Urteil
2 Sa 40/23
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2023:1121.2SA40.23.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für eine begehrte Höhergruppierung ist, dass der klagende Arbeitnehmer, der eine solche Höhergruppierung für sich in Anspruch nimmt, dem Gericht seine Tätigkeit im Einzelnen schildert, so dass es dem Gericht möglich ist, Arbeitsvorgänge zu bilden und diese einer Bewertung zuzuführen. Ohne einen Vortrag von Tatsachen, die dem Gericht die Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen, muss eine Eingruppierungsfeststellungsklage mit dem Ziel einer Höhergruppierung jedoch erfolglos bleiben.(Rn.39)
2. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist entscheidend, welche Tätigkeiten dem Beschäftigten übertragen sind. § 12 TVöD Bund stellt auf die "auszuübende" aufgrund des Arbeitsvertrages verrichtete Tätigkeit ab. "Auszuübende" Tätigkeit ist der ganze Aufgabenkreis, der dem Beschäftigten arbeitsvertraglich oder im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen ("übertragen") ist (BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 449/93 - Rn. 72, juris).(Rn.48)
3. Erforderlich sind neben der Darstellung der übertragenen Arbeitsaufgaben und deren Arbeitsinhalte insbesondere Angaben zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen müssen (BAG, Urteil vom 16.12.2020 - 4 AZR 97/20 - Rn. 19, juris).(Rn.51)
4. Mit dem "sonstigen Beschäftigten" haben die Tarifparteien eine Gleichstellung mit einer geforderten Vor- bzw. Ausbildung zum Ausdruck gebracht. Es müssen deshalb kumulativ die "Fähigkeiten und Erfahrungen" vorhanden sein, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten entsprechen. Fähigkeiten und Erfahrungen sind dabei getrennt zu betrachten.(Rn.98)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 28.02.2023 zum Aktenzeichen 2 Ca 4/23 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für eine begehrte Höhergruppierung ist, dass der klagende Arbeitnehmer, der eine solche Höhergruppierung für sich in Anspruch nimmt, dem Gericht seine Tätigkeit im Einzelnen schildert, so dass es dem Gericht möglich ist, Arbeitsvorgänge zu bilden und diese einer Bewertung zuzuführen. Ohne einen Vortrag von Tatsachen, die dem Gericht die Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen, muss eine Eingruppierungsfeststellungsklage mit dem Ziel einer Höhergruppierung jedoch erfolglos bleiben.(Rn.39) 2. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist entscheidend, welche Tätigkeiten dem Beschäftigten übertragen sind. § 12 TVöD Bund stellt auf die "auszuübende" aufgrund des Arbeitsvertrages verrichtete Tätigkeit ab. "Auszuübende" Tätigkeit ist der ganze Aufgabenkreis, der dem Beschäftigten arbeitsvertraglich oder im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen ("übertragen") ist (BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 449/93 - Rn. 72, juris).(Rn.48) 3. Erforderlich sind neben der Darstellung der übertragenen Arbeitsaufgaben und deren Arbeitsinhalte insbesondere Angaben zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen müssen (BAG, Urteil vom 16.12.2020 - 4 AZR 97/20 - Rn. 19, juris).(Rn.51) 4. Mit dem "sonstigen Beschäftigten" haben die Tarifparteien eine Gleichstellung mit einer geforderten Vor- bzw. Ausbildung zum Ausdruck gebracht. Es müssen deshalb kumulativ die "Fähigkeiten und Erfahrungen" vorhanden sein, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten entsprechen. Fähigkeiten und Erfahrungen sind dabei getrennt zu betrachten.(Rn.98) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 28.02.2023 zum Aktenzeichen 2 Ca 4/23 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) und damit zulässig. II. Die Berufung ist jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nach wie vor unschlüssig, weil die Darlegungen des Klägers es dem Gericht nicht ermöglichen, Arbeitsvorgänge zu bilden, welche sodann einer Bewertung im Hinblick auf die von ihm begehrte Eingruppierung unterzogen werden könnten. Auch zu dem bei aufeinander aufbauenden Eingruppierungsregelungen erforderlichen wertenden Vergleich erfolgt mit der Berufung kein klägerisches Vorbringen, so dass das Vorliegen eines Heraushebungsmerkmals nicht festgestellt werden kann. Dem Kläger steht deshalb weder ein Anspruch zu, ab August 2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b TV EntgO Bund, noch ab diesem Zeitpunkt Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 a TV EntgO Bund zu erhalten 1. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag zu 1. bedarf allerdings der Auslegung. Der Kläger begehrt mit ihm dem Wortlaut nach die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn in eine bestimmte Entgeltgruppe „einzustufen“. Damit liegt nicht die im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage vor. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn ein Antrag verfolgt wird, mit dem eine konkrete Vergütungsverpflichtung des Arbeitgebers nach Maßgabe einer bestimmten Vergütungsgruppe einer Vergütungsordnung festgestellt werden soll. Bei der hier gewählten Formulierung, dass der Beklagte den Kläger „einzustufen“ verpflichtet ist, bezieht sich der Antrag allerdings auf die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten und somit auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ein solches kann nämlich sowohl die vertragliche oder gesetzliche Rechtsbeziehung insgesamt als auch jede Rechtsfolge, jedes Recht und jede Verpflichtung aus dieser Beziehung sein, nicht jedoch eine abstrakte Rechtsfrage oder einzelne Voraussetzungen eines Rechtsverhältnisses, aus denen sich Rechtsfolgen ergeben können, was aber eine konkrete Verpflichtung nicht auslöst (BAG, Urteil vom 16.04.1997 – 4 AZR 270/96 – Rn. 33, juris). Nach dem gesamten Klagevorbringen ist vorliegend davon auszugehen, dass es dem Kläger um die Feststellung der Verpflichtung geht, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt nach der von ihm benannten Entgeltgruppe und Stufe des TV EntgO Bund zu vergüten ist. Soweit er auch eine Feststellung der Stufe 6 begehrt, wird hierin keine selbstständige Feststellungsklage gesehen. Allerdings sind grundsätzlich die Einstufung in die Entgeltgruppe einer Vergütungsordnung und die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe zwei verschiedene Streitgegenstände. Wird nicht nur die Eingruppierung, sondern auch die Stufenzuordnung innerhalb einer Vergütungsgruppe zum Gegenstand des Eingruppierungsfeststellungsantrages gemacht, bedarf es zwar auch hierfür eines