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Urteil

2 SLa 50/24

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2024:0827.2SLA50.24.00
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Leitsätze
1. Einen beschränkten Umfang hat das auch hinsichtlich der Art der zu erbringenden Arbeitsleistung bestehende Weisungsrecht (§ 106 GewO) des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht nur für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach im Arbeitsvertrag genau bezeichnet werden oder wenn sich die Arbeitspflicht durch die tatsächliche Beschäftigung auf eine fest umrissene Tätigkeit konkretisiert hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2011 - 7 Sa 55/11 - Rn. 27, juris).(Rn.40) 2. Eine nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit löst keine höhere Eingruppierung aus. Bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die mindestens einen Monat ausgeübt wird, erhalten die Beschäftigten stattdessen nach den Regelungen in § 14 TV-L eine persönliche Zulage. Maßgebend für die Eingruppierung ist allein die Tätigkeit, welche auf Dauer übertragen ist.(Rn.54) 3. Der TV-L unterscheidet zwischen einer Höhergruppierung und einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Während er unter einer Höhergruppierung die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe versteht, regelt § 14 TV-L deren nur vorübergehende Übertragung.(Rn.60) 4. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die höher bewertete Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, muss billigem Ermessen iSd. § 315 BGB entsprechen. Das setzt voraus, dass nicht lediglich das "Ob" , sondern auch das "Wie" der Übertragung, also auch ihre zeitliche Komponente, bereits zum Zeitpunkt der Übertragung feststehen muss (BAG, Urteil vom 05.10.2023 - 6 AZR 333/22 - Rn. 24, juris).(Rn.60) 5. Eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist sachlich begründet und entspricht billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, aufgrund seiner im Zeitpunkt der Übertragung getroffenen und durch hinreichende Tatsachen gestützte Prognose werde eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein (BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - Rn. 51, juris).(Rn.62) 6. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Beteiligung des Personalrats an der vorübergehenden Tätigkeitsübertragung führt allenfalls dazu, dass die Übertragung insgesamt als personalratswidrig und deshalb - nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung - als unwirksam angesehen werden kann. Es folgt daraus nicht, dass diese Tätigkeit auf Dauer wirksam übertragen ist. Wenn die Übertragung der Tätigkeit unwirksam ist, ist sie - ggf. sogar auf Betreiben des Personalrats - vom Arbeitgeber wieder zu beseitigen.(Rn.67)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 17.01.2024 zum Aktenzeichen 11 Ca 261/23 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einen beschränkten Umfang hat das auch hinsichtlich der Art der zu erbringenden Arbeitsleistung bestehende Weisungsrecht (§ 106 GewO) des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht nur für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach im Arbeitsvertrag genau bezeichnet werden oder wenn sich die Arbeitspflicht durch die tatsächliche Beschäftigung auf eine fest umrissene Tätigkeit konkretisiert hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2011 - 7 Sa 55/11 - Rn. 27, juris).(Rn.40) 2. Eine nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit löst keine höhere Eingruppierung aus. Bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die mindestens einen Monat ausgeübt wird, erhalten die Beschäftigten stattdessen nach den Regelungen in § 14 TV-L eine persönliche Zulage. Maßgebend für die Eingruppierung ist allein die Tätigkeit, welche auf Dauer übertragen ist.(Rn.54) 3. Der TV-L unterscheidet zwischen einer Höhergruppierung und einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Während er unter einer Höhergruppierung die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe versteht, regelt § 14 TV-L deren nur vorübergehende Übertragung.(Rn.60) 4. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die höher bewertete Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, muss billigem Ermessen iSd. § 315 BGB entsprechen. Das setzt voraus, dass nicht lediglich das "Ob" , sondern auch das "Wie" der Übertragung, also auch ihre zeitliche Komponente, bereits zum Zeitpunkt der Übertragung feststehen muss (BAG, Urteil vom 05.10.2023 - 6 AZR 333/22 - Rn. 24, juris).(Rn.60) 5. Eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist sachlich begründet und entspricht billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, aufgrund seiner im Zeitpunkt der Übertragung getroffenen und durch hinreichende Tatsachen gestützte Prognose werde eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein (BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - Rn. 51, juris).(Rn.62) 6. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Beteiligung des Personalrats an der vorübergehenden Tätigkeitsübertragung führt allenfalls dazu, dass die Übertragung insgesamt als personalratswidrig und deshalb - nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung - als unwirksam angesehen werden kann. Es folgt daraus nicht, dass diese Tätigkeit auf Dauer wirksam übertragen ist. Wenn die Übertragung der Tätigkeit unwirksam ist, ist sie - ggf. sogar auf Betreiben des Personalrats - vom Arbeitgeber wieder zu beseitigen.(Rn.67) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 17.01.2024 zum Aktenzeichen 11 Ca 261/23 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1, 2b ArbGG). Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht als Beschäftigter im öffentlichen Dienst kein Anspruch gegen das beklagte Land zu, mit der Tätigkeit eines Sachbearbeiters Technik und Logistik in der Polizeiinspektion A-Stadt beschäftigt zu werden, weil es dem Kläger hierfür an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Der Kläger hat nach der arbeitsvertraglichen Gestaltung und mangels Fehlens anderer Verpflichtungen des beklagten Landes keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit, sondern lediglich Anspruch darauf, entsprechend einer bestimmten Entgeltgruppe beschäftigt zu werden (1.). Der von dem Kläger erhobenen Eingruppierungsfeststellungsklage bleibt der Erfolg versagt, weil dem Kläger keine Tätigkeiten auf Dauer übertragen sind, welche die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b TV-L erfüllen (2.). Das beklagte Land schuldet dem Kläger deshalb keine Differenzvergütung. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen das beklagte Land zu, mit der Tätigkeit eines Sachbearbeiters Technik und Logistik in der Polizeiinspektion A-Stadt beschäftigt zu werden. Aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht. In dem Änderungsvertrag vom 08.09.2017 ist festgehalten, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 6, Teil I der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert ist. Eine bestimmte Tätigkeit, mit welcher der Kläger durch das beklagte Land beschäftigt werden soll, ist im Arbeitsvertrag nicht genannt. Die Parteien haben damit arbeitsvertraglich keine verbindliche Festlegung dahingehend getroffen, dass der Kläger ausschließlich als Sachbearbeiter Technik und Logistik in der Polizeiinspektion A-Stadt zu beschäftigen ist. Der Arbeitsvertrag der Parteien entspricht der im öffentlichen Dienst üblichen Arbeitsvertragsgestaltung, nach der die Arbeitnehmer regelmäßig nicht für eine bestimmte Tätigkeit, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt werden, der nur durch die Nennung der Entgeltgruppe gekennzeichnet ist. Danach ist die Beschäftigung mit allen Tätigkeiten möglich, welche die Merkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Dem Arbeitnehmer können grundsätzlich auch neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen (BAG, Urteil vom 30.08.1995 – 1 AZR 47/95 – Rn. 21, juris). Der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ist im Grundsatz verpflichtet, jede ihm zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe sowie seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, sofern ihm diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Einen beschränkteren Umfang hat das auch hinsichtlich der Art der zu erbringenden Arbeitsleistung bestehende Weisungsrecht (§ 106 GewO) des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht nur für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach im Arbeitsvertrag genau bezeichnet werden oder wenn sich die Arbeitspflicht durch die tatsächliche Beschäftigung auf eine fest umrissene Tätigkeit konkretisiert hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2011 – 7 Sa 55/11 – Rn. 27, juris). Eine derartige Konkretisierung auf die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Technik und Logistik in der Polizeiinspektion A-Stadt ist nicht erfolgt. Die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz vom 08.09.2017 enthält zwar eine Bestimmung zum Arbeitsort, gleichzeitig hat sich das beklagte Land offengehalten, dass die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung unberührt bleiben. Im Hinblick auf die Aufgabe ist hier zwar festgelegt, dass der Kläger als Bürosachbearbeiter PI im PHR A-Stadt der Polizeiinspektion A-Stadt Entgeltgruppe 6, Teil I, Entgeltordnung TV-L beschäftigt wird und die Übertragung anderer Tätigkeiten vorbehalten bleibt, eine Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger als Sachbearbeiter TuL in Polizeiinspektion A-Stadt zu beschäftigen, ist hierin jedoch nicht niedergelegt. Anderweitige schriftliche Unterlagen, aus denen sich die Verpflichtung des beklagten Landes ergeben könnte, den Kläger gerade mit dieser Tätigkeit zu beschäftigen, sind nicht zur Akte gereicht und auch nicht ersichtlich. Es ist auch keine Konkretisierung auf die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Technik und Logistik in der Polizeiinspektion A-Stadt erfolgt. Eine derartige Konkretisierung beinhaltet weder der Arbeitsvertrag noch ist von einer Konkretisierung des Arbeitsvertrages allein durch den Zeitablauf und die Ausübung der Tätigkeit durch den Kläger auszugehen. Allein die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von seinem Recht in Zukunft keinen Gebrauch machen will. Für eine solche Beschränkung des Weisungsrechts bedarf es besonderer, über die bloße Nichtausübung hinausgehender Anhaltspunkte. Zu einer langjährigen Ausübung einer bestimmten Tätigkeit müssen danach noch andere Umstände hinzutreten, weil die Einschränkung des Direktionsrechts eine Vertragsänderung darstellt und deshalb auch entsprechende rechtsgeschäftliche Willenselemente, die auf eben diese Änderung gerichtet sein sollen, erkennbar sein müssen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer nach dem allgemeinen Parteiwillen künftig nur noch eine ganz bestimmte Tätigkeit schulden soll. Es muss sich um Umstände handeln, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (BAG, Urteil vom 30.11.2016 – 10 AZR 11/16 – Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 10 AZR 63/14 – Rn. 15, juris). Wenn sich der Kläger darauf bezieht, dass eine Konkretisierung erfolgt sei, lässt sich das nicht nachvollziehen. Allein eine Übertragung einer Tätigkeit, welche der Entgeltgruppe 9b TV-L entspricht, für einen Zeitraum von September 2021 – Juli 2023 ist nicht ausreichend, eine derartige Konkretisierung zu bewirken. Es liegt bereits keine langjährige Ausübung einer bestimmten Tätigkeit vor. Zudem fehlt es an den geforderten weiteren Umständen, welche eine Einschränkung des Direktionsrechts bewirken könnten. Zumal dem Kläger durch Schreiben vom 16.08.2021 lediglich eine vorübergehende Übertragung der Tätigkeit mitgeteilt wurde. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass ihm dauerhaft eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 9b übertragen worden sei und insoweit der Arbeitsvertrag eine Änderung dahingehend erfahren habe, dass er mit einer Tätigkeit entsprechend der Entgeltgruppe 9b TV-L zu beschäftigen sei, würde sich – dies als zutreffend unterstellt – sein Anspruch eben gerade darauf beschränken, nämlich auf eine den Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b TV-L entsprechende Tätigkeit, nicht jedoch auf die bestimmte Tätigkeit als Sachbearbeiter TuL in der Polizeiinspektion A-Stadt. Insgesamt steht dem Kläger gegen das beklagte Land kein Anspruch zu, als Sachbearbeiter Technik und Logistik in der Polizeiinspektion A-Stadt beschäftigt zu werden 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn auch über den 31.07.2022 hinaus nach der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung des TV-L zu vergüten und an ihn die sich daraus ergebende Differenzvergütung zu zahlen. Ein dementsprechender Anspruch des Klägers scheitert – wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat – daran, dass dem Kläger eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung des TV-L nicht auf Dauer übertragen ist. a) Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TV EntgO-L. § 12 TV-L lautet: „§ 12 Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/der Beschäftigte enthält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. …“ „§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.