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Urteil

2 Sa 22/22

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2022:1122.2SA22.22.00
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Leitsätze
1. Eine summarische Prüfung muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatbestände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale herangezogen worden sind (BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - Rn. 80, juris). Sie können dann nämlich für die Prüfung, ob ein Heraushebungsmerkmal erfüllt ist, nicht nochmals herangezogen werden.(Rn.191) 2. Gründliche Fachkenntnisse setzen nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises voraus. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach, was sich aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben kann (BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36, juris).(Rn.194) 3. Der Arbeitsvorgang "Streifengang" erfordert für die klägerische Tätigkeit keine "vielseitigen Fachkenntnisse" .(Rn.196)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 03.02.2022 zum Aktenzeichen 11 Ca 134/21 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine summarische Prüfung muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatbestände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale herangezogen worden sind (BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - Rn. 80, juris). Sie können dann nämlich für die Prüfung, ob ein Heraushebungsmerkmal erfüllt ist, nicht nochmals herangezogen werden.(Rn.191) 2. Gründliche Fachkenntnisse setzen nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises voraus. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach, was sich aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben kann (BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36, juris).(Rn.194) 3. Der Arbeitsvorgang "Streifengang" erfordert für die klägerische Tätigkeit keine "vielseitigen Fachkenntnisse" .(Rn.196) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 03.02.2022 zum Aktenzeichen 11 Ca 134/21 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin ist weder in die Entgeltgruppe 9a TVöD-V (VKA) eingruppiert noch in die Entgeltgruppe 6 TVöD-V (VKA). Sie kann deshalb keinerlei Differenzvergütungszahlungen von der Beklagten verlangen. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2b ArbGG) sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die klägerische Tätigkeit ist nicht der Entgeltgruppe 9a TVöD-V (VKA) zuzuordnen und die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, ab dem 01.01.2018 Differenzvergütung nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin bedarf zur Aufgabenerfüllung nicht gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse, so dass bereits eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD-V (VKA) nicht gegeben ist. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD-V (VKA) erforderlichen selbstständigen Leistungen erbracht werden. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TVöD-V (VKA) Anwendung. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich also nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Die Klägerin ist mit ihrem Eingruppierungsbegehren nicht gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA ausgeschlossen. Danach kann der Antrag auf Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe gemäß § 12 TVöD-V aufgrund der neuen Entgeltordnung nur bis zum 31.12.2017 mit Rückwirkung zum 01.01.2017 gestellt werden. Die Klägerin hat eine höhere Eingruppierung selbst mit Schreiben vom 28.11.2017 sowie 08.12.2017 erfolglos geltend gemacht. § 12 TVöD-V (VKA) lautet: „(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.“ Die Protokollerklärung zu Absatz 2 lautet: „Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.“ Anhand dieser Vorgaben hat das Arbeitsgericht zutreffend den Arbeitsvorgang „Streifengang“ mit den Tätigkeiten zu Ziffer 1 – 4 sowie Ziffer 6 aus der Beschreibung der klägerischen Stelle gebildet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Soweit die Klägerin die Aufgabe „Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit im Auftrag“ (Ziffer 5 der Stellenbeschreibung) ausführt, ist diese Tätigkeit von ihren sonstigen Aufgaben auf ihrem Kontrollgang im Außendienst zu trennen, weil diese auf einzelne Anforderung nach besonderer Weisung durch die Vorgesetzten ausgeübt wird. Sie gehört nicht zu den alltäglich von der Klägerin auszuübenden Aufgaben, sondern setzt eine besondere Anforderung im Einzelfall voraus, so dass sie einen eigenen, von den sonstigen Tätigkeiten im Außendienst abgrenzbaren Lebenssachverhalt bildet. Sie dient dem Zweck, einen konkreten im Einzelfall erteilten Auftrag zu erfüllen und führt damit zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis. Die hier zur Entscheidung berufene Kammer geht deshalb davon aus, dass ein 2. Arbeitsvorgang „Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit im Auftrag“ zu bilden ist. Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob diese Tätigkeit einen eigenen Arbeitsvorgang bildet oder zu dem Arbeitsvorgang „Streifengang“ hinzuzuzählen ist, denn in der Bewertung ergeben sich daraus keine unterschiedlichen Folgen. Einen von dem Arbeitsvorgang Streifengang auf jeden Fall zu trennenden Arbeitsvorgang bilden jedoch die Tätigkeiten unter Ziffer 7 der Stellenbeschreibung „Vertretung Verkehrsbehörde einschließlich Baustellenkontrolle“ mit einem Anteil von 16 %. Hierbei handelt es sich um eine Abwesenheitsvertretung. Hierzu nimmt die Klägerin unstreitig an den Beratungen zu Absperrmaßnahmen im Rahmen des Verkehrs teil, damit sie im Falle z.B. einer Krankheitsvertretung sachkundig ist. Bei dieser Vertretungstätigkeit handelt es sich wiederum um einen eigenständigen Lebenssachverhalt mit einem abzugrenzenden Arbeitsergebnis „Abwesenheitsvertretung“. Die hierfür zu erbringenden Arbeitsleistungen sind von den übrigen klägerischen Tätigkeiten im Außendienst zu trennen. Die Arbeitsvorgänge sind sodann daraufhin zu überprüfen, ob ihre Erledigung der in den Entgeltgruppen vorausgesetzten Tätigkeitsmerkmale bedarf. Die 2 bzw. 3 Arbeitsvorgänge sind also entsprechend der Voraussetzungen der Entgeltgruppen zu bewerten. Die aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen TVöD-V (VKA) haben folgenden Wortlaut: „Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, z.B. - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich - Reiniger/innen im Außenbereich wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe/Hausgehilfin - Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion). Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden. Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten (einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind). Entgeltgruppe 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnis von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten (schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann). Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen). Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen). Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen).“ Die klägerische Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 TVöD-V (VKA), weil sie nicht gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Eine lediglich Pauschalüberprüfung der klägerischen Eingruppierung ist ausreichend, wenn die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Entgeltgruppe aufgrund der Tätigkeit bereits erfüllt sind (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 22, juris). Dabei ist es eine Rechtsfrage, ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt werden noch ohne jegliche Subsumtion z.B. einer Stellenbeschreibung entnommen werden (BAG, Urteil vom 27.02.2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 41, juris). Eine summarische Prüfung muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatbestände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale herangezogen worden sind (BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 – Rn. 80, juris). Sie können dann nämlich für die Prüfung, ob ein Heraushebungsmerkmal erfüllt ist, nicht nochmals herangezogen werden. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei derartigen Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Ausgangsfallgruppe entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der begehrten Entgeltgruppe begründen kann. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 – Rn. 18, juris). Die Entgeltgruppe 6 TVöD-V (VKA) setzt „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ voraus. Diese sind vorliegend nicht gegeben. Gründliche Fachkenntnisse setzen nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises voraus. Dieses Tarifmerkmal hat sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß, also nicht nur oberflächlicher Art, erforderlich sind (BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 – Rn. 82, juris). Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG, Urteil vom 22.11.2017 – 4 AZR 629/16 – Rn. 28, juris). Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach, was aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet entstandenen bzw. entstehenden Aufgaben ergeben kann (BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 36, juris). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Beschäftigte eingesetzt ist, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (BAG, Urteil vom 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 29, juris). Auch Erfahrungswissen kann „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ begründen. Hierbei sind jedoch bloße Lebenserfahrung, die unabhängig von der speziellen Tätigkeit des Angestellten erworben wird, und Allgemeinwissen nicht als Fachkenntnisse anzusehen (BAG, Urteil vom 29.08.1984 – 4 AZR 338/82 – Rn. 32, juris). Das Arbeitsgericht hat aufgrund seines prozentualen Anteils den Arbeitsvorgang Streifengang als für die Bewertung zur Eingruppierung als maßgeblich angesehen, für diesen das Erfordernis der gründlichen Fachkenntnisse bejaht, jedoch die Notwendigkeit der Anwendung vielseitiger Fachkenntnisse auch bei zusammenfassender Betrachtung aller übertragener Tätigkeiten verneint. Die Erfüllung der Anforderung „gründliche Fachkenntnisse“ als zutreffend unterstellt, fehlt es, wie das Arbeitsgericht festgestellt hat, an dem Erfordernis der „vielseitigen Fachkenntnisse“. Im vorliegenden Eingruppierungsrechtsstreit ist die Klägerin in der Weise darlegungs- und beweispflichtig, dass sie die anspruchsbegründenden Anforderungen derart darzulegen hat, dass ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit ermöglicht wird. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Klägerin eine eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern sie muss darüber hinaus auch noch Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Daher bedarf es bereits für das erste Heraushebungskriterium der Entgeltgruppe 6 des TVöD-V, der Erforderlichkeit vielseitiger Fachkenntnisse, einer Darlegung derart, dass ihr Aufgabenkreis so gestaltet ist, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag jedoch nicht. Die Klägerin hat nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die ihr übertragene Tätigkeit gründliche vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Die klägerische Tätigkeit für den Arbeitsvorgang „Streifengang“ erfordert nach den Angaben der Beklagten für die Aufgabe Überwachung des ruhenden Verkehrs die Kenntnis von §§ 12, 13, 41, 49 StVO, Kenntnis der entsprechenden Verkehrszeichen der Anlage 2 StVO zu § 41 StVO, nämlich der Zeichen 283 (absolutes Halteverbot), 286 (eingeschränktes Halteverbot), Zeichen 290.1 (Beginn eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone) nebst Zusatzzeichen, die sich im 8. Abschnitt (Halte- und Parkverbot) befinden. Zusätzlich müsse sie § 49 Abs. 1 Ziffer 12 und 13 StVO kennen sowie § 24 StVG i.V.m. den einschlägigen Regelungen der Bußgeldkatalog-Verordnung. Dabei handelt es sich um eine relativ geringe Anzahl von Regelungen, welche die Klägerin anzuwenden hat, so dass vielseitige Fachkenntnisse weder der Breite noch der Tiefe nach festgestellt werden können. Insoweit verweist das Arbeitsgericht zu Recht darauf, dass es sich um Kenntnisse handelt, die einen eher als beschränkt zu qualifizierenden Teil der theoretischen Prüfung zum Erwerb des Führerscheins darstellen. Bereits für das Anforderungsmerkmal der „gründlichen Fachkenntnisse“ wird jedoch nach den Klammerzusätzen zur Entgeltgruppe 4 und Entgeltgruppe 5 TVöD-V auf eine nähere Kenntnis von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen abgestellt. Soweit die von der Beklagten vorgetragenen Kenntnisse zu Regelungen der StVO und des StVG bereits zur Bejahung der Anforderung der „gründlichen Fachkenntnisse“ herangezogen wurden, können sie nicht nochmals auch zur Bejahung der „vielseitigen Fachkenntnisse“ angeführt werden. Sie sind jedoch auch nicht ausreichend, um eine „Vielseitigkeit“ begründen zu können. Indem die Klägerin eine Reihe von Gesetzen darstellt, wie z.B. SOG M-V, VwVfG M-V, welche sie anzuwenden habe, genügt sie damit nicht ihrer Darlegungslast. Um dem Gericht die Bewertung zu ermöglichen, ob „vielseitige Fachkenntnisse“ abverlangt werden, sind vielmehr einzelne Normen und der Zusammenhang mit den zu erledigenden Aufgaben darzustellen, vorzutragen, welche konkreten Regelungen bei welchen konkreten Tätigkeiten anzuwenden sind. Dies ist durch die Klägerin unterblieben. Sie hat nicht dargetan, welche einzelnen Vorschriften sie konkret auf welche einzelnen Lebenssachverhalte anzuwenden hat. Es kann deshalb nicht bewertet werden, ob im Hinblick auf die erforderliche Erweiterung des Fachwissens dem Umfang nach bezüglich der zitierten Gesetze „vielseitige Fachkenntnisse“ benötigt werden. Gleiches gilt soweit die Klägerin auf zahlreiche Rechtsprechung im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten verweist. Dieser Vortrag ist angesichts seiner Pauschalität nicht verwertbar. Die Klägerin hat mit diesem Vorbringen keinen Zusammenhang zu der konkret von ihr auszuübenden Tätigkeit hergestellt. Sie hat nicht gesagt, wann sie welche Rechtsprechungsergebnisse auf welche Sachverhalte anzuwenden hat. Angesichts des Umstandes, dass sie lediglich den Anstoß zur möglichen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gibt, erscheint die Kenntnis dieser Rechtsprechung zur Durchführung der klägerischen Tätigkeit nicht als erforderlich. Es obliegt der Klägerin nicht, Zweifelsfälle zu entscheiden. Die Klägerin muss nicht das sichere Wissen zur Einleitung eines Verfahrens aufweisen, weil ihr nicht die Entscheidung obliegt, ob ein Verfahren durchgeführt wird oder nicht. Sie gibt vielmehr den Anstoß für ein mögliches Verfahren, muss zweifelhafte Situationen nicht aussondern, sondern kann alles an den Innendienst weitergeben, was möglicherweise die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens rechtfertigen kann. Sie kann auch zweifelhafte Fälle dokumentieren und an den Innendienst weiterleiten. Der Innendienst trifft sodann die Entscheidung, ob der von der Klägerin dokumentierte Sachverhalt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechtfertigen kann und dazu dienen soll, einen Pflichtigen heranzuziehen. In diesem Zusammenhang erschließt sich nicht, dass und inwieweit die Klägerin Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts anzuwenden hat und dies kann angesichts der Bearbeitung der Vorgänge durch die Sachbearbeiter im Innendienst auch nicht angenommen werden. Die Klägerin ist lediglich im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens zur Sachverhaltsfeststellung und Dokumentation tätig. Dabei hat sie Sacherhalte, die einen Verstoß gegen Regelungen des ruhenden Verkehrs betreffen von Sachverhalten, die einen derartigen Verstoß nicht begründen, zu