besonderen Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2009 – 4 AZR 568/08 – Rn. 18, juris). Ein solches hat der Kläger nicht dargetan. Dies ist vorliegend jedoch auch nicht erforderlich. Bemisst sich die tarifliche Entgelthöhe nämlich nicht nur nach einer Entgeltgruppe, sondern ist sie darüber hinaus von einer Entgeltstufe abhängig, hat ein Kläger zwar das Feststellungsverlangen grundsätzlich auch auf die seiner Ansicht nach zutreffende Entgeltstufe zu erstrecken. Etwas anderes gilt jedoch, wenn lediglich die Entgeltgruppe, nicht aber die im Falle des Obsiegens zutreffende Entgeltstufe zwischen den Parteien streitig ist (BAG, Urteil vom 16.07.2020 – 6 AZR 321/19 – Rn. 17, juris). Das ist hier der Fall. Vorliegend streiten die Parteien um die vom Kläger begehrte Feststellung der Entgeltgruppe, nicht jedoch über die Stufe. Insoweit bedarf der Klageantrag der Auslegung als er sich auf die Feststellung der Stufe 6 bezieht und auch diese Feststellung mit umfasst. Die Klageschrift sowie der gesamte klägerische Vortrag enthalten hierzu keinerlei Ausführungen zur Begründung. Der Beklagte tritt der Geltendmachung nicht entgegen. Weder die Berufung noch die Berufungserwiderung beziehen sich auf die Feststellung einer Stufe. Die Aufnahme der Stufe in den Klageantrag dient damit lediglich der Vollständigkeit und ist als unselbstständiges Anhängsel zur geltend gemachten Entgeltgruppe anzusehen. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf eine höhere Eingruppierung und Zahlung von Differenzvergütung. a) Dem Kläger steht ab August 2018 keine Vergütung nach der EG 9b TV EntgO Bund zu. Voraussetzung für eine begehrte Höhergruppierung ist, dass der klagende Arbeitnehmer, der eine solche Höhergruppierung für sich in Anspruch nimmt, dem Gericht seine Tätigkeit im Einzelnen schildert, so dass es dem Gericht möglich ist, Arbeitsvorgänge zu bilden und diese einer Bewertung zuzuführen. Ohne einen Vortrag von Tatsachen, die dem Gericht die Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen, muss eine Eingruppierungsfeststellungsklage mit dem Ziel einer Höhergruppierung jedoch erfolglos bleiben. Die Maßgeblichkeit von Arbeitsvorgängen für die Eingruppierung folgt aus § 12 TVöD Bund. § 12 TVöD Bund lautet: § 12 Eingruppierung (Bund) (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärungen zu Absatz 2: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Der Arbeitsvorgang ist also gemäß § 12 TVöD Bund die für die Tätigkeitsbewertung allein maßgebliche Bewertungseinheit. Dabei ist entscheidend, welche Tätigkeiten dem Beschäftigten übertragen sind. Die tarifliche Bestimmung stellt auf die „auszuübende“ aufgrund des Arbeitsvertrages verrichtete Tätigkeit ab. „Auszuübende“ Tätigkeit ist der ganze Aufgabenkreis, der dem Beschäftigten arbeitsvertraglich oder im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen („übertragen“) ist (BAG, Urteil vom 18.05.1994 – 4 AZR 449/93 – Rn. 72, juris). Maßgeblich ist deshalb Tatsachenvortrag nicht zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern zu derjenigen, die vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts übertragen wurde. Besteht für den Arbeitsplatz eine Tätigkeitsbeschreibung, stellt diese regelmäßig die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung dar. Weicht die tatsächliche Vertragshandhabung vom Inhalt der Beschreibung ab, ist dies für die Eingruppierung regelmäßig unbeachtlich, wenn der Arbeitgeber diese Handhabung nicht billigt. Die Übertragung von Tätigkeiten muss aber nicht ausdrücklich erfolgen, ausreichend ist auch eine schlüssige Zuweisung oder Übernahme mit stillschweigender Billigung des Arbeitgebers (vgl. ErfK/Koch ArbGG, 23. Aufl. 2023, § 46 ArbGG, Rn. 33). Es reicht somit nicht aus, wenn ein Beschäftigter behauptet, bestimmte Tätigkeiten seit Jahren auszuführen. Er hat vielmehr im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise ihm der beschriebene Aufgabenkreis durch welche Person auferlegt wurde bzw. auf welche Art zu welchem Zeitpunkt eine schlüssige Zuweisung oder Duldung geschah. Es fehlen vorliegend aber jegliche Angaben zu Zeitpunkten sowie der Art und Weise der Aufgabenübertragung oder Duldung. So stellt der Kläger nicht dar, wann ihm durch wen welche Aufgaben zur Erfüllung in welchem Umfang und zeitlichem Ausmaß übertragen worden sind, welche nicht denen eines Mechanikers der Entgeltgruppe 8 EntgO Bund entsprechen. Bezüglich der Tätigkeiten besteht zwar keine Verpflichtung des Angestellten, tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über Einzelheiten seiner Tätigkeit und den Zeitaufwand für seine Aufgaben zu führen. Der Zeitaufwand für jeden Arbeitsvorgang kann aber beispielsweise mit Methoden ermittelt werden, wie sie für Organisationsuntersuchungen verwendet werden, z.B. qualifizierte Schätzung, Arbeitstagebuch, Laufzettelverfahren, Multimomentaufnahme und Ähnliches. Soweit für Arbeitsvorgänge keine statistischen Zahlen zur Verfügung stehen, muss der tatsächliche Arbeitsanfall über einen ausreichend langen Zeitraum festgestellt werden können (BAG, Urteil vom 18.05.1994 – 4 AZR 449/93 – Rn. 77, 78, juris). Vorliegend fehlt es nicht nur an der Darstellung der Aufgabenübertragung, sondern zudem an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu den von ihm auszuübenden Tätigkeiten sowie ihren Zeitanteilen. Der Kläger trägt jedoch für die Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast, welche die von ihm begehrte höhere Eingruppierung bewirken sollen und damit ist auch er es, der die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, welche die Bestimmung der Anzahl und der Inhalte der Arbeitsvorgänge bedingen. Diese Darlegungslast verlangt allerdings nicht, dass er seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen hätte. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts (BAG, Urteil vom 13.05.2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 17, juris). Erforderlich sind aber neben der Darstellung der übertragenen Arbeitsaufgaben und deren Arbeitsinhalte insbesondere Angaben zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen müssen (BAG, Urteil vom 16.12.2020 – 4 AZR 97/20 – Rn. 19, juris). An einer solchen Darlegung von Tatsachen insbesondere auch Zeitanteilen, die es erlauben würden, eine Verbindung zwischen den übertragenen Arbeitsaufgaben mit den Arbeitsergebnissen dergestalt herzustellen, das die Annahme eines oder mehrerer Arbeitsvorgänge ermöglicht würden, fehlt es vorliegend. Es mangelt an hinreichend konkretem Vortrag des Klägers zu seinen Arbeitsinhalten, zu seinen Arbeitsergebnissen, zu den möglichen Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhand auch nicht darauf zurückziehen, dass der Beklagte keine vorherige Arbeitsplatzbeschreibung erstellt hat. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung des erforderlichen Vortrages in Eingruppierungsstreitigkeiten setzt in der Regel ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Durchführung von Organisationsuntersuchungen voraus und ist angesichts der Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess vor allem bei umfangreichen und differenzierten Aufgabenkreisen beträchtlich. Diese Tatsache führt indessen ebenso wenig zu einer Verringerung der Darlegungs- und Beweislast wie der Umstand, dass ein Arbeitgeber eine Arbeitsplatzbeschreibung nicht erstellt hat (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 – 4 AZR 449/93 – Rn. 79, juris). Die durch Betriebsratsmitglieder erstellte Stellenbeschreibung (Anlage K 15) ist nicht geeignet, als Grundlage für die Bildung von Arbeitsvorgängen zu dienen, denn sie ist durch den Beklagten nicht autorisiert, belegt keine Übertragung von Aufgaben und schildert Tätigkeiten nicht derart, dass die in ihr beschriebene Bildung von Arbeitsvorgängen nachvollzogen werden könnte. Sie kommt zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen zudem nicht in Betracht, weil sie nicht die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie deren Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit nicht ermöglicht. Anstelle der erforderlichen Darstellung der übertragenen Arbeitsaufgaben und deren Arbeitsinhalte, insbesondere der Angaben zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen, enthält diese unter der Überschrift „Arbeitsvorgang“ vielmehr bereits pauschale Bewertungen wie z.B. „Die besondere Bedeutung…“, „Die Arbeiten erfolgen…“, Der Stelleninhaber muß…“. Zur Bewertung der klägerischen Tätigkeit kann deshalb allein die Stellenbeschreibung für die ab dem 01.02.2020 auszuübenden Aufgaben als Grundlage herangezogen werden. Eine von einem Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung dient in erster Linie der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht. Liegt eine solche Stellenbeschreibung vor, bedarf es zunächst der gerichtlichen Feststellung, dass die dort genannten Tätigkeiten von dem betreffenden Arbeitnehmer – gegebenenfalls mit den jeweils aufgeführten oder anhand anderer Grundlage festgestellten Zeitanteilen – tatsächlich auszuüben sind. Ferner ist zu beachten, dass eine Stellenbeschreibung nicht ohne weiteres mit den tariflichen Vorgaben gleichgesetzt werden kann. Sie vermag die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht zu ersetzen (BAG, Urteil vom 10.06.2020 – 4 AZR 142/19 – Rn. 15, juris). Nach vorgenannten Grundsätzen kann die von dem Beklagten für die ab dem 01.02.2020 durch den Kläger auszuübende Tätigkeit erstellte Stellenbeschreibung zur Bildung von Arbeitsvorgängen und deren Bewertung herangezogen werden. Unstreitig hat der Kläger die darin genannten Tätigkeiten übertragen erhalten und sie tatsächlich auszuüben. Die Aufgaben sind auch im Einzelnen bezeichnet und hinsichtlich ihres Zeitanteils an der Gesamttätigkeit aufgeschlüsselt. Aus der Beschreibung der Aufgaben lässt sich zugleich das maßgebende Arbeitsergebnis bestimmen. Diese detaillierte Stellenbeschreibung, die mit den tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten übereinstimmt, ist als Grundlage für die gerichtliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen geeignet. Ausweislich der Stellenbeschreibung und –bewertung vom 21.01.2020 obliegen dem Kläger zu 80 % die Organisation, technische Planung und technische Umsetzung zugewiesener Laborexperimente. Diese Tätigkeit ist als ein Arbeitsvorgang zu bewerten. Die gesamte Tätigkeit dient dem Arbeitsergebnis der Durchführung von Laborexperimenten. Da der Arbeitsvorgang mehr als 50 % der Tätigkeit des Klägers ausmacht, ist er für die klägerische Eingruppierung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD Bund maßgeblich. Die von dem Kläger angeführten Aufgaben sicherheitstechnische Belehrung und Überwachung des Labors, Dokumentation und Prüfung der Abläufe im Labor, Einkauf, Qualitätssicherung und Management im Laborbereich, allein verantwortliche Herstellung der technischen Experimentgerätschaften, Ablaufoptimierung, Außendarstellung und Werbeverantwortlichkeit in seinem Tätigkeitsbereich, Durchführung und Anleitung von Praktika sowie Herstellung von Versuchsaufbauten, Experimenten, Gerätschaften für andere Bereiche und deren Durchführung und Überwachung sind diesem Arbeitsvorgang zuzuordnen bzw. stellen Zusammenhangstätigkeiten dar. Sie dienen keinem anderen Arbeitsergebnis. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Übertragung anderer Tätigkeiten wie Leitung des technischen physikalischen Labors sowie die Anleitung der im Labor tätigen Mitarbeiter und Doktoranden ist zwischen den Parteien streitig. Substantiierter klägerische Vortrag hierzu liegt nicht vor. Es ist der Arbeitsvorgang Organisation, technische Planung und technische Umsetzung zugewiesener Laborexperimente einer Bewertung anhand der tariflichen Eingruppierungsmerkmale zu unterziehen. Der Kläger wird bei dem Beklagten als Techniker beschäftigt und unterfällt den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Nr. 41 „Technikerinnen und Techniker“ der Anlage 1 TV EntgO Bund. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften lauten: § 10 Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker (1) … (2) Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker sind Beschäftigte, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen. … § 12 Eingruppierung bei Nichterfüllung einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung (1) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm miterfasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. (2) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal a) eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt und b) werden von ihm sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, miterfasst, sind Beschäftigte, die weder die Voraussetzung nach Buchstabe a noch die nach Buchstabe b erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Entgeltordnung in dem jeweiligen Abschnitt neben einem Tätigkeitsmerkmal mit einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung ein besonderes Tätigkeitsmerkmal enthält (z.B. „Beschäftigte in der Tätigkeit von…“) … Anlage 1 TV EntgO Bund Teil III. Tätigkeitsmerkmale besonderer Beschäftigungsgruppen 41. Technikerinnen und Techniker Vorbemerkungen … Entgeltgruppe 9 b Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 a, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 9 a Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, die selbständig tätig sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 8 Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker mit entsprechenden Tätigkeiten sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Protokollerklärungen 1. Schwierige Aufgaben sind Aufgaben, die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder die in konkreten Einzelfällen wegen der Besonderheiten Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen, z. B. durch die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, die geforderten Spezialkenntnisse, außergewöhnliche Erfahrungen oder sonstige Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeiten. 