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Beschluss

2 TaBV 13/24

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2025:0325.2TABV13.24.00
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Leitsätze
1. Die einvernehmliche Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die Betriebsparteien ist zulässig (BAG, Beschluss vom 16.11.2004 - 1 ABR 48/03 - Rn. 20 m.w.N., juris).(Rn.90) 2. Für die Eingruppierung der ständigen Vertreter der Leitung einer Autobahnmeisterei spricht die fehlende Unterscheidung unter den Fallgruppen in dem Verweis auf die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn dafür, dass die Anforderungen der Fallgruppen bei der ständigen Vertretung nicht erfüllt sein müssen, sondern es für deren Eingruppierung allein auf die Eingruppierung der Leitung in eine bestimmte Entgeltgruppe ankommt.(Rn.99) 3. Da die Eingruppierung der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der Autobahnmeisterei nicht an eine "zutreffende" Eingruppierung der Leitungsposition anknüpft, scheidet auch eine Überprüfung der Eingruppierung der Leitung der Autobahnmeisterei aus.(Rn.98)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.09.2024 zum Aktenzeichen 4 BV 17/23 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einvernehmliche Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die Betriebsparteien ist zulässig (BAG, Beschluss vom 16.11.2004 - 1 ABR 48/03 - Rn. 20 m.w.N., juris).(Rn.90) 2. Für die Eingruppierung der ständigen Vertreter der Leitung einer Autobahnmeisterei spricht die fehlende Unterscheidung unter den Fallgruppen in dem Verweis auf die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn dafür, dass die Anforderungen der Fallgruppen bei der ständigen Vertretung nicht erfüllt sein müssen, sondern es für deren Eingruppierung allein auf die Eingruppierung der Leitung in eine bestimmte Entgeltgruppe ankommt.(Rn.99) 3. Da die Eingruppierung der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der Autobahnmeisterei nicht an eine "zutreffende" Eingruppierung der Leitungsposition anknüpft, scheidet auch eine Überprüfung der Eingruppierung der Leitung der Autobahnmeisterei aus.(Rn.98) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.09.2024 zum Aktenzeichen 4 BV 17/23 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des zu 2. beteiligten Betriebsrates zur Eingruppierung eines Beschäftigten. Die Beteiligte zu 1 ist die zu 100 % vom Bund getragene für das bundesweite Autobahnnetz zuständige Gesellschaft, die in G-Stadt eine Außenstelle mit etwa 361 Arbeitnehmern betreibt. Dort ist der Beteiligte zu 2 als Betriebsrat mit 11 Mitgliedern gegründet. Im Anschluss an die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens informierte die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 25.04.2023 (Anlage A 1) den Beteiligten zu 2 über die Absicht, den Beschäftigten R. S-J ab dem 01.05.2023 als ständigen Vertreter der Leitung der Autobahnmeisterei M-Stadt einzusetzen und in die Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 Teil II zum Tarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis der „die Autobahn GmbH (TV EGV Autobahn) einzugruppieren. Beigefügt waren eine Tätigkeitsbeschreibung sowie eine Eignungsfeststellung des Vorgesetzten. Der Beschäftigte S-J war zuvor als Technischer Sachbearbeiter der Autobahnmeisterei M-Stadt mit der Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn bei der Beteiligten zu 1 tätig. In der Autobahnmeisterei M-Stadt sind derzeit 29 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 2 teilte mit, dass die gemäß zu Jahresbeginn übermitteltem Sitzungsplan für den 10.05.2023 vorgesehene Betriebsratssitzung wegen der Betriebsräteversammlung und Krankheit ausfüllen müsse und die Personalmaßnahme in der nächstmöglichen Sitzung behandelt würde, deshalb um Fristverlängerung gebeten werde. Die Beteiligte zu 1 stimmte der Fristverlängerung zu. Mit Schreiben vom 24.05.2023 ((Anlage A4) informierte der Beteiligte zu 2 die Beteiligte zu 1 darüber, dass der Bestellung des Mitarbeiters S-J zum ständigen Vertreter zugestimmt werde, nicht jedoch der beabsichtigten Eingruppierung mit der Begründung, eine solche müsse in die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TV EGV Autobahn erfolgen, da der Leiter in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn eingruppiert sei. Zur Betriebsratssitzung, in welcher dieser Beschluss am 23.05.2023 gefasst wurde, hatte der Betriebsratsvorsitzende die Mitglieder M., B., D., B., M., W., G., P. und L. sowie für die wegen Urlaubs verhinderten Mitglieder P. und K. die Nachrücker F. und H. geladen. In der der Einladung beigefügten Tagesordnung ist die den Beschäftigten S-J betreffende Personalmaßnahme unter TOP 6.5 aufgeführt. In der Sitzung anwesend waren die Mitglieder B., D., M., W., M., L., P. sowie der Nachrücker H.. Von den ordentlichen Mitgliedern B. und G. sowie dem Nachrücker F. lag zu Beginn der Sitzung keinerlei Rückmeldung vor. Um eine rechtzeitige Durchführung der Sitzung des Betriebsrates zu ermöglichen, unterblieb aufgrund der räumlichen Entfernung und der damit zu erwartenden Zeitverzögerung bei Ladung eines weiteren Ersatzmitgliedes die Ladung von weiteren Nachrückern. Der Beschluss der Bestellung des Beschäftigten S-J zum stellvertretenden Leiter der Autobahnmeisterei M-Stadt zuzustimmen, nicht jedoch der „unzutreffenden“ Eingruppierung, wurde mit 8 Stimmen der 8 Anwesenden gefasst. Per Email vom 05.06.2023 bat die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 seine Zustimmungsverweigerung zu überdenken. Auf von dem Beteiligten zu 2 gewünschte ergänzende Informationen zur Eingruppierung antwortete die Beteiligte zu 1 in der Email vom 12.06.2023 mit Angaben zu den bei den Bemessungskriterien erreichten Punktzahlen. Der Beteiligte zu 2 erbat daraufhin Informationen zu den aktuellen Daten der Eingruppierung der Meistereileitungen gemäß dem Bewertungssystem der Anlage 1 des TV EGV Autobahn. Mit Email vom 29.06.2023 teilte der Beteiligte zu 2 mit, dass er an seinem Beschluss zur Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG festhalte. Der TV EGV Autobahn bestimmt unter § 2 die Tätigkeitsmerkmale: 1) Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis). 2) Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe in Bezug genommen, handelt es sich um Beschäftigte einer Entgeltgruppe derselben jeweils kleinsten Gliederungseinheit (Abschnitt bzw. Teil) des Entgeltgruppenverzeichnisses, wenn in dem Tätigkeitsmerkmal nichts anderes geregelt ist. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Tätigkeitsmerkmal. auf unterstellte Beschäftigte abstellt. Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 1 Es müssen auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt sein; bei mehrfachen Verweisungen auch die Anforderung der weiteren Tätigkeitsmerkmale. Eine vorherige Eingruppierung nach dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal ist nicht erforderlich. In § 5 heißt es: Ständige Vertreterinnen und Vertreter Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind die vom Arbeitgeber schriftlich nicht nur vorübergehend zur Vertretung im gesamten Aufgabengebiet bestellten Beschäftigten. Die Vertretung nur in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen ist keine ständige Vertretung im Sinne des Satzes 1. § 6 bestimmt: Unterstellungsverhältnisse 1. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. Vergleichbare Besoldungsgruppen sind für diesen Zweck die numerischen identischen Besoldungsgruppen; im Falle der Besoldungsgruppe A9 gilt dies für die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c. Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in den betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit Ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eine/eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn planmäßig zur Besetzung vorgesehene Stellen nicht besetzt sind. Teil II der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn enthält die Entgeltgruppen zu besonderen Tätigkeitsmerkmalen, wie den Beschäftigten im Straßenbetriebsdienst. Die Anlage 1 zum TV EGV Teil II Abschnitt 1 regelt zu den Entgeltgruppen Folgendes: Entgeltgruppe 14 1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 875 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1. 2. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 744 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung oder das Maß der Verantwortung erheblich aus der aufgrund der Punktzahl erreichten Entgeltgruppe heraushebt, z.B. durch a. herausgehobene Verantwortung für Finanzmittel, b. besondere technische, topographische oder witterungsbedingte Umstände oder c. regelmäßig zusätzliche Aufgaben in der Bauüberwachung und Bauleitung. Entgeltgruppe 13 1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 625 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1. 2. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 531 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung oder das Maß der Verantwortung erheblich aus der aufgrund der Punktzahl erreichten Entgeltgruppe heraushebt, z. B. durch a. herausgehobene Verantwortung für Finanzmittel, b. besondere technische, topographische oder witterungsbedingte Umstände oder c. regelmäßig zusätzliche Aufgaben in der Bauüberwachung und Bauleitung. 3. Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 14 bestellt sind. Entgeltgruppe 12 1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 375 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1. 2. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 319 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung oder das Maß der Verantwortung erheblich aus der aufgrund der Punktzahl erreichten Entgeltgruppe heraushebt, z.B. durch a. herausgehobene Verantwortung für Finanzmittel, b. besondere technische, topographische oder witterungsbedingte Umstände oder c. regelmäßig zusätzliche Aufgaben in der Bauüberwachung und Bauleitung. 3. Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 13 bestellt sind. Entgeltgruppe 11 1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei 2. Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 12 bestellt sind. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 11 bestellt sind. Im Anhang zur Anlage 1 befindet sich das Bewertungssystem für die Autobahn- und Straßenmeistereien. Dort heißt es unter I. Die Bewertung der Meistereien basiert auf einem Punktesystem mit insgesamt 1000 erreichbaren Punkten, die sich wie folgt auf 3 Bewertungskriterien verteilen: 1. Bewertungslänge (in Kilometer): 45 % 2. Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke ( DTV) (in Kfz/24 Stunden): 45 % 3. Personalstärke (in Vollzeitäquivalenten [VZÄ]): 10 % Für die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe müssen nach dem Punktesystem die folgenden Gesamtpunktzahlen erreicht werden: Eingruppierung Gesamtpunktzahl EG 12 mindestens 375 EG 13 mindestens 625 EG 14 mindestens 875 Die Gesamtpunktzahl errechnet sich dabei aus der Summe der je Kriterium erreichten Punkte der jeweiligen Autobahn- bzw. Straßenmeisterei. Die je Kriterium anzurechnenden Punkte ergeben sich aus der folgenden Tabelle: Kriterium Wert Punkte Bewertungslänge (in Kilometer) unter 60 mindestens 60 mindestens 85 mindestens 125 112,5 225,0 337,5 450,0 DTV (in Kfz/24 Stunden) unter 30.000 mindestens 30.000 mindestens 60.000 mindestens 90.000 112,5 225,0 337,5 450,0 Personalstärke unter 25 mindestens 25 mindestens 35 mindestens 45 25,0 50,0 75,0 100,0 Das Bewertungskriterium „Personalstärke“ wird nach dem Anhang wie folgt festgelegt: „Personalstärke: Die zu Grunde zu legende Personalstärke je Autobahn- bzw. Straßenmeisterei entspricht der durch den Arbeitgeber ermittelten Personalsollstärke in Vollzeit äquivalenten (VZÄ) in der Gesamtjahresbetrachtung, die der Leiterin oder dem Leiter der Autobahn- bzw. Straßenmeisterei unterstellt ist.