Urteil
2 Sa 150/09
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Arbeitsvergütung. Hierzu heißt es in dem Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin - 66 Ca 1357/08 - u. a. wie folgt: 2 Die Beklagte betreibt seit dem 01.01.2007 ausschließlich das Hotel "Alter Speicher" in Wismar. Dazu beschäftigt sie fünf Mitarbeiter im Hausmeisterbereich, über 20 Mitarbeiter in den Bereichen Küche, Service, Rezeption und Etage. Um den Standard des Hotels sukzessive durch Renovierungsarbeiten zu verbessern, führt die Beklagte neben den ständig anfallenden Reparaturarbeiten auch Umbauarbeiten wie zum Beispiel das Auswechseln von Fußbodenbelägen, die Vergrößerung vorhandener Zimmr usw. durch. Dabei erfolgt die Organisation dieser Arbeiten durch die Geschäftsführer der Beklagten, welche Material beschaffen und die Arbeitsanweisungen erteilen. 3 Gemäß schriftlicher Arbeitsverträge (Blatt 11 ff. der Akte) war der Kläger vom 13.11.2006 bis zum 15.08.2008 - über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben sich die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit durch Teilvergleich vom 08.09.2009 verständigt - bei der Beklagten als Fliesenleger mit Hausmeistertätigkeiten zuletzt zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.000,00 EUR in den Monaten November bis April und 1.300,00 EUR in den Monaten Mai bis Oktober sowie einer Beschäftigungszeit von 178 Stunden monatlich beschäftigt. 4 Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger Differenzvergütung zwischen dem gezahlten Lohn und dem Mindestlohn von 9,80 EUR brutto pro Stunde für Facharbeiter nach Lohngruppe 2 der tariflichen Regelungen für das Baugewerbe für den Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2008. 5 In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, der Betrieb der Beklagten stelle keinen der in § 1 Abs. 2 Abschn. I - V BRTV-Bau genannten Betriebe dar. Die aufgeführten Tätigkeiten würden nämlich nicht überwiegend erbracht. Die Beklagte führe vielmehr in erster Linie das Hotel "Alter Speicher" was bereits darin deutlich werde, dass die Beklagte im sogenannten Hausmeisterbereich, dem der Kläger angehört, 5 Mitarbeiter beschäftigt, während im Übrigen mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind. Es liege auch keine selbständige Betriebsabteilung gem. § 1 Abs. 2 Abschn. VI BRTV vor. Es fehle bereits am Merkmal des Selbständigkeit. Der Bereich der Hausmeistertätigkeiten verfüge weder über eine eigene fachliche Leitung noch sei er kaufmännisch oder organisatorisch von den übrigen Bereichen des Hotelbetriebes abgetrennt. Die vereinbarte Vergütung von 1.000,00 EUR brutto bzw. 1.300,00 EUR brutto pro Monat könne auch nicht als sittenwidrig qualifiziert werden. Die Regelungen des TV Mindestlohn für das Baugewerbe könnten nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Anhaltspunkte, die einen anderen Vergleichsmaßstab begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 6 Dieses Urteil ist dem Kläger am 16.04.2009 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 15.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 09.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 7 Er behauptet, die von den fünf Arbeitnehmern der Hausmeisterabteilung geleisteten Arbeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge. Es läge auch eine selbständige Betriebsabteilung vor. Die Betriebsabteilung Bau sei räumlich abgegrenzt gewesen. Die Bauarbeiter würden nur dort eingesetzt, wo gastronomische Aktivitäten nicht entwickelt wurden. Auch hätten die Bauarbeiter Bauanweisungen und die anderen Mitarbeiter Gastronomieanweisungen erteilt bekommen. Die Tatsache, dass beide Mitarbeitergruppen die Anweisungen über die Geschäftsführung erhielten, spreche nicht gegen die Trennung. Dies sei lediglich der Größe des Betriebes geschuldet. Auch sei die Vergütung sittenwidrig niedrig. Alle den Bautarifverträgen unterliegenden Arbeitnehmer müssten die Mindestlöhne erhalten. Dabei sei nicht auf die Betriebsstruktur abzustellen. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 66 Ca 1357/08 - vom 04.03.09, zugestellt am 16.04.09, wird abgeändert und aufgehoben. 10 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung zu zahlen für 11 a) Januar 2008 = 1.803,20 EUR brutto abzgl. 1.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 15.02.08; 12 b) Februar 2008 = 1.548,40 EUR brutto abzgl. 1.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 15.03.08; 13 c) März 2008 = 1.646,40 EUR brutto abzgl. 1.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 15.04.08; 14 d) April 2008 = 1.733,40 EUR brutto abzgl. 1.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 15.05.08; 15 e) Mai 2008 = 1.759,10 EUR brutto abzgl. 1.300,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 15.06.08; 16 f) Juni 2008 = 1.690,50 EUR brutto abzgl. 