zum 31.12.2006 erlaubt hätte. Somit ist davon auszugehen, dass die Befristung "zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel" erfolgt ist. Soweit die Berufung sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichtes wendet, über den Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hinaus durften keine weiteren Anforderungen an die Zulässigkeit einer Befristung nach dieser Vorschrift gestellt werden, ist dies unzutreffend. Es wird dazu auf die neuste verfügbare Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - und die darin befindlichen Nachweise Bezug genommen. Würde man nicht zusätzlich zu dem Gesetzeswortlaut verlangen, dass die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sind (vgl. BAG 18.10.2006 - 7 AZR 400/05), hätte dies zur Folge, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes den Arbeitsverhältnissen einen Mindestbestandschutz durch ein schlichtes Haushaltsgesetz beliebig entziehen könnte. Dies ist weder mit Artikel 12 noch mit Artikel 3 Grundgesetz vereinbar. Die Zweckbestimmung muss daher erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereit gestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt sind, sondern nur vorübergehend anfallen. Hierbei muss es sich zwar nicht um eine von den Daueraufgaben abgrenzbare Zusatzaufgabe des öffentlichen Arbeitgebers handeln, wie z. B. ein Sonderprogramm. Es können auch Mittel für die befristete Beschäftigung zur Bewältigung eines vorübergehend erhöhten Arbeitsanfalls im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers bereit gestellt werden. Auch in diesem Fall muss die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung jedoch objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (BAG vom 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 -). Die Aufgabe der Sicherstellung eines fachlich adäquaten Betreuungsschlüssels genügt diesen Anforderungen nicht. Aus den zur Verfügung stehenden Texten ist an keiner Stelle ersichtlich, dass der Haushaltsgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass er nur für eine bestimmte Zeit einen fachlich adäquaten Betreuungsschlüssel zur Verfügung stellen wollte. Wenn der Prozessvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es sollte versuchsweise ausprobiert werden, ob bei einer Verbesserung des Betreuungsschlüssels die Zahl der Vermittlungen zunehmen würde, so ergibt sich dies aus der fraglichen Formulierung gerade nicht. Die Sicherstellung eines fachlich adäquaten Betreuungsschlüssels ist eine Daueraufgabe. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. 16 Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.