2. Technikerinnen und Techniker sind selbständig tätig, wenn sie bei technischen Arbeitsabläufen in Ausführung technischer, mehr routinemäßiger Entwurf-, Leitungs- und Planungsarbeiten eigene technische Entscheidungen zu treffen haben. Dass das Arbeitsergebnis einer Kontrolle, einer fachlichen Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte unterworfen wird, berührt die Selbständigkeit der Tätigkeit nicht. Aufgrund der nach der Ausbildung vorausgesetzten Kenntnisse sind der zur Erfüllung der Aufgabe einzuschlagende Weg und die anzuwendende Methode zu finden. Seit dem 01.02.2020 übt der Kläger danach Tätigkeiten i.S.d. Entgeltgruppe EG 9a EntgO Bund aus, denn der Beklagte hat den maßgeblichen Arbeitsvorgang mit der EG 9a TV EntgO Bund bewertet. Dies ist zutreffend, denn der Arbeitsvorgang Organisation, technische Planung und technische Umsetzung zugewiesener Laborexperimente bildet eine der von staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern auszuübenden Tätigkeit entsprechende und setzt selbständiges Handeln voraus. Damit erfüllt der Kläger das Heraushebungsmerkmal der „selbständigen Tätigkeit“ der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund. Nach der Protokollerklärung Nr. 2 sind Technikerinnen und Techniker selbständig tätig, wenn sie bei technischen Arbeitsabläufen in Ausführung technischer, mehr routinemäßiger Entwurfs-, Leitungs- und Planungsarbeiten eigene technische Entscheidungen zu treffen haben. Dies trifft auf den Kläger zu. Er nimmt seine Tätigkeit ohne Einzelanweisungen wahr, entscheidet selbst über die Erledigung der ihm obliegenden Organisation, Planung und Umsetzung, über den dazu einzuschlagenden Weg und die anzuwendende Methode. Soweit der Kläger auf „eigene Entscheidungen“ verweist, wird damit gerade die von dem Beklagten anerkannte Selbstständigkeit belegt. Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass er die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b TV EntgO Bund erfüllt. Unter die Entgeltgruppe 9b TV EntgO Bund fallen Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a, die schwierige Aufgaben erfüllen. Dem Kläger obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch ihn begehrte Eingruppierung. Aus seinem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Der klagende Arbeitnehmer hat schlüssig zu den persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen. Hierbei genügt eine Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich ist, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen. In diesem Fall müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den erforderlichen Vergleich zwischen der „Normaltätigkeit“ und der höherwertigen Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 16.10.2019 – 4 AZR 76/19 – Rn. 14, juris). Beruft sich ein Arbeitnehmer auf ein Heraushebungsmerkmal, genügt allein die genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag, da allein hieraus noch keine Rückschlüsse darauf möglich sind, ob sich die Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal hervorhebt. Deshalb muss der Arbeitnehmer Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Der Vortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt (BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 – Rn. 18, juris). Entgegen der klägerischen Auffassung, ist danach der bereits von dem Arbeitsgericht angesprochene wertende Vergleich erforderlich. Dem Kläger, der für sein Höhergruppierungsbegehren die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist es aber auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen, Tatsachen vorzutragen, die es ermöglichen könnten, die erforderlichen Tätigkeitsmerkmale zusammenfassend gegenüberzustellen, einheitlich zu bewerten und zu erkennen, welche Tatsachen der Kläger welchem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet wissen möchte. Auf die Notwendigkeit eines solchen Vortrages ist der Kläger nicht nur durch die Rüge des Beklagten, sondern auch durch die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen worden. Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderung „schwierige Aufgaben“ aus den Anforderungen an eine Grundtätigkeit nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund heraushebt. Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinem klageabweisenden Urteil hingewiesen. Das erforderliche Vorbringen ist auch mit der Berufung nicht erfolgt. Allein mit dem Hinweis auf besonders komplexe und schwierige Aufgaben wird der Kläger seiner Darlegungslast nicht gerecht. Auch wenn er als einziger bestimmte Aufgaben ausübt, wird damit nicht das Heraushebungsmerkmal belegt. Gleiches gilt bezüglich erfolgter Qualifizierungen. Nach der Protokollerklärung 1 sind schwierige Aufgaben solche, die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder die in konkreten Einzelfällen wegen der Besonderheiten Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen, z.B. durch die Breite des geforderten Wissens und Könnens, die geforderten Spezialkenntnisse, außergewöhnliche Erfahrungen oder sonstige Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeiten. Der Kläger hätte danach bezogen auf das Fachgebiet eines staatlich geprüften Technikers zur Schwierigkeitsskala vortragen müssen sowie zur Einordnung in den oberen Bereich. Dies ist jedoch nicht geschehen. Soweit der Kläger Anforderungen an seine Tätigkeit aus der Bedeutung des Labors ableiten möchte, ist dies nicht gerechtfertigt, weil die Bedeutung des Labors keine Aussagen zu den Anforderungen der klägerischen Tätigkeit trifft. Auch zu der in der Protokollerklärung 1 enthaltenen weiteren Alternative der Notwendigkeit von