unterscheiden. Hierfür benötigt sie die von der Beklagten unstreitig gestellten notwendigen Kenntnisse gesetzlicher Regelungen, diese jedoch nicht in einer derartigen Breite und Tiefe, dass sie als „vielseitige Fachkenntnisse“ qualifiziert werden könnten. Sie beziehen sich vielmehr auf ein engbegrenztes Aufgabengebiet, in welchem zumeist gleich gelagerte Fälle beurteilt werden, so dass hier von einer routinemäßigen Bearbeitung ausgegangen werden muss. Die Klägerin hat im Rahmen der ihr übertragenen Tätigkeit vor Ort durch Inaugenscheinnahme Sachverhalte festzustellen und zu dokumentieren, die ihrer Ansicht nach zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens berechtigen, und diese an den Innendienst zur weiteren Verarbeitung zu übermitteln. Sie hat nicht zu entscheiden, ob tatsächlich Verstöße vorliegen und die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens erfolgen soll. Die von der Klägerin zu treffende Entscheidung erfordert kein Fachwissen, welches aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach derart darstellt, dass „vielseitige Fachkenntnisse“ angenommen werden könnten. Die Klägerin übt ihre Tätigkeit überwiegend durch Inaugenscheinnahme aus. Soweit sie überprüft, ob Genehmigungen für Handwerker, Schwerbehinderte usw. vorliegen, geschieht dies, indem sie feststellt, ob entsprechende Ausweise sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sind. Dafür muss sie Kenntnis darüber haben, wie die entsprechenden Genehmigungen aussehen. Es handelt sich um eine Sichtkontrolle ohne Anwendung von „vielseitigen Fachkenntnissen“. Dies gilt ebenso, soweit die Klägerin mit einem Erfassungsgerät arbeitet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erfordert. Es sind lediglich bestimmte Eingaben wie Tatzeit und das amtliche Kennzeichen zu tätigen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe dürfte Alltagswissen ausreichen. Gleiches gilt, wenn die Klägerin bei ihrer Tätigkeit Fotos anfertigt und diese weiterleitet. Soweit die Klägerin das Abschleppen eines Fahrzeuges veranlasst, hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass es sich insoweit um ein sich wiederholendes, routinemäßiges Abarbeiten handelt. Nach Feststellung eines Parkraumverstoßes ist zu entscheiden, ob eine Behinderung des Verkehrs vorliegt und die Einleitung eines Abschleppvorgangs erforderlich ist. Durch die übrigen im Arbeitsvorgang „Streifengang“ zu bewältigenden Aufgabenfelder werden keine Fachkenntnisse abverlangt, welche zur Notwendigkeit „vielseitiger Fachkenntnisse“ führen. Im Hinblick auf den Vollzug der Straßenreinigungssatzung hat die Klägerin nicht im Einzelnen dargetan, welches konkrete Fachwissen sie für welche Tätigkeiten anzuwenden hat. Sie hat dargestellt, lediglich Gebühren betreffende Regelungen nicht anwenden zu müssen. Inwieweit die Klägerin Kenntnisse der Straßenreinigungssatzung für ihre Tätigkeit benötigt, ist nicht erfindlich. Die Feststellungen im Hinblick auf Sauberkeit und, ob eine Beräumung von Eis und Schnee erfolgt ist, lassen sich wiederum durch Sichtkontrolle treffen und dürften mit Alltagswissen zu bewältigen sein. Gleiches gilt für die Ermittlung der Eigentümer bei Verstößen mittels erforderlicher PC-Programme sowie der Dokumentation zur Weiterverarbeitung an den Innendienst. Welches konkrete Fachwissen insoweit erforderlich ist, lässt sich mangels entsprechender Darstellung durch die Klägerin nicht nachvollziehen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Person vor Ort ein gegen Ge- bzw. Verbote verstoßendes Verhalten bzw. Situationen nach ihrer Auffassung und subjektiven Einschätzung feststellt, um diese sodann an den Innendienst weiterzuleiten. Alles Weitere entscheidet jedoch der Innendienst. So obliegt ihm die Entscheidung, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt und ob ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. Hieran ist die Klägerin nicht mehr beteiligt. Wenn sie die entsprechende Dokumentation weitergeleitet hat, ist für sie der entsprechende Vorfall erledigt, es sei denn, sie wird später im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nochmals zum Sachverhalt angehört. Erst bei der Entscheidung, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht, bedarf es jedoch einer näheren Prüfung, ob tatsächlich der von der Klägerin vermutete Verstoß vorliegt oder nicht und, ob er zu ahnden ist oder nicht. Diese Prüfung obliegt jedoch nicht mehr der Klägerin, sondern allein dem Innendienst. Bezüglich der Tätigkeit „Mitwirken im Rahmen des Umweltrechts“ hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan, welche konkreten Fachkenntnisse sie zur Ermittlung welchen Sachverhalts anzuwenden hat. Soweit sie beurteilen muss, ob Schrottfahrzeuge abgestellt sind, muss sie sicherlich das Wissen aufwenden, eine TÜV oder ASU-Plakette lesen zu können. Dass die in diesem Zusammenhang erforderliche Weitergabe von Daten besondere Fachkenntnisse erfordert, lässt sich wiederum nicht feststellen. Auch die Frage, ob es sich um „Schrott“ handelt oder nicht, dürfte mit Alltagswissen zu bewältigen sein. Bezüglich der Tätigkeit „Kontrolle der Hundehaltersatzung“ ist festzuhalten, dass die Satzung nur wenige Vorschriften enthält. Soweit die Klägerin Hundesteuermarken zu kontrollieren hat, muss sie Kenntnisse über deren Aussehen aufweisen. Die Prüfung des Leinenzwangs, der Nichtbeseitigung von Exkrementen und der Ermittlung der Eigentümer sowie Dokumentation dürften wiederum überwiegend mit Alltagswissen zu bewältigen sein, zumindest keine „vielseitigen Fachkenntnisse“ erfordern. Dass sich deren Notwendigkeit für die unter Ziffer 6 der Stellenbeschreibung genannte Tätigkeit „übrige Angelegenheiten der Allgemeinen Ordnung“ ergibt, lässt sich durch das Gericht mangels konkreter Einzelfallschilderung durch die Klägerin nicht bewerten. Letztlich kann dahinstehen, ob die unter Ziffer 5 der Tätigkeitsbeschreibung dargestellte klägerische Aufgabe „Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit im Auftrag“ einen eigenen Arbeitsvorgang bildet oder dem Arbeitsvorgang „Streifengang“ hinzuzuziehen ist, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal „vielseitige Fachkenntnisse“ erfordert. Die Klägerin hat insoweit nicht vorgetragen, welche bestimmten Fachkenntnisse sie zur Bewältigung welcher Sachverhalte erfordert. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin hier im konkreten Einzelfall auf Anforderung im Auftrag handelt, sie sich an die ihr erteilten Vorgaben halten muss und lediglich unterstützend tätig wird, erscheint die Anwendung von Fachwissen, welches über gründliche Fachkenntnisse hinausgeht, durch sie zweifelhaft. Soweit die Klägerin auf pandemiebedingte Zusatzaufgaben verweist, lässt sich aus diesen ebenfalls das Heraushebungsmerkmal „vielseitige Fachkenntnisse“ nicht bejahen, denn es handelt sich hierbei wiederum um einen sehr eingeschränkten Bereich mit routinemäßiger Abarbeitung, so dass das Merkmal nicht erfüllt sein kann. Die Kontrolle der Einhaltung der Maskenpflicht und der Abstandsregeln dürfte ein Fachwissen nicht erfordern. Im Hinblick auf den Arbeitsvorgang „Vertretung Verkehrsbehörde einschließlich Baustellenkontrolle“ ist zu berücksichtigen, dass für die Bewertung zunächst nur auf die zwischen den Parteien unstreitige Tätigkeit zurückgegriffen werden kann. Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass von dem mit 16 % angegebenen Zeitmaß nicht mehr als 10 % für die reine Abwesenheitsvertretung anzusetzen seien, der Zeitanteil im Übrigen daraus resultiere, dass die Klägerin an den wöchentlichen Sperrberatungen teilnehme, um im Falle einer unvorhergesehenen Vertretungssituation informiert zu sein. Welche Fachkenntnisse sie für diese Teilnahme an den Sperrberatungen aufwenden muss, hat die Klägerin im Einzelnen nicht dargetan. Im Übrigen ist die von der Klägerin als Abwesenheitsvertretung durchgeführte Tätigkeit zwischen den Parteien streitig. Insoweit hätte die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastete Partei entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V darlegen müssen, worin die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit besteht. Soweit sie angibt, dass sie Kenntnisse nach § 45 StVO und § 46 StVO benötige, ist dies durch die Beklagte bestritten. Zudem gehören diese Normen zum bereits partiell für die Aufgabe Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs von ihr anzuwendenden Regelungswerkes. Es ergibt sich daraus nicht eine derartige Verbreiterung und Vertiefung des Fachwissens, dass hierfür das Erfordernis der „vielseitigen Fachkenntnisse“ angenommen werden könnte. Wenn die Klägerin die Stellenbeschreibung der von ihr zu vertretenden Stelleninhaberin zur Akte reicht und behauptet, die darin aufgeführten Tätigkeiten seien durch sie im Vertretungsfall zu erledigen, ist festzuhalten, dass die Beklagte einen derartigen Rückgriff streitig gestellt hat und die Klägerin nicht durch entsprechendes Tatsachenvorbringen belegt hat, dass ihr für den Arbeitsvorgang die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten tatsächlich übertragen sind. Insoweit hat die Klägerin nicht dargetan, wann, auf welche Art und Weise, durch wen dies geschehen sein sollte. Es reicht nicht, auf die Stellenbeschreibung der zu vertretenden Mitarbeiterin mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD-V Bezug zu nehmen, um damit zu begründen, die Vertretungstätigkeit erfordere aufgrund dieser Eingruppierung „vielseitige Fachkenntnisse“. Angesichts des anzusetzenden Zeitmaßes von ca. 10% hätte es der Klägerin oblegen, für den hier streitbefangenen Zeitraum ab dem 01.01.2018 darzustellen, welche konkrete Tätigkeit ihr innerhalb der Vertretung abverlangt wird und welche konkreten Fachkenntnisse sie zur Erledigung dieser Aufgaben zwingend benötigt, um sie bewältigen zu können. Soweit die Klägerin Beispiele für ihre Vertretertätigkeit im Zeitraum ab Juni 2022 dargestellt hat, hat sie in diesem Zusammenhang zwar Normen benannt, jedoch nicht dargetan, welche konkreten Fachkenntnisse sie konkret zu welcher Handlungsweise anzuwenden hatte. Wenn sie hier wiederum §§ 29, 45 StVO heranzieht, ist damit keine Erweiterung ihres Fachwissens in der Breite belegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Abwesenheitsvertretung lediglich bei Urlaub oder Krankheit der ansonsten zuständigen Sachbearbeiterin anfällt und deshalb lediglich vorübergehender Natur sein dürfte, so dass es bereits fraglich ist, ob diese Tätigkeit für die Eingruppierung überhaupt berücksichtigungsfähig ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V ist insoweit auf die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit abzustellen. Schließlich ermöglichen auch die Zusammenschau aller von der Klägerin zu bewältigenden Tätigkeiten und die hierzu von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen nicht die Feststellung, dass die Klägerin eine derartige Menge an Vorschriften und Bestimmungen nebst Erfahrungswissen zur Erfüllung ihres Aufgabenkreises benötigt bzw. dass ein Aufgabenkreis zu erledigen ist, der eine derartige Verschiedenheit der zu erfüllenden Aufgaben beinhaltet, dass das Erfordernis des Heraushebungsmerkmals „vielseitiger Fachkenntnisse“ begründet angenommen werden kann. Zwar kann gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-V (VKA) gerade auch zur Erfüllung der Anforderung „vielseitige Fachkenntnisse“ auf die Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge abgestellt werden. Es bedarf also zur Beurteilung einer zusammenfassenden Betrachtung aller Aufgaben, weil sich die Vielseitigkeit gerade auch aus der Bereite des Aufgabengebietes und der dadurch bedingten Verschiedenartigkeit der Aufgaben oder der dadurch bedingten Menge an anzuwendenden Vorschriften ergeben kann. Doch kann vorliegend auch unter Berücksichtigung des Arbeitsvorgangs „Vertretung der Verkehrsbehörde einschließlich Baustellenkontrolle“ das Erfordernis der „vielseitigen Fachkenntnisse“ nicht bejaht werden. Anhand des klägerischen Vorbringens kann vielmehr nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine derartige Verschiedenheit der Aufgaben vorliegt, welche die erforderliche Verbreiterung des Spektrums anzuwendender Normen bewirken kann. III. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten um Eingruppierung und daraus gegebenenfalls resultierende Zahlungsansprüche. Die im Dezember 1966 geborene Klägerin ist seit September 1986 bei der Beklagten als Angestellte im Allgemeinen Verwaltungsdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach entsprechender Bezugnahme im Arbeitsvertrag unstreitig die Regelungen des TVöD-V (VKA) Anwendung. Die Klägerin hat vom 27.09.1999 – 09.10.2020 erfolgreich am Angestelltenlehrgang I teilgenommen, von März 2018 – September 2019 an Weiterbildungsmodulen der Grundlagenschulung für Kommunale Vollzugsbeamte an insgesamt 15 Seminartagen. Die klägerische Tätigkeit ist durch die Beklagte mit der Entgeltgruppe 5 TVöD-V (VKA) bewertet. Das Amt für Ordnung und Sicherheit, dem auch die Klägerin zugeordnet ist, wird von der Amtsleiterin (EG 12) geführt. Im Sachgebiet Allgemeine Ordnung sind ein Sachgebietsleiter (EG 9a), eine Sachbearbeiterin Verkehr (EG 9a), eine Sachbearbeiterin Gewerbe (EG 8), ein Sachbearbeiter Brand- und Zivilschutz, zwei Sachbearbeiterinnen Allgemeine Ordnung (EG 6) und vier Außendienstmitarbeiter/innen ruhender Verkehr beschäftigt. Für den Tätigkeitsbereich der Klägerin liegt folgende Stellenbeschreibung vom 13.03.2018 vor: Lfd. Nr. Verzeichnis der wesentlichen Tätigkeiten Zeitanteil an der Gesamt-arbeitszeit 1. Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs • Aussprechen von mündlichen Verwarnungen und Belehrungen • Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Ausschreiben von Verwarngeldern • Kontrolle und Überwachung der Parkeinrichtungen 55 % 2. Vollzug der Straßenreinigungssatzung • Kontrolle und Überwachung der Ordnung und Sauberkeit im Stadtgebiet, Ermittlungen der Eigentümer bei Verstößen mittels erforderlicher PC-Programme sowie Dokumentation zur Weiterverarbeitung an den Innendienst 9 % 3. Mitwirken im Rahmen des Umweltrechts • Auffinden und Erfassen von Schrottfahrzeugen und nicht genehmigten Gegenständen im öffentlichen Verkehrsraum und in der Natur wie u.a. Sperrmüll oder Abfallablagerungen • Mitwirkung bei der Immissions- oder Emmissionsbekämpfung 6 % 4. Kontrolle der Hundehaltersatzung •Kontrolle der Hundemarken, des Leinenzwangs, Nichtbeseitigung von Exkrementen, Ermittlung der Eigentümer und Dokumentation 5 % 5. Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit im Auftrag • u.a. Ermittlungs- und Unterstützungstätigkeiten für Innendienstmitarbeiter (z.B. Adressaten/Grundstückseigentümer) • Mitwirkung bei Veranstaltungen und Markt • aufsuchende Hilfe bei Zwangsräumungen, Kontrolltätigkeiten Obdachlosenunterkunft oder Amtshilfeersuchen Dritter z. B. Tierseuchenbekämpfung, Unterstützung von Schornsteinfegern sowie Zeugendiensttätigkeit für Zoll, Steuerfahndung, Kriminalpolizei 5 % 6. Übrige Angelegenheiten der Allgemeinen Ordnung 4% 7. Vertretung Verkehrsbehörde einschließlich Baustellenkontrolle 16 % Nach der Erfassung von Ordnungswidrigkeiten durch die Klägerin werden diese den im Innendienst tätigen Sachbearbeitern übermittelt. Diese entscheiden über die Fortführung des Verfahrens, verhängen gegebenenfalls Verwarngelder und/oder Bußgelder. Bei der Beklagten gilt die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Neustrelitz (Bl. 152 ff d.A.), die Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Bl. 166 d.A.), die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Bl. 167 ff d.A.). Mit Schreiben vom 28.11.2017, 08.12.2017, 06.07.2020 sowie anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2021 hat die Klägerin erfolglos eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD-V (VKA) gegenüber der Beklagten geltend