Urteil
2 SLa 24/25
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2025:0715.2SLA24.25.00
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Leitsätze
1. Ein Entgeltanspruch für den Monat Juni 2023 ist von den Tarifvertragsparteien nicht zur Anspruchsvoraussetzung für einen Inflationsausgleich 2023 erhoben. Insoweit ist der Wortlaut der in § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich enthaltenen Regelung eindeutig. Bei der Festlegung, dass die Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 gezahlt wird, handelt es sich bereits nach dem Wortlaut um eine reine Fälligkeitsbestimmung.
2. Die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 4 TV-Inflationsausgleich ist entscheidend für die Frage, ob ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 1. Mai 2023 maßgeblich war.
3. Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 TVöD spricht dafür, dass die beidseitig vereinbarte Arbeitszeit maßgeblich ist. Nach der Bestimmung kommt es auf den Anteil der "individuell vereinbarten" durchschnittlichen Arbeitszeit an. Eine individuelle Vereinbarung setzt die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Arbeitsvertragsparteien voraus. Es ist danach nicht maßgeblich, ob der Arbeitnehmer aus anderen Gründen nicht oder weniger gearbeitet hat.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.10.2024 zum Aktenzeichen 3 Ca 724/24 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Entgeltanspruch für den Monat Juni 2023 ist von den Tarifvertragsparteien nicht zur Anspruchsvoraussetzung für einen Inflationsausgleich 2023 erhoben. Insoweit ist der Wortlaut der in § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich enthaltenen Regelung eindeutig. Bei der Festlegung, dass die Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 gezahlt wird, handelt es sich bereits nach dem Wortlaut um eine reine Fälligkeitsbestimmung. 2. Die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 4 TV-Inflationsausgleich ist entscheidend für die Frage, ob ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 1. Mai 2023 maßgeblich war. 3. Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 TVöD spricht dafür, dass die beidseitig vereinbarte Arbeitszeit maßgeblich ist. Nach der Bestimmung kommt es auf den Anteil der "individuell vereinbarten" durchschnittlichen Arbeitszeit an. Eine individuelle Vereinbarung setzt die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Arbeitsvertragsparteien voraus. Es ist danach nicht maßgeblich, ob der Arbeitnehmer aus anderen Gründen nicht oder weniger gearbeitet hat. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.10.2024 zum Aktenzeichen 3 Ca 724/24 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf die begehrte Zahlung des Inflationsausgleichs in der geforderten Höhe nebst Zinsen zugesprochen. I. Die statthafte (§ 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2 b ArbGG) Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 517, 519 ZPO) und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht – wie vom Arbeitsgericht ausgeurteilt – ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 TV Inflationsausgleich in Höhe von 1.240,00 € brutto nebst Zinsen zu. Der Anspruch ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich. Danach sind Voraussetzungen des Anspruchs – wie vom Arbeitsgericht festgestellt –, dass die Person unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt, ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind für den Kläger erfüllt. Gemäß des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages § 1 haben die Parteien vereinbart, dass für den Kläger der TVöD Anwendung findet sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge. Der TV Inflationsausgleich ist ein derartig ergänzender Tarifvertrag, so dass der Kläger eine Person darstellt, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. Sein Arbeitsverhältnis bestand zum 1. Mai 2023. Auch wenn er ab dem 18.03.2023 Elternzeit in Anspruch nahm, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Lediglich die Hauptleistungspflichten sind suspendiert. Das Arbeitsverhältnis ruht. Der Kläger hat auch an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt gehabt. Er hat für jeden einzelnen Arbeitstag zwischen dem 01.01.2023 und dem 17.03.2023 einen Anspruch auf Entgelt wegen geleisteter Arbeit. Damit sind die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind weitere Anspruchsvoraussetzungen nicht normiert. Wenn der Beklagte einen Entgeltanspruch für den Monat Juni 2023 verlangt, ist dies von den Tarifvertragsparteien nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben. Insoweit ist der Wortlaut der in § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich enthaltenen Regelung eindeutig. Dem Arbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der Festlegung, dass die Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 gezahlt wird, bereits nach dem Wortlaut um eine reine Fälligkeitsbestimmung