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Urteil

2 Sa 60/23

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2024:0213.2SA60.23.00
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Leitsätze
1. Zum Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH, Beschluss vom 28.12.2006 - VI S 15/05 - Rn. 12, juris).(Rn.38) 2. Die Beteiligung an einem Aktienoptionsprogramm kann an die Arbeitsleistung anknüpfen und daher den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit unterfallen.(Rn.39) 3. Richtet sich der Anspruch auf Herausgabe der Aktien gegen die Konzernmutter, hat dies keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung, denn der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoptionen stellt sich steuerrechtlich als Arbeitslohn dar, unabhängig davon, ob die Option durch den Arbeitgeber oder durch eine Konzernobergesellschaft, also einen Dritten, eingeräumt wurde (vgl. BAG, Urteil vom 12.02.2003 - 10 AZR 299/02 - Rn. 59, juris; BFH, Beschluss vom 23.07.2001 - VI B 63/99 - Rn. 7, juris).(Rn.41) 4. Ein Arbeitgeber kann, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, nach Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuer gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG deren Erstattung verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheides die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt.(Rn.42) 5. Ein Dritter ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (BFH, Urteil vom 30.05.2001 - VI R 123/00 - Rn. 16, juris).(Rn.45) Entsprechendes gilt für jede andere natürliche und juristische Person, die im Einvernehmen oder in Abstimmung mit dem Arbeitgeber die Vergütung für die geleistete nicht selbstständige Arbeit im Sinne einer regulären Lohnzahlung wirtschaftlich trägt (BFH, Beschluss vom 28.12.2006 - VI S 15/05 - Rn. 17, juris).(Rn.46) 6. An das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen, denn Nettolohnvereinbarungen bilden die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen (BAG, Urteil vom 31.03.2022 - 8 AZR 207/21 - Rn. 81, juris).(Rn.49) 7. Ein Arbeitgeber darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung den Lohnsteuerabzug nicht mehr ändern (LStH 2022 R 41c.1 Abs. 7 Satz 1). Die Lohnsteuerbescheinigung ist Beweispapier über den Lohnsteuerabzug wie er tatsächlich stattgefunden hat (BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 23, juris; BAG, Beschluss vom 07.05.2013 - 10 AZB 8/13 - Rn. 13, juris; BFH, Urteil vom 13.11.2012 - VI R 38/11 - Rn. 16, juris; BFH, Urteil vom 30.10.2008 - VI R 10/05 - Rn. 10, juris).(Rn.53) 8. Für den Beginn der Ausschlussfrist bei dem Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung der Steuerforderung gegenüber dem Finanzamt maßgeblich, wenn die Ausschlussfrist mit der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt (BAG, Urteil vom 14.11.2018 - 5 AZR 301/17 - Rn. 18, juris).(Rn.63)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.11.2022 zum Aktenzeichen 5 Ca 694/22 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH, Beschluss vom 28.12.2006 - VI S 15/05 - Rn. 12, juris).(Rn.38) 2. Die Beteiligung an einem Aktienoptionsprogramm kann an die Arbeitsleistung anknüpfen und daher den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit unterfallen.(Rn.39) 3. Richtet sich der Anspruch auf Herausgabe der Aktien gegen die Konzernmutter, hat dies keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung, denn der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoptionen stellt sich steuerrechtlich als Arbeitslohn dar, unabhängig davon, ob die Option durch den Arbeitgeber oder durch eine Konzernobergesellschaft, also einen Dritten, eingeräumt wurde (vgl. BAG, Urteil vom 12.02.2003 - 10 AZR 299/02 - Rn. 59, juris; BFH, Beschluss vom 23.07.2001 - VI B 63/99 - Rn. 7, juris).(Rn.41) 4. Ein Arbeitgeber kann, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, nach Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuer gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG deren Erstattung verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheides die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt.(Rn.42) 5. Ein Dritter ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (BFH, Urteil vom 30.05.2001 - VI R 123/00 - Rn. 16, juris).(Rn.45) Entsprechendes gilt für jede andere natürliche und juristische Person, die im Einvernehmen oder in Abstimmung mit dem Arbeitgeber die Vergütung für die geleistete nicht selbstständige Arbeit im Sinne einer regulären Lohnzahlung wirtschaftlich trägt (BFH, Beschluss vom 28.12.2006 - VI S 15/05 - Rn. 17, juris).