gemacht, verfolgt diese Eingruppierung mit der der Beklagten am 04.05.2021 zugestellten Klage weiter und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Differenzvergütung bzw. Differenzjahressonderzahlungen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ihr nach der Stellenbeschreibung zu Nr. 1 – Nr. 6 übertragenen Tätigkeiten bildeten einen Arbeitsvorgang. Der von ihr damit wahrgenommene Kontrollgang beinhalte sämtliche zu Nr. 1 – Nr. 6 aufgeführte Tätigkeiten, welche dem einzigen Arbeitsergebnis, der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen dienten, was gegebenenfalls durch Ahndung von Verstößen und Treffen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr geschehe. In Bewertung dieses einheitlichen, einen Zeitanteil von 84 % ausmachenden Arbeitsvorgangs sei festzustellen, dass nicht nur die Tätigkeitsmerkmale gründliche Fachkenntnisse, sondern auch die Heraushebungsmerkmale „vielseitige Fachkenntnisse“ sowie „selbstständige Leistungen“ erfüllt seien. Werde ein Tätigkeitsmerkmal zwischen den Parteien unstreitig erfüllt, habe das Gericht lediglich eine pauschale, summarische Prüfung vorzunehmen. Die Beklagte leite bereits aus dem Umstand, dass sie – die Klägerin – jedenfalls unstreitig Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung, der Hundehaltersatzung, der Straßenreinigungssatzung usw. benötige, ab, dass eine bloße Einarbeitung nicht mehr ausreichend sei. Sie müsse bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten die jeweiligen Normen und deren Auslegung kennen. Gleiches gelte für die Kenntnisse der Norm aus dem jeweiligen Bußgeldkatalog. Damit erfülle sie unstreitig mit den einzelnen Arbeitseinheiten das Tätigkeitsmerkmal der „schwierigen Tätigkeiten“, da für alle einzelnen Aufgaben eine bloße Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe E 3 nicht ausreiche. Anders als von der Beklagten nunmehr angenommen, sei auch die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der gründlichen Fachkenntnis lediglich einer pauschalen, summarischen Prüfung unterzogen, da sie unstreitig in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert sei. Damit habe die Beklagte seit Jahren die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals für die Entgeltgruppe 5 anerkannt. „Gründliche Fachkenntnisse“ seien in jedem in den Ziffern 1 – 6 für sich genommenen Tätigkeitsfeld erforderlich. Allein die Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs verlange neben der Kenntnis der wesentlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung insbesondere auch die der gesetzlichen Regelungen zum Verwaltungsverfahren. Hier seien Vorschriften aus dem Bereich des SOG M-V, der StVO, der StVZO, Kenntnisse aus dem VwVfG M-V erforderlich. Um überhaupt erstmal einen Verstoß im ruhenden Verkehr feststellen zu können, müsse sie nicht nur die jeweiligen Verkehrszeichen und gegebenenfalls Zusatzzeichen, insbesondere Park- und Halteverbote kennen, sie müsse vielmehr bereits eine Unterscheidung zwischen Park- und Halteverboten vornehmen. Bei einer Auseinandersetzung mit dem Verkehrsteilnehmer vor Ort müsse sie rechtssicher auftreten können. Daneben ergebe sich eine Vielzahl von Situationen, in welchen ein Parkverbot gelte, ohne dass ein entsprechendes Parkverbotsschild angebracht sei, wie etwa bei gekennzeichneten Parkflächen, Kreuzungen und Einmündungen, Grundstücken, Schachtdeckel, verkehrsberuhigter Bereich, Bordsteinabsenkung, Restfahrstreifenbreite, Vorfahrtstraßen, Haltestellen, Andreaskreuz, Fußgängerzone und Verkehrsverbote. Zu berücksichtigen sei zudem, dass es auch Bewohnerparkzonen gebe, Parkscheinautomaten und Sonderparkgenehmigungen für schwerbehinderte Bewohner, Parkausweise und Ausnahmegenehmigungen z.B. für Handwerker. Hinzu komme, dass sie auch die entsprechenden Ermittlungen und Entscheidungen treffe, die sodann dazu führten, dass von ihr eine erste Entscheidung getroffen werde, ob im öffentlichen Verkehrsraum bei festgestelltem Verstoß gegen Park- und Halteverbote derartig Gefahr im Verzug bestehe und von dem abgestellten Fahrzeug ausgehe, dass ein Abschleppen erforderlich werde. Selbst wenn sie hier nicht die finale Entscheidung zum Abschleppen treffe, sei es doch sie, die vor Ort den entsprechenden Sachverhalt aufnehme und überhaupt entscheide, ob ein Anhaltspunkt für eine Gefahrensituation bestehe, die aus ihrer Bewertung heraus zum Abschleppen des Fahrzeuges führen müsse, um die Gefahrenstelle zu beseitigen. Selbst wenn im Innendienst nach ihrer Meldung eine weitere Prüfung und Feststellung auf der Grundlage ihrer Meldung und Informationen erfolge, müsse sie vor Ort zunächst überhaupt eine Situation feststellen, die aus ihrer Sicht den Tatbestand der Gefahr im Verzug erfülle. Diese Fachkenntnisse würden durch die weiteren in den Ziffern 2 – 6 zugewiesenen Aufgaben weiter verbreitert, so dass etwa in Ziffer 2 die Regelungen der Straßenreinigungssatzung sowie Anwenderfachkenntnisse zur Nutzung der bereitgestellten PC-Programme erforderlich würden. Beim Vollzug der Straßenreinigungssatzung übernehme sie die Überwachung der Einhaltung dieser Reinigungsverpflichtungen unter Anwendung der Satzung. Hierzu müsse sie über vollumfängliche Kenntnis von den Inhalten der Straßenreinigungssatzung verfügen. Hiervon ausgenommen seien allenfalls die Regelungen zu den Gebühren und Gebührenfestsetzungen sowie die teilweise bei der Beklagten verbleibende Straßenreinigungsverpflichtung. Sie müsse prüfen, ob eine durchgeführte Reinigung den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerecht werde. Hierfür benötige sie einerseits verwaltungsrechtliche Fachkenntnisse, welche Umstände zu einer Erfüllung des Tatbestandes „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ bzw. deren Gefährdung führe. Gleiches gelte für die Absicherung im Rahmen des Winterdienstes. Auch hier sei Maßstab, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Sie habe zu entscheiden, ob mit Salz und anderen auftauenden Mitteln habe gearbeitet werden dürfen. Auch wenn sodann weiter im Innendienst geprüft werde, obliege es ihr vor Ort überhaupt erst einen Verstoß gegen die Satzung festzustellen. Ohne ihre Ermittlungen könnten weitere Ermittlungen des Innendienstes nicht erfolgen. In Ziffer 3 komme die Kenntnis von Vorschriften aus dem Umweltrecht hinzu. Bei der Mitwirkung im Rahmen des Umweltrechts benötige sie die erforderlichen Fachkenntnisse, um ein lediglich geparktes Fahrzeug von einem „Schrottfahrzeug“ zu unterscheiden. Selbst, wenn durch den Innendienst weitere Ermittlungen zur finalen Feststellung des Begriffs des „Schrottfahrzeuges“ wahrgenommen würden, sei sie es, die zunächst überhaupt erst feststellen müsse, ob Indizien für die Annahme eines Schrottfahrzeuges vorliegen. Sie stelle auch weitere Verstöße gegen das Umweltrecht fest, wie z.B. Müllablagerungen außerhalb von Abfallplätzen. Dabei übernehme sie die ersten Ermittlungen zum Verursacher, prüfe, ob sich etwa aus den Müllansammlungen Hinweise auf Verursacher ergäben. In Ziffer 4 träten Fachkenntnisse aus dem Bereich der Hundehaltersatzung, sowie etwa dazu ergangener Rechtsprechung zur konkreten Anwendung und Auslegung der Norm hinzu. Bei der Kontrolle der Hundehaltersatzung müsse sie auf die Einhaltung des Leinenzwangs, das Verbot von Hunden an bestimmten Plätzen und Flächen, die Beseitigung von Hundekot achten. Sie habe zudem festzustellen, ob der jeweilige Hund über eine entsprechende Steuermarke verfüge oder ob es sich gegebenenfalls um einen Welpen handele, für welchen noch keine Steuerpflicht bestehe. Im Rahmen ihres Streifendienstes müsse sie etwaige „Kampfhunde“ erkennen und sodann durch Befragung des jeweiligen Hundeführers prüfen, ob die Voraussetzungen für das Halten und Führen eines „Kampfhundes“ vorliegen. Auch die Aufgaben in Ziffer 5 erweiterten erneut das erforderliche Fachwissen. Zudem obliege ihr die Überwachung für das Einhalten der Vorschriften beim Abstellen von