Leistungen, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen, liegt kein klägerischer Vortrag vor. Der Kläger hat weder zur Breite des von ihm anzuwendenden fachlichen Wissens und Könnens, noch zu Spezialkennnissen, außergewöhnlichen Erfahrungen oder vergleichbaren Qualifizierungen vorgetragen. Wenn er auf von ihm absolvierte Qualifizierungen verweist, stellt er eine Verbindung zur Durchführung der ihm übertragenen Tätigkeit nicht dar, so dass nicht deutlich wird, welches durch Qualifizierung gewonnene Wissen und Können er zur Erledigung welcher Aufgaben aufwenden muss und dass dieses über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgeht. Es ist eben nicht ausreichend, wenn der Kläger teilweise streitige Tätigkeiten wie Anleitung ihm unterstellen Personals, Führungen, außerhäusige Darstellung, Umsetzung spezieller individueller Aufträge benennt, jedoch diese nicht in Verbindung mit der Schwierigkeitsskala, mit Kenntnissen und Fähigkeiten oder Qualifizierungen bringt. Eine Vergütungspflicht des Beklagten nach der Entgeltgruppe 9 b TV EntgO Bund lässt sich danach nicht feststellen. Das Arbeitsgericht hat die Klage folglich mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen. b) Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, ab August 2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 a TV EntgO Bund zu leisten, weil nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe übertragen waren. Wie dargestellt, sind gemäß § 12 TVöD Bund die „auszuübenden“ Tätigkeiten maßgeblich, also die dem Beschäftigten arbeitsvertraglich oder im Rahmen des Direktionsrecht zugewiesenen Aufgaben. Dass dem Kläger bereits vor dem 01.02.2020 Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund übertragen waren, hat der Kläger nicht darzustellen vermocht. Entgegen der klägerischen Auffassung ist es auch nicht Sache des Beklagten, zur Änderung der klägerischen Aufgaben Tatsachenvortrag zu bringen, sondern dem auf eine höhere Eingruppierung klagenden Arbeitnehmer obliegt die Darlegungs- und Beweislast. Geht der Arbeitnehmer davon aus, dass die von dem Arbeitgeber erst ab einem bestimmten Zeitpunkt als zutreffend erkannte Stellenbeschreibung bereits auf die von ihm zuvor übertragene Tätigkeit anzuwenden ist, hat der Arbeitnehmer diesbezügliche Tatsachen vorzutragen, also im Einzelnen darzustellen, wann ihm auf welche Art und Weise durch wen welche Aufgaben mit welchem zeitlichen Anteil übertragen wurden und, dass er diese Tätigkeiten ab dem Übertragungszeitpunkt tatsächlich ausgeführt hat. Nur dann ist es dem Gericht möglich zu bewerten, und zu schlussfolgern, ob die von dem Beklagten ab dem 01.02.2020 anerkannte Stellenbeschreibung auch bereits für frühere Tätigkeitszeiten des Klägers anwendbar ist. Allein die pauschale Behauptung des Klägers, dass lediglich eine formale Übertragung erfolgt sei, er tatsächlich die in der Stellenbeschreiben aufgeführten Tätigkeiten jedoch bereits früher ausgeübt hat, genügt diesen Anforderungen angesichts des Bestreitens durch den Beklagten nicht. c) Dem Kläger kann ein Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund auch nicht bereits ab dem 01.02.2020 zuerkannt werden. Zwar waren ihm ab diesem Zeitpunkt unstreitig Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 a TV EntgO Bund übertragen, die Erfüllung der persönlichen Anforderungen bereits zum 01.02.2020 sind jedoch nicht dargetan. Der Kläger ist nicht i. S. von § 10 TV EntgO Bund berechtigt, die Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Techniker zu führen. Ihm fehlt daher die zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund erforderliche persönliche Voraussetzung. Gemäß § 12 TV EntgO Bund war er deshalb eine Entgeltgruppe niedriger, in die Entgeltgruppe 8 TV EntgO Bund, eingruppiert. Erst mit Anerkennung der Eigenschaft eines „sonstigen Beschäftigten“ kommt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TV EntO Bund in Betracht. Der Beklagte hat diese Anerkennung mit dem 01.04.2022 getroffen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er einem Staatlich geprüften Techniker bereits zu einem früheren Zeitpunkt gleichzustellen war. Auch insoweit ist er seiner ihm diesbezüglich obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Mit dem „sonstigen Beschäftigten“ haben die Tarifparteien eine Gleichstellung mit einer geforderten Vor- bzw. Ausbildung zum Ausdruck gebracht. Es müssen deshalb kumulativ die „Fähigkeiten und Erfahrungen“ vorhanden sein, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten entsprechen. Fähigkeiten und Erfahrungen sind dabei getrennt zu betrachten. Grundsätzlich ist es nicht möglich, durch praktische, auch langjährige Erfahrungen, entsprechende Fähigkeiten zu erlangen. Die Eingruppierung des „sonstigen Beschäftigten“ erfordert tatbestandlich, dass er über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie ein staatlich geprüfter Techniker verfügen muss. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Technikerausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet einer Ausbildung als Techniker nicht ausreichen. Die gleichwertigen Fähigkeiten müssen aber nicht zwingend durch den Besuch einer staatlichen Schule, Fachschule o.ä. erworben werden. Es gibt Fortbildungen verschiedener Träger, die in der Lage sind, ein theoretisches und praktisches Wissen außerhalb einer anerkannten Berufsausbildung nach BBiG oder eines Studiums an einer staatlichen Hochschule zu vermitteln. Die in der Fortbildung dargebotenen Inhalte müssen jedoch mit der in Rede stehenden Ausbildung sowohl inhaltlich als auch vom zeitlichen Aufwand vergleichbar sein. Dies ist durch einen wertenden Vergleich festzustellen. Dazu bedarf es des Nachweises über die exakten Inhalte und den Umfang sowohl der geforderten Ausbildung als auch der Fortbildungsmaßnahme. Gleichwertige Fähigkeiten können außerdem auch durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigten gezogen werden, wenn diese eine „entsprechende Tätigkeit“ ausüben. Sie werden aber nicht dadurch bereits nachgewiesen, dass der „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen Arbeitsgebiet des Staatlich geprüften Technikers Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet denen eines Technikers gleichwertig sind (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 379/15 – Rn. 27, juris). Dass der Kläger über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie ein Staatlich geprüfter Techniker bereits vor dem 01.04.2022 verfügt hat, kann nicht festgestellt werden. Dazu müsste er subjektiv