handelt. Die Tarifvertragsparteien haben zwei unterschiedliche Arten des Inflationsausgleichs geregelt. Unter § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich haben sie die einmalige Sonderzahlung vorgesehen und dabei als Voraussetzung u.a. festgelegt, dass in dem Zeitraum vom 1. Januar 2023 – 31. Mai 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestand. Darüber hinaus haben sie in § 3 TV Inflationsausgleich monatliche Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 vorgesehen und davon abhängig gemacht, dass im Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Damit haben sie festgelegt, dass für die einmalige Sonderzahlung ein Entgeltanspruch innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten maßgeblich ist, für die monatliche Sonderzahlung ein Entgeltanspruch für mindestens einen Tag des Bezugsmonats. Mit der Festlegung durch die Tarifvertragsparteien, dass jeweils an einem Tag innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ein Anspruch auf Entgelt begründet sein muss, haben die Tarifvertragsparteien tatsächlich den Bezug auf eine Arbeitsleistung ausgedrückt. Diese Voraussetzung ist für den Kläger jedoch erfüllt, denn er hat im Zeitraum 01.01.2023 – 31.05.2023 an den Arbeitstagen im Zeitraum 01.01.2023 – 17.03.2023 Arbeitsleistungen erbracht und hierfür einen Entgeltanspruch erworben. Wenn der Beklagte auf § 4 Abs. 1 Satz 1 TV Inflationsausgleich verweist, so kommt diesem Satz eine andere Bedeutung zu, als von dem Beklagten vorgetragen. Damit wird nicht eine Voraussetzung der Sonderzahlung in dem Sinne festgelegt, dass ein ohnehin geschuldetes Entgelt gewährt werden müsste, sondern die Regelung bezweckt lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass es sich nicht um eine Entgeltleistung handelt, sondern um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11 c des Einkommensteuergesetzes. Soweit sich der Beklagte auf § 4 Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich bezieht, wird aus der Aussage dieses Satzes nach seinem Wortlaut deutlich, dass mit dem Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich nicht das „Entgelt für den Monat Juni 2023“ gemäß § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich gemeint ist, sondern das Entgelt, für welches im Zeitraum 1. Januar 2023 und dem 31.05.2023 ein Anspruch an mindestens einem Tag bestanden hat. Dies wird durch den Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich deutlich. Dieser Satz benennt ausdrücklich als Voraussetzungen der monatlichen Sonderzahlung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Bezugsmonat und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat das Bestehen eines Anspruchs auf Entgelt. Diesem Entgeltanspruch werden gemäß § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Krankengeldzuschuss gleichgestellt. Auf eine derartige Gleichstellung kommt es jedoch vorliegend nicht an, denn der Kläger hat im Zeitraum 01.01.2023 – 31.05.2023 an mehreren Tagen einen Entgeltanspruch für geleistete Arbeit gehabt. Insoweit ist jeder beliebige Tag während des genannten Zeitraumes ausreichend. Der Hinweis des Beklagten auf eine Planbarkeit der Elternzeit erscheint zweifelhaft, weil die Elternzeit von der Schwangerschaft abhängt und bereits die Planung einer Schwangerschaft nicht ohne weiteres gelingt. Im Übrigen dürfte sich eine Planung der Elternzeit für den Kläger im Hinblick auf einen Inflationsausgleich nach TV Inflationsausgleich aufgrund der Regelung zum Inkrafttreten des Tarifvertrages schwierig gestaltet haben. Nach § 5 TV Inflationsausgleich sollte der Tarifvertrag mit Wirkung vom 18.05.2023 in Kraft treten, wenn die Tarifeinigung zwischen den Tarifvertragsparteien vom 22. April 2023 bis zum Ablauf des 17. Mai 2023 von keiner Tarifvertragspartei widerrufen wird. Die Elternzeit des Klägers begann jedoch bereits am 18.03.2023. Welche Planungen ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Elternzeit an den Beklagten möglich gewesen sein sollen, erschließt sich nicht. Die Höhe des Entgeltanspruchs ergibt sich gemäß § 2 Abs. 2 TV Inflationsausgleich. Danach beträgt der Anspruch für Personen, die – wie der Kläger – unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, 1.240,00 €. Unter § 2 Abs. 2 TV Inflationsausgleich wird die Höhe des Anspruchs für Vollzeit- bzw. Teilzeitbeschäftigte festgehalten. Insoweit wird durch Satz 4 festgelegt, dass die Verhältnisse am 1. Mai 2023 maßgeblich sind. Die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich ist somit entscheidend für die Frage, ob ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 1. Mai 2023 maßgeblich war. Am 1. Mai 2023 war der Kläger in einem Vollzeitarbeitsverhältnis, nicht in einem Teilzeitarbeitsverhältnis. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Parteien kein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart. Anders als die bloße Inanspruchnahme der Elternzeit, die als Gestaltungsrecht nicht von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist, setzt die Elternteilzeit eine Vertragsänderung voraus, auf welche der Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch hat (BAG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 435/18 – Rn. 12, juris). Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BEEG ruhen die wechselseitigen Hauptleistungspflichten. Dieses ist nicht von einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abhängig. Vielmehr führt allein die Ausübung des gesetzlichen Gestaltungsrechts durch den Arbeitnehmer zu einem Ruhen der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden beiderseitigen Hauptpflichten. Wird in einem bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis für die Dauer der Elternzeit die regelmäßige Wochenarbeitszeit ermäßigt, wird kein anderes Arbeitsverhältnis zusätzlich zu dem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis begründet. Dies kann nur bei einer völligen Neuordnung der Rechtsbeziehungen durch die Arbeitsparteien geschehen (BAG, Urteil vom 26.09.2017 – 1 AZR 717/15 – Rn. 54 f, juris). Vorliegend haben die Parteien für den Kläger allein Elternzeit festgelegt. Für eine Vereinbarung zu einer Teilzeit bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Es sind keine Willenserklärungen der Parteien erkennbar, welche sich auf Teilzeit beziehen. Die Höhe beträgt auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich i.V.m. § 24 Abs. 2 TVöD „Null“, weil der Kläger am 01.05.2023 nicht tätig war. Es kommt auf die am 01.05.2023 vereinbarte und nicht zu leistende Arbeitszeit an (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2024 – 14 SLa 303/24 – Rn. 63, juris). Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich i.V.m. § 24 Abs. 2 TVöD sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte die monatliche Sonderzahlung in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Dabei sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich die Verhältnisse am 01.05.2023 maßgeblich. Diese Regelungen sind dahingehend auszulegen, dass es für die Höhe der Sonderzahlung darauf ankommt, welcher Arbeitszeitumfang zwischen den Arbeitsvertragsparteien am 01.05.2023 vereinbart ist. Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 TVöD spricht dafür, dass die beidseitig vereinbarte Arbeitszeit maßgeblich ist. Nach der Bestimmung kommt es auf den Anteil der „individuell vereinbarten“ durchschnittlichen Arbeitszeit an. Eine individuelle Vereinbarung setzt die übereinstimmende Willenserklärungen beider Arbeitsvertragsparteien voraus. Es ist danach nicht maßgeblich, ob der Arbeitnehmer aus anderen Gründen nicht oder weniger gearbeitet hat (LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2024 – 14 SLa 303/24 – Rn. 63, juris). Vor allem aus dem systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich ergibt sich, dass es nicht auf die tatsächlich erfolgte oder rechtlich mögliche Arbeitstätigkeit am 01.05.2023 ankommt. Die Parteien haben mit der Regelung nach ihrem Wortlaut deutlich gemacht, dass es ihnen darauf ankommt, dass der Arbeitnehmer in dem Zeitraum vom 01.01.2023 – 31.05.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hat. Den Tarifvertragsparteien kommt es danach nicht darauf an, ob dieser Entgeltanspruch für einen bestimmten Tag innerhalb des angegebenen Zeitraumes besteht. Ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer an einem Tag während des Zeitraumes für Arbeitsleistung einen Entgeltanspruch erworben hat. Auch wenn ein Arbeitnehmer den gesamten Monat Mai nicht gearbeitet hat, sondern allein einen Entgeltanspruch für den 31. Mai 2023 erworben hat, soll ihm die Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich geleistet werden. Insgesamt hat das Arbeitsgericht dem Kläger den Anspruch zurecht zugesprochen. Die Berufung des Beklagten war daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Die Parteien streiten um die tarifliche Sonderzahlung Inflationsausgleich 2023. Der Kläger ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag seit dem 01.05.2021 unbefristet als Vollbeschäftigter bei dem Beklagten eingestellt. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbänden (VKA) jeweils geltenden Fassung. Die VKA vereinbarte mit der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft für den Zeitraum bis einschließlich Februar 2024 keine prozentuale Entgelterhöhung. Erst zum 01.03.2024 setzten erhöhte Tabellenbeträge ein. Für den Zeitraum bis dahin trafen u.a. die VKA und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft im Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 22. April 2023 u.a. folgende Regelungen: „§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen: a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), … § 2 Inflationsausgleich 2023 (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. (2) Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 1.240 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD oder TVA-Wald-Bund fallen, beträgt