“ Für die Autobahnmeisterei M-Stadt ergab sich bis zum 31.12.2022 eine Gesamtpunktzahl von 387,5. Hieraus resultierte eine Eingruppierung der Leiterinnen und Leiter der Autobahnmeisterei Malchow in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn. Die Beteiligte zu 1 führte ein bundesweit einheitliches Verfahren zur Personalbedarfsermittlung durch und ermittelte auf dieser Grundlage für die Autobahnmeisterei M-Stadt eine Personalstärke von 22 Vollzeitäquivalenten. Dadurch verringerte sich die Gesamtpunktzahl für die Autobahnmeisterei M-Stadt auf 362,5. Diese Punktezahl ergibt eine Eingruppierung der Leiterinnen und Leiter der Autobahn- und Straßenmeisterei in die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 TV EGV Autobahn und unter bestimmten Voraussetzungen in die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 TV EGV Autobahn. Mit der am 05.08.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Beteiligte zu 1 beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung des Beschäftigten S-J in die EG 10 TV EGV Autobahn zu ersetzen. Zur Begründung hat die Beteiligte zu 1 angeführt, der Beschäftigte sei in die Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn einzugruppieren. Der Leiter sei in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn gemäß § 3 des Tarifvertrages zur Einführung des Tarifrechts für „die Autobahn GmbH und zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht (EÜTV Autobahn) übergeleitet. Wegen des Besitzstandes sei diese Eingruppierung für die Eingruppierung der ständigen Vertreter nicht zu berücksichtigen. Für den Beschäftigten S-J ergebe sich die Eingruppierung aus der Gesamtpunktzahl von 362,5. Insoweit wäre der Leiter der Autobahnmeisterei M-Stadt der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 TV EGV Autobahn zuzuordnen. Der Beschäftigte S-J unterfalle damit der Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn. Um einheitliche Rahmenbedingungen der rund 180 Autobahnmeistereien zu schaffen, sei im Jahr 2022 bundesweit der Personalbedarf anhand einer Personalbedarfsanalyse für jede einzelne Meisterei ermittelt worden. Für die Autobahnmeisterei M-Stadt sei eine Personalstärke von 22 VZÄ festzustellen. Diese habe mit Wirkung zum 01.01.2023 Eingang in den Stellen- und Wirtschaftsplan gefunden. Die derzeitige Eingruppierung der Leiterin der Autobahnmeisterei beruhe allein auf einer Besitzstandsregelung des TV zur Einführung des Tarifrechts für „die Autobahn GmbH und zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht (EÜTV Autobahn GmbH) und sei damit losgelöst von der Eingruppierung des Beschäftigten S-J zu betrachten. Im Tarifwerk werde nicht an besondere Voraussetzungen von aktuellen Stelleninhabern angeknüpft. Der Begriff des „Leiters“ einer Autobahnmeisterei“ stelle hier im Gesamtkontext gesehen lediglich eine Funktionsbezeichnung dar. Ein anders lautender Wille der Tarifvertragsparteien könne nach keinerlei Auslegungsmethode festgestellt werden. Die Ermittlung des Personalbedarfs sei nicht willkürlich erfolgt und sei plausibel. Die Erreichung der Sollstärke werde sich zeitlich verzögern, weil der Ausspruch von Kündigungen oder Versetzungen nicht beabsichtigt sei. Prognostisch sei die Personalstärke in den nächsten zwei Jahren nicht zu erwarten. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung des Beschäftigten, Herrn R. S-J in die Entgeltgruppe 10 TV EGV zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2 hat die Auffassung vertreten, allein entscheidend für die Eingruppierung des ständigen Vertreters sei die tatsächliche Eingruppierung des Leiters. Aus der Bewertung mit 375 Punkten bis Ende 2022 sei die Eingruppierung der Leitungsstelle in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn erfolgt. Da die Leitung tatsächlich in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn eingruppiert sei, müsse der Beschäftigte S-J der Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn zugeordnet werden. In der Regelung in Anlage 1 Teil II Ziffer 1 Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TV EGV Autobahn werde nicht auf die Eingruppierung der Stelle des Leiters oder der Leiterin der Autobahnmeisterei abgestellt, sondern auf die Entgeltgruppe der Person des Leiters oder der Leiterin der Autobahnmeisterei. Auf eine Gesamtpunktzahl komme es für die Eingruppierung der ständigen Vertretung nicht an. Zudem sei nicht plausibel, weshalb sich die bisher zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl angenommene Personalstärke von 26 Vollbeschäftigten um 4 auf nunmehr 22 Vollzeitbeschäftigte verringern sollte. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal tatsächlich 29 ständige Mitarbeiter beschäftigt seien sowie drei Winterdienstbeschäftigte, die in der Regel für 6 Monate befristet eingestellt würden. Es sei nicht erkennbar, wie die von dieser Beschäftigtenanzahl erledigten Aufgaben künftig von einem reduzierten Personalbestand zu bewältigen seien. Auch sei die Ermittlung des Personalbedarfs willkürlich erfolgt. Soweit der Gesamtbetriebsrat an dem Konzept zur Personalbedarfsberechnung beteiligt worden sei, fehle es an dessen Zuständigkeit. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 als unbegründet zurückgewiesen und dazu angeführt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2 sei nicht zu ersetzen, weil dieser seine Zustimmung zur Eingruppierung der Tätigkeit des Beschäftigten S-J zu Recht verweigert habe. Eine Eingruppierung des Beschäftigten S-J in die Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn sei unzutreffend. Richtigerweise sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn einschlägig. Die Eingruppierung des Leiters in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn sei zutreffend, weil die Verhältnisse, die zu dieser Eingruppierung geführt hätten, keine Veränderung erfahren hätten. Ein Konzept der Personaleinsparung könne sich nur dann auf die Eingruppierung auswirken, wenn das Konzept zum Zeitpunkt der Eingruppierung umgesetzt oder die Umsetzung zumindest derart eingeleitet sei, dass es in absehbarer Zeit betriebliche Realität werde. Da dieses für die Autobahnmeisterei M-Stadt nicht zutreffe, könne das durch die Beteiligte zu 1 vorgetragene Konzept keinen Einfluss auf die Eingruppierung ausüben. Es sei deshalb von den tatsächlichen Ist-Zahlen der Vollzeitbeschäftigten auszugehen. Danach sei der Leiter der Autobahnmeisterei M-Stadt zutreffend in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn eingruppiert und dessen ständiger Vertreter zutreffend in die Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn. Die Beteiligte zu 1 hat gegen den ihr am 12.09.2024 zugestellten Beschluss mit am 09.10.