über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt haben wie ein staatlich geprüfter Techniker. Die Darlegung, dass er das Wissensgebiet eines Beschäftigten mit der vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht, hat die Kläger allerdings versäumt. Sein Vortrag, er verfüge über Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen eines staatlich geprüften Technikers gleichwertig sind, weil er seit vielen Jahren dieselben Tätigkeiten verrichte wie derzeit, ist nicht geeignet zu belegen, dass mehr als gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen nur auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs des staatlich geprüften Technikers vorliegen. Der Kläger lässt auch jeden Vortrag dazu vermissen, sich durch Fortbildungsmaßnahmen für eine Tätigkeit als staatlich geprüfter Techniker qualifiziert, die Anforderungen des subjektiven Tatbestandsmerkmals angeeignet zu haben. Er hat zwar zahlreiche Qualifizierungen absolviert, ist sehr gut ausgebildet und hat sich ständig fortgebildet, aufgrund welcher Fortbildungen mit welchem Inhalt und zeitlichen Umfang er die Fähigkeiten und Erfahrungen als "sonstiger Beschäftigter" schon vor dem 01.04.2022 aufgewiesen hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen jedoch nicht. Zu dem Vorliegen einer langjährigen praktischen Erfahrung, können zudem mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens keine Feststellungen getroffen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Parteien über den Zeitpunkt, der Übertragung einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund streiten. Praktische Erfahrungen iSd. Tarifnorm können jedoch nur in der jeweiligen beruflichen Tätigkeit erworben werden, dh. sie müssen konkret in einer Tätigkeit mit technikermäßigem Zuschnitt erarbeitet worden sein. Bei der Langjährigkeit kann grundsätzlich auf einen Zeitraum von (mindestens) drei Jahren abgestellt werden (BAG, Urteil vom 22. April 2009 – 4 AZR 163/08 – Rn. 13, juris). Schließlich ist es – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht Sache des Beklagten darzulegen, dass der Kläger die Eigenschaft eines „sonstigen Beschäftigten“ nicht bereits vor dem 01.04.2022 aufgewiesen hat, sondern es obliegt dem Kläger die Erfüllung der subjektiven Anforderung zu belegen. Nach allem hat das klägerische Eingruppierungsbegehren keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben. Die Parteien streiten um Eingruppierung und Zahlung von Vergütungsdifferenzen. Der im November 1959 geborene Kläger hat einen Facharbeiterabschluss als Zerspannungsmechaniker und ist seit dem 01.07.2000 bei dem Beklagten in dem Teilinstitut G-Stadt des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl 7 - 9 d.A.) beschäftigt. Unter § 2 des Arbeitsvertrages ist die Anwendung des Manteltarifvertrags für Arbeiter – Ost (MTArb-O) sowie der diesen ändernden und ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträge vereinbart. Der Arbeitsvertrag sieht eine Vergütung nach der Lohngruppe 8 MTArb-O vor. In dem Anschreiben vom 16.05.2000 (Anlage K 1, Bl. 11 d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er als Mechaniker eingestellt wird. Für das Arbeitsverhältnis sind unstreitig der TVöD Bund sowie der TV EntgO Bund anwendbar. Der Kläger erhielt zuletzt bis zum 31.03.2022 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Anlage 1 Teil III Nr. 41 „Technikerinnen und Techniker“ TV EntgO Bund. Für die dem Kläger mit Wirkung ab 01.02.2020 übertragenen Tätigkeiten fertigte der Beklagte unter dem 21.01.2020 eine Stellenbeschreibung und –bewertung (Anlage K 7, Bl. 32 – 38 d.A.). Danach ist der Kläger als Techniker im PAX-Labor insbesondere mit einem Zeitanteil von 80% mit der Tätigkeit Organisation, technische Planung und technische Umsetzung zugewiesener Laborexperimente beschäftigt. Wegen des Inhalts der Stellenbeschreibung und –bewertung im Einzelnen wird ausdrücklich auf die Anlage 7 Bezug genommen. Der Beklagte bewertete die Stelle mit der Entgeltgruppe 9a Teil III Abschnitt 41 TV EntgO Bund. Mit der Begründung, dass der Kläger die tariflichen Voraussetzungen nicht erfülle, vergütete der Beklagte den Kläger unter Berufung auf § 12 Abs. 2 TV EntgO Bund weiterhin nach der Entgeltgruppe 8 TV EntgO Bund. Ab dem 01.04.2022 sah der Beklagte die Voraussetzungen eines „sonstigen Beschäftigten“ im Sinne der tariflichen Vorschriften als erfüllt an und vergütete den Kläger nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund. Bereits mit Schreiben vom 28.08.2017 und 25.07.2018 hatte der Kläger erfolglos eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a geltend gemacht. Nachdem auch seine Geltungsmachungsschreiben vom 25.04.2022 und 23.05.2022 auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zum 01.02.2020 erfolglos geblieben waren und er eine vor dem Arbeitsgericht Stralsund erhobene Eingruppierungsklage zurückgenommen hat, macht er mit seiner am 24.08.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV EntgO Bund ab dem 01.08.2018, hilfsweise in die Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund ab dem 01.08.2018, sowie Zahlung von Differenzvergütung ab diesem Zeitpunkt geltend. Der Kläger hat vorgetragen, die von ihm bereits seit dem Jahr 2012 auszuübenden Tätigkeiten erfüllten die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV EntgO Bund. Bereits seine Bestellung zum Laborverantwortlichen vom 23.02.2015 belege, dass er komplexe und verantwortliche Aufgaben erfüllen müsse. So sei er sowohl für die Anleitung des ihm unterstellten Personals wie z.B. Doktoranden, wie auch für Führungen und die außerhäusige Darstellung des MPI Projektes „Wendelstein 7X“ verantwortlich. Die Tätigkeit verlange ein hohes Maß an Selbstständigkeit, sei außerordentlich komplex und schwierig. Um sie ausüben zu können, habe er sich seit Jahren umfassend qualifiziert und verschiedene Berechtigungen erlangt. Die bereits ab dem 01.09.2017 durch den Betriebsrat erstellte Arbeitsplatzbeschreibung (Anlage K 15, Bl. 88-90 d. A.) bestätige eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV EntgO Bund. Die Übertragung der Tätigkeiten zum 01.02.2020 sei lediglich formal erfolgt. Tatsächlich übe er die Tätigkeiten bereits seit Jahren aus. Der Kläger hat beantragt: 1. Der Beklagten wird aufgegeben, den Kläger ab 08/2018 in die EG 9b, Stufe 6 der TV EntVO Bund nach Nr. 41 einzustufen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die sich aus der Eingruppierung nach Antrag zu 1. ab 08/2018 ergebende Entgeltdifferenz an den Kläger abzurechnen und zu zahlen. Hilfsweise: 