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Beschluss

2 TaBV 9/24

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2024:0814.2TABV9.24.00
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach § 100 Abs. 1 BetrVG liegt nur dann nicht vor, wenn der Verfahrenseinleitung nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung vorausgegangen ist.(Rn.29) 2. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt infrage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2021 - 3 TaBV 18/21, Rn. 29 m.w.N., juris).(Rn.31) 3. Hinsichtlich der Person des Vorsitzenden und der Zahl der Beisitzer entscheidet gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrVG, § 100 Abs. 1 Satz 1 ArbGG das Arbeitsgericht, soweit sich die Betriebsparteien nicht einigen können.(Rn.39)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers und Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 28.05.2024 zum Aktenzeichen 13 BV 201/24 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach § 100 Abs. 1 BetrVG liegt nur dann nicht vor, wenn der Verfahrenseinleitung nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung vorausgegangen ist.(Rn.29) 2. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt infrage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2021 - 3 TaBV 18/21, Rn. 29 m.w.N., juris).(Rn.31) 3. Hinsichtlich der Person des Vorsitzenden und der Zahl der Beisitzer entscheidet gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrVG, § 100 Abs. 1 Satz 1 ArbGG das Arbeitsgericht, soweit sich die Betriebsparteien nicht einigen können.(Rn.39) Die Beschwerde des Beschwerdeführers und Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 28.05.2024 zum Aktenzeichen 13 BV 201/24 wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema „fachübergreifender Bereitschaftsdienst in der Chirurgie und Orthopädie“, die Person des Vorsitzenden dieser Einigungsstelle sowie die Anzahl der Beisitzer. Die Beteiligte zu 1 betreibt ein Krankenhaus in A-Stadt. Der Beteiligte zu 2 ist der in diesem Betrieb gewählte und konstituierte Betriebsrat. Sowohl in der Abteilung Chirurgie wie in der Abteilung Orthopädie werden ärztliche Bereitschaftsdienste geleistet. Die Beteiligte zu 1 beabsichtigt, diese Bereitschaftsdienste fachübergreifend zu organisieren. Die Beteiligten führten hierzu Gespräche. Im Anschluss an die Verhandlung vom 18.04.2024 erklärte der Beteiligte zu 2, die Verhandlungen für gescheitert und übergab seinen Beschluss vom 06.05.2024, in dem das Scheitern der Verhandlungen schriftlich erklärt sowie die beschlossene Anrufung einer Einigungsstelle „Gesundheitsschutz“ bekannt gegeben wurden. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 06.06.2024 zum Aktenzeichen 11 BV 201/24 ist der Direktor des Arbeitsgerichts Stralsund R. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Erarbeitung einer Betriebsvereinbarung mit den Regelungsgegenständen Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sowie erste Hilfe und Notfallmaßnahmen, Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes, Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), einschließlich der Untersuchung psychischer Belastungen bei der Arbeit bestellt worden. § 15 Abs. 2 des Konzerntarifvertrages für Ärzte, TV Ärzte Asklepios, welcher u.a. vom Marburger Bund geschlossen ist, lautet: „Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig oder in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer - Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, - Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit an Werktagen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Absatz 2 ArbZG über 8 Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.