Teilurteil
2 Sa 10/10
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen ihre Verurteilung aus dem Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 04.12.2009 - 2 Ca 1339/09 - in Höhe von 1.624,62 EUR brutto nebst 5 Prozent über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.07.2009 wendet. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien haben erstinstanzlich um einen Anspruch des Klägers aus einem Arbeitszeitkonto und Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2007 und 2008 gestritten. 2 Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Arbeitszeitkonto ist das diesbezüglich stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.12.2009 - 2 Ca 1339/09 - durch Teilrücknahme der Berufung rechtskräftig geworden. Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007 ist das Verfahren durch Beschluss der Kammer des Landesarbeitsgerichts am 19.05.2010 im Hinblick auf eine Vorlageentscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (16 Sa 1176/09) an den EuGH bis zur Bescheidung durch den EuGH ausgesetzt worden. 3 Der vorliegenden Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 4 Der Kläger war bei der Beklagten als Betonwerker zu einem Stundenlohn von 8,68 EUR brutto bei einer 40-Stunden-Woche beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag ist der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordostdeutschland in der jeweiligen Fassung ( fortan: RTV) in Bezug genommen worden. Der Kläger erkrankte auf Grund eines operierten doppelten Hüftschadens arbeitsunfähig und bezog seit dem 08.01.2008 Krankengeld. Seit dem 01.06.2008 bezieht der Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 30.09.2009 beendet worden. 5 Nach erfolgloser Geltendmachung im Juni 2009 machte der Kläger mit seiner am 09.07.2009 beim Gericht erhobenen Klage unter anderem auch die Urlaubsabgeltung für 2008 für insgesamt zehn Urlaubstage (694,40 EUR) geltend. 6 Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht Schwerin dem Kläger diesen Betrag zugesprochen. Der Anspruch sei nicht verfallen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 7 Dieses Urteil ist der Beklagten am 15.12.2009 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 14.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines fristgemäß eingegangenen Antrages bis zum 01.03.2010 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 01.03.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 8 Der Kläger habe auf seine Ansprüche im vorliegenden Fall am 21.04.2008 wirksam verzichtet. Auch sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit Zustellung des Bescheides über die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zur Auszahlung fällig geworden und es habe insoweit die tarifvertragliche Ausschlussfrist zu laufen begonnen. Der Kläger hätte daher die Ansprüche bis zum 01.09.2008 schriftlich geltend machen wollen. Ferner habe die Abrechnung für Februar 2009 ausdrücklich keinen Urlaubsanspruch ausgewiesen. Spätestens dann hätte die Ausschlussfrist zu laufen begonnen. Darüber hinaus seien auch lediglich die Mindesturlaubsansprüche als unverfallbar zu bezeichnen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage hinsichtlich der Urlaubsabgeltung 2008 abzuweisen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 13 Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 14 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung der Beklagten ist insoweit unbegründet, als sie sich gegen ihre Verurteilung in Höhe von 1.624,62 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.07.2009 richtet. Der Betrag von 1.045,95 EUR bezüglich der Abgeltung der Überstunden ist durch Berufungsrücknahme der Beklagten erledigt. Darüber hinaus stehen dem Kläger noch 578,70 EUR zu. Der tarifliche Urlaubsanspruch nach dem RTV ist gem. § 13 Ziffer 11 RTV verfallen. Danach erlischt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31. März des folgendes Jahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht worden ist. Damit ist der tarifliche Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31.03.2008 verfallen. 16 Auf die Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs) kann sich der Kläger insoweit nicht berufen, da dieses Urteil lediglich den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft und die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraumes untergehen sollten (vgl. BAG vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09). Damit stehen dem Kläger für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 01.01. bis 31.05.2008 insgesamt zehn Urlaubstage zu (24 : 2 x 5). Dabei handelt es sich allerdings um Werktage gem. § 3 Abs. 1 BUrlG. Der dem Kläger zustehende Betrag in Höhe von 578,70 EUR errechnet sich dabei wie folgt: 17 Der Stundenlohn von 8,68 EUR multipliziert mit 40 ergibt den wöchentlichen Arbeitsverdienst des Klägers. Dieser Betrag ist durch sechs zu teilen, da es sich, wie bereits gesagt, um Werktage handelt. Dieses Ergebnis ist mit den zehn abzugeltenden Urlaubstagen zu multiplizieren. 18 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger auf seine Ansprüche in einem Gespräch vom 21.04.2008 verzichtet habe (vgl. hierzu den Sachvortrag in dem Schriftsatz vom 31.08.2009 Bl. 39 und 40 d. A.). In dem Vortrag der Beklagten heißt es, in dem Gespräch sei vereinbart worden, dass der Kläger auf seine Ansprüche verzichtet. In welcher Form und mit welchen Worten der Kläger dieser Vereinbarung zugestimmt haben soll, wird nicht erwähnt. Darüber hinaus ist der Vortrag auch nicht plausibel. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe auf seine Ansprüche in erheblicher finanzieller Höhe verzichtet als Gegenleistung für zugesagte Unterstützungsleistungen der Beklagten bei der Durchführung des Rentenantragsverfahrens. Um welche Unterstützungsleistungen es sich dabei gehandelt hat, ist nicht ersichtlich, so dass auch nicht davon auszugehen ist, dass es sich um eine angemessene Vereinbarung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB gehandelt hat. 19 Schließlich ist das Vorgehen der Beklagten auch widersprüchlich. Auf der einen Seite nimmt sie im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 Vertrauensschutz in Anspruch und andererseits behauptet sie, sie habe sich am 21.04.2008 mit dem Kläger auf einen Verzicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2007 und 2008 geeinigt. Dabei handelt es sich um einen Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund ihrer Berufung auf Vertrauensschutz noch nicht mit der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 gerechnet hat. Wenn dies zutrifft, dann gab es auch keinen Anlass, über einen derartigen Verzicht im April 2008 zu verhandeln. Auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wäre von einem Verfall des Urlaubs für 2008 ohnehin auszugehen gewesen, da auf Grund der gesundheitlichen Situation des Klägers mit einer Wiederaufnahme der Arbeit nicht zu rechnen war. 20 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 21 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Anlass für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.