3. Der Beklagten wird aufgegeben, den Kläger ab 08/2018 in die EG 9a, Stufe 6 der TV EntVO Bund nach Nr. 41 einzustufen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, die sich aus der Eingruppierung nach Antrag zu 3. ab 08/2018 ergebende Entgeltdifferenz an den Kläger abzurechnen und zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat ausgeführt, die in der Stellenbeschreibung vom 21.01.2020 aufgeführten Tätigkeiten seien dem Kläger erstmalig zum 01.02.2020 übertragen worden. Die zuvor dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten seien solche nach der Entgeltgruppe 8 TV EntgO Bund gewesen. Da der Kläger die Voraussetzungen eines „sonstigen Beschäftigten“ mit dem 01.04.2022 erfülle, könne er seit diesem Zeitpunkt nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund vergütet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, der klägerischen Eingruppierung könne die Stellenbeschreibung vom 21.01.2020 zu Grunde gelegt werden, wonach der Kläger zu 80 % die Aufgabe der Organisation, technischen Planung und technischen Umsetzung zugewiesener Laborexperimente durchzuführen habe. Damit übe er seit dem 01.02.2020 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 9a EntgO Bund aus, weil er das Heraushebungsmerkmal der „selbstständigen Tätigkeit“ seit diesem Zeitpunkt erfülle. Seine Behauptung, dass er die Tätigkeiten bereits seit Jahren bzw. August 2018 ausübe, die Tätigkeiten ihm bereits vor dem 01.02.2020 übertragen worden seien, habe der Kläger, obgleich ihn dafür die Darlegungs- und Beweislast treffe, nicht mit entsprechendem Tatsachenvorbringen unterlegt. Zu berücksichtigen sei, dass die Anforderungen der Entgeltgruppen 9a und 9b TV EntgO Bund auf den Anforderungen der Entgeltgruppe 8 TV EntgO Bund aufbauen und die Erfüllung von Heraushebungsmerkmalen erfordern. Hierzu müsse der Arbeitnehmer, der die Erfüllung der Heraushebungsmerkmale für sich in Anspruch nehme, diejenigen Tatsachen vortragen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen. Diesen Anforderungen werde das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Aus seinen Darlegungen ergebe sich nicht, dass er das für die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund erforderliche Heraushebungsmerkmal der selbstständigen Tätigkeit bereits vor dem 01.02.2020 zu einem Anteil von mindestens 50 % erfüllt habe. Auch habe der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass er bereits mit dem 01.02.2020 den Voraussetzungen eines „sonstigen Beschäftigten“ entspreche bzw. er einem solchen bereits vor diesem Zeitpunkt gleichzustellen gewesen sei. Er könne deshalb nicht verlangen, bereits vor dem 01.04.2022 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu erhalten. Dass der Kläger die Voraussetzungen einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9b TV EntgO Bund zu irgendeinem Zeitpunkt erfüllt habe bzw. erfüllt, habe er ebenfalls nicht darzulegen vermocht. Das Heraushebungsmerkmal „schwierige Aufgaben“ beschreibe nach der Protokollerklärung Nr. 1 Aufgaben, die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder die in konkreten Einzelfällen wegen der Besonderheit Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen. Hierzu fehle jeglicher konkrete Vortrag des Klägers. Allein seine Bezugnahme auf Qualifizierungen und Fortbildungen genüge nicht. Maßgeblich sei, dass die besonderen Spezialkenntnisse für die jeweilige auszuübende Tätigkeit erforderlich seien. Der Kläger hat gegen das ihm am 17.03.2023 zugestellte Urteil mit am 14.04.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 16.05.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu führt der Kläger an, das Arbeitsgericht habe die genügende Substantiierung der Klage zu Unrecht verneint. Für den vom Arbeitsgericht geforderten „wertenden Vergleich“ fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der Erfolg der Klage könne allein davon abhängen, dass substantiiert dargelegt werde, dass die real von ihm ausgeführten Tätigkeiten seit Jahren, aber jedenfalls seit 08/2018, den Anforderungen an die Eingruppierung in die EG 9b Stufe 6 TV EntgO Bund erfüllen. Er habe bereits im Rahmen der Klage substantiiert vorgetragen, dass er schon seit Jahren als Laborverantwortlicher für komplexe Aufgaben zuständig sei. Neben der Anleitung des ihm unterstellten Personals sei er u.a. auch für Führungen und die außerhäusige Darstellung des MPI Projektes „Wendelstein 7X“ verantwortlich. Seine Tätigkeiten zeichneten sich dadurch aus, dass sie nicht auf ein Wirken an der Arbeitsstätte beschränkt seien, sondern auch die Außendarstellung des Arbeitgebers auf Messen mit umfasse. So sei beispielsweise das Max-Planck-Institut G-Stadt am Tag der Deutschen Einheit 2019 im Festzelt von Mecklenburg-Vorpommern selbstständig und über den gesamten Tag hinweg in eigener Verantwortung repräsentiert worden. Ferner sei er in eigenständiger Durchführung und Planung an den Führungen durch das Max-Planck-Institut G-Stadt beteiligt. Diese Tätigkeiten würden von keinem anderen Techniker/Mechaniker ausgeführt. Seine Tätigkeiten zeichneten sich – im Gegensatz zu denen von anderen Technikern/Mechanikern – auch dadurch aus, dass er regelmäßig individuelle Laboraufträge ausführe. Das mit den Betriebsräten erstellte Dokument (Anlage K 15) habe eine Anleitung für die Leitung der Abteilung E4 bilden sollen, um eine Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 9b TV EntgO Bund zu erstellen. Zum PAX-Team gehörten 5 Mitarbeiter und 2 Doktoranden. Bei Versuchen, im PAX-Labor seien bis zu 6 Mitarbeiter/Physiker aus anderen Bereichen tätig. Soweit Mitarbeiter die Anlage nicht kennen, würden sie von ihm betreut bzw. eingewiesen. Er sei nicht nur einfach Verantwortlicher eines Labors, sondern es sei zu berücksichtigen, dass in dem Labor spezielle individuelle Aufträge umgesetzt, Modelle und Prototypen hergestellt und – wie bereits vorgetragen – Auswirkung selbstverantwortlich realisiert würden. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf eine bis zu 08/2018 rückwirkende Eingruppierung in die EG 9a, Stufe 6 TV EntgO Bund. Ausgangspunkt hierfür sei, dass die Beklagte selbst die von ihm seit Jahren ausgeübten Tätigkeiten mit Wirkung vom 01.04.2022 als selbstständige Tätigkeiten im Sinne der EG 9a, Stufe 6 TV EntgO Bund anerkannt habe. Damit bestehe Einvernehmen der Beteiligten über die Tatsache, dass er seit dem 01.04.2022 die Anforderungen der Eingruppierung in die EG 9a TV EntgO Bund erfülle. Tatsächlich übe er die Tätigkeiten bereits seit den letzten 5 Jahren aus. Bei der schriftlichen Übertragung der Tätigkeiten vom 30.01.2020 handele es sich lediglich um einen formalen Akt, der für das Eingruppierungsbegehren außer Acht gelassen werden müsse. Diesem Akt könne bereits deshalb keine Bedeutung zukommen, da ihm durch das Schreiben keine neuen Aufgaben übertragen worden seien. Der formelle Akt der Übertragung habe bezogen auf die tatsächlich ausgeführten Arbeiten und Verantwortlichkeiten schon Jahre früher erfolgen müssen. Streit herrsche lediglich noch über die Frage, ob er in Verbindung mit seinem bereits umfangreich dargelegten Aufgabenspektrum, welches besonders komplexe und schwierige Aufgaben umfasse, nach der Entgeltordnung 9b TV EntgO Bund hätte eingruppiert werden müssen. Die Voraussetzungen, welche für die Einstufung als „sonstiger Beschäftigter“ relevant seien, lägen bereits seit August 2018 und nicht erst seit April 2022 vor. Die Beklagte habe nicht widerspruchsfrei dargelegt, warum sie die Voraussetzungen für die Eigenschaft als sonstiger Beschäftigter für ihn im April 2022 bejahe, im August 2018 jedoch nicht. Er übe unstreitig seit August 2018 bis heute im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten – inklusive der entsprechenden Qualifikationen – aus, besitze gleichwertige Fähigkeiten und verfüge seit jeher über die Erfahrung eines entsprechenden Beschäftigten. Soweit er unveränderte Arbeitsumstände vortrage, genüge er seiner Darlegungslast. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 28.02.2023 zu dem Aktenzeichen 2 Ca 4/23 aufgegeben, den Kläger ab 08/2018 in die EG 9b, Stufe 6 der TV EntVO Bund nach Nr. 41 einzustufen. 2. Die Beklagte wird ferner verpflichtet, die sich aus der Eingruppierung nach Antrag zu 1.) ab 08/2018 ergebene Entgeltdifferenz an den Kläger abzurechnen und zu zahlen. Hilfsweise wird beantragt: 3. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 28.02.2023 zu dem Aktenzeichen 2 Ca 4/23 aufgegeben, den Kläger ab 08/2018 in die EG 9a, Stufe 6 der TV EntVO Bund nach Nr. 41 einzustufen. 4. Die Beklagte wird ferner verpflichtet, die sich aus der Eingruppierung nach Antrag zu 3.) ab 08/2018 ergebene Entgeltdifferenz an den Kläger abzurechnen und zu zahlen. Der Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist darauf, dass der klägerische Vortrag weiterhin unsubstantiiert und unschlüssig sei. Soweit der Kläger behaupte, er stünde ab dem 01.07.2000 in einem Arbeitsverhältnis als Techniker/Mechaniker, sei dies unzutreffend. Er sei als „Mechaniker“ eingestellt und auch entsprechend beschäftigt worden. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses seien ihm andere Tätigkeiten, nämlich die eines Technikers, übertragen und er sei aufgrund der Änderung der Tätigkeiten in Verbindung mit dem Erwerb der sogenannten „sonstigen-Eigenschaft“ höhergruppiert worden. Mit dem 01.02.2020 übe er Aufgaben eines Technikers aus, der selbstständig tätig sei. Aufgrund Fehlens der Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker sei die Eingruppierung in die EG 8 TV EntgO Bund zutreffend. Der Kläger genüge der ihm zukommenden Darlegungs- und Beweislast nicht. Insbesondere stelle er nicht dar, inwiefern ihm Tätigkeiten übertragen worden seien, die den Merkmalen höherer Entgeltgruppen entsprechen und welche Fachkenntnisse er hierzu einsetzen müsse. Auch ergebe sich aus seinem Vorbringen nichts zur Durchführung eines wertenden Vergleichs. Wenn der Kläger behaupte, für einen wertenden Vergleich fehle eine entsprechende Rechtsgrundlage, verkenne er, dass die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierauf regelmäßig abstelle. Die Zuständigkeit für vermeintlich „komplexe Aufgaben“ sei eine pauschale Behauptung, die inhaltlich durch den Klägervortrag nicht belegt sei. Dem Kläger seien keine Personen unterstellt. Auf der Position eines Technikers sei der Kläger auch nicht für die außerhäusige Darstellung von Projekten oder des Instituts verantwortlich. Zutreffend sei der Kläger im Jahr 2019 einen Tag auf einer Messe gewesen. Er habe dort aber nicht das „Max-Planck-Institut G-Stadt“ repräsentiert, sondern – wenn überhaupt – habe er den Auftritt der Universität G-Stadt als Beschäftigter des Instituts begleitet. Im Übrigen sei die Betreuung in Kooperation mit der Universität G-Stadt erfolgt. Den wissenschaftlichen Teil habe die Universität durch ihre eigenen wissenschaftlichen Mitarbeiter abgedeckt. Das Institut werde nach außen durch seine Leitung vertreten. Der Kläger führe nicht aus, welche regelmäßigen individuellen Laboraufträge er auszuführen habe und inwiefern er hierfür die Merkmale der begehrten Entgeltgruppe erfülle. Bereits in der vorigen Arbeitsplatzbeschreibung (bewertet mit EG 8 als Mechaniker) sei aufgenommen, dass z.B. „Bau und Justierung hochwertiger Versuchsgeräte und Instrumente für PAX (z.B. Vakuumkammer, Penningfalle, Elektronenkanone, Phosphorplatte mit Kamera, …)“ übertragen seien. Das von dem Kläger zur Akte gereichte, zusammen mit Betriebsratsmitgliedern erstellte Dokument bilde keine Arbeitsplatzbeschreibung und enthalte insbesondere keine Auseinandersetzung mit der Frage, des sogenannten „sonstigen Beschäftigten“. Es handele sich nicht um ein offizielles Dokument und beinhalte keine Übertragung von Aufgaben. Der Kläger habe keine ihm unterstellten Mitarbeiter und keine fachliche oder disziplinarische Weisungsbefugnis. Er arbeite in den typischen Tätigkeiten eines qualifizierten Technikers. Dazu gehöre auch eine Laborverantwortlichkeit. Die Umsetzung „spezieller Aufträge“ sei eine übliche Aufgabe von Technikern. Die pauschale Behauptung der Herstellung von Modellen und Prototypen sei zu bestreiten. „Laborverantwortliche“ seien für sicherheitstechnische Aspekte und die Belehrung von anderen Mitarbeitern über Gefährdungen in diesem Labor verantwortlich. Es handele sich um eine Funktion der Arbeitssicherheit. Diese Tätigkeit sei in der aktuellen Stellenbeschreibung im Arbeitsvorgang 4.1 „Organisation, technische Planung und technische Umsetzung zugewiesener Laborexperimente“ enthalten. Soweit sich der Kläger auf einen formalen Akt beziehe, sei eine solche zwingende Voraussetzung zur wirksamen Übertragung von Tätigkeiten. Zu keinem Zeitpunkt vor dem 01.02.2020 seien dem Kläger Aufgaben der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund übertragen worden und er habe derartige Aufgaben vor diesem Zeitpunkt auch nicht ausgeführt. Es sei zu bestreiten, dass sich die realen klägerischen Tätigkeiten in den letzten 5 Jahren nicht geändert hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.