(Rn.46) 6. An das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen, denn Nettolohnvereinbarungen bilden die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen (BAG, Urteil vom 31.03.2022 - 8 AZR 207/21 - Rn. 81, juris).(Rn.49) 7. Ein Arbeitgeber darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung den Lohnsteuerabzug nicht mehr ändern (LStH 2022 R 41c.1 Abs. 7 Satz 1). Die Lohnsteuerbescheinigung ist Beweispapier über den Lohnsteuerabzug wie er tatsächlich stattgefunden hat (BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 23, juris; BAG, Beschluss vom 07.05.2013 - 10 AZB 8/13 - Rn. 13, juris; BFH, Urteil vom 13.11.2012 - VI R 38/11 - Rn. 16, juris; BFH, Urteil vom 30.10.2008 - VI R 10/05 - Rn. 10, juris).(Rn.53) 8. Für den Beginn der Ausschlussfrist bei dem Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung der Steuerforderung gegenüber dem Finanzamt maßgeblich, wenn die Ausschlussfrist mit der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt (BAG, Urteil vom 14.11.2018 - 5 AZR 301/17 - Rn. 18, juris).(Rn.63) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.11.2022 zum Aktenzeichen 5 Ca 694/22 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 47.397,98 € verurteilt, denn die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten Erstattung der geleisteten Zahlungen nebst Zinsen verlangen, weil sie Steuern und Solidaritätszuschlag für den Beklagten geleistet hat. I. Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, Abs. 2b) ArbGG statthaft. Sie ist gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 Abs. 1 und Abs. 2, § 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), § 44 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 426 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Lohnsteuernachzahlungen nebst Zinsen. Der Beklagte ist als Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Nr. 1 SolZG Alleinschuldner der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages. Die Klägerin war nicht verpflichtet, diese zu übernehmen. a) Durch Ausübung der Aktienoptionen hat der Beklagte eine steuerpflichtige Leistung in Form eines geldwerten Vorteils bezogen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst der Steuerpflicht. Zum Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören damit alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH, Beschluss vom 28.12.2006 – VI S 15/05 – Rn. 12, juris). Dass dies für die Beteiligung des Klägers an dem VSOP 2016 gilt, haben die Parteien bereits dadurch verdeutlicht, dass sie den klägerischen Anspruch hierauf unter „Vergütung“ Punkt 4 des Arbeitsvertrages geregelt haben. Damit knüpft die Beteiligung am Aktienoptionsprogramm an die Arbeitsleistung an und unterfällt daher den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Bei der Gewährung der Beteiligung an einem Aktienoptionsprogramm handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Klägerin gemäß Ziffer 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages. Die durch die Klägerin dem Beklagten gewährte Beteiligung an dem Aktienoptionsprogramm VSOP 2016 ist durch die Beteiligung an dem LTIP ersetzt worden. Dies geschah nicht unabhängig von dem Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Konzernmutter der Klägerin, sondern in Erfüllung der für die Klägerin durch den Arbeitsvertrag festgelegten Verpflichtung, den Beklagten am Aktienoptionsprogramm zu beteiligen. Gemäß der Zustimmungserklärung des Beklagten ersetzt seine Beteiligung an dem LTIP die vorherige Beteiligung am VSOP 2016, tritt an dessen Stelle. Damit verbleibt es dabei, dass die Beteiligung wie unter Ziffer 4.3 des Arbeitsvertrages der Parteien vorgesehen einen Vergütungsbestandteil bildet und als solcher der Steuerpflicht unterliegt. Die Beteiligung erlangt infolge der Ersetzung der Beteiligung am VSOP 2016 keine anderweitige steuerrechtliche Relevanz. Auch soweit sich der Anspruch auf Herausgabe der Aktien bzw. aus dem LTIP gegen die Konzernmutter richten sollte, hat dies keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung, denn der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoptionen stellt sich steuerrechtlich als Arbeitslohn dar, unabhängig davon, ob die Option durch den Arbeitgeber oder durch eine Konzernobergesellschaft, also einen Dritten, eingeräumt wurde (vgl. BAG, Urteil vom 12.02.2003 – 10 AZR 299/02 – Rn. 59, juris; BFH, Beschluss vom 23.07.2001 – VI B 63/99 – Rn. 7, juris). b) Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt daraus, dass sie Inhaberin des Erstattungsanspruchs bereits deshalb ist, weil sie die für den Beklagten bestehende Steuerschuld durch Entrichtung der Steuern erfüllt hat bzw. die für den Beklagten bestehende Verpflichtung zur Zahlung des Solidaritätszuschlags beglichen hat. Dies entspricht ihrer Verpflichtung aus ihrer Arbeitgeberstellung gegenüber dem Beklagten, denn als Arbeitgeberin hat sie die auf steuerpflichtige Einkünfte entfallende Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag abzuführen. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht. Der Einbehalt des Arbeitgebers für Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) dient der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird erst durch die Abführung nach § 41a EStG, wobei der Arbeitgeber in einer Art treuhänderischer Stellung für den Steuerfiskus tätig wird. Dies betrifft den jeweiligen Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer unmittelbar, weil er den Abzug von Lohn zu dulden hat. Der Arbeitgeber haftet zwar für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Soweit diese Haftung reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach der ausdrücklichen Anordnung des § 42 d Abs. 3 Satz 1 EStG jedoch Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Dabei erfüllt der Arbeitgeber eine fremde Schuld, denn im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (BAG, Urteil vom 14.11.2018 – 5 AZR 301/17 – Rn. 11, juris). Für die Haftung des Beklagten spielt es keine Rolle, ob die Klägerin aufgrund eines Haftungsbescheides Steuern nachgeleistet hat oder ihre Leistung an das Finanzamt freiwillig geschah. Ein Arbeitgeber kann nämlich, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, nach Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuer gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG deren Erstattung verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheides die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt. Der Arbeitgeber haftet zwar gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Beim Einbehalt und der Abführung der Lohnsteuer erfüllt der Arbeitgeber jedoch eine fremde Schuld. Schuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 42 d Abs. 3 EStG Gesamtschuldner. Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung. Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahingeht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen (BAG, Urteil vom 16.06.2004 – 5 AZR 521/03 – Rn. 18 m.w.N., juris). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Muttergesellschaft ... am 24. Juli 2020 entsprechende Aktien an den Beklagten gab. Denn es liegt eine unechte Lohnzahlung eines Dritten vor. Eine sogenannte unechte Lohnzahlung eines Dritten ist dann anzunehmen, wenn der Dritte lediglich als Leistungsmittler fungiert. Der Arbeitgeber muss den von einem Dritten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis geleisteten Arbeitslohn selbst der Lohnsteuer unterwerfen, wenn der Dritte in die Zahlung als Leistungsmittler des Arbeitgebers eingeschaltet ist. Der den dritten als Leistungsmittler einsetzende Arbeitgeber bleibt der den Arbeitslohn Zahlende. Der dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (BFH, Urteil vom 30.05.2001 – VI R 123/00 – Rn. 16, juris). Entsprechendes gilt für jede andere natürliche und juristische Person, die im Einvernehmen oder in Abstimmung mit dem Arbeitgeber die Vergütung für die geleistete nicht selbstständige Arbeit im Sinne einer regulären Lohnzahlung wirtschaftlich trägt. Davon ist regelmäßig bei verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) auszugehen (BFH, Beschluss vom 28.12.2006 – VI S 15/05 – Rn. 17, juris). c) Entgegen der Auffassung des Beklagten bestand kein Anspruch auf eine „Nettozahlung“. Weder die Klägerin noch die Konzernmutter haben sich verpflichtet, eine Steuerschuld des Beklagten zu übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Nettolohnvereinbarung getroffen oder in einer anderen Weise zum Ausdruck gebracht hätten, dass in ihrem Verhältnis – anders als üblich – der Arbeitgeber die Steuerlast tragen sollte, hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. An das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen, denn Nettolohnvereinbarungen bilden die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen (BAG, Urteil vom 31.03.2022 – 8 AZR 207/21 – Rn. 81, juris). Dass ein dementsprechender Wille bei der Klägerin oder der Konzernmutter vorhanden war und Ausdruck gefunden hat, ist nicht erkennbar. Eine ausdrückliche Vereinbarung zu einer Nettozahlung liegt nicht vor und ist von dem Beklagten auch nicht behauptet. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da nach Ziffer 11 der Optionsbedingungen für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm 2016 die Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Solidaritätszuschlag im Fall der Ausübung der Optionen eindeutig ausdrücklich durch den Optionsberechtigten vorgesehen ist. Eine Änderung dieser Vereinbarung hätte einer eindeutigen, klaren Absprache der Parteien bedurft, um entgegen der ursprünglichen Verpflichtung des Beklagten eine nunmehrige Verpflichtung der Klägerin zu begründen. Anhaltspunkte für eine Nettovereinbarung der Parteien ergeben sich ebenso aus der Überleitungsvereinbarung zum LTIP nicht. In diesem Zusammenhang sind keine Äußerungen der Parteien vorgetragen, welche eine Nettovereinbarung bilden können. Der Arbeitsvertrag der Parteien bildet die Beteiligung am VSOP 2016 ausdrücklich als Vergütung ab. In den Optionsbedingungen zum ursprünglichen ESOP 2016 war unter Ziffer 11 explizit die Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der Abgaben niedergelegt. Damit war die Abgabenverpflichtung eindeutig bestimmt. Durch die Beteiligung des Beklagten am LTIP sollte seine Beteiligung am VSOP 2016 ersetzt werden. Der Beklagte hat der Ablösung dieser Mitarbeiterbeteiligung zu Gunsten der Teilnahme an dem LTIP zugestimmt. Seine Beteiligung am LTIP ist an die Stelle der des ESOP 2016 getreten ist. Es sollte danach an den durch die Beteiligung am ESOP 2016 begründeten Pflichten festgehalten werden. Dass die Ausübung der Aktienoptionen unter dem LTIP durch den Beklagten zu einer Nettoauszahlung führen soll und die Klägerin insoweit die dem Beklagten obliegende Steuerschuld übernimmt, haben die Parteien nicht ausdrücklich geregelt. Zudem ist durch den Ersatz der Beteiligung am ESOP 2016 eindeutig festgehalten, dass die Beteiligung am LTIP weiterhin eine Vergütungsleistung bildet, welche nach den Regelungen des EStG – nicht zur Disposition der Parteien stehend – der Steuerpflicht unterliegt. Durch das „Ersetzen“ der Beteiligung am ESOP 2016 ist der Bezug zum Arbeitsverhältnis der Parteien hergestellt und ausgedrückt, dass auch diese Beteiligung eine Vergütungsleistung darstellt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass ohne Arbeitsverhältnis zur Klägerin dem Beklagten eine Beteiligung am LTIP gewährt worden wäre. Unerheblich ist ebenso, dass die Beteiligung am LTIP nicht als Leistungsanreiz in einem Arbeitsverhältnis zur Muttergesellschaft dienen konnte. Diesen Zweck hatte schon das VSOP 2016 verfolgt, an welchem der Kläger eine Beteiligung durch seine Leistung im Arbeitsverhältnis zur Klägerin bereits erreicht hatte und diese Beteiligung ist lediglich durch die Beteiligung am LTIP ersetzt worden. Zudem war eine weitere Zweckverfolgung des LTIP im Arbeitsverhältnis der Parteien möglich. Eines Arbeitsverhältnisses zur Muttergesellschaft bedurfte es dazu nicht. d) Die Klägerin hat die von dem Beklagten zu erstattenden Abgaben auch tatsächlich in der angegebenen Höhe abgeführt. Dies belegt die dem Beklagten übermittelte Lohnsteuerbescheinigung. Ein Arbeitgeber darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung den Lohnsteuerabzug nicht mehr ändern (LStH 2022 R 41c.1 Abs. 7 Satz 1). Die Lohnsteuerbescheinigung ist Beweispapier über den Lohnsteuerabzug wie er tatsächlich stattgefunden hat (BAG, Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 266/16 – Rn. 23, juris; BAG, Beschluss vom 07.05.2013 – 10 AZB 8/13 – Rn. 13, juris; BFH, Urteil vom 13.11.2012 – VI R 38/11 – Rn. 16, juris; BFH, Urteil vom 30.10.2008 – VI R 10/05 – Rn. 10, juris). Die hier zur Entscheidung berufene Kammer schließt sich der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Insoweit kann kein Unterschied gemacht werden, ob ein Einbehalt durch die Klägerin geschehen ist oder wie vorliegend ein solcher nicht geschehen konnte, sondern die Zahlung ohne Einbehalt durch die Klägerin geschah. Die Lohnsteuerkarte weist nach, welche tatsächlichen Leistungen durch den Arbeitgeber abgeführt wurden. Gemäß § 41 EStG ist in das Lohnkonto einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen. Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob dies aufgrund eines Einbehalts erfolgte oder nicht. Ob überhaupt eine Abgabenpflicht und ggf. in der von der Klägerin berechneten Höhe bestand, kann durch das Arbeitsgericht nicht geprüft werden und hat keinen Einfluss auf den geltend gemachten Erstattungsanspruch. Die Gerichte für Arbeitssachen sind grundsätzlich nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Er ist Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne von § 43 Satz 2 AO. Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (BAG, Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 266/16 – Rn. 20, juris). Selbst wenn der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer objektiv nicht geschuldete Lohnsteuer abführt, leistet er sowohl aus seiner eigenen Sicht als auch aus derjenigen der Finanzbehörde für Rechnung des Arbeitnehmers. Ein daraus resultierender Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt steht deshalb dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu. Etwa „zu viel“ gezahlte Steuer wird bei der Veranlagung des Arbeitnehmers auf dessen Einkommenssteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 EStG) und kann von ihm bei der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG geltend gemacht werden. Dementsprechend sind die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich nicht befugt, die Berechtigung und die Höhe einer vom Arbeitgeber nachvollziehbar abgeführten Lohnsteuer zu überprüfen (BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 538/17 – Rn. 27, 28, juris). e) Der klägerische Anspruch ist nicht infolge Versäumung des Einhaltens von Ausschlussfristen verfallen. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfrist ist nicht einschlägig bzw. wurde gewahrt. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist unter Ziffer 12 geregelt, dass alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht spätestens drei Monate nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Der Erstattungsanspruch der Klägerin als ehemalige Arbeitgeberin aufgrund abgeführter Lohnsteuer unterliegt als zivilrechtlicher Anspruch tariflichen Ausschlussfristen, soweit diese nicht nur alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, sondern auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Denn der Entstehungsbereich dieses zivilrechtlichen Anspruchs liegt nicht im Arbeitsverhältnis, sondern in dem öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge, das beide Parteien des Arbeitsverhältnisses trifft. Die Gesamtschuld zwischen Arbeitgeber als „bloßem“ Haftungsschuldner und dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner findet ihre Grundlage im Steuerrecht, das mit § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG, der ausschließlich dem Arbeitnehmer die Steuerlast zuweist, auch den Inhalt des Erstattungsanspruchs vorgibt (BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 538/17 – Rn. 35, juris). Vorliegend haben die Parteien die Verfallfrist jedoch lediglich für „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ vorgesehen, nicht für Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Der hier erhobene Erstattungsanspruch wird folglich nicht erfasst. Zudem ist er rechtzeitig geltend gemacht. Die kostenlose Überlassung von Aktien führt zu einem geldwerten Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Einkünfte sind dem Beklagten zum Zeitpunkt der Ausübung der Optionen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen. Damit war ab diesem Zeitpunkt die Steuerpflicht gegeben. Die Steuerpflicht hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Entstehung und Fälligkeit des klägerischen Erstattungsanspruchs. Für den Beginn der Ausschlussfrist bei dem Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung der Steuerforderung gegenüber dem Finanzamt maßgeblich. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs der Klägerin zu laufen. Dies ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung der Steuerforderung gegenüber dem Finanzamt (BAG, Urteil vom 14.11.2018 – 5 AZR 301/17 – Rn. 18, juris). Danach ist der klägerische Erstattungsanspruch mit tatsächlicher Zahlung der Steuern im Januar 2021 fällig geworden. Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 15.02.2021 geltend gemacht. Dies ist rechtzeitig innerhalb der maßgeblichen Frist von drei Monaten. Damit ist der klägerische Erstattungsanspruch gegeben. 2. Die Klägerin hat gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Verzugszinsen ab dem geltend gemachten Zeitpunkt. III. Der Beklagte hat aufgrund der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels die Kosten zu tragen (§ 97 ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht. Die Parteien streiten über einen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen durch die Klägerin aufgrund Ausübung einer Aktienoption durch den Beklagten an Dritte geleisteter Zahlungen. Die Klägerin ist 100 %ige Tochter der niederländischen ..., deren Aktien an der ...-Börse gehandelt werden. Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 90 ff d.A.) ab dem 14.08.2017 als Director Finance beschäftigt. Im Arbeitsvertrag finden sich u.a. folgende Regelung: „4. Vergütung 4.1 … … 4.3 Die Parteien werden sich über eine Beteiligung des Mitarbeiters an dem virtuellen Aktienoptionsprogramm (VSOP2016) und den entsprechenden Konditionen verständigen, sobald hierfür ein generelles Schema vorliegt. Die Ausgabe aller virtuellen Optionen unterliegt den Bedingungen der Ausgabevereinbarung sowie des VSOP2016 und wird ein 3-jähriges Lock-Step-Vesting (zu jeweils 3 gleichen Teilen pro Tranche) vorsehen. … 12. Verfallsfristen Alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht spätestens drei Monate nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Davon ausgenommen sind Ansprüche auf der Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Sie gelten ebenfalls nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, sowie der Gesundheit.“ Die Optionsbedingungen für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm 2016 (Anlage K 8, Bl. 160 ff d.A.) sehen unter 11. Folgendes vor: „11. Steuern Sämtliche Steuerverbindlichkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit der Gewährung oder der Ausübung der Virtuellen Optionen entstehen und die Zahlungen hierauf, insbesondere, aber nicht beschränkt auf Lohnsteuer, Sozialabgaben, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind von den Optionsberechtigten zu tragen. Die Gesellschaft macht keinerlei Zusicherung und gibt keinerlei Garantien betreffend das Bestehen oder Nichtbestehen jedweder Steuerverbindlichkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, soweit gesetzlich erforderlich, Quellensteuern einzuhalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, die Einzugsstelle des Sozialversicherungsträgers oder jede andere zuständige Stelle abzuführen. Dies gilt auch, wenn der Optionsberechtigte im Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, die Gesellschaft aber gesetzlich verpflichtet ist, die vorgenannten Steuern und Abgaben einzubehalten und an die zuständigen Behörden abzuführen.“ Der Beklagte stimmte unter dem 07.11.2019 (Anlage K 1, Bl. 13 ff d.A.) der Ablösung der bisherigen Mitarbeiterbeteiligung zu Gunsten der Teilnahme an einem neuen Long Term Incentive Program (LTIP) zu. Dem Beklagten wurden 11.066 „Options“ unter dem LTIP gewährt. Mit Schreiben vom 14.07.2020 (Anlage K 3, Bl. 57, 58 d.A.) übte der Beklagte die Aktienoptionen unter dem LTIP aus. Laut Ausgabe-/Ausbuchungsbeleg vom 27.07.2020 (Anlage K 4, Bl. 59 d.A.) gab die Klägerin 11.066 Aktien durch Ausbuchung aus ihrem Depot an den Beklagten aus zu einem seinerzeitigen Aktienkurs von USD 13,30 pro Aktie und einem Umrechnungskurs von 0,86294. Dies entspricht einem Gesamtwert von 127.005,61 €. Die Aktien wurden am 04.09.2020 in das Depot des Beklagten bei der c. bank AG gebucht (Bl. 130, 131 d.A.). Ausweislich der dem Beklagten für das Jahr 2021 erteilten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (Anlage K 5, Bl. 60 d.A.) sind auf einen Bruttoarbeitslohn einschließlich Sachbezüge von 127.005,61 € Lohnsteuer einbehalten worden in Höhe von 44.927,00 € sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.470,98 €. Als Finanzamt, an welches die Lohnsteuer abgeführt wurde, ist das Finanzamt Rostock 4079 aufgeführt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Kündigung des Beklagten zum 31.07.2020. Nachdem die Klägerin den Beklagten unter Vorlage einer Lohnabrechnung (Anlage K 6, Bl. 61 ff d.A.) mit Schreiben vom 15.02.2021 erfolglos zur Erstattung der abgeführten Lohnsteuer usw. in Höhe von 57.290,75 € aufgefordert, der Beklagte hiergegen mit Schreiben vom 23.11.2021 (Anlage K 7, Bl. 64 ff. d.A.) Einwendungen erhoben hatte, hat die Klägerin eine Zahlungsforderung von 47.397,98 € mit der dem Beklagten am 01.07.2022 zugestellten Klage gerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin hat hierzu angeführt, der Beklagte sei als alleiniger Steuerschuldner ihr gegenüber zur Erstattung auf seine Rechnung abgeführter Abgaben sowohl aus dem zu Grunde liegenden LTIP als auch aus § 426 BGB verpflichtet. Durch die Ausübung der Optionen habe der Beklagte einen durch das Anstellungsverhältnis veranlassten, zu versteuernden Sachbezug erhalten. Sie sei verpflichtet gewesen, die Lohnsteuer für den Beklagten abzuführen, wobei unerheblich sei, ob sie die Steuerschuld freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheides begleiche. Die Lohnsteuerbescheinigung bilde ein Beweispapier für den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden habe. Entscheidend seien nämlich allein die tatsächlich abgeführten Abgaben unabhängig von der steuerlichen Richtigkeit. Sie habe mit