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 11.12.2024 mit am 09.12.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Dazu führt die Beteiligte zu 1 an, dass Arbeitsgericht habe unzutreffend wegen der zur Eingruppierung maßgeblichen Gesamtpunktzahl auf den derzeitigen Personalbestand abgestellt, anstatt die ermittelte Personalstärke von 22 VZÄ heranzuziehen. Das Arbeitsverhältnis des Leiters der Autobahnmeisterei Herrn A. P. sei gemäß § 3 des EÜTV Autobahn unter Beibehaltung seiner Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn übergeleitet worden. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Zustimmungsverweigerung des Beteiligten zu 2 eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu Grunde liege. Konkret werden bestritten, dass zumindest die Hälfte der gewählten Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen bzw. anwesende Ersatzmitglieder zur Stellvertretung berufen gewesen seien. Auch sei zu bestreiten, dass der Betriebsratsvorsitzende unter rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnungspunkte geladen habe, dass die Eingruppierung von Herrn S-J überhaupt als Tagesordnungspunkt festgelegt gewesen sei. Mit Nichtwissen müsse auch bestritten werden, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt habe, die Zustimmung zur streitgegenständlichen Eingruppierung zu verweigern. Die Eingruppierung des ständigen Vertreters folge nicht der Eingruppierung der Person des Leiters. Das Tarifwerk lege für die Feststellung der Eingruppierung und Vergütung die Tätigkeitsmerkmale der infrage stehenden Position zu Grunde. Nicht hingegen die (fehlerhafte) Eingruppierung und Vergütung etwaiger einzelner anderer Beschäftigter. Bei dem gegenständlichen Tarifwerk handele es sich um ein abstraktes Entgeltsystem, welches gerade nicht an die persönlichen Voraussetzungen der aktuellen Stelleninhaber anknüpfe. Vielmehr stelle der Verweis auf die Leiterin oder Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei nur eine Funktionsbezeichnung dar. Die Frage der Eingruppierung des Mitarbeiters hänge daher aufgrund der tariflichen Systematik vielmehr von den qualifizierten Arbeitsaufgaben ab, die übernommen werden, als von der Frage der Vergütung des Vertretenen. Andernfalls würde es zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen, wie der vorliegende Fall es zeige. So beruhe die Eingruppierung des Leiters der Autobahnmeisterei M-Stadt auf einer Besitzstandsregelung des EÜTV Autobahn. Es sei eine Überleitung unter Beibehaltung der Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn erfolgt. Aufgrund der neuen Gesamtpunktzahl wäre der Leiter jedoch bei einem Neueintritt nicht mehr in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn, sondern in die Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn einzugruppieren. Abgesehen davon sei auch auf den Zeitpunkt der Übertragung der konkreten Tätigkeit bei der Eingruppierung abzustellen. Zum Zeitpunkt der Stellenübertragung auf Herrn S-J zum 01.05.2023 habe die neue Personalbedarfsanalyse für die Autobahnmeisterei M-Stadt Wirkung entfaltet. Es sei deshalb die lediglich zu diesem Zeitpunkt ermittelte Gesamtpunktzahl maßgeblich. Allein auf die Eingruppierung des aktuellen Stelleninhabers abzustellen, hätte eine Perpetuierung eines tarifwidrigen Zustandes zur Folge. Auch die Systematik des TV EGV Autobahn spreche gegen die durch das Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung. Nach der Systematik könne die Zuordnung der Entgeltgruppe auch bei der ständigen Vertretung nicht von dem Kriterium der Gesamtpunktzahl losgelöst und allein nach der aktuellen Eingruppierung der leitenden Person bestimmt werden. Soweit das Arbeitsgericht auf eine fehlende Umsetzung der Personaleinsparung abgestellt habe, stehe dies eindeutig im Widerspruch zum Wortlaut des Tarifvertrages, der eindeutig aussage, dass die zu Grunde zu legende Personalstärke je Autobahn- bzw. Straßenmeisterei der durch den Arbeitgeber ermittelten Personalsollstärke in Vollzeitäquivalenten in der Gesamtjahresbetrachtung, die der Leiterin oder dem Leiter der Autobahn- bzw. Straßenmeisterei unterstellt sei, entspreche. Nach dem klaren Wortlaut sei allein die Personalsollstärke maßgeblich. Auf die tatsächlich bestehende Personalstärke komme es nach den tariflichen Regelungen nicht an. Auch sei die vom Arbeitsgericht aufgestellte Voraussetzung, dass die Personalsollstärke in absehbarer Zeit betriebliche Realität werden müsse, in dieser Form nicht niedergelegt. Die Beteiligte zu 1 beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.09.2024 (Az. 4 BV 17/23) abzuändern und auf den Antrag der Beschwerdeführerin die Zustimmung des Beschwerdegegners zur Eingruppierung des Beschäftigten, Herrn R. S-J, in die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2 verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er bestreitet, dass die Eingruppierung des derzeitigen Leiters der Autobahnmeisterei M-Stadt auf der Wahrung eines Besitzstandes beruhe und trägt vor, die Eingruppierung des Leiters der Autobahnmeisterei M-Stadt ergebe sich vielmehr gemäß § 5 EÜTV aufgrund eines entsprechenden Antrages. Es handele sich nicht um eine reine Bestandsregelung, sondern um eine Eingruppierung nach dem Betriebsübergang. Er bestreitet, dass die von der Beteiligten zu 1 in das Verfahren eingeführte Methodik auf ihre Qualitäts- und Leistungsanforderungen angepasst sei. Richtig sei vielmehr, dass der Personalbedarfsermittlung nach seiner Kenntnis keine Erhebung des tatsächlichen Arbeitskräftebedarfs im Bereich der Autobahnmeisterei M-Stadt zu Grunde liege. Auch sei die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zur Personalbedarfsanalyse zu bestreiten. Die Reduzierung des Personalbedarfs von 29 VZÄ auf 22 VZÄ bilde eine Personalmaßnahme, die gemäß § 111 