der Inflationsausgleich 2023 620 Euro. § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023. … § 3 Monatliche Sonderzahlungen (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. (2) Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 220 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD und TVA-Wald-Bund fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro. § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen einheitlich 110 Euro. § 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3 (1) Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes. (2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Absatz 3 TV-V und § 11 TV-Fleischuntersuchung genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Absatz 1 S. 2 TV-V und § 12 TV-Fleischuntersuchung), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach § 9 TVAöD – Besonderer Teil BBiG, § 9 TVAöD – Besonderer Teil Pflege, §§ 12, 12a TVAöD – Allgemeiner Teil §§ 9, 12, 12a TVSöD, §§ 12, 16, 17 TVHöD und §§ 10, 11, 12 TVPöD sowie nach § 2 TV-Wald-Bund i.V.m. § 21 Satz 1 TVöD und § 2 TVA-Wald-Bund i.V.m. § 9 TVAöD – Besonderer Teil BBiG. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG. … § 5 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 18.05.2023 in Kraft, wenn die Tarifeinigung zwischen den Tarifvertragsparteien vom 22. April 2023 bis zum Ablauf des 17. Mai 2023 von keiner Tarifvertragspartei widerrufen wird.“ Nachdem der Kläger im Jahr 2023 vom 01.01.2023 – 17.03.2023 aktiv gearbeitet hatte, befand er sich ab dem 18.03.2023 – 18.09.2023 in Elternzeit. Mit E-Mail vom 02.07.2023 hat der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass die Beklagte ihm einen Inflationsausgleich nicht gezahlt habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2023 hat er die Sonderzahlung gemäß § 2 Abs. 1 des TV Inflationsausgleich in Höhe von 1.240,00 € erfolglos geltend gemacht. Mit seiner am 29.06.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Leistung dieser Sonderzahlung weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe der Inflationsausgleich 2023 aus § 2 Abs. 1 des TV Inflationsausgleich zu. Der Kläger hat beantragt, den beklagten Landkreis zu verurteilen, an den Kläger 1.240,00 € brutto Inflationsausgleich 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.07.2023 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Anspruchsvoraussetzungen für den erhobenen Zahlungsanspruch lägen nicht vor. Weil der Kläger keinen Anspruch auf Entgeltzahlung für den Monat Juni 2023 habe, im Auszahlungsmonat Juni 2023 also kein Entgeltanspruch bestanden habe, stehe ihm die Einmalzahlung nicht zu. Der Wortlaut der tariflichen Regelung sei eindeutig. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TV Inflationsausgleich werde „der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 […] jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt“. Wenn jedoch kein Entgelt geschuldet sei, bestehe auch kein Anspruch auf den Inflationsausgleich im Rahmen der Sonderzahlung. Somit sei zudem systematisch die Sonderzahlung von der Entgeltzahlung als Voraussetzung abhängig. Diese Sichtweise entspreche auch dem Willen der Tarifvertragsparteien. Die Elternzeit sei im Rahmen des BEEG ein planbarer „Ausfall“ von der Arbeit. Dieser solle nicht gleichgesetzt werden mit den unplanbaren Ausfällen wie z.B. bei Krankheit. Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld seien dem Entgelt gleichgestellt, Elterngeld jedoch nicht. Elterngeld sei kein Entgelt und diesem auch nicht gleichzusetzen. Die Tarifvertragsparteien hätten jedoch gerade den Begriff Entgelt gewählt, um klarzustellen, dass die Sonderzahlung im Zusammenhang mit den Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages stehe. Im Falle des Bestehens eines Anspruchs betrage dessen Höhe 0, da die Tarifvertragsparteien für den Inflationsausgleich eine zeitratierliche Berechnung zu Grunde legten. Es entspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien, dass die Arbeitszeit zum Stichtag am 1. Mai 2023 relevant sein solle. Weil diese für den Kläger aufgrund der Elternzeit ab März 2023 für den Monat Mai 0 Stunden betrage, sei auch kein Inflationsausgleich zu gewähren. Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es seien die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich zur Leistung der Sonderzahlung erfüllt. Der Kläger falle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages, sein Arbeitsverhältnis habe am 1. Mai 2023 bestanden und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 sei ein Anspruch für ihn auf Entgelt gegeben. Dies sei auf Grund der Leistungserbringung durch den Kläger bis zum 16.03.2023 der Fall. Dem stehe nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit geruht habe. Voraussetzung sei nicht, dass auch im Monat Juni 2023 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehe. Mit den Worten „mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023“ werde lediglich das Fälligkeitsdatum