dem Beklagten keine Nettolohnvereinbarung getroffen. Aufgrund der Überleitungsvereinbarung zum LTIP sei als Abwicklung kein „Nettobezug“ der Aktien geschuldet. Die Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der Abgaben ergebe sich bereits aus Artikel 11 des ESOP 2016. Nach Artikel 1 des LTIP diene das LTIP dazu, geeignete Planteilnehmer an die ... zu binden und diese zu Höchstleistungen zu motivieren. Artikel 1.4 des LTIP weise ausdrücklich darauf hin, dass das Folgeprogramm ein wirtschaftliches Äquivalent zum VSOP 2016 darstellen solle. Außerdem enthalte der LTIP ausdrücklich Bruttozuwendungsregelungen in den Artikeln 4.12. und 8.6. Ob tatsächlich eine Steuerschuld bestehe und welche Höhe diese gegebenenfalls aufweise, sei nicht durch das Arbeitsgericht zu prüfen. Schließlich sei der Erstattungsanspruch auch nicht verfallen. Von der unter Artikel 12 des Arbeitsvertrages enthaltenen Ausschlussfrist sei der Anspruch selbst nicht umfasst. Zudem sei die Geltendmachungsfrist nicht verstrichen. Es handele sich bei ihrem Erstattungsanspruch nicht um einen aus dem Arbeitsverhältnis, sondern aus dem LTIP, welches ausdrücklich auf den Steuereinbehalt Bezug nehme. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne die im Arbeitsvertrag geregelte Verfallklausel nicht mehr zur Anwendung gelangen. Fällig geworden sei der Erstattungsanspruch zudem erst mit Zahlung der Abgaben im Januar 2021, so dass die Verfallsfrist mit dem Schreiben vom 15.02.2021 gewahrt sei. Der Zinsanspruch ergebe sich aus Verzug. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 47.397,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2021 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat den erhobenen Zahlungsanspruch geleugnet bzw. einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch als verfallen angesehen. Der Beklagte hat vertreten, die Klägerin sei verpflichtet, die Aktien frei von Belastungen mit Lohnsteuern, Solidaritätszuschlag und etwaigen Rentenversicherungsbeiträgen an ihn zu leisten. Die Verpflichtung zur Nettogewährung ergebe sich aus dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis zwar bis zum 31.07.2020 und damit zum Zeitpunkt der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot der Klägerin noch bestanden habe, mit der Überleitungsvereinbarung vom 07.11.2019 jedoch anstelle des Anstellungsverhältnisses ein neuer Rechtsgrund für die Verpflichtung der Klägerin geschaffen worden sei, der eine Nettoverpflichtung begründe. Zudem sei die Klägerin von einem unzutreffenden Wert der Zuwendung ausgegangen. Es komme nicht auf den Tag der Ausbuchung aus dem Depot der Klägerin an, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung. Der Beklagte hat die tatsächliche Abführung von Steuern und Solidaritätszuschlag bestritten und die Auffassung vertreten, aus der von der Klägerin eingereichten Lohnsteuerbescheinigung ergebe sich nichts zu dem Umstand der tatsächlichen Zahlung. Das Dokument streite im Grunde für nichts, außer für die Höhe der berechneten Steuern an sich. Im Übrigen sei die Aktivlegitimation der Klägerin nicht gegeben. Hilfsweise hat sich der Beklagte auf einen Verfall eines etwaigen Anspruchs gemäß § 12 des Arbeitsvertrages berufen. Danach seien Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend zu machen. Soweit die Klägerin darauf hinweise, die Aktien seien ihm am 24.07.2020 übertragen worden, sei die Zahlungsfrist zur Abführung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt spätestens am 10.09.2020 verstrichen. Der von der Klägerin mit der Klage verfolgte Erstattungsanspruch wäre somit am 10.09.2020 fällig geworden. Die Drei-Monats-Frist sei folglich im Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des streitbefangenen Anspruchs im Februar 2021 bereits deutlich abgelaufen gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung angeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert, da sie als Arbeitgeberin des Beklagten allein für die Abführung aller Steuern verantwortlich sei. Sie könne von dem Beklagten Erstattung der nachentrichteten Steuerbeträge verlangen, weil sie im Verhältnis zum Beklagten dessen Schuld erfüllt habe, dieser allein die Steuerforderung zu erfüllen habe. Für eine Nettolohnabrede finde sich kein Anhaltspunkt. Die Lohnsteuerbescheinigung belege als Beweispapier den Lohnsteuerabzug wie er tatsächlich stattgefunden habe. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verfallen, weil er der arbeitsvertraglichen Verfallklausel nicht unterfalle. Überdies sei der Erstattungsanspruch mit tatsächlicher Zahlung im Januar 2021 fällig geworden, so dass die Geltendmachung mit Schreiben vom15.02.2021 innerhalb der maßgeblichen Frist liege. Der Beklagte hat gegen das ihm am 25.04.2023 zugestellte Urteil mit am 14.05.