OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 68/08

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 08.09.2006 – 2 Ca 848/05 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger nachträglich am Lehrerpersonalkonzept teilnehmen zu lassen. 2 Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 11.04.2007 – 2 Sa 331/06 – und die darin ausgesprochenen weiteren Verweisungen Bezug genommen. 3 Das vorgenannte Urteil hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 22. Januar 2008 – 9 AZN 707/07 – aufgehoben, weil die angefochtene Entscheidung auf eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör beruhe. Das Gericht habe nicht den gesamten Vortrag des Klägers zur Gruppenbildung berücksichtigt. Aus dem Urteil ergäbe sich keine Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Schulleiterin .... 4 Das beklagte Land hat beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 08.09.2006 – 5 Ca 848/05 – abzuändern und die Klage abzuweisen. 5 Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 6 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 7 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 8 Es kann zunächst auf die Ausführungen in der Entscheidung der Kammer vom 11.04.2007 – 2 Sa 331/06 – Bezug genommen werden. 9 Das Vorbringen des Klägers zur Schulleiterin ... rechtfertigt keine andere Entscheidung. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, da der Fall des Klägers nicht mit dem Fall der Schulleiterin ... vergleichbar ist. 10 Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich dargelegt, dass der Schulleiterin ... im Jahre 2001 die nachträgliche Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept gestattet worden sei (Blatt 2 des Schriftsatzes vom 22.12.2005). Schon darin liegt ein erheblicher Unterschied zu dem Fall des Klägers. 11 Aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg ergibt sich, dass im Schuljahr 2000/2001 mit der flächendeckenden Einführung der Teilzeitbeschäftigung im Grundschulbereich begonnen worden ist. Der Kläger hat in insgesamt vier Schuljahren eine nachträgliche Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept abgelehnt und stattdessen sich gegen die ausgesprochenen Kündigungen zur Wehr gesetzt. Damit hat er durch das Erfordernis des Einhaltens der Kündigungsfristen erhebliche Vorteile gegenüber den Teilnehmern des Lehrerpersonalkonzeptes erlangt. Bei dieser Sachlage ist er nicht mit einer Lehrkraft vergleichbar, die nach seinem eigenen Vorbringen bereits im Jahre 2001 eine nachträgliche Teilnahme erhalten hat (Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.12.2005). 12 Wenn man gleichwohl der Auffassung wäre, dass sich aus diesem Vorbringen noch nicht ergibt, dass eine ungleiche Fallgestaltung vorliegt, ist der Anspruch auf Teilnahme dennoch nicht gerechtfertigt. 13 Ein Vergleich mit der Schulleiterin ... scheitert dann aus dem Vorbringen des beklagten Landes im Schriftsatzes vom 7. Juli 2008. Frau ... war im Schuljahr 2000/2001 mit voller Stundenzahl eingesetzt und hat bereits im Laufe des nächsten Schuljahres einen gerichtlichen Vergleich akzeptiert, der eine Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept beinhaltet. 14 Dem Kläger war zu diesem Vorbringen auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Begründet worden ist der Schriftsatznachlass von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers damit, dass der Kläger sich mit Frau ... in Verbindung setzen wollte, um die Angaben des beklagten Landes zu überprüfen. Zu einer derartigen Kontaktaufnahme wäre der Kläger jedoch schon angesichts des Vorbringens des beklagten Landes zu Frau ... in der Berufungsbegründung (Seite 5 der Berufungsbegründung) verpflichtet gewesen. Die Informationen, die er bei einer derartigen Kontaktaufnahme erlangt hätte, hätten ihn dann auch in die Lage versetzen müssen, zu dem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 7. Juli 2008 zu erwidern. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. 16 Zu den Kosten des Rechtsstreits zählt auch das Nichtzulassungsverfahren. 17 Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.