1.300,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 15.07.2008. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 20 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 22 Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes: 23 Zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst ausgeführt, dass kein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Mindestlohnes gem. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn vom 29.07.2005) gilt. Hiergegen wendet sich die Berufung mit der Begründung, das Arbeitsgericht habe den Begriff der selbständigen Betriebsabteilung verkannt. Abschnitt VI des hierzu einschlägigen § 1 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) hat hierzu folgenden Wortlaut: 24 Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I - V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung...... . 25 Den Begriff der "selbständigen Betriebsabteilung" hat das Arbeitsgericht Schwerin zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, eine Betriebsabteilung sei eine räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgetrennter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolge, welcher auch ein Hilfszweck sein könne. Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbständigkeit erfordere eine auch für den Außenstehenden wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifisch arbeitstechnischen Zweck. Eine bloße Spezialisierung derart, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben versehen, genüge nicht. Eine für Außenstehende wahrnehmbare Trennung könne z. B. eine eigene fachliche Leitung und eine organisatorische und kaufmännische Trennung sein (BAG - 10 AZR 305/07 - vom 02.07.2008). 26 Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Soweit ausgeführt wird, dass in Betrieben mit einer Ein-Personen-Geschäftsführung dann praktisch niemals im tariflichen Sinne zwei Betriebsabteilungen vorliegen könnten, geht dies fehl. Wenn die Betriebsabteilung wie hier der Hausmeisterbereich unter der Geschäftsführungsebene z. B. eine eigenständige fachliche Leitung hätte und eine organisatorische und kaufmännische Trennung vorläge, wäre das Merkmal der selbständigen Betriebsabteilung erfüllt. Letztlich will der Kläger mit der Berufung eine Auslegung des Tarifvertrages erreichen, die dahin geht, dass immer wenn ein Betrieb auch Bauarbeiten durch einzelne Arbeitnehmer ausführt, diese Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf den TV Mindestlohn haben. Dies haben die Tarifparteien jedoch gerade nicht vereinbart. Eine Anwendung des BRTV soll nur dann in Betracht kommen, wenn eine selbständige Betriebsabteilung vorliegt. Dass es für Außenstehende wahrnehmbar ist, dass die Arbeitnehmer der Hausmeisterabteilung andere Arbeiten ausführen als die Arbeitnehmer der Gastronomieabteilung, ist unerheblich. Dies ist bei jeder Betriebsabteilung der Fall. Das Merkmal der Selbständigkeit ist damit immer noch nicht erfüllt. 27 Der Kläger kann sich auch nicht darauf stützen, dass die gezahlte Vergütung sittenwidrig niedrig sei. Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB ist zunächst nach der Entgelthöhe zu beurteilen. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche- und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. 28 Auf den Tariflohn des Baugewerbes kann der Kläger sich nach den obigen Ausführungen nicht stützen (vgl. BAG vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 -). Die Beklagte ist im Bereich der Hotel- und Gastronomiewirtschaft tätig. Dass die Vergütung des Klägers insoweit nicht einmal 2/3 des Tariflohnes in dieser Branche erreicht, ist nicht dargelegt worden. Auch eine Darlegung des allgemeinen Lohnniveaus im Wirtschaftsgebiet, die dann erforderlich ist, wenn der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung entspricht, ist nicht erfolgt (vgl. BAG vom 22.04.09 Rn. 14). 29 Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Ortsüblichkeit der Vergütung sich nach den Verhältnissen im Hotel- und Gaststättengewerbe richten muss. Maßgebend ist der jeweilige Wirtschaftskreis (vgl. BAG vom 26.04.2006 - 5 AZR 549/05 -). Der Umstand, dass es für Bauarbeiter keine Tariflöhne im Hotel- und Gaststättengewerbe geben wird, rechtfertigt nicht, die Tariflöhne aus einem anderen Wirtschaftskreis heranzuziehen. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, die Sittenwidrigkeit der Lohnvereinbarung mit vergleichbaren Tätigkeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe (z. B. qualifizierte Hausmeistertätigkeiten) darzulegen. Eines entsprechenden Hinweises durch das Gericht bedurfte es nicht, da der Kläger hierauf bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung hingewiesen worden ist. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. 31 Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.