BetrVG mit dem örtlich zuständigen Betriebsrat zu beraten sei, bevor sie umgesetzt werden könne. Mangels Umsetzung der Personalreduzierung könne es auch keine Auswirkungen der beabsichtigten Personalmaßnahme auf die Eingruppierung des ständigen Vertreters des Leiters der Autobahnmeisterei geben. Dass sich die Eingruppierung des zum ständigen Vertreters berufenen Arbeitnehmers nach der Eingruppierung des Leiters der Autobahnmeisterei M-Stadt richte, ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages. Die Beteiligte zu 1 erwidert auf diesen Vortrag des Beteiligten zu 2, insbesondere zur Eingruppierung des Leiters P., dass Herr P. lediglich deshalb auf seinen Antrag hin in die Entgeltgruppe EG 12 TV EGV Autobahn eingruppiert worden sei, da zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Personalbedarfsanalyse existiert habe, mit der Folge, dass sie sich für die Entscheidung über den Antrag des Herrn P. an dem derzeitigen Personalbestand von 26 Vollzeitäquivalenten in der Autobahnmeisterei M-Stadt orientiert habe. Da man davon ausgegangen sei, dass diese Zahl auch dem Personalsollbestand, auf den nach dem Tarifvertrag für die Eingruppierung abzustellen sei, entspreche. Lediglich aus diesem Grunde sei dem Antrag des Herrn P. auf Höhergruppierung seinerzeit stattgegeben worden. Nach Durchführung der neuen Personalbedarfsanalyse, die seit dem 01.01.2023 Wirkung entfalte, stehe jedoch fest, dass die Personalstärke nicht 26 Vollzeitäquivalente, sondern lediglich 22 Vollzeitäquivalente betrage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die durch die Beteiligten eingereichten Schriftsätze, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 war zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Beschäftigten S-J in die Entgeltgruppe 10 TV Autobahn verweigert, denn diese Eingruppierung ist unzutreffend. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 66, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beteiligte zu 2 hat in dem durch die Beteiligte zu 1 ordnungsgemäß eingeleiteten Zustimmungsverfahren die Zustimmung nach ordnungsgemäßem Beschluss mit einer ausreichenden und zutreffenden Begründung verweigert. Die beantragte Zustimmungsersetzung kommt deshalb nicht in Betracht und ist durch das Arbeitsgericht zu Recht abgelehnt worden. a) Der gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG statthafte und gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 88 ff ArbGG richtigerweise im Beschlussverfahren geltend gemachte Zustimmungsersetzungsantrag ist auch im Übrigen zulässig. In dem Verfahren ist der betroffene Beschäftigte nicht gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen. b) Der Antrag hat keinen Erfolg. Allerdings hat die Beteiligte zu 1 zutreffend gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG das Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt. aa) Voraussetzung für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist, dass dem Betriebsrat überhaupt ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei einer vom Arbeitgeber beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme zusteht und der Arbeitgeber daher der Zustimmung des Betriebsrates bedarf (BAG, Beschluss vom 10.10.2012 – 7 ABR 42/11 – Rn. 18, juris). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Unstreitig handelt es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um eine Versetzung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Herr S-J war als technischer Sachbearbeiter mit der Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn beschäftigt und soll als ständiger Vertreter der Leitung der Autobahnmeisterei M-Stadt mit der Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn eingesetzt werden. Während der Betriebsrat der Übernahme der neuen Tätigkeit zugestimmt hat, hat er die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert. Die Beteiligte zu 1 bedarf der Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu der Umgruppierung, denn sie hat mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. bb) Die Beteiligte zu 1 hat das Zustimmungsverfahren mit ihrem Schreiben vom 25.04.2023 ordnungsgemäß eingeleitet. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der nach § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG, Beschluss vom 10.10.2012 – 7 ABR 42/11 – Rn. 45, juris). Dies ist mit dem Schreiben vom 25.04.2023, welches die personelle Maßnahme darstellt und dem eine Tätigkeitsbeschreibung sowie eine Eignungsfeststellung des Vorgesetzten beigefügt waren, geschehen. cc) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu der beabsichtigten Eingruppierung des Beschäftigten S-J gilt nicht nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BetrVG wegen Fristablaufs als erteilt. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrates zu einer personellen Einzelmaßnahme als erteilt, wenn er seine Zustimmungsverweigerung dem Arbeitgeber nicht innerhalb einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung unter Angaben von Gründen schriftlich mitteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht fristgerecht mit beachtlicher Begründung, so ist auf den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers hin auszusprechen, dass die Zustimmung als erteilt gilt. Der Betriebsrat genügt der gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird (BAG, Beschluss vom 10.10.2012 – 7 ABR 42/11 – Rn. 50, juris). Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden, sind dort jedoch auch notwendig. Soweit sich der Betriebsrat auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen will, muss er diese nicht ausdrücklich benennen. Es reicht, wenn er darauf mit hinreichender Deutlichkeit Bezug nimmt. Der Inhalt der Rechtsvorschriften gegen die der Arbeitgeber nach Ansicht des Betriebsrates bei der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, muss zumindest angedeutet werden (BAG, Beschluss vom 09.10.2013 – 7 ABR 1/12 – Rn. 37, juris). Der Beteiligte zu 2 hat seine Verweigerung der Zustimmung mit einer nicht tarifgerechten Eingruppierung begründet und darauf hingewiesen, es müsse eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TV EGV Autobahn erfolgen, da der Leiter in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn eingruppiert sei. Damit hat er einen Grund iSv § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG geltend gemacht. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung des Beschäftigten S-J gilt nicht deshalb nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil der Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 1 verspätet nach Ablauf einer Woche des mit Schreiben vom 25.04.2023 eingeleiteten Anhörungsverfahren seine Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung mitteilte. Die Zustimmungsverweigerung erfolgte gleichwohl fristgerecht, weil die Betriebsparteien die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat bis zur nächsten Betriebsratssitzung und damit jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats verlängert haben. Die einvernehmliche Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die Betriebsparteien ist zulässig (BAG, Beschluss vom 16.11.2004 – 1 ABR 48/03 – Rn. 20 m.w.N., juris). Die Betriebsparteien können diese Frist nicht völlig aufheben. Das Fristende muss vielmehr anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein. Andernfalls wäre die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Eintretens der Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dauerhaft ausgeschlossen; die gesetzliche Grundentscheidung für ein beschleunigtes innerbetriebliches Verfahren bliebe gänzlich unbeachtet. Das ist mit dem Rechtssicherheitsinteresse gerade von Arbeitgeber und Betriebsrat selbst und im Übrigen mit den Belangen der betroffenen Arbeitnehmer nicht vereinbar (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 – 7 ABR 34/20 – Rn. 36, juris). Vorliegend haben die Betriebsparteien die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einvernehmlich verlängert. In der Email vom 05.06.2023 mit der Bitte der Beteiligten zu 1 an den Beteiligten zu 2, seine Zustimmungsverweigerung zu überdenken, liegt keine Einleitung eines erneuten Zustimmungsersetzungsverfahrens. Der Arbeitgeber ist zwar nicht gehindert, noch während des Laufs eines von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung für dieselbe Stelle mit einem neuen Besetzungsvorgang nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beginnen. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat ggf. mehrmals hintereinander um Zustimmung zur Einstellung oder Versetzung desselben Arbeitnehmers auf denselben (neuen) Arbeitsplatz ersuchen. Er kann dementsprechend mehrere Zustimmungsersetzungsverfahren - nacheinander oder auch zeitlich parallel, also schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des zunächst eingeleiteten - bei Gericht anhängig machen. Diese haben trotz des gleichen Rechtsschutzziels prozessual unterschiedliche Gegenstände (BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 26, aaO; vgl. auch BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 28; 22. April 2010 - 2 AZR 491/09 - Rn. 18, BAGE 134, 154; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 113, 102). Diese Möglichkeit setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber einen neuen Besetzungsvorgang einleitet. Hat der Arbeitgeber ein betriebliches Zustimmungsverfahren bereits erfolglos vorgenommen, verliert die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ihre Wirkung nicht dadurch, dass der Arbeitgeber vorsorglich nochmals einen Antrag auf Zustimmung zu der Maßnahme stellt; anders ist es nur dann, wenn der Arbeitgeber von seiner ursprünglichen Maßnahme Abstand genommen und eine eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahme eingeleitet hat (BAG, Beschluss vom 21.11.2018 – 7 ABR 16/17 – Rn. 21, juris). In allen Fällen ist allerdings stets erforderlich, dass der Arbeitgeber von seiner ursprünglichen Maßnahme Abstand genommen und eine neue - eigenständige - Einstellung oder Versetzung eingeleitet hat (BAG, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 1 ABR 18/21 –, juris Diese Email enthält keine erneute Antragstellung, keine ergänzende Unterrichtung, keine Erklärung zur Erledigung des mit Schreiben vom 25.04.2023 eingeleiteten Verfahrens. Die Beteiligte zu 1 versucht damit, den Beteiligten zu 2 umzustimmen. Die daraufhin geführte weitere Korrespondenz der Beteiligten stellt den Versuch einer Verständigung nach Ablehnung der Umgruppierung durch den Betriebsrat dar. Eine solche Verständigung um eine Einigung kann auch noch nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG erfolgen. Der Betriebsrat musste die Email vom 05.06.2023, welche nur ca. 2 Wochen nach der Information über die Zustimmungsverweigerung einging, nach ihrem Inhalt, der Darstellung einer anderen Rechtsauffassung zur Eingruppierung und des Hinweises auf das sonst erforderliche arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren auch nicht als Einleitung eines erneuten Zustimmungsverfahrens verstehen (vgl. LAG Bremen, Beschluss vom 13.09.2001 – 4 TaBV 6/01 – Rn. 79, juris). Der Beteiligte zu 2 hat die Email nicht als neuen selbstständigen Antrag gewertet und demgemäß mit Email vom 29.06.2023 der Beteiligten zu 2 mitgeteilt, dass er an seinem Beschluss zur Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG festhalte. dd) Der Zustimmungsverweigerung liegt ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zu Grunde. Davon war nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch den Betriebsrat mit der Beschwerdeerwiderung auszugehen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die erstmalig mit der Beschwerde pauschal erhobene Rüge der nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung als verspätet zurückzuweisen ist. Die Einladung zur Betriebsratssitzung ist mit Schreiben vom 16.05.2023 unter Mitteilung der Tagesordnung, die unter TOP 6.5 die Bestellung des Mitarbeiters S-J zum stellvertretenden Leiter der Autobahnmeisterei M-Stadt enthält, erfolgt. In der Anwesenheitsliste zur Betriebsratssitzung ist die Anwesenheit von 7 ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrates neben der