“ Mit ihrem dem Beteiligten zu 2 am 17.05.2024 zugestellten Antrag hat die Antragstellerin und Beteiligte zu 1 beim Arbeitsgericht die Einrichtung einer Einigungsstelle zum fachbereichsübergreifenden Bereitschaftsdienst unter Vorsitz von Herrn Dr. jur., Dr. h.c. J. M. mit je drei Beisitzern begehrt. Die Beteiligte zu 1 hat zur Begründung angeführt, zwar unterliege die Einführung eines Bereitschaftsdienstes selbst nicht der erzwingbaren Mitbestimmung, es könnten in diesem Zusammenhang jedoch Fragen zur Dauer und Lage der täglichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) zur Pausenregelungen, zur betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) oder nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betroffen sein, so dass sich die Zuständigkeit der Einigungsstelle ergebe. Im Hinblick auf § 15 Abs. 2 MTV liege eine Belastungsanalyse aus dem Jahr 2019 vor. Eine solche werde jedoch lediglich zur Einführung eines Bereitschaftsdienstes, nicht für eine fachübergreifende Besetzung, um welche es hier gehe, benötigt. Die beim Arbeitsgericht Stralsund, Kammern Neubrandenburg, im Verfahren unter dem Aktenzeichen 11 BV 201/24 verfolgte Einrichtung einer Einigungsstelle sei zu einem anderen Regelungsgegenstand erfolgt. Gegen den von ihr vorgeschlagenen Vorsitzenden habe der Beteiligte zu 2 keine Bedenken erhoben. Die Anzahl von drei Beisitzern sei ausreichend. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, 1. Herr Dr. jur., Dr. h.c. J. M., Im E... 57, 39104 M-Stadt zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestellen, die auf eine Betriebsvereinbarung zur Einführung fachübergreifender Bereitschaftsdienste in den Abteilungen Orthopädie und Chirurgie im ärztlichen Dienst der A. gemäß § 87 I Nr. 2, 7, 10 BetrVG entscheiden soll. 2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzern für diese Einigungsstelle wird auf drei Mitglieder begrenzt. Der Beteiligte zu 2 hat den Antrag bereits für unzulässig gehalten, da ihm die hinreichende Bestimmtheit mangels Darlegung des Regelungsgegenstandes fehle. Er hat die Auffassung vertreten, das Rechtsschutzbedürfnis sei angesichts des Umstandes, dass die Beteiligte zu 1 bisher keinen Entwurf einer Betriebsvereinbarung vorgelegt habe, zweifelhaft. Es bestünden im Betrieb bereits Betriebsvereinbarungen mit bestimmten Regelungsabreden. Eine Belastungsanalyse sei schon Gegenstand der beim Arbeitsgericht Stralsund, Kammern Neubrandenburg, zum Aktenzeichen 11 BV 201/24 eingesetzten Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen mit der Begründung stattgegeben, der Antrag sei hinreichend bestimmt, eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle liege nicht vor. Ihre Zuständigkeit ergebe sich vielmehr gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2, 7 und 10 BetrVG. Eine abschließende Ausübung des entsprechenden Mitbestimmungsrechts in anderen Betriebsvereinbarungen sei nicht ersichtlich. Die im Verfahren 11 BV 201/24 erfolgte Einsetzung einer Einigungsstelle stehe nicht entgegen. Diese habe sich mit Gesundheitsschutz im gesamten Klinikbetrieb zu befassen, vorliegend könne es jedoch allenfalls um eine eventuelle Belastungsanalyse anlässlich der Einführung fachübergreifender Bereitschaftsdienste in Chirurgie und Orthopädie gehen. Gegen den vorgeschlagenen Vorsitzenden seien keine Bedenken erhoben worden, jeweils drei Beisitzer seien ausreichend. Ein vierter Beisitzer sei nicht erforderlich, um eine angemessene Verhandlung erreichen zu können. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass ein Vertreter des Marburger Bundes erforderlich sei, um die Einigungsstelle erfolgreich durchzuführen. Der Beteiligte zu 2 hat gegen den ihm am 10.06.2024 zugestellten Beschluss mit am 24.06.