Wohnmobilen außerhalb entsprechend ausgewiesener Wohnmobilstellplätze. Im Rahmen der Corona-Pandemie habe es zu ihren Aufgaben gehört, die Einhaltung der jeweiligen Verordnungen zu überwachen. Sie müsse für jede einzelne Arbeitseinheit gesonderte, voneinander abweichende gründliche Fachkenntnisse vorhalten, die sich in der Gesamtschau gegenseitig so sehr anreicherten, dass der gesamte einheitliche Arbeitsvorgang, das Heraushebungsmerkmal der vielseitigen Fachkenntnisse erfülle. Die Vielseitigkeit ergebe sich gerade daraus, dass sie auf jedem einzelnen Streifengang stets das Fachwissen aus allen genannten Bereichen gleichzeitig vorhalten müsse. Die in den Ziffern 1 – 6 zugewiesenen Aufgaben verlangten Fachkenntnisse, insbesondere in folgenden gesetzlichen Regelungen: - SOG M-V - StVO - StVZO - VwVfG MV - OWiG - GewO - GastG - JuSchG - SpielVO - NichtRSchG M-V - Hausmüllentsorgungssatzungen - Straßensondernutzungssatzungen - StVG - BImSchG - Kwb/AbfG - Hundehalterverordnungen/-satzungen - HundehalterVO M-V An der Erfüllung der vielseitigen Fachkenntnisse würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Aufspaltung der unstreitig zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in sieben Arbeitsvorgänge zu erfolgen hätte. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) seien in diesem Fall die einzelnen Arbeitsvorgänge für die Bewertung des Merkmals „vielseitige Fachkenntnis“ zusammenfassend zu bewerten. Darüber hinaus erfülle sie auch das weitere Heraushebungsmerkmal der „selbstständigen Leistung“. In sämtlichen ihr zugewiesenen Aufgaben im Rahmen des Streifendienstes ergäben sich Abwägungsprozesse. Im Bereich des ruhenden Verkehrs beginne dies bereits bei der Bewertung hinsichtlich der Feststellung des Gewichtes der Behinderung des fließenden Verkehrs sowie des Zuganges zu Rettungs- oder Gehwegen. Hieraus sei abzuleiten, ob letztlich Gefahr im Verzuge bestehe. Bezüglich der Einhaltung der Hundehalterverordnung verfüge sie über die Kompetenz über Verwarnungen oder die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu entscheiden. Gleiches gelte auch bei Feststellungen im ruhenden Verkehr. Bei sämtlichen ihr zugewiesenen Aufgaben handele es sich jeweils um Maßnahmen, die gegebenenfalls zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit und der Fragestellung, ob diese verfolgt werden soll oder nicht, führe. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, da sie seit dem 01.01.2018 in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) stufengleich einzuordnen gewesen sei, folgten daraus Differenzen, welche die Beklagte bezüglich Jahressonderzahlung, Zulagen und Zuschlägen, soweit diese in Abhängigkeit von der Eingruppierung zu berechnen seien, zu leisten habe. Für den Zeitraum Januar 2018 – Januar 2021 ergebe sich eine Differenz in Höhe von 38.226,81 €. Bei den Jahressonderzahlungen für die Jahre 2018 – 2020 sei eine Differenz in Höhe von 1.131,37 € nachzuentrichten. Die Klägerin hat beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.03.2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 des TVöD (VKA) zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Januar 2018 in Höhe von 1.000,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Februar 2018 in Höhe von 1.000,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat März 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat April 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Mai 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juni 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juli 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat August 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat September 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Oktober 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat November 2018 in Höhe von 1.384,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Dezember 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Januar 2019 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Februar 2019 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 zu zahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat März 2019 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat April 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Mai 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen. 19. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juni 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen. 20. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juli 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen. 21. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat August 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 zu zahlen. 22. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat September 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu zahlen. 23. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Oktober 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen. 24. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat November 2019 in Höhe von 1.409,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 zu zahlen. 25. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Dezember 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen. 26. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Januar 2020 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 zu zahlen. 27. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Monat Februar 2020 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2020 zu zahlen. 28. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat März 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen. 29. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat April 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 zu zahlen. 30. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Mai 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 01.06.2020 zu zahlen. 31. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juni 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen. 32. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juli 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen. 33. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat August 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2020 zu zahlen. 34. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat September 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen. 35. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Oktober 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 zu zahlen. 36. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat November 2020 in Höhe von 1.445,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen. 37. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Dezember 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen. 38. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Januar 2021 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2021 zu zahlen. 39. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Februar 2021 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2020 zu zahlen. 40. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat März 2021 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat Unschlüssigkeit der Klage eingewandt und die Auffassung vertreten, für die Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit sei ein einziger Arbeitsvorgang bezüglich der unter Nr. 1 der Stellenbeschreibung dargestellten Aufgabe zu Grunde zu legen. Die Klägerin übe keinen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ aus. Es sei ihr mit mehr als der Hälfte der Arbeitszeit der Arbeitsvorgang der Überwachung des ruhenden Verkehrs übergeben worden sowie der Durchführung von Einzeltätigkeiten. Diese seien jeweils unter den Nummern 2 – 7 der Stellenbeschreibung erfasst. Allenfalls sei es vertretbar, die Arbeitsvorgänge unter der laufenden Nummer 2 – 7 der Stellenbeschreibung zu einem Arbeitsvorgang „Außendienst Sicherheit und Ordnung“ neben dem Arbeitsvorgang „Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs“ zusammenzufassen. Entgegen der klägerischen Darstellungen sei ihre Tätigkeit bei den Arbeitsvorgängen unter den laufenden Nummern 2 – 6 darauf beschränkt, einzelne Sachverhalte festzustellen, um dann das weitere Vorgehen den Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen im Innendienst zu überlassen. Das von ihr zu erzielende einheitliche Arbeitsergebnis sei nicht die Durchsetzung bestehender ordnungsrechtlicher Normen. Sie sei lediglich befugt, mündliche Verwarnungen auszusprechen. So schreibe sie zwar im Arbeitsvorgang unter der laufenden Nummer 1 mittels eines mobilen Endgerätes Verwarngelder aus, diese würden jedoch von den Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen des Innendienstes bearbeitet. In den Arbeitsvorgängen unter den laufenden Nummern 2 – 5 habe sie lediglich kontrollierende und ermittelnde Aufgaben. Ob und wie Verstöße gegen die Reinigungssatzung, gegen umweltrechtliche Regelungen, gegen die Hundehaltersatzung geahndet würden, entscheide nicht die Klägerin, sondern die sachbearbeitende Person des Innendienstes. Es lägen 6 Arbeitsvorgänge vor, welche jeweils für sich das Tätigkeitsmerkmal der „schwierigen Tätigkeiten“ erfüllen. Hinsichtlich der Überprüfung des ruhenden Verkehrs überwache sie hauptsächlich die bewirtschafteten Parkbereiche. In anderen Stadtbereichen, z.B. in Wohngebieten, erfolge eine Kontrolle nur im Einzelfall nach Aufforderung durch den Innendienst, zumeist aufgrund von Hinweisen der Bürgerinnen und Bürger. Die Klägerin benötige für die Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs keine gründlichen Fachkenntnisse. Insoweit sei die Klage bereits unschlüssig, weil es an der erforderlichen Darlegung von Tatsachen fehle, die einen notwendig werdenden wertenden Vergleich ermöglichten. Insofern genüge es nicht, die durchzuführende Tätigkeit zu beschreiben, sondern es müsse ein wertender Vergleich erfolgen im Hinblick auf die „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe und der herausgehobenen Tätigkeiten. Ein wertender Vergleich betreffend die tariflichen Heraushebungsmerkmale der „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse“ verlange eine Gegenüberstellung mit dem Tätigkeitsmerkmal der „gründlichen Fachkenntnisse“. Bei der Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs stelle die Klägerin vor Ort Verstöße gegen Vorschriften der StVO fest und spreche gegebenenfalls mündliche Verwarnungen aus. Schriftliche Verwarnungen erteile sie nicht. Sie gebe die Daten lediglich in ein mobiles Erfassungsgerät ein und fertige gegebenenfalls Fotos an. Die schriftliche Verwarnung werde von den Sachbearbeitern im Innendienst erstellt, ausgedruckt und an die Adressaten der jeweiligen Verwarnung versandt. Für die im ruhenden Verkehr durchzuführenden Überwachungstätigkeiten Überprüfung der Einhaltung der Halte- und Parkverbote unter Berücksichtigung von Bewohnerparkausweisen, Sonderparkausweisen, Schwerbehindertenparkausweisen, Einfahrgenehmigungen in die Fußgängerzone, Überprüfung der Freihaltung von wichtigen Auffahrzonen (z.B. Feuerwehrzufahrten) sowie die Überprüfung der Einhaltung von Parkzeiten benötige die Klägerin vor allem Kenntnisse der § 12 StVO (Halten und Parken) und § 13 StVO (Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit) und der entsprechenden Verkehrszeichen der Anlage 2 StVO zu § 41 StVO, was insbesondere die Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) und 286 (eingeschränktes Halteverbot) sowie das Zeichen 290.1 (Beginn eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone) nebst Zusatzzeichen, die sich im 8. Abschnitt (Halte- und Parkverbot) befinden. § 49 Abs. 1 Ziffer 12 und 13 (Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß gegen § 12 und § 13 StVO) müsse die Klägerin ebenfalls kennen. Die anzuwendenden Vorschriften seien damit sehr überschaubar. Für die Verfolgung eines Verstoßes gegen Halte- und Parkverbote sowie gegen einzuhaltende Parkzeiten benötige die Klägerin noch die Kenntnis des § 24 StVG i.V.m. mit den einschlägigen Regelungen der Bußgeldkatalog-Verordnung. Diese für die Ausübung der Tätigkeit „Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs“ erforderlichen Fachkenntnisse seien aber weder quantitativ oder qualitativ von einem solchen Gewicht, dass sie das Tarifmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“ erfüllen könnten. Es handele sich lediglich um „schwierige Tätigkeiten“ der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2. Es würde im Wesentlichen das Wissen, was auch zum Erwerb der Fahrerlaubnis benötigt werde, um am ruhenden Straßenverkehr teilnehmen zu können, abverlangt. Das von der Klägerin zu benutzende mobile Endgerät enthalte zahlreiche Vorgaben, anhand derer die Klägerin durch entsprechendes Anklicken auf dem Endgerät eine Zuordnung vornehmen müsse. Hinzukomme die Eintragung des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs sowie der Tatzeit. Diese Daten würden auf dem mobilen Endgerät gespeichert und noch am gleichen Tag den Sachbearbeitern des Innendienstes zugeleitet, dort ausgelesen und weiterverarbeitet. Auch der Arbeitsvorgang unter Nr. 2 „Vollzug der Straßenreinigungssatzung“ erfordere keine gründlichen Fachkenntnisse. Die Klägerin stelle allein fest, ob die Reinigungspflichtigen ihrer Straßenreinigungspflicht nachgekommen seien oder nicht, ermittle bei Verstößen Eigentümer der anliegenden Grundstücke von Straßenteilen mittels erforderlicher PC-Programme und dokumentiere Verstöße zur Weiterbearbeitung an die Sachbearbeiter im Innendienst. Die Klägerin kontrolliere nicht, ob die Straßen und Wege wöchentlich vom Reinigungspflichtigen gereinigt wurden. Für die Feststellung des Verschmutzungsgrades und ob von diesem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, habe die Klägerin keine tieferen ordnungsrechtlichen Fachkenntnisse anzuwenden. Für diese Kontrolltätigkeit genüge vielmehr der gesunde Menschenverstand. Zur Ermittlung der Reinigungspflichtigen gebe die Klägerin nur den Straßennamen und die jeweilige Hausnummer in das Programm „Archikat“ ein und es werde der/die Eigentümer/in angezeigt. Die Daten würden an die zuständigen Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen im Innendienst weitergeleitet. Sie selbst bearbeite festgestellte Verstöße nicht. Das gleiche gelte für den Arbeitsvorgang unter laufender Nummer 3 „Mitwirken im Rahmen des Umweltrechts“. Soweit die Klägerin Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften wie das Abstellen von Schrottfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum oder illegaler Müllablagerungen feststelle, dokumentiere sie diese Feststellungen lediglich. Die verwaltungsrechtliche Bearbeitung nach den Vorschriften des SOG M-V obliege dem zuständigen Sachbearbeiter im Innendienst. Zum Vorliegen einer Gefahr in Verzug treffe die Klägerin lediglich eine Feststellung aufgrund der tatsächlich gegebenen Umstände durch Inaugenscheinnahme vor Ort. Hierüber informiere sie die Beschäftigten des Innendienstes. Ob tatsächlich eine Gefahr im Verzug im ordnungsrechtlichen Sinne vorliege und mit welchen konkreten Maßnahmen diese beseitigt werde, unterläge der Entscheidung der Beschäftigten des Innendienstes. Im Hinblick auf die Hundehaltersatzung überprüfe die Klägerin den Leinenzwang, das Verbot der Mitnahme von Hunden auf bestimmten Plätzen und Flächen, das Gebot der Beseitigung von Hundekot auf öffentlichen Flächen sowie das Vorhandensein einer Steuermarke und die Kennzeichnungspflicht für „Kampfhunde“. Es handele sich um tatsächliche Feststellungen, für die keine gründlichen Fachkenntnisse erforderlich seien. Ordnungsrechtliche Verstöße würden nicht von der Klägerin, sondern vom zuständigen Sachbearbeiter im Innendienst bearbeitet. Bei der „Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit im Auftrag“ handele es sich um eine reine