Schwerbehindertenvertretung niedergelegt sowie eines Nachrückers. Für die ordentlichen Mitglieder F. und Kähler, deren Abwesenheit am Tag der Sitzung bereits bei Ladung infolge Urlaubs bekannt war, sind Nachrücker geladen worden, der für das ordentliche Mitglied Kähler geladene Nachrücker Hein war in der Sitzung anwesend. Von dem für den Vorsitzenden F. geladenen Nachrücker lag zu Beginn der Betriebsratssitzung keine Rückmeldung vor und er ist nicht zur Betriebsratssitzung erschienen. Gleiches gilt für das ordentliche Mitglied Becker. Auch für das ordentliche Mitglied G. stand zu Beginn der Betriebsratssitzung nicht fest, aus welchen Gründen sein Ausbleiben erfolgte. Erst im Nachhinein wurde festgestellt, dass er unter der privaten E-Mailanschrift des Betriebsratsvorsitzenden seine urlaubsbedingte Abwesenheit mitgeteilt hatte. Es sind keine weiteren Ersatzmitglieder zur Sitzung geladen worden. Dies ist aufgrund der zu erwartenden Verzögerung des Beginns der Betriebsratssitzung gerechtfertigt geschehen und hat deshalb keinen Einfluss auf die Beschlussfassung. Die Ladung aller Betriebsratsmitglieder ist nach § 29 BetrVG grundsätzlich wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Wird für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert, denn das Ersatzmitglied hat keine Gelegenheit, sich in die Beratung einzubringen. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Betriebsratsmitglied plötzlich verhindert und es dem Betriebsrat nicht mehr möglich ist, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (BAG, Beschluss vom 18.01.2006 – 7 ABR 25/05 – Rn. 10, juris). Vorliegend war es dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter nicht mehr möglich, Ersatzmitglieder rechtzeitig zu laden, weil das Ausbleiben der Mitglieder erst zu Beginn der Betriebsratssitzung bekannt wurde und eine Ladung weiterer Ersatzmitglieder zu einer nicht zumutbaren Verzögerung geführt hätte. ee) Der durch den Beteiligten zu 2 geltend gemachte Weigerungsgrund der unzutreffenden Eingruppierung ist zu Recht erfolgt. Nach der Auslegung der maßgeblichen tariflichen Vorschriften richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten S-J als stellvertretender Leiter der Leitung der Autobahnmeisterei M-Stadt nach der Eingruppierung, über welche der derzeitige Leiter der Autobahnmeisterei M-Stadt verfügt. Da es sich dabei um die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn handelt, ist der Mitarbeiter S-J der Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn zuzuordnen, nicht wie von der Beteiligten zu 1 vorgesehen der Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 16.04.2024 – 9 AZR 127/23 – Rn. 11, m.w.N., juris). Unstreitig ist der Teil II der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn für die Eingruppierung des Herrn S-J als Beschäftigter im Straßenbetriebsdienst einschlägig. In die Entgeltgruppe 10 des TV EGV Autobahn sind Beschäftigte eingruppiert, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 11 bestellt sind. Vorliegend ist der Leiter der Autobahnmeisterei M-Stadt in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn eingruppiert. Nach dem Wortlaut der Regelung zur Entgeltgruppe 10 ist allein die Entgeltgruppe, in welcher die Leiterin oder der Leiter der Autobahnmeisterei eingruppiert ist, entscheidend. Aus der ausdrücklichen Bezeichnung der Personen in weiblicher und männlicher Form folgt, dass es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 nicht auf die Position oder Funktion der Leitung ankommt, sondern auf die Person. Es ist nach dem Wortlaut auch nicht Bezug genommen auf eine „zutreffende“ Eingruppierung des Leiters. Ebenso verhält es sich bei der Eingruppierung der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Autobahnmeisterei mit der Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn, der Entgeltgruppe 13 TV EGV Autobahn und der Entgeltgruppe 14 TV EGV Autobahn. Da der Leiter der Autobahnmeisterei M-Stadt der Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn zugeordnet ist, kommt für den Beschäftigten S-J lediglich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TV EGV Autobahn in Betracht, denn er ist schriftlich zum ständigen Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei M-Stadt bestellt. Der Wortlaut in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 stellt neben der Anforderung der Eingruppierung der Leiterin oder des Leiters keine weitere Anforderung auf, bezieht sich weder auf eine Aussage zur Autobahnmeisterei noch zu einer Bewertung der Meisterei oder eine bestimmte Punktzahl. Da sich der Wortlaut nicht auf eine Punktzahl bezieht, können auch die drei Bewertungskriterien Bewertungslänge, durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke sowie Personalstärke für die Eingruppierung der ständigen Vertretung keine Rolle spielen. Nach dem Wortlaut wird auch nicht auf das Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1 verwiesen. Der Wortlaut unterscheidet zudem nicht nach einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn unter den dort genannten zwei Fallgruppen. So kommt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 TV EGV Autobahn in Betracht, wenn für die Leitung eine Gesamtpunktzahl von 375 nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1 erreicht ist. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 TV EGV Autobahn setzt hingegen das Erreichen einer geringeren Gesamtpunktzahl von 319 voraus, zusätzlich beziehen sich die Anforderungen jedoch nicht auf eine Bewertung der Autobahnmeisterei, sondern auf eine Heraushebung der Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung oder das Maß der Verantwortung im erheblichen Umfang. Für die ständige Vertretung der Leitung wird eine derartige Unterscheidung jedoch nicht vorgenommen. Dies belegt, dass es für die Eingruppierung der ständigen Vertretung nicht darauf ankommt, ob die Eingruppierung der Leitung auf den Merkmalen der Fallgruppe 1 oder der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn beruht, sondern allein deren Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn den Ausschlag gibt. Es sind für die ständigen Vertreter eben nicht die beiden Fallgruppen wie für die Leitung genannt, woraus folgt, dass diese Anforderungen bei der ständigen Vertretung nicht erfüllt sein müssen, sondern es für deren Eingruppierung allein auf die Eingruppierung der Leitung in eine bestimmte Entgeltgruppe ankommt. Unterstellt die Leitung wäre in die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 TV EGV Autobahn eingruppiert, müsste für die ständige Vertretung ansonsten geprüft werden, ob nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1 eine Gesamtpunktzahl von 319 erreicht wird und im Übrigen sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung oder das Maß der Verantwortung erheblich aus der aufgrund der Punktzahl erreichten Entgeltgruppe heraushebt. Nach dem Wortlaut und der Systematik der tariflichen Regelungen ist jedoch nicht vorgesehen, dass das Gericht für die ständige Vertretung überprüft, ob die Gesamtpunktzahl von 319 erreicht wird und ein erhebliches Herausheben aufgrund besonderer Anforderungen erfüllt ist. Würde man der Argumentation der Beteiligten zu 1 folgen, müsste für die Eingruppierung der ständigen Vertreter jeweils überprüft werden, welche der in den jeweiligen Fallgruppen 1 oder Fallgruppen 2 der in den Endgeldgruppen für die Leiter vorgesehenen Anforderungen erfüllt werden, ohne dass jedoch die Tarifnorm 2 Fallgruppen für die Vertreter vorsieht. Dem widerspricht zudem der Wortlaut der Regelungen, nach welchem keine weiteren Anforderungen an eine Eingruppierung der ständigen Vertreterinnen und Vertreter gestellt werden als die Eingruppierung der Leitung. Dieser Auslegung entspricht auch die Systematik der tariflichen Regelungen. Die Grundeingruppierung der Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei ist in der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 TV EGV Autobahn geregelt. Die Qualifizierungen sind in den darauf aufbauenden Entgeltgruppen 12, 13 und 14 jeweils mit den Fallgruppen 1 und 2 für die Leiterinnen und Leiter einer Autobahnmeisterei niedergelegt. Für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Autobahnmeisterei sind jedoch mehrere Fallgruppen nicht vorgesehen. Die von der Beteiligten zu 1 vorgenommene Auslegung ist zudem nicht praktikabel. Ist ein Leiter einer Autobahnmeisterei der Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn zugeordnet, bleibt zunächst unklar, aufgrund der Erfüllung welcher Voraussetzungen er in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn eingruppiert ist, ob die Merkmale der Fallgruppe 1 oder der Fallgruppe 2 erfüllt sind. Dies müsste zunächst geklärt werden, um dann die selben Anforderungen für die ständigen Vertreter aufzustellen. Es kann jedoch nicht Sinn und Zweck sein, für die Feststellung der Voraussetzungen der Eingruppierung der ständigen Vertretung zu prüfen, welche Voraussetzungen für die Eingruppierung der Leitung gelten, um sodann die Erfüllung dieser Voraussetzungen für die Eingruppierung der ständigen Vertretung zu fordern. Da die Eingruppierung der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der Autobahnmeisterei nicht an eine „zutreffende“ Eingruppierung der Leitungsposition anknüpfen, scheidet auch eine Überprüfung der Eingruppierung der Leitung der Autobahnmeisterei aus. Es wäre zudem systemfremd, wenn für die Eingruppierung der ständigen Vertreter die Eingruppierung der Leitung durch das Gericht überprüft werden müsste. Dass eine Überprüfung der zutreffenden Eingruppierung der Leitung der Autobahnmeisterei nicht in Betracht kommt bzw. von den Tarifvertragsparteien in diesem Sinne nicht gewollt sein kann, verdeutlicht die vorliegende Konstellation. Während die Beteiligte zu 1 zunächst vorgetragen hat, dass die Eingruppierung des Leiters P. auf einer Besitzstandswahrung nach Überleitung beruhe, hat sie erst auf entsprechende Intervention des Beteiligten zu 2 eingeräumt, dass die Eingruppierung eines Antrages des Leiters P. gemäß § 5 EÜTV in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn erfolgt sei, da zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Bedarfsanalyse existiert habe, mit der Folge, dass sie sich für die Entscheidung über den Antrag des Herrn P. an dem derzeitigen Personalbestand von 26 Vollzeitäquivalenten in der Autobahnmeisterei M-Stadt orientiert habe. Danach ist die Eingruppierung des Leiters P. in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn korrekt erfolgt. Soweit diese Eingruppierung nunmehr nicht mehr zutreffen sollte, weil die erforderlichen Anforderungen nicht (mehr) erfüllt sind, stünde es der Beteiligten zu 1 offen, die Eingruppierung zu korrigieren. Dies ist jedoch bisher nicht geschehen. Insoweit kann sich die Beteiligte zu 1 auch nicht auf einen Besitzstand nach dem EÜTV beziehen, denn nach dessen Regelungen sind Herabgruppierungen aus Anlass des Wechsels zur Autobahn GmbH zwar ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 EÜTV), dies steht jedoch einer Herabgruppierung wegen Änderung der Verhältnisse nicht entgegen. Aus diesem Grunde ist die Argumentation der Beteiligten zu 1, es käme zur Perpetuierung eines tarifwidrigen Zustandes, nicht einschlägig, denn es liegt allein in der Hand der Beteiligten zu 1 als Arbeitgeberin, eine korrekte Eingruppierung der Leitung der Autobahnmeisterei M-Stadt herbeizuführen, der sodann eine korrekte Eingruppierung der ständigen Vertretung folgen würde. Schließlich lassen die tariflichen Regelungen den Willen der Tarifvertragsparteien erkennen, dass die ständigen Vertreter immer eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert sein sollen als die Leiter. Dies korrespondiert mit der hier vorgenommenen Auslegung. Da der Leiter der Autobahnmeisterei in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn eingruppiert ist, ist der Beschäftigte S-J in die Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn einzugruppieren und nicht in die Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn. Der Betriebsrat hat somit zu Recht seine Zustimmung verweigert. Sie ist deshalb nicht zu ersetzen. III. Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.