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 08.06.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu führt der Beklagte aus, die Auffassungen des Arbeitsgerichts unterlägen erheblichen Rechtsirrtümern. Es sei von der unrichtigen Annahme einer tatsächlich erfolgten Abführung der Steuer ausgegangen. Die tatsächliche Abführung werde weiterhin bestritten. Auf die Lohnsteuerbescheinigung könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sich aus dieser kein Beweis für den Umstand der tatsächlichen Zahlung ergebe. Das Arbeitsgericht habe zu prüfen, ob gemäß Lohnsteuerbescheinigung tatsächlich die Abführung an das Finanzamt erfolgt und wann dies gegebenenfalls geschehen sei. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, tatsächlich sei die Konzernmutter Schuldnerin des Anspruchs auf Herausgabe der Aktien bzw. aus dem LTIP, fehle der Klägerin vorliegend die Aktivlegitimation. Wenn die Konzernmutter allein aus dem LTIP verpflichtet und auch berechtigt sei, könne auch nur ihr allein der Anspruch auf Erstattung der vermeintlich abgeführten Lohnsteuerbeträge zustehen. Zudem sei eine Netto-Auskehrung vereinbart gewesen, welche von der Konzernmutter und hilfsweise von der Klägerin geschuldet gewesen sei. Es habe für die Schuldnerin die Pflicht bestanden, die Aktien frei von Belastungen mit Steuern an ihn zu leisten. Dieser Umstand ergebe sich jedenfalls aus der späteren Umschichtung der betrieblichen Altersversorgung auf die Muttergesellschaft. Da mangels Arbeitsverhältnis zur Muttergesellschaft keines der in dem LTIP genannten Ziele und Zwecke habe erreicht werden können, sei der erkennbare Parteiwille dahingegangen, im Ergebnis die Steuerlast bei der neu verpflichteten Muttergesellschaft oder eben bei der vormaligen Arbeitgeberin zu belassen. Auch die Einrede des Verfalls sei weiterhin aufrecht zu erhalten. Der Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.11.2022 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und erwidert auf die Berufung, da die Aktien dem Beklagten ursprünglich anlässlich seines Beschäftigungsverhältnisses bei ihr gewährt worden seien, habe der Sachbezug der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterlegen. Bei dem Zufluss der Aktien handele es sich um einen Sachbezug, der zwar nicht aus dem Anstellungsverhältnis selbst entspringe, jedoch anlässlich dieses Anstellungsverhältnisses von der Muttergesellschaft der Klägerin gewährt worden sei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändere an der Lohnsteuerpflichtigkeit nichts. Entscheidend sei, dass sie die Steuern tatsächlich abgeführt habe. Dies sei durch die Lohnsteuerbescheinigung auch hinreichend belegt. Ihr Erstattungsanspruch gegen den Beklagten folge aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB. Überdies ergebe er sich auch aus § 426 Abs. 1 BGB, analog § 670 BGB sowie aus dem LTIP mit der Konzernobergesellschaft. Es sei auch eine Bruttolohnabrede über die Gewährung der Aktienoptionen getroffen worden. Nach Artikel 11 der Optionsbedingungen des ESOP 2016 habe der Beklagte die Steuerlasten der angesparten virtuellen Aktienoptionen in voller Höhe zu tragen. Auch durch die Überleitungsvereinbarung und den LTIP sei an der Natur der Optionsansprüche als Bruttolohnansprüche nichts geändert worden. Insbesondere weil die Überleitungsvereinbarung vorsehe, dass die Optionsberechtigung durch die Überleitung wirtschaftlich gleichwertig zu den Ansprüchen aus dem ESOP 2016 gestellt werden solle, sei deutlich geworden, dass die Ansprüche aus dem LTIP ebenfalls Bruttolohnansprüche darstellen. Dies werde zudem durch die Regelungen des LTIP 4.12 sowie 8.6 gestützt. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass sie als Arbeitgeberin zur Abführung von Steuern und Abgaben verpflichtet sei. Diese Abführungspflicht bestehe auch dann, wenn der Lohn von Dritten, insbesondere verbundenen Unternehmen, gezahlt werde. Schließlich sei der Erstattungsanspruch nicht verfallen. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Verfallsfrist erfasse diesen Anspruch nicht, weil sie sich nur auf wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehe nicht auch auf solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Zudem sei die Verfallsfrist eingehalten, weil der Erstattungsanspruch erst mit der Zahlung fällig geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der Parteien wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.