“ Entscheidend für die Eingruppierung des Klägers ist danach die auf Dauer von ihm geschuldete Tätigkeit. Eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit ist für die Eingruppierung nicht relevant. Die Beschäftigten sind nämlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L im Wege der Tarifautomatik in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die nicht nur vorübergehende Tätigkeit entspricht. Eine nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit löst dagegen keine höhere Eingruppierung aus (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2015 – 6 AZR 254/14 – Rn. 27, juris). Bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die mindestens einen Monat ausgeübt wird, erhalten die Beschäftigten stattdessen nach den Regelungen in § 14 TV-L eine persönliche Zulage (BAG, Urteil vom 03.07.2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 18, juris). In dem Änderungsvertrag vom 08.09.2017 ist festgehalten, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 6, Teil I der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert ist. Eine höherwertigere Tätigkeit ist ihm nicht auf Dauer übertragen worden. Durch Schreiben vom 16.08.2021 ist dem Kläger mit Wirkung vom 01.09.2021 die Aufgabe eines Sachbearbeiters TuL in der Führungsgruppe der PI A-Stadt vorübergehend übertragen worden. Es erfolgte aus dienstlichen Gründen und mit seinem Einverständnis eine vorübergehende Umsetzung und Übertragung der Aufgaben eines Sachbearbeiters TuL in der Führungsgruppe der PI A-Stadt. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Übertragung eine persönliche Zulage gemäß § 14 (1) TV-L zugesagt. Im Weiteren haben sich die Parteien weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten darüber geeinigt, dass dem Kläger die höherwertige Tätigkeit auf Dauer übertragen wird und etwa eine Versetzung erfolgt. Eine ausdrückliche derartige Vereinbarung der Parteien hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Parteien haben sich auch nach dem klägerischen Vortrag zu keinem Zeitpunkt auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung des TV-L verständigt. Eine Derartige Eingruppierung könnte allein durch eine dauerhafte Übertragung der Tätigkeit eines Sachbearbeiters TuL nach der Eingruppierungsautomatik erreicht worden sein. Diese liegt jedoch nicht vor. b) Soweit der Kläger darauf anspielt, dass für die vorübergehende Übertragung ein Sachgrund genannt worden sei, dieser Sachgrund mit dem Ausscheiden des zu vertretenden Mitarbeiters S. entfallen sei, verkennt der Kläger, dass insoweit keine Regelungen bestehen, welche denen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entsprechen. Nach § 16 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verhält es sich zwar so, dass wenn ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht gegeben ist und auch eine sachgrundlose Befristung nicht in Betracht kommt, ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag vorliegt, derartige Bestimmungen bestehen jedoch für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht. Eine solche Übertragung ist nicht nur bei Vorliegen eines Sachgrundes berechtigt und wird im Falle des Fehlens eines Sachgrundes nicht zu einer auf Dauer bestehenden Aufgabenübertragung, weil es an einer der Regelung des § 16 TzBfG entsprechenden Norm fehlt. Das Bundesarbeitsgericht hat seine an einem sachlichen Grund orientierte Rechtsprechung zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit ausdrücklich aufgegeben (BAG, Urteil vom 17.04.2002 – 4 AZR 174/01 – Rn. 34 ff., juris). Zudem verkennt der Kläger, dass es im Schreiben vom 16.08.2021 lautet: „… bis zur Genesung des Sachbearbeiters TuL“. Eine Genesung des Mitarbeiters S. ist jedoch zum 01.08.2022 nicht erfolgt. Er ist zu diesem Datum aus dem Dienst ausgeschieden, weshalb die durch ihn besetzte Stelle frei geworden ist. Wie der öffentliche Dienstherr zu welchem Zeitpunkt eine Stelle besetzt, steht jedoch in seinem Organisationsermessen und geschieht nicht dadurch, dass mit dem Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers der mit dessen Tätigkeit betraute Mitarbeiter ohne sein Zutun und ohne das Zutun seines Arbeitgebers die Stelle erhält. c) Es kann dahinstehen, ob der 01.08.2022 den maßgeblichen Zeitpunkt einer Vereinbarung zur dauerhaften Übertragung der klägerischen Tätigkeit bildet, denn zu diesem Zeitpunkt ist keine Vereinbarung zu einer dauerhaften Tätigkeitsübertragung durch die Parteien geschlossen worden und auch keine einseitige arbeitgeberseitige Versetzung erfolgt. Eine ausdrückliche Erklärung des beklagten Landes zu einer Übertragung einer Tätigkeit auf den Kläger liegt nicht vor. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein Schweigen des beklagten Landes nicht die Abgabe einer Willenserklärung darstellt. Aber es fehlt in diesem Sinne nicht nur an einer Willenserklärung des beklagten Landes, sondern auch an einer solchen des Klägers. Der Kläger hat zum 01.08.2022 nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters S. nicht zu erkennen gegeben, dass er an einer dauerhaften Übertragung der Tätigkeit interessiert ist. Er hat zu diesem Zeitpunkt weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Erklärung abgegeben. Soweit er im Mai 2022 mitgeteilt hatte, dass er sich eine dauerhafte Beschäftigung auf dem Dienstposten vorstellen könne, ist hierin keine konkrete mit Rechtsbindungswillen abgegebene Willenserklärung zu sehen, sondern lediglich eine mögliche Absichtserklärung. Irgendeine andere ausdrückliche Erklärung des Klägers im zeitlichen Zusammenhang mit dem 01.08.2022 ist nicht erkennbar. Ein Verhalten, welches als konkludente Erklärung ausgelegt werden könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Allein in der weiteren, über den 31.07.2022 hinausgehenden Tätigkeit des Klägers kann eine Erklärung zu einer dauerhaften Übernahme der Tätigkeit nicht gesehen werden. Es fehlt somit zum 01.08.2022 am Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen. Soweit der Kläger ein Angebot zur Übertragung der Tätigkeit auf Dauer mit den Interessenbekundungen vom 08.11.2022 und 06.12.2022 unterbreitet haben sollte, so hat das beklagte Land hierauf nicht im Sinne einer Zustimmung reagiert. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien zur Übertragung einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung des TV-L besteht folglich nicht. d) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht zur Begründung einer Übertragung der Tätigkeit auf Dauer darauf beziehen, dass das beklagte Land mit der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit vorübergehend rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Der TV-L unterscheidet zwischen einer Höhergruppierung und einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Während er unter einer Höhergruppierung die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe versteht, regelt § 14 TV-L deren nur vorübergehende Übertragung. Diese Norm setzt die Möglichkeit voraus, im Wege des Direktionsrechts eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend und vertretungsweise übertragen zu können, und bestimmt, wofür auch ihre systematische Stellung im Abschnitt III „Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen“ spricht, deren Vergütung. Damit enthält § 14 TV-L eine Ausnahme von der Tarifautomatik, die bei der Übertragung einer „nicht nur vorübergehend auszuübenden höherwertigen Tätigkeit“ zu einer dauerhaften Höhergruppierung führt. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die höher bewertete Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, muss deshalb billigem Ermessen iSd. § 315 BGB entsprechen. Das setzt voraus, dass nicht lediglich das „Ob“, sondern auch das „Wie“ der Übertragung, also auch ihre zeitliche Komponente, bereits zum Zeitpunkt der Übertragung feststehen muss (BAG, Urteil vom 05.10.2023 – 6 AZR 333/22 – Rn. 24, juris). Wird einem Beschäftigten nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, liegt keine Höhergruppierung vor. Der Beschäftigte bleibt vielmehr der Entgeltgruppe zugehörig, in die er eingruppiert ist. Die persönliche Zulage berücksichtigt jedoch die mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbundene besondere Arbeitsschwierigkeit. Sie dient als Ausgleich dafür, dass der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt ist, dem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zuzuweisen. Die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) nach § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, sog. „doppelte Billigkeitsprüfung“ (BAG, Urteil vom 16.04.2015 – 6 AZR 242/14 – Rn. 20, juris). Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt. Bei einer mehrfachen Übertragung steigen die Anforderungen an die darzulegenden Gründe. Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch richterliche Entscheidung. Sie kann bei einer interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG, Urteil vom 04.07.2012 – 4 AZR 759/10 – Rn. 18 ff., juris). Eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist sachlich begründet und entspricht billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, aufgrund seiner im Zeitpunkt der Übertragung getroffenen und durch hinreichende Tatsachen gestützte Prognose werde eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein (BAG, Urteil vom 17.04.2002 – 4 AZR 174/01 – Rn. 51, juris). Sowohl die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf den Kläger durch Schreiben vom 16.08.2021 als auch die Dauer der Übertragung entsprechen in Anwendung vorgenannter Grundsätze billigem Ermessen. Die Übertragung ist ohne Nennung eines Enddatums bis zur Genesung des Sachbearbeiters TuL und damit zur Vertretung erfolgt. Die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für die Zeit der Verhinderung des Vertretenen entspricht regelmäßig billigem Ermessen (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2003 – 4 AZR 553/01 – Rn. 29, juris). Auch die lediglich vorübergehende Übertragung ist ermessensgerecht. Zum 31.07.2022 ist der zu vertretende Mitarbeiter zwar aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, weil wegen einer befristeten Einstellung und einer Vertretungskette eine freie Stelle bis Ende des Jahres 2022 nicht zur Verfügung stand und sodann die Stelle zunächst durch einen Laufbahnabsolventen, dann durch interne Ausschreibung, im Weitern aufgrund einer Interessenbekundung eines Beamten, schließlich infolge externer Stellenausschreibung besetzt werden sollte, ist das geforderte Interesse des Arbeitgebers zu bejahen. Es überwiegt dem Interesse des Klägers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit. Verzögerungen bei der Stellenbesetzung und auch die organisatorische Entscheidung, bestimmte Stellen nur mit Beamten zu besetzen und sie daher bis zum Zugang von Beamtenanwärtern freizuhalten, sind grundsätzlich hinzunehmen (BAG, Urteil vom 17.04.2001 – 4 AZR 174/01 – Rn. 46 ff., juris). Ebenso verhält es sich, wenn der öffentliche Arbeitgeber die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit haushaltsrechtlichen Überlegungen, insbesondere mit fehlenden Haushaltsstellen und mit in der haushaltsrechtlichen Situation liegenden Tatsachen begründet. Stehen dem Arbeitgeber auf Dauer keine Stellen zur Verfügung, muss ihm die Möglichkeit bleiben, vorhandene Stellen, die zeitweise ganz oder teilweise nicht besetzt sind, vorübergehend zu besetzen. Hat er zeitweise Stellen zur Verfügung, die höherwertig ausgewiesen sind, kann er diese zur vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nutzen (BAG, Urteil vom 17. April 2002 – 4 AZR 174/01 – Rn. 54, juris). Zum 31.07.2023 wurde die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit aufgehoben. Aus der Gesamtdauer der verstrichenen Zeit ergibt sich kein Ermessensfehler. Die Befugnis des Arbeitgebers, dem Beschäftigten vorübergehend höherwertige Aufgaben zu übertragen ist grundsätzlich zeitlich nicht beschränkt. Eine zeitliche Verzögerung bei der Stellenbesetzung begründet noch keinen Anspruch auf Übertragung der Stelle (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.2006 – 9 AZR 226/05 – Rn. 46, 47, juris). Insgesamt konnte sich die Beklagte mit der Vertretung und ihren unternommenen Anstrengungen zur Stellenbesetzung auf gewichtige Interessen stützen, die eine nur vorübergehende Übertragung zuließen. Die Interessen des Klägers haben demgegenüber geringeres Gewicht. Zu berücksichtigen ist einerseits ein materielles Interesse an einer dauerhaften Sicherung des höheren Einkommens und andererseits ein immaterielles Interesse an der höherwertigen Tätigkeit, die mit einer bestimmten Stellung im Betrieb oder in der Dienststelle verbunden ist. Je länger ein Beschäftigter eine höherwertige Tätigkeit wahrnimmt, desto mehr richtet er sich auf diese Position ein. Im Hinblick auf das immaterielle Interesse kann von Bedeutung sein, auf welchen Grund die nur vorübergehende Übertragung zurückgeht. Betriebliche Gründe, die allein in der Sphäre des Arbeitgebers liegen und auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat, beeinträchtigen das Ansehen im Betrieb regelmäßig nicht. Darüber hinaus ist für das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit von Bedeutung, in welchem Umfang der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Vertrauen hierauf geweckt hat (LAG M-V, Urteil vom 15.03.2016 – 5 Sa 119/15 – Rn. 68,69, juris). Die mit Einverständnis des Klägers erteilte Weisung, mit Wirkung vom 01.09.2021 die Aufgabe eines Sachbearbeiters TuL in der Führungsgruppe der PI A-Stadt vorübergehend wahrzunehmen, geht ausschließlich auf betriebliche Gründe zurück. Die fast 2-jährige Dauer ist nicht besonders lang. Sie ist bis Ende des Jahres 2022 zur Vertretung bzw. der nicht freien Stelle geschuldet, sodann dem Stellenbesetzungsverfahren bzw. dessen Verlauf. Die Beklagte hat die Prozesse weder verzögert noch hat sie gegenüber dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine dauerhafte Übertragung der Aufgaben hervorgerufen. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine Verzögerung sind durch den Kläger nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für ein schutzwürdiges Vertrauen. Der Kläger war durch das Gespräch mit ROAR T. vom 08.02.2022 darüber informiert, dass er nach Ausscheiden des Mitarbeiters S. zum 31.07.2022 bis zum Jahresende gute Chancen hatte, weiterhin die Tätigkeit wahrnehmen zu können, eine Anschlussverwendung nicht garantiert sei, die Stelle aller Erwartung nach ausgeschrieben werde und er sich bewerben könne. Damit waren von Seiten des beklagten Landes klare Verhältnisse geschaffen, während der Kläger zu diesem Zeitpunkt eine tatsächliche Verwendung auf dem Dienstposten für sich noch nicht in Betracht zog. Dies änderte sich erst im Personalgespräch vom 04.05.2022, in welchem der Kläger erstmalig äußerte, dass er sich eine dauerhafte Beschäftigung auf dem Dienstposten vorstellen könne. Aus dem Verhalten des Arbeitgebers, ihn über den 31.07.2022 hinausgehend auf der Stelle arbeiten zu lassen, konnte der Kläger keine Schlussfolgerungen ziehen. Dies zum einen bereits nicht vor dem Hintergrund der im Personalgespräch vom 08.02.2022 erklärten Möglichkeit der Weiterbeschäftigung über den 31.07.2022 hinausgehend bis zum Ende des Jahres und der fehlenden Garantie der Anschlussverwendung. Zum anderen nicht, weil allein aus einem Schweigen und einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst angesichts der im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätze zur Stellenbesetzung kein Vertrauenstatbestand für eine Stellenübertragung geschaffen werden kann. Anderweitige Anhaltspunkte für einen Vertrauenstatbestand liegen nicht vor. Ob der Entzug der höherwertigen Tätigkeit zulässig ist, wird nicht geprüft. Die ermessensfehlerfreie Ausübung des Weisungsrechts ist - bezogen auf den Beginn der Personalmaßnahme - zu prüfen. Eine neuerliche Prüfung bei Eintritt des Beendigungstatbestands findet nicht statt. Es gilt insoweit nichts anderes als für die Überprüfung befristeter Arbeitsbedingungen (BAG, Urteil vom 17.01.2006 – 9 AZR 226/05 – Rn. 48, juris). e) Wenn sich der Kläger auf eine fehlerhafte Beteiligung der Personalvertretung stützt, führt dies nicht zu einer dauerhaften Übertragung einer bestimmten Tätigkeit. Eine derartige Schlussfolgerung findet im Gesetz keine Stütze. Falls der Personalrat, wie der Kläger geltend macht, nicht oder nicht hinreichend an der (vorübergehenden) Übertragung der höherwertigen Tätigkeit beteiligt worden ist, so folgt daraus nicht, dass dem Kläger diese höherwertige Tätigkeit auf Dauer und nicht nur vorübergehend übertragen worden sei. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V hat der Personalrat mitzubestimmen "bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit“. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Beteiligung des Personalrats führt allenfalls dazu, dass die Übertragung insgesamt als personalratswidrig und deshalb - nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung - als unwirksam angesehen werden kann. Wäre die Übertragung der anderweitigen Tätigkeit mit Weisung vom 16.08.2021 deswegen unwirksam, so folgt daraus gerade nicht, dass dem Kläger diese Tätigkeit auf Dauer wirksam übertragen ist. Vielmehr folgt daraus, dass die Übertragung der Tätigkeit unwirksam war und sie - ggf. sogar auf Betreiben des Personalrats - vom Arbeitgeber wieder zu beseitigen ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2002 – 4 AZR 174/01 – Rn. 61, juris). Die klägerische Auffassung, der Entzug der höherwertigen Tätigkeit habe der Beteiligung des Personalrats bedurft und sei mangels Beteiligung unwirksam, entspricht nicht dem Gesetz. Es liegt vielmehr keine der in § 68 Abs. 1 PersVG M-V genannten Personalmaßnahmen vor. Insbesondere wird dem Kläger keine niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen. Der Entzug der höherwertigen Tätigkeit führt unter Beibehaltung der ihm stets anerkannten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TV-L lediglich zum Wegfall der Zulage und der vorübergehenden Tätigkeitsübertragung. Er stellt den ursprünglichen Zustand wieder her, bewirkt keine Übertragung einer Tätigkeit auf Dauer, sondern den Entfall der vorübergehenden Übertragung. Er fällt deshalb nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V. Auch die übrigen genannten Maßnahmen sind nicht betroffen. Eine Beteiligung der Personalvertretung war deshalb nicht erforderlich. Insgesamt ist dem Kläger damit keine Tätigkeit der Entgeltgruppe 9b TV-L auf Dauer übertragen, so dass er keinen Anspruch auf Beschäftigung mit dieser Entgeltgruppe entsprechenden Tätigkeiten hat. Seine Vergütung bestimmt sich folglich nicht nach dieser Entgeltgruppe und es stehen ihm keine Entgeltdifferenzen zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil er mit diesem unterliegt. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht. Die Parteien streiten um die Art der Tätigkeit, mit welcher der Kläger zu beschäftigen ist, sowie um Eingruppierung. Der im September 1981 geborene Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.03.2013 als Sachbearbeiter im Polizeihauptrevier A-Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden unstreitig der TV-L sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Nach dem mit Wirkung vom 01.10.2017 in Kraft getretenen Änderungsvertrag haben die Parteien in § 1 festgelegt: „Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 6, Teil I, der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert.“ In der Niederschrift vom 08.09.2017. zum Nachweisgesetz (Anlage K 1) ist festgehalten, dass die Beschäftigung in A-Stadt erfolgt, die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung unberührt bleiben, der Kläger als Bürosachbearbeiter PI im PHR A-Stadt der Polizeiinspektion A-Stadt, Entgeltgruppe 6, Teil I, Entgeltordnung TV-L beschäftigt wird und die Übertragung anderer Tätigkeiten vorbehalten bleibt. Der damalige Leiter der Polizeiinspektion A-Stadt zeigte mit Antrag vom 06.08.2021 an, dass der Mitarbeiter S., Sachbearbeiter Technik und Logistik (SB TuL) seit dem 01.10.2020 arbeitsunfähig erkrankt ist. Er bat darum, den Kläger vorübergehend in die Führungsgruppe der PI A-Stadt umzusetzen und ihm für den Zeitraum der Erkrankung des Beschäftigten S. die Aufgaben eines SB TuL zu übertragen. Mit Schreiben vom 16.08.2021 wurde der Bezirkspersonalrat um Zustimmung zur vorübergehenden Umsetzung und Übertragung höherwertiger Aufgaben auf den Kläger ersucht. Wegen des näheren Inhalts dieses Schreibens wird ausdrücklich auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Die als Anlage K 4 eingereichte Tätigkeitsdarstellung für die Stelle Sachbearbeiter/in TuL sowie die tarifliche Bewertung halten fest, dass die gesamte auszuübende Tätigkeit mit der Entgeltgruppe 9a, Teil I der Entgeltordnung zum TV-L tarifgerecht bewertet ist. Das Schreiben vom 16.08.2021 lautet: „Vorübergehende Umsetzung und Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Sehr geehrter Herr B., aus dienstlichen Gründen und mit Ihrem Einverständnis setze ich Sie vorübergehend mit Wirkung vom 01.09.2021 bis zur Gesundung des Sachbearbeiters TuL in die Führungsgruppe der Polizeiinspektion A-Stadt um und übertrage Ihnen die Aufgaben eines Sachbearbeiters TuL in der Führungsgruppe der PI A-Stadt. Für die Dauer der Übertragung erhalten Sie eine persönliche Zulage gemäß § 14 (1) TV-L.“ Dementsprechend nahm der Kläger ab dem 01.09.2021 die Aufgaben eines SB TuL wahr. Gemäß Protokoll vom 15.12.2021 (Anlage B 1) erklärte der Kläger in einem Personalgespräch am 07.12.2021, dass er sich mit der Aufgabenwahrnehmung auf dem Dienstposten überfordert fühle und er eine Umsetzung auf seinen alten Dienstposten fokussiere, er sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorstellen könne, den Dienstposten dauerhaft wahrzunehmen. Nachdem der Beschäftigte S. darüber informiert hatte, dass er zum 31.07.2022 aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheiden werde, teilte die PI A-Stadt per E-Mail vom 22.02.2022 (Anlage B 2) u.a. Folgendes mit: „… Es wird Bedarf für einen Nachersatz AVDgD angemeldet. Hierbei handelt es sich um den Dienstposten von AN B. S. …. Durch interne Umsetzungen wird der Dienstposten erst mit Wirkung vom 15.01.2023 frei (aufgrund der befristeten Einstellung von AN H.). Bis dahin wird der Dienstposten von AN B. ausgeübt, der in einem persönlichen Gespräch mit ROAR T. vor kurzem seine Bereitschaft signalisierte, die Aufgaben des SB TuL bis zum Auslaufen des Vertrages von AN H. ausüben zu wollen. …“ Mit Schreiben vom 05.01.2022 beantragte Herr S., das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.2022 aufzulösen. Nach dem als Anlage B 3 eingereichten Protokoll über ein zwischen ROAR T. und dem Kläger geführtes Gespräch erklärte der Kläger u.a., dass er sich zunehmend mit dem neuen Dienstposten im Sachbereich Verwaltung identifizieren könne. Dem Kläger wurde das Ausscheiden des Herrn S. aus dem Arbeitsverhältnis avisiert und die mögliche Folge beschrieben, dass er im Rahmen der Umsetzung voraussichtlich bis Ende 2022 auf dem Dienstposten SB TuL seinen Dienst verrichten könne. Eine Anschlussverwendung auf dem Dienstposten könne nicht garantiert werden. Der Kläger äußerte, dass er sich sukzessive mit dem Dienstposten arrangiere, seinerseits es hier noch weiterer Beobachtungen bedürfe, bis eine tatsächliche Verwendung auf dem Dienstposten für ihn in Betracht gezogen werden könne. Aufgrund der vorherigen negativen Äußerungen des Klägers wurde an der Absicht, die Stelle im Nachersatzverfahren durch einen Laufbahnabsolventen zu besetzen, festgehalten. Die Anmeldung des Nachersatzbedarfs für die Laufbahnabsolventen der Landesverwaltung beim Ministerium für Inneres erfolgte per E-Mail vom 13.04.2022. Nachdem der Kläger im Personalgespräch am 04.05.2022 mitgeteilt hatte, dass er sich eine dauerhafte Beschäftigung auf dem Dienstposten vorstellen könne, wurde die PI A-Stadt um ein erneutes Votum zur Besetzung des Dienstpostens gebeten. Diese teilte unter dem 13.05.2022 per E-Mail mit, dass an der Nachersatzmeldung festgehalten und eine Stellenausschreibung erst nach Abschluss des Nachersatzverfahrens in Betracht gezogen werde, da die Vermittlung von Laufbahnabsolventen oberste Priorität habe. Mit E-Mail vom 27.06.2022 erfolgte sodann die Zuweisung der Laufbahnabsolventen durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V, mit dem Ergebnis, dass der Dienstposten SB TuL PI A-Stadt nicht mit einem Laufbahnabsolventen besetzt werden konnte. Der Dienstposten sollte nunmehr intern ausgeschrieben werden. Nachdem ein Verwaltungsbeamter sein Interesse an der Stelle bekundet hatte, wurde von der geplanten internen Ausschreibung abgesehen. Die an die Dienststellen und den Bezirkspersonalrat gerichtete E-Mail vom 25.08.2022 enthielt die Information, dass beabsichtigt sei, den vakanten Dienstposten SB TuL in der PI A-Stadt dem Beamten, der Interesse für eine derartige dauerhafte Verwendung bekundet hatte, durch Umsetzung zum 01.01.2023 zu übertragen. Während das Verfahren zur Übertragung der Stelle auf diesen Beamten lief, teilte dieser mit, dass für ihn nunmehr eine dauerhafte Umsetzung aus familiären Gründen nicht mehr in Betracht komme. Bei der Beratung am 11.10.2022 wurde u.a. festgelegt, dass der Dienstposten SB TuL PI A-Stadt nunmehr extern ausgeschrieben werden solle. Mit Schreiben vom 08.11.2022 und 06.12.2022 gab der Kläger Interessenbekundungen für den Dienstposten SB TuL PI A-Stadt ab. Im Ergebnis der externen Ausschreibung sollte einer der Bewerber den Zuschlag für den Dienstposten erhalten. Der BPR forderte mit Schreiben vom 16.02.2023 im Rahmen seines Beteiligungsverfahrens die Zurverfügungstellung weiterer Unterlagen. Nachdem ihm diese zugesandt waren, stimmte der Bezirkspersonalrat der Stellenbesetzung nicht zu. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 15.03.2023 das Stufenverfahren beim Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V beantragt. Unter dem 12.05.2023 teilte das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V mit, dass dem Antrag auf Einleitung eines Stufenverfahrens nicht entsprochen werde, der Dienstposten dem gehobenen Dienst des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet sei und basierend auf der Dienstpostenbeschreibung dort hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt würden. Da keiner der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber bewerbungsfähig sei, weil ihnen die Laufbahnbefähigung für die Lahnbahngruppe 2, 1. EA fehle, sei das Auswahlverfahren abzubrechen und neu zu initiieren. Der Kläger wurde per E-Mail vom 25.05.2023 über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens informiert. Der Vorsitzende des Bezirkspersonalrates wandte sich mit E-Mail vom 02.06.2023 an den Polizeipräsidenten und bat um Übersendung eines Mitbestimmungsantrages zur weiteren vorübergehenden Umsetzung des Klägers. Dieser Mitbestimmungsantrag wurde an den BPR übersandt. Der BPR teilte mit Schreiben vom 10.07.2023 mit, dass er einen Beschluss auf vorübergehende Umsetzung und Übertragung höherwertiger Aufgaben für den Kläger aussetze. Der Antrag auf Mitbestimmung zur Verlängerung der vorübergehenden Umsetzung des Klägers wurde daraufhin mit E-Mail vom 21.07.2023 gegenüber dem Bezirkspersonalrat zurückgezogen. Durch am 24.07.2023 eingegangenes Schreiben des Personalrates stimmte dieser der vorübergehenden Umsetzung des Klägers zu. Mit Schreiben vom 27.07.2023 (Anlage K 6) wurde dem Kläger die Aufhebung der vorübergehenden Umsetzung auf den Dienstposten Sachbearbeiter TuL in der Führungsgruppe der Polizeiinspektion A-Stadt mit Ablauf des 31.07.2023 mitgeteilt sowie die Einstellung der Zulagenzahlung gemäß § 14 Abs. 1 TV-L. Mit seiner am 11.09.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Entzug der ihm vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit zum 31.07.2023 unwirksam sei, das beklagte Land zu verurteilen sei, ihn weiterhin als Sachbearbeiter Technik und Logistik in der Führungsgruppe der Polizeiinspektion A-Stadt zu beschäftigen. Außerdem hat er die Feststellung verfolgt, dass er auch über den 31.07.2022 hinaus nach der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung des TV-L zu vergüten sei und die Differenzvergütung für die Zeit ab August 2022 zu erhalten habe. Zur Begründung hat der Kläger angeführt, er habe weiterhin einen Anspruch darauf, als Sachbearbeiter Technik und Logistik weiterbeschäftigt zu werden, weil der einseitige Entzug der bis zum 31.07.2023 ausgeübten Tätigkeit unwirksam sei. Ab dem 01.08.2022 sei ihm diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft übertragen gewesen. Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit des Sachbearbeiters TuL auf ihn zur krankheitsbedingten Vertretung sei zunächst bis zum 31.07.2022 zeitlich befristet gewesen. Mit Ausscheiden des erkrankten Mitarbeiters am 31.07.2022 sei der „vorübergehende“ Bedarf an seiner Arbeitskraft entfallen. Da ihm die Tätigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin übertragen wurde, ohne dies zeitlich zu befristen, und er auch nicht aus anderen Umständen eine befristete Übertragung der Tätigkeiten ab dem 01.08.2022 habe erkennen können, liege eine dauerhafte Übertragung vor. Mit dem 31.07.2022 sei der Sachgrund für die Befristung entfallen. Einen erneuten Sachgrund für eine weitere nur vorübergehende Übertragung über den 31.07.2022 hinaus habe es nicht gegeben und sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Entscheidend für die Beurteilung der dauerhaften Übertragung der Tätigkeit auf ihn sei der Zeitpunkt des 01.08.2022. Es komme auf den bei der Übertragung der Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers an. Es sei im Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Aufgaben eine Prognose zu treffen, die durch hinreichende Tatsachen dahingehend gestützt sei, dass eine dauerhafte Beschäftigung des Mitarbeiters mit der übertragenden höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein werde. Für ihn sei am 01.08.2022 kein Umstand gegeben gewesen, aus dem eine Befristung habe abgeleitet werden können. Insbesondere habe das beklagte Land seinen Willen zur Befristung bei der Übertragung der Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht zum Ausdruck gebracht. Die zunächst vorübergehende Übertragung sei weder aufgehoben noch explizit verlängert worden. Auf nach dem 01.08.2022 geschehene Ereignisse könne nicht abgestellt werden, weil zu diesem Zeitpunkt die dauerhafte Übertragung der streitgegenständlichen Tätigkeit auf ihn bereits erfolgt gewesen sei. Aus dem Grundsatz der Tarifautomatik folge, dass, weil er die Tätigkeit ununterbrochen 6 Monate ausgeübt habe, er automatisch höhergruppiert sei. Zutreffend sei, dass aus einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Bezirkspersonalrates nicht automatisch eine Höhergruppierung folge. Die Rückübertragung der alten Tätigkeit zum 01.08.2023 sei aufgrund seines Anspruchs auf dauerhafte Übertragung der streitgegenständlichen Tätigkeiten sowie aufgrund mangelnder Beteiligung des Bezirkspersonalrates unzulässig. Der Bezirkspersonalrat sei lediglich im Rahmen der Personalmaßnahme vom 11.08.2021 beteiligt worden. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass der einseitige Entzug der vom Kläger beim Beklagten bis zum 31.07.2023 ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter Technik und Logistik (Sachbearbeiter TuL) in der Führungsgruppe der Polizeiinspektion A-Stadt durch den Beklagten gegenüber dem Kläger unwirksam ist; 2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger weiterhin als Sachbearbeiter Technik und Logistik (Sachbearbeiter TuL) in der Führungsgruppe der Polizeiinspektion A-Stadt zu den zwischen den Parteien zuletzt bis zum 31.07.2023 gültigen Bedingungen tatsächlich zu beschäftigen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 31.07.2022 hinaus nach der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung des TV-L zu vergüten und die sich zur bezahlten Vergütung ergebenden Nettodifferenzbeträge für die Monate ab August 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag an den Kläger zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Bezirkspersonalrates jeweils erfolgt sei. Aber selbst wenn der Bezirkspersonalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden wäre, führe dies nicht automatisiert zu einer Höhergruppierung für den Kläger. Der ausgeschriebene Dienstposten sei entsprechend der Dienstpostenbeschreibung mit A9/A10 (gehobener Dienst) bewertet und solle aufgrund wahrzunehmender hoheitlicher Aufgaben perspektivisch mit einem Beamten besetzt werden. Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit an den Kläger als Ersatz für fehlendes Personal bis zum 31.07.2023 sei nicht zu beanstanden. Die Aufrechterhaltung der nur vorübergehenden Beauftragung über den 31.07.2022 hinaus bis zum 31.07.2023 gehe ausschließlich auf betriebliche Gründe zurück, die dem Kläger zudem fortwährend zur Kenntnis gegeben worden seien. Der Kläger sei stets durch Personalgespräche bzw. über den Bezirkspersonalrat über den Stand der Stellenbesetzung informiert gewesen. Es sei ab dem 01.08.2022 keine dauerhafte Umsetzung/Übertragung auf den verfahrensgegenständlichen Dienstposten erfolgt. Dem Kläger sei die lediglich vorübergehende Aufgabenwahrnehmung bewusst und bekannt gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der einseitige Entzug der von ihm beim Beklagten bis zum 31.07.2023 ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter Technik und Logistik unwirksam war, noch habe er ein Anspruch auf Beschäftigung auf dieser Stelle über den 31.07.2023 hinaus, noch bestehe ein Anspruch auf Eingruppierung und Zahlung nach Entgeltgruppe 9b TV-L. Solcherlei Ansprüche folgten insbesondere nicht daraus, dass dem Kläger die streitgegenständliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend, also auf Dauer, übertragen worden wäre. Es liege vielmehr für die Zeit vom 01.09.2021 – 31.07.2023 lediglich eine vorübergehende Übertragung vor. Eine dauerhafte Übertragung habe nicht stattgefunden. Die nur vorübergehende Übertragung sei dem Kläger auch aus dem Personalgesprächen vom 08.02.2022 und 04.05.2022 bekannt gewesen. Zudem habe er soweit er bis zur externen Ausschreibung im Oktober 2022 über das weitere Schicksal des Nachbesetzungsverfahrens im Unklaren geblieben sei, nicht folgern können, dass die Übertragung der Tätigkeit über den 31.07.2022 hinaus dauerhaft habe erfolgen sollen. Das beklagte Land habe zur dauerhaften Übertragung gerade keinerlei Erklärung abgegeben. Ein Schweigen des Beklagten stelle kein Verhalten dar, welches der Kläger als gegensätzliche Erklärung einer tatsächlich dauerhaften Tätigkeitsübertragung habe verstehen dürfen. Die vorübergehende Übertragung sei auch im Übrigen rechtmäßig erfolgt, entspreche billigem Ermessen. Der Kläger hat gegen das ihm am 20.02.2024 zugestellte Urteil mit am 17.03.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 15.04.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu führt der Kläger an, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichtes sei für ihn nicht allzeit ersichtlich gewesen, dass die Übertragung nur vorübergehender Natur habe sein sollen. Das Arbeitsgericht lege bei der Anspruchsprüfung einen falschen Zeitpunkt zugrunde. Es stelle für die Entscheidung, ob ihm die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeiten bekannt war, auf den Oktober 2022 ab, mithin auf einen Zeitraum, der weit nach der Übertragung der streitgegenständlichen Tätigkeit liege. Für die Prüfung auf dauerhafte Übertragung der Tätigkeit sei der 01.08.2022 maßgeblich. Es komme auf den zu diesem Zeitpunkt zum Ausdruck gebrachten Willen des Arbeitgebers an sowie auf eine zu diesem Zeitpunkt zu treffende Prognose. Die zunächst vorübergehende Übertragung sei seitens des Beklagten weder aufgehoben noch explizit verlängert worden. Vielmehr habe der Beklagte ihm kraft seines Weisungsrechtes die Tätigkeit als Sachbearbeiter Technik und Logistik in der Führungsgruppe der Polizeiinspektion A-Stadt auch über den 01.08.2022 hinaus unverändert übertragen. Das beklagte Land habe zum 01.08.2022 davon ausgehen müssen, dass die Übertragung nicht nur vorübergehend sein würde, insbesondere, weil der Bedarf an der streitgegenständlichen Tätigkeit von Dauer gewesen sei. Der Grund für die Übertragung der Tätigkeit auf ihn sei der krankheitsbedingte Ausfall des Beschäftigten S. gewesen. Eine Vertretung ende, wenn der Vertretende zurückkehre bzw. sobald seine Rückkehr ausgeschlossen sei und der Arbeitsplatz endgültig frei werde. Da der Beschäftigte S. mit Ablauf des 31.07.2022 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sei, habe die Vertretung damit geendet. Nachdem die am 01.07.2022 beabsichtigte interne Stellenausschreibung nicht vollzogen worden sei, seien für ihn keine Umstände ersichtlich gewesen, aus denen er eine Befristung habe ableiten können. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht eine fehlerhafte Interessenabwägung durchgeführt. Der Sachgrund für die befristete Übertragung der Tätigkeit sei zum 31.07.2022 entfallen. Einen erneuten Sachgrund für eine weitere nur vorübergehende Übertragung über den 31.07.2022 hinaus habe es nicht gegeben und sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Auch qualifiziere das Arbeitsgericht das Schweigen des Beklagten zu Unrecht als fehlende Willenserklärung. Bei einer stillschweigenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit sei für den Arbeitnehmer gerade nicht erkennbar, dass es sich hierbei um eine vorübergehende Übertragung handele und aus welchem sachlichen Grund sie erfolge. Die Rückübertragung der alten Tätigkeit zum 01.08.2023 sei aufgrund seines Anspruchs auf dauerhafte Übertragung der streitgegenständlichen Tätigkeiten sowie aufgrund mangelnder Beteiligung des Bezirkspersonalrates gemäß § 67 Abs. 3 PersVG M-V unzulässig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 17. Januar 2024 (Az. 11 Ca 261/23) abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen mit der Maßgabe, dass er den Antrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu Ziffer 1 zurücknimmt. Im Übrigen verbleibt es bei der Antragstellung zu Ziffer 2 und 3 wie erstinstanzlich geschehen. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, es habe eine Berechtigung bestanden, die vorübergehende höherwertige Tätigkeit letztlich bis zum 31.07.2023 bei dem Kläger als Ersatz für fehlendes Personal zu belassen. Für den Kläger sei aufgrund des Geschehensablaufs auch erkennbar gewesen, dass über den 31.07.2022 die Übertragung der Tätigkeit vorübergehend sein solle. Dem Kläger sei in den Personalgesprächen am 08.02.2022 und 04.05.2022 deutlich und unmissverständlich erläutert worden, dass die Übertragung nur vorübergehend bis zur endgültigen Nachbesetzung stattfinde. Deshalb sei die klägerische Darstellung, für ihn habe am 01.08.2022 kein Umstand darauf hingedeutet, dass die Übertragung lediglich befristet sei, nicht nachvollziehbar. Es liege kein Verhalten seinerseits vor, welches der Kläger als dauerhafte Tätigkeitsübertragung habe werten dürfen. Auch sei gegenüber dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine dauerhafte Übertragung der Aufgaben hervorgerufen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die streitbefangene Entscheidung verwiesen.