Urteil
2 Sa 156/07
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Berufung wird nicht zugeslassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung mit dem Ziel der Entgeltabsenkung. 2 Die Klägerin war ursprünglich seit über 30 Jahren bei der Stadt Sch. in einem Kindergarten beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2005 übertrug die Stadt Sch. sämtliche Kindergärten auf den Beklagten. Hinsichtlich des Übertragsvertrages wird auf die Anlage B 1 (Blatt 42 d. A.) Bezug genommen. Das monatliche Bruttogehalt wurde durch Vertrag vom 20.02.2006 auf 1.759,74 EUR brutto vereinbart. 3 Mit Schreiben vom 28.11.2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2007 und bot der Klägerin gleichzeitig an, sie ab dem 01.06.2007 in der Kindertagesstätte zu einem Bruttogehalt von 1.574,93 EUR weiterzubeschäftigen. 4 Durch Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 26.04.2007 - 2 Ca 2428/06 - hat das Arbeitsgericht Rostock für Recht erkannt: 5 1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 28.11.2006, der klägerischen Partei am 29.11.2006 zugegangen, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. 6 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Kündigungen geändert oder beendet wurde, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. 7 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 8 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 6.653,16 EUR. 9 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 10 6. Die Berufung wird zugelassen. 11 In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, der Beklagte hätte sich bei der Begründung seiner Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung nicht nur auf das Schreiben der Stadt Sch.n vom 19.09.2006 stützen dürfen, in dem ausgeführt worden sei, dass ein weiterer Zuschuss ab dem 01.04.2007 nicht mehr gezahlt werde. Es seien vielmehr die geprüften Bilanzen für das Jahr 2006 und 2007 vorzulegen. Ferner sei ein Sanierungsplan nicht vorgelegt worden. Schließlich seien die beiden Leiterinnen der Kindertagesstätten zu Unrecht von der Änderungskündigung ausgenommen worden. 12 Im Übrigen wird auch hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 13 Dieses Urteil ist dem Beklagten am 08.05.2007 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 08.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 05.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 14 Der Beklagte ist der Auffassung, dass im vorliegenden Falle nicht auf die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts abgestellt werden könne, welche für privatrechtlich organisierte mit Gewinnerzielungsabsicht tätige Unternehmen aufgestellt worden seien. Der Beklagte finanziere sich im Bereich der Kindertagesstätten ausschließlich durch öffentliche Zuschüsse sowie Elternbeiträge. Würden die öffentlich-rechtlichen Zuschüsse für eine bestimmte Kindertagesstätte reduziert, könne der Beklagte sich auch nur auf diese konkrete Kindertagesstätte bei seinen Erwägungen zum Ausspruch einer Änderungskündigung beziehen. Es sei ihm nicht möglich, etwaige Gewinne aus anderen Sparten in eine defizitäre Kindertagesstätte zu überführen. Etwaige Gewinne in anderen Sparten seien von dem Beklagten als gemeinnütziges Unternehmen zurückzuerstatten. Die Vorgaben der Stadt Sch. in dem bereits vorgelegten Schreiben vom 19.09.2006 würden ausschließlich die Entlohnung von Mitarbeitern betreffen, welche gem. § 613 a BGB vom Beklagten übernommen worden seien. Eine Aufstellung eines Sanierungsplanes hätte keinen Sinn gemacht. Bei unveränderten Personalkosten in beiden Kindertagesstätten sei ein jährliches Defizit in Höhe von fast 70.000,00 EUR zu erwarten gewesen. In diesem Fall könnte der Beklagte die beiden Kindertagesstätten nicht weiterführen. Damit lägen sehr wohl dringende betriebliche Erfordernisse vor, welche die Entgeltreduzierung rechtfertigen würden. 15 Der Beklagte beantragt, 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock - 2 Ca 2428/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Rostock hat zu Recht der Klage stattgegeben. 21 Die Unrentabilität des Betriebes kann einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen darstellen, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind. 22 Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen Gründen sonst eine erforderlich werdende Beendigungskündigung vermeidet, ist danach grundsätzlich zulässig. Bei der betriebsbedingten Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nachhaltig in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreift, wenn er die vereinbarte Vergütung reduziert. Grundsätzlich sind einmal geschlossene Verträge einzuhalten. 23 Es ist allgemein anerkannt, dass Geldmangel den Schuldner nicht entlastet. Die Dringlichkeit eines schwerwiegenden Eingriffes in das Leistungs-/Lohngefüge, wie es die Änderungskündigung zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung darstellt, ist deshalb nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen. Regelmäßig setzt deshalb eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung mildere Mittel ausschöpft (zuletzt BAG vom 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 -). 24 Entgegen den zuvor aufgeführten Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung für die Prüfung einer Änderungskündigung mit dem Ziel der Lohnabsenkung anwendet, hat der Beklagte im vorliegenden Fall sich lediglich auf die durch die Verringerung der Zuschüsse der Stadt entstandene schwierige Situation der Kindertagesstätten in Sch. bezogen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den gesamten Betrieb der Beklagten, sondern allenfalls um einen Betriebsteil. 25 Dies reicht jedoch nicht aus. Der Beklagte hätte eine schwierige wirtschaftliche Situation des gesamten Betriebes darlegen müssen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um einen gemeinnützigen Träger handelt. Die Gemeinnützigkeit eines Arbeitgebers hat keine Änderung der vorher aufgezeigten Grundsätze zur Folge (vgl. BAG - 7 AZR 659/86 -). Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, einen Grundsatz darzulegen, wonach bei einem gemeinnützigen Träger sämtliche Einrichtungen aus sich selbst heraus lebensfähig sein müssen und nicht Verluste aus einem Bereich mit Überschüssen aus einem anderen Bereich ausgeglichen werden können. 26 Sie hat hierzu die Ausarbeitung ihres Steuerberaters vorgelegt, wonach die Gemeinnützigkeit zu versagen sei, wenn die Mittel einer Körperschaft nicht für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt würden. Der Betrieb von Kindertagesstätten sei zwar dem Grunde nach ein gemeinnütziger Zweckpunkt, unterfalle aber nicht der Satzung des Beklagten und gelte daher mangels einer derartigen Verankerung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. 27 Dieser Vortrag ist mit der Satzung des Beklagten nicht vereinbar. Nach § 1 der Satzung (Blatt 168 ff. d. A.) stellt es sich der Beklagte zur Aufgabe, unter anderem auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken. Hierzu gehört der Betrieb von Kindertagesstätten. Der Betrieb von Kindertagesstätten verbessert die familiären und sozialen Lebensbedingungen. Durch den Betrieb von Kindertagesstätten wird die Berufstätigkeit der Eltern, insbesondere von Alleinerziehenden überhaupt erst ermöglicht bzw. wesentlich erleichtert. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. 29 Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.