des Inflationsausgleichs 2023 bestimmt. Hätten die Tarifvertragsparteien den Bezug von Entgelt im Monat Juni 2023 als Anspruchsvoraussetzung vorsehen wollen, wären die tatbestandlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich im Übrigen weitgehend unsinnig. Es hätte genügt, festzulegen, dass der Bezug von Arbeitsentgelt im Juni Anspruchsvoraussetzung bilde. Für diese Auffassung spreche auch § 3 Satz 3 des TV Inflationsausgleich, indem dieser für die monatlichen Sonderzahlungen fordere, dass im Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Hätten die Tarifvertragsparteien dies auch beim Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 regeln wollen, hätte es sich angeboten, diese Formulierung auch bei ihm zu nutzen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich nicht, dass es für den Anspruch auf die Verhältnisse am 1. Mai 2023 ankomme. § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich beziehe sich ausschließlich auf § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich, welcher eine anteilige Zahlung bei Teilzeitbeschäftigten regele. Maßgeblich für den Status vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sei der Stichtag 1. Mai 2023. Eine weitergehende Regelung enthalte § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich nicht. Der Beklagte hat gegen das ihm am 09.01.2025 zugestellte Urteil mit am 04.02.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 04.03.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu führt der Beklagte an, den dem Grunde nach bestehenden Anspruch stehe der Höhe nach zum einen der Umstand entgegen, dass für den Monat Juni 2023 kein Anspruch auf Entgeltzahlung bestand und zum anderen die Stichtagsregelung des 01.05.2023 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich. Die Zahlung des Inflationsausgleichs sei arbeitsleistungsbezogen. Indem die Tarifvertragsparteien den Anspruch von dem Bestehen eines Entgeltanspruchs an mindestens einem Tag abhängig gemacht haben, hätten sie verdeutlicht, dass sie geleistete Arbeit in den jeweiligen Bezugsräumen hätten vergüten wollen. Die Tarifvertragsparteien hätten auch zwischen den Arbeitnehmern in Elternzeit auf der einen Seite und erkrankten Arbeitnehmern bis zur 39. Krankheitswoche unterscheiden dürfen (LAG Düsseldorf vom 14.08.2024 – 14 SLa 303/24 –). Der Hauptunterschied bestehe darin, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit in der Regel planbar sei, die eigene Erkrankung dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auftrete. Darüber hinaus lasse das Arbeitsgericht den eindeutigen Wortlaut des TV Inflationsausgleich bezüglich der Stichtagsregelung des 01.05.2023 als maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung völlig außer Acht bzw. werte die Stichtagsregelung falsch, indem es feststelle, dass sich aus § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich nicht ergebe, dass für den Anspruch auf Inflationsausgleich allein auf die Verhältnisse am 01.05.2023 abzustellen sei. Es seien vielmehr allein die Verhältnisse zum Stichtag 01.05.2023 maßgeblich. Zudem verkenne das Gericht, dass gerade durch die klägerische Elternzeit am 01.05.2023 ein Teilzeitarbeitsverhältnis, welches auf 0 reduziert gewesen sei, bestanden habe. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sei die am 01.05.2023 geltende Arbeitszeit maßgeblich. Da diese für den Kläger für den Monat Mai aufgrund der Elternzeit 0 Stunden betrage, sei auch kein Inflationsausgleich zu gewähren. Es habe dem Wahlrecht des Klägers oblegen, zu welchem Zeitpunkt er seine Elternzeit in Anspruch nehme. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.10.2024 – 3 Ca 724/24 -, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung des Beklagten wird unter Aufrechterhaltung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.10.2024 – 3 Ca 724/24 – in vollem Umfang zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, die mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen seien nicht einschlägig. Die Argumentation des Beklagten verfange nicht. Den Bezug eines Inflationsausgleichs von der Vergütung abhängig zu machen, könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen und wäre im Übrigen diskriminierend. Weder die Leistungsbezogenheit und die Verknüpfung mit dem Bezug von Arbeitsentgelt seien gerechtfertigt, noch die Unterscheidung zwischen erkrankten Arbeitnehmern und denen, die sich in Elternzeit befinden. Die Leistung werde zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt; auf eine Leistungsbezogenheit komme es nicht an. Eine Unterscheidung zwischen erkrankten Arbeitnehmern und Arbeitsnehmern in Elternzeit ergebe sich nicht aus den Regelungen des einschlägigen Tarifvertrages. Solch eine Unterscheidung wäre zudem diskriminierend. Die tarifliche Regelung verstoße im Falle der Bindung an das Arbeitsentgelt gegen § 7 AGG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die streitbefangene Entscheidung verwiesen.