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Dazu führt der Beteiligte zu 2 an, die Anträge seien, da der Regelungsgegenstand unbestimmt sei, unzulässig. Die Einigungsstelle treffe keine Rechtsentscheidung, sondern schaffe Regelungswerke. Die Mitbestimmungsrechte ergeben sich nicht aus dem Beschlusstenor, mangels Übergabe eines Entwurfs einer Betriebsvereinbarung fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge seien unbegründet, weil § 15 Abs. 2 MTV dem beabsichtigten Bereitschaftsdienst entgegenstehe. Zudem sei der Regelungsgegenstand der beantragten Einigungsstelle bereits Regelungsgegenstand der im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stralsund, Kammern Neubrandenburg, zum Aktenzeichen 11 BV 201/24 eingesetzten Einigungsstelle. Wenn die hier einzusetzende Einigungsstelle eine „anlassbezogene“ Belastungsanalyse umfasse, bestehe Identität mit Gesundheitsschutz bzw. Gefährdungsbeurteilung in der gesamten Klinik. Zudem seien die Mitbestimmungsrechte bereits ausgeübt in der Betriebsvereinbarung Nr. 10, Dienstplangestaltung vom 01.02.2023 sowie § 7 Abs. 5 TV Ärzte Entgelt Asklepios. Gegen Herrn R. als Vorsitzenden spreche nichts. Die Anzahl der Beisitzer müsse angesichts des Schwierigkeitsgrades der Regelungsmaterie je Seite 4 betragen. Die Anzahl von 4 sei notwendig, da der Betriebsrat es für erforderlich erachte, nicht nur anwaltlichen Sachverstand, sondern auch einen Sachverständigen für arbeitswissenschaftliche Fragen in der Einigungsstelle hinzuzuziehen. Daneben sei es notwendig, auch die Gewerkschaft Marburger Bund mit einem Sitz als Beisitzerin zu beteiligen, weil zentraler Punkt der Auseinandersetzung eine tarifliche Norm sei. Der Beteiligte zu 2 beantragt: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 28.05.2024, Geschäftszeichen 13 BV 201/24, wird abgeändert. 2. Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 beantragt: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens. Die Beteiligte zu 1 verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, letztlich entscheide die Einigungsstelle durch einen Spruch über ein Regelungswerk in Form einer Betriebsvereinbarung. Angesichts der Erklärung des Beteiligten zu 2 zum Scheitern der Verhandlungen habe es nicht der Übergabe einer Betriebsvereinbarung im Entwurf bedurft. Eine Identität mit dem Regelungsgegenstand einer anderweitig eingesetzten Einigungsstelle liege nicht vor. Soweit ein zusätzliches Budget für die Bereitschaftsdienste zur Verfügung gestellt werde, seien die Verteilungsgrundsätze festzulegen. Gegen den von ihr vorgeschlagenen Vorsitzenden seien keine Bedenken erhoben worden, so dass er einzusetzen sei. Die Anzahl von drei Beisitzern sei ausreichend. Die Beantwortung arbeitswissenschaftlicher oder gewerkschaftlicher Fragestellungen könnten außerhalb der Einigungsstelle erfolgen. Es sei im Sinne der Erforderlichkeit nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu berücksichtigen, dass zunächst betriebsinterne Klärung zu erfolgen habe und das Gebot der Kostenschonung zu beachten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig. Sie ist allerdings in der Sache nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 i.V.m. §§ 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. 2. Die Beschwerde ist nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle zu Recht antragsgemäß eingesetzt, denn der auf gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. a) Der Einsetzungsantrag ist nach § 100 Abs. 1 ArbGG zulässig, insbesondere fehlt ihm nicht die erforderliche Bestimmtheit oder das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 wird mit der Tenorierung „Einigungsstelle zur Regelung der Einführung fachübergreifender Bereitschaftsdienste in den Abteilungen Orthopädie und Chirurgie im ärztlichen Dienst der A. gemäß § 87 I Nr. 2, 7, 10 BetrVG bestellt“ der Regelungsgegenstand, mit welchem sich die Einigungsstelle zu befassen hat, ausreichend bezeichnet. Der Gegenstand wird ausreichend konkretisiert. Es geht um fachübergreifende Bereitschaftsdienste, in welcher Art und Weise, in welcher Form und mit welcher Regelungsmaterie die Betriebsvereinbarung im Einzelnen gefasst sein wird, unterliegt der Entscheidung der Einigungsstelle. Sie wird darüber befinden, ob sie auch Regelungen zur Vergütung der Bereitschaftsdienste oder lediglich zur Organisation der Bereitschaftsdienste treffen wird. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Ein solches liegt nur dann nicht vor, wenn der Verfahrenseinleitung nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung vorausgegangen ist. Vorliegend haben die Verfahrensbeteiligten verhandelt und der Beteiligte zu 2 hat die Verhandlungen für gescheitert erklärt, dies durch einen gefassten Beschluss bestärkt. Soweit er darauf hinweist, dass die Beteiligte zu 1 einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung nicht vorgelegt habe, ist nicht erkennbar, dass der Beteiligte zu 2 dies bereits während der Verhandlungen moniert hat. Im Übrigen ist es auch möglich, dass der Beteiligte zu 2 eine Betriebsvereinbarung im Entwurf einbringt. Jedenfalls kann er sich, nachdem er die Verhandlungen für gescheitert erklärt hat, nicht darauf beziehen, dass ein Rechtsschutzinteresse zur Einberufung des Einigungsstellenbestellungsverfahrens nicht vorliege. Die Einigungsstelle trifft Entscheidungen, indem sie einen Beschluss fasst (§ 76 Abs. 3 BetrVG). b) Der Antrag der Beteiligten zu 1 ist hinsichtlich der Einigungsstelle zu dem Regelungsthema fachübergreifende Bereitschaftsdienste in den Abteilungen Orthopädie und Chirurgie im ärztlichen Dienst begründet. aa) Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Die genauen Grenzen ihrer Zuständigkeit und Regelungskompetenz hat sodann die Einigungsstelle im Einzelnen selbst in eigener Zuständigkeit zu prüfen und festzustellen. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt infrage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2021 – 3 TaBV 18/21, Rn. 29 m.w.N., juris). Der gesetzliche Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit soll Einigungsstellen nur dort verhindern, wo von vornherein für jeden Fachkundigen erkennbar ist, dass sie ihre Tätigkeit sofort nach deren Aufnahme mangels feststellbarer Zuständigkeit wieder einstellen müsste. In allen anderen Fällen hat die Einigungsstelle in eigener Kompetenz ihre Zuständigkeit zu prüfen und – bei unverändert ausbleibender Einigung der Betriebsparteien – gegebenenfalls hierüber zu entscheiden, so dass nachfolgend hierzu der reguläre Rechtsweg außerhalb des Eilverfahrens nach § 100 ArbGG eröffnet ist (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2021 – 3 TaBV 18/21, Rn. 30, juris). Beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten soll möglichst schnell eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Prüfung schwieriger Rechtsfragen. Der Offensichtlichkeitsmaßstab gilt für alle im Bestellungsverfahren zu entscheidenden Fragen (LAG München, Beschluss vom 23.11.2021 – 9 TaBV 64/21 – Rn. 52, juris). Nach vorgenannten Grundsätzen ist vorliegend eine offensichtliche Unzuständigkeit der beantragten Einigungsstelle nicht gegeben. Der Regelungsgegenstand „fachübergreifender Bereitschaftsdienst in den Abteilungen Chirurgie und Orthopädie“ betrifft das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Nach dieser Regelung hat der Betriebsrat in Fragen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Zur Arbeitszeit im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes gehören auch die Zeiten der Arbeitsbereitschaft des Bereitschaftsdienstes. Darüber hinaus kann durch die Einführung des Bereitschaftsdienstes das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG betroffen sein, weil der Bereitschaftsdienst eine mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit darstellt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beschränkt sich nicht lediglich auf die zeitliche Festlegung von Bereitschaftsdiensten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat vielmehr auch mitzubestimmen, ob der entsprechende Arbeitsanfall überhaupt durch Errichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll und damit eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit vorliegt. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob der von dem Arbeitgeber gewünschte Bereitschaftsdienst eingeführt werden soll, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu (BAG, Beschluss vom 29.02.2000 – 1 ABR 15/99 – Rn. 33, juris). Bei der Frage der Verteilung der Bereitschaftsdienste auf die einzelnen Wochen bzw. Wochentage, bei der Bestimmung des Beginns und des Endes des Bereitschaftsdienstes sowie dessen Verteilung auf die einzelnen Wochentage ist das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG betroffen. Es kann dahinstehen, ob zudem weitere Mitbestimmungsrechte etwa nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 und 10 BetrVG zur Anwendung gelangen können. Gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle, wenn eine Einigung über eine Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht zu Stande kommt. Damit reicht es aus, dass in einer streitigen Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht im Sinne von § 87 Abs. 1 BetrVG betroffen ist, um eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle auszuschließen. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass bereits ein Regelungswerk zur entsprechenden Thematik bestünde. Irgendeine Betriebsvereinbarung oder andere verbindliche Regelung, welche zu einem fachübergreifenden ärztlichen Bereitschaftsdienst Regelungen enthält, sind nicht feststellbar. Die im vorliegenden Verfahren genannten Betriebsvereinbarungen enthalten keine Regelungen zu einem fachübergreifenden ärztlichen Bereitschaftsdienst. Soweit ein ärztlicher Bereitschaftsdienst bereits in den Fachbereichen durchgeführt wird, geschieht dies nach Mitteilung der Betriebsratsvorsitzenden in der Anhörung vom 14.08.2024 ohne entsprechende Betriebsvereinbarung. Aber auch wenn hier eine Betriebsvereinbarung vorliegen sollte, handelt es sich nicht um eine fachübergreifende Thematik. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stralsund, zum Aktenzeichen 11 BV 201/24 eingesetzte Einigungsstelle mit demselben Regelungsgegenstand befasst sei, ist dieses unzutreffend. Soweit hier eine Thematik der eingesetzten Einigungsstelle Gesundheitsschutz (Gefährdungsbeurteilung) sein soll, mag es eine gewisse Überschneidung zur Einführung von Bereitschaftsdiensten geben, dies schließt die Einsetzung der hier in Rede stehenden Einigungsstelle jedoch nicht aus. Es geht vorliegend um die unternehmerische Entscheidung der Einführung fachübergreifender ärztlicher Bereitschaftsdienste. Zu dieser Organisationsentscheidung ist die Einigungsstelle zum Verfahren 11 BV 201/24 nicht eingesetzt. Es besteht also nicht bereits eine Einigungsstelle zur hier streitbefangenen Thematik. Eine teilweise Überschneidung, soweit sie im Hinblick auf die Regelungsthematik Gesundheitsschutz (Gefährdungsanalyse) in Betracht kommen kann, hindert nicht die Einsetzung der Einigungsstelle im vorliegenden Fall. Ob eine Überschneidung tatsächlich vorliegt, kann derzeit nicht beurteilt werden, weil nicht voraussehbar ist, inwieweit sich die Einigungsstelle mit welcher Thematik auseinandersetzen wird und ein Regelungswerk schaffen wird. Falls es zu einer Überschneidung kommen sollte, liegt es in der freien Entscheidung der hier einzusetzenden Einigungsstelle wie sie agiert, ob sie gegebenenfalls ihr Verfahren aussetzt, bis in der anderweitigen Einigungsstelle ein Regelungswerk getroffen ist, oder anderweitig verfährt. Schließlich hat die Einigungsstelle selbst vor einer streitigen Entscheidung im Rahmen ihrer Zuständigkeitsprüfung zu beurteilen, ob und inwieweit ihre Zuständigkeit begründet ist. bb) Als Einigungsstellenvorsitzender war Dr. jur., Dr. h.c. M. zu bestimmen. Hinsichtlich der Person des Vorsitzenden und der Zahl der Beisitzer entscheidet gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrVG, § 100 Abs. 1 Satz 1 ArbGG das Arbeitsgericht, soweit sich die Betriebsparteien nicht einigen können. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2, § 87 Abs. 2 BetrVG ist die Einigungsstelle im vorliegenden Fall einzusetzen, weil sich die Beteiligten über die Einführung und Ausgestaltung eines fachübergreifenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Fachbereiche Chirurgie und Orthopädie, also einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit sowie über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer nicht geeinigt haben. Haben sich die Betriebsparteien nicht auf einen Vorsitzenden verständigt, ist davon auszugehen, dass bei einer streitigen Entscheidung der im Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle genannte Vorsitzende bestellt wird, sofern nicht durch Tatsachen begründete Bedenken oder „verifizierbare Bedenken“ gegen dessen Geeignetheit für den Vorsitz dieser speziellen Einigungsstelle vorgetragen sind (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2023 – 10 TaBV 355/23 – Rn. 30, juris). Beachtlich sind nur solche Tatsachen und konkret begründete Befürchtungen gegen die Eignung des Vorsitzenden, die sich mit dem Begriff verifizierbare Bedenken zusammenfassen lassen. Solche müssen hinreichend auf objektive Umstände gestützt werden. Subjektiven Bedenken kann nur Rechnung getragen werden, wenn sie hinreichend auf objektive Umstände hindeuten und nicht nur vorgeschoben erscheinen (LAG Köln, Beschluss vom 16.05.2024 – 9 TaBV 24/24 – Rn. 40 m.w.N., juris). Irgendwelche Tatsachen, welche verifizierbare Bedenken oder objektive Umstände im vorgenannten Sinne begründen könnten, hat der Beteiligte zu 2 nicht dargetan. Gravierende Einwände sind gegen Herrn Dr. M. vielmehr seitens des Beteiligten zu 2 nicht vorgebracht. Soweit im Termin der Anhörung vom 14.08.2024 eine Kritik an der durch Herrn Dr. M. erfolgten Terminsbestimmung zur Sitzung der erstinstanzlich bestellten Einigungsstelle vorgetragen wurde, ist diese nicht ausreichend, einen beachtlichen Einwand gegen die Bestellung des Herrn Dr. M. begründen zu können. Insoweit wird vorausgesetzt, dass die Mitglieder einer Einigungsstelle durchaus in der Lage sind, auf eine gegebenenfalls unangemessene Terminierung angemessen reagieren zu können. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass Herr Dr. M. einen Verhandlungstermin für die Einigungsstelle in der Auffassung angesetzt hat, die erstinstanzliche Entscheidung werde rechtskräftig werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht erkennbar. Irgendeine Kritik oder Unangemessenheit an seiner Terminierung sind damit nicht gerechtfertigt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im Einigungsstellenverfahren möglichst rasch eine Lösung gefunden bzw., entschieden werden soll. Maßgebend für die gerichtliche Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden ist, dass er die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und aufgrund seiner Sach- und Rechtskunde auch die Gewähr für eine zügige Durchführung des Einigungsstellenverfahrens bietet. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass Herr Dr. M. diese Voraussetzungen nicht mit sich bringt, ist nicht ersichtlich. Da stichhaltige Gründe für eine Ablehnung des Herrn Dr. M. als Einigungsstellenvorsitzender nicht dargetan sind, war er als Vorsitzender zu bestellen. cc) Das Arbeitsgericht hat die Anzahl der Beisitzer antragsgemäß mit je drei pro Seite festgesetzt. Maßgebend für die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle sind in erster Linie der Schwierigkeitsgrad der Meinungsverschiedenheit und die zu ihrer Beteiligung notwendigen Fachkenntnisse und betriebspraktischen Erfahrungen. Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach dem tatsächlichen und rechtlichen Umfang der Regelungsstreitigkeiten und deren Schwierigkeit bzw. Komplexität, d.h. nach dem jeweils erforderlichen Sachverstand zu den betrieblichen Abläufen und Verhältnissen sowie den zu behandelnden rechtlichen und technischen Fragestellungen. Andererseits kann die Effizienz und Arbeitsfähigkeit einer Einigungsstelle unter einer zu hohen Anzahl von Beisitzern leiden. Je mehr Mitglieder die Einigungsstelle aufweist, desto schwieriger ist eine Terminsfindung und desto langwieriger können sich die Verhandlungen gestalten. Bei der Anzahl der Beisitzer sollen einerseits die Präsenz sowohl betriebsexternen juristischen Sachverstands gewährleistet werden und andererseits eine Verkomplizierung der Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse in der Einigungsstelle sowie unverhältnismäßige Kosten durch die Heranziehung mehrerer externer Beisitzer vermieden werden (LAG Hessen, Beschluss vom 03.11.2009 – 4 TaBV 185/09 – Rn. 23, juris). Der Beteiligte zu 2 hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, welche es erforderlich erscheinen lassen, die Anzahl der Beisitzer pro Seite auf vier festzulegen. Insoweit hat der Beteiligte zu 2 zur Komplexität und Schwierigkeit der Materie sowie zur Notwendigkeit der Anzahl der Beisitzer nicht im Einzelnen vorgetragen. Zur Komplexität des zu regelnden Sachverhaltes finden sich keinerlei Angaben in seinem Vorbringen. Soweit er darauf verweist, dass arbeitswissenschaftlicher, tariflicher und juristischer Beistand nebst eines Mitgliedes des Betriebsrates in der Einigungsstelle vorhanden sein müsse, verkennt der Beteiligte zu 2, dass nicht jede im Einigungsstellenverfahren auftauchende Frage von einem Mitglied der Einigungsstelle zu beantworten ist, sondern die Einigungsstelle sich insoweit des Sachverstandes einer nicht in der Einigungsstelle als Mitglied befindlichen Person bedienen kann. Die Einigungsstelle kann Außenstehende zu ihren Verhandlungen einladen, um diese zu bestimmten Themen zu hören, oder schriftliche Auskünfte einholen. Zudem berücksichtigt der Beteiligte zu 2 nicht hinreichend die Rolle der Einigungsstelle. Es ist nicht Aufgabe der Beisitzer der Einigungsstelle eine der Betriebsparteien zu beraten. Die Einigungsstelle bildet eine betriebsverfassungsrechtliche Institution eigener Art mit dem Zweck, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung durch den Arbeitgeber zu gewährleisten, indem ein Konflikt im Bereich der Mitbestimmung letztendlich durch Entscheidung der Einigungsstelle aufgelöst werden kann. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Er hat grundsätzlich keinen anderen Rechtscharakter als eine entsprechende Vereinbarung der Betriebspartner. Die Einigungsstelle soll die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen (BAG, Beschluss vom 18.01.1994 – 1 ABR 43/93 – Rn. 15, juris). Die vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat bestellten Beisitzer sind weder deren Vertreter noch deren verlängerter Arm, sondern wirken bei der Schlichtung des Regelungsstreits frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit mit (BAG, Beschluss vom 27.06.1995 – 1 ABR 3/95 – Rn. 20, juris). Dass eine tarifliche Regelung bei den Einigungsstellenverhandlungen eine Rolle spielen könnte, belegt nicht das Erfordernis von vier Beisitzern. Es bleibt jeder Seite selbst überlassen, zu bestimmen, welche Personen sie als Beisitzer benennt. Dass derart schwierige arbeitswissenschaftliche Komplexe in der Einigungsstelle angesprochen werden, die es erfordern, vier Beisitzer vorrätig zu halten, lässt sich ebenfalls nicht nachvollziehen. Zu berücksichtigen ist, dass es bereits Bereitschaftsdienste in den jeweiligen Fachabteilungen gibt und insoweit Erfahrungen anhand der Durchführung dieser Bereitschaftsdienste bestehen. Die Beteiligte zu 1 beabsichtigt als wesentliche Änderung der Bereitschaftsdienste deren Besetzung durch fachübergreifendes Personal. Dass dieser Regelungskomplex einen Schwierigkeitsgrad und eine Komplexität aufweist, die es erfordern, vier Beisitzer je Seite in der Einigungsstelle vorzuhalten, erschließt sich nicht. III. Die Entscheidung ergeht durch die Vorsitzende gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 ArbGG allein und ist unanfechtbar (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).