unterstützende Tätigkeit der Klägerin, welche diese aufgrund konkreter weisungsgebundener Aufträge auszufüllen habe. Die eigentlichen Amtshandlungen, z.B. die Erteilung von Verwaltungsakten, führten die Beschäftigten im Innendienst bzw. öffentlich-rechtlich Beliehene, wie Schornsteinfeger aus. Die Feststellungen der Klägerin beschränken sich auf die Inaugenscheinnahme vor Ort und die Dokumentation sowie das Anfertigen von Fotos zur Beweissicherung. Ob tatsächlich rechtlich ein Verstoß gegen Vorschriften des SOG M-V vorliege, prüfe und bearbeite der zuständige Sachbearbeiter im Innendienst. Erst mit dieser Prüfung werde auch festgestellt, ob ein ordnungsrechtlicher Verstoß vorgelegen habe. Für die Aufgabenerledigung der einzelnen Arbeitsvorgänge benötige die Klägerin keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse im tariflichen Sinne. Für die zutreffenden Feststellungen unter der laufenden Nummer 2 – 4 reiche schon der „gesunde Menschenverstand“ aus. Die unterstützenden Tätigkeiten der laufenden Nummer 5 führe die Klägerin nach konkreten Vorgaben aus. Sie treffe nicht die zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten notwendigen Entscheidungen. Die Fachkenntnisse, welche die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten erforderten, seien überschaubar und von der Menge her nicht viel. Die Aufgaben der Klägerin seien auch nicht verschiedenartig. Die Klägerin habe Sachverhaltsfeststellungen vor Ort zu treffen, zu dokumentieren und Beweise zu ermitteln. Dies beschränke sich auf einen engumrissenen, übersichtlichen Bereich ordnungsrechtlicher Ge- und Verbote auf dem Gebiet des ruhenden Verkehrs, der Straßenreinigung, der Hundehalterverordnung, der Ermittlungs- und Kontrolltätigkeiten nach strengen Vorgaben der Beschäftigten des Innendienstes. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten erforderten zudem keinerlei selbstständige Leistungen. Bezüglich der Zahlungsansprüche beruft sich die Beklagte auf die Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD-VKA mit der Begründung, die Schreiben vom 28.11.2017 und 06.07.2020 genügten nicht den Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 37 Abs. 1 TVöD-V zu stellen seien. Diesen Anforderungen genüge erstmalig das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.02.2021, eingegangen am 25.02.2021. Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung angeführt, der klägerische Feststellungsantrag zu Ziffer 1 sei unzulässig, soweit er Zeiträume betreffe, für welche zugleich mit der Klageschrift Differenzvergütungsansprüche geltend gemacht seien. Insoweit könne das erforderliche Feststellungsinteresse – auch im Hinblick auf die Stufe – nicht bejaht werden. Die im Übrigen zulässige Klage sei unbegründet. Die klägerische Tätigkeit erfülle bereits nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 TVöD-V (VKA), weil sie lediglich gründliche, nicht aber vielseitige Fachkenntnisse erfordere. Die klägerischen Streifengänge im Außendienst bildeten einen Arbeitsvorgang, der mit seinem zeitlich überwiegenden Anteil für die vorliegende Eingruppierung maßgeblich sei. Von diesen Streifengängen sei allein die Außendiensttätigkeit abzugrenzen, die im Auftrag des Innendienstes oder in Vertretung der Verkehrsbehörde ausgeführt werde. Zwar erfordere der Arbeitsvorgang Streifengang gründliche, nicht jedoch vielseitige Fachkenntnisse, so dass die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 oder höher nicht erfüllt seien. Bezüglich der Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs sei zu berücksichtigen, dass das Bundesarbeitsgericht bei einer Beschäftigten, die zu 75 % in der Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt war, und zwar zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr, der Erteilung gebührenfreier und gebührenpflichtiger Verwarnungen, der Entgegennahme der Verwarngelder gegen Quittung, der Stellungnahme zur unklaren und widersprüchlichen Fällen sowie der Wahrnehmung von Gerichtsterminen als geladene Zeugin nicht einmal gründliche Fachkenntnisse bejaht hat (BAG, Urteil vom 24.08.1983 – 4 AZR 32/81 – Rn. 3 und Rn. 43, juris). Zu berücksichtigen sei weiter, dass es Sonderparkgenehmigungen für schwerbehinderte Bewohner, Parkausweise und Ausnahmegenehmigungen z.B. für Handwerker gebe. Dies belege allenfalls gründliche Fachkenntnisse, denn diese erforderten bereits ein quantitatives und ein qualitatives Maß der benötigten Fachkenntnisse. Die Erforderlichkeit von „vielseitigen Fachkenntnissen“ im tariflichen Sinne könne jedoch nicht bejaht werden. Dies gelte auch, wenn man unterstelle, dass die Klägerin das Abschleppen von Fahrzeugen veranlassen könne. Die klägerischen Tätigkeiten im Bereich des Umweltrechts, der Hundehaltung, der Straßenreinigungssatzung führten nicht zu einer erheblichen Vertiefung oder Verbreiterung der erforderlichen Fachkenntnisse. Die anzuwendenden Vorschriften beschränkten sich auf wenige Regelungen. Die Klägerin habe die erforderlichen konkreten Fachkenntnisse zur Verrichtung ihrer Tätigkeit in diesen Bereichen nicht dargestellt. Auch unter Berücksichtigung, dass sich das Merkmal der „vielseitigen Fachkenntnisse“ zudem aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge ergeben kann, könnten vielseitige Fachkenntnisse nicht bejaht werden. Bei der Abarbeitung von Aufträgen des Innendienstes arbeite die Klägerin Arbeitsanweisungen des Innendienstes ab, ohne auf eigene Fachkenntnisse zurückgreifen zu müssen. Es seien keine Tätigkeiten vorgetragen, die nicht bereits mit Alltagswissen zu bewältigen seien. Dies gelte auch im Hinblick auf die Tätigkeit zur Überwachung der Covid 19-Pandemie bedingten Maßnahmen. Insoweit handele es sich um leicht zu erfassende Sachverhalte, mit denen typisiert umzugehen gewesen sei. Die Klägerin hat gegen das ihr am 17.02.2022 zugestellte Urteil mit am 21.02.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 17.05.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu führt die Klägerin aus, das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt sowohl unter tatsächlichen wie auch unter rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend beurteilt. Da sie im Dezember 2017 einen gemäß § 29b TVÜ (VKA) auszulegenden Antrag auf Höhergruppierung wegen Überleitung in die neue Entgeltordnung des TVöD (VKA) form- und fristgerecht gestellt habe, kämen allein die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TVöD (VKA) zur Anwendung. Das Arbeitsgericht habe den unbestimmten Rechtsbegriff des „Arbeitsvorganges“ der „gründlichen Fachkenntnisse“ sowie der „vielseitigen Fachkenntnisse“ verkannt sowie die Wirkung der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA). Spätestens bei der erforderlichen Zusammenschau der beiden konkret zu bildenden Arbeitsvorgänge werde nämlich das Heraushebungsmerkmal der „vielseitigen Fachkenntnisse“ unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz komme es sehr wohl darauf an, ob vorliegend ein einheitlicher oder mehrere Arbeitsvorgänge zu bilden seien, dass spätestens die Ermittlungs- und Kontrolltätigkeiten im Auftrag sowie die „übrigen Angelegenheiten der Allgemeinen Ordnung“ zu einer Anreicherung der gründlichen Fachkenntnisse aus der Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs führten und sich sodann innerhalb des einheitlich zu bildenden Arbeitsvorganges diese einheitlich zu bewertenden Tätigkeiten auch durch Erfüllung des auf gründliche und vielseitige Fachkenntnis aufbauenden weiteren Heraushebungsmerkmals der „selbstständigen Leistungen“ herausheben würden. Die in den Ziffern 1 – 6 der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Damit entfielen bereits 84 % der ihr insgesamt zugewiesenen Tätigkeiten auf einen einheitlichen Arbeitsvorgang, nämlich den Streifendienst. Mit dem unter Ziffer 7 der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten „Vertretung der Verkehrsbehörde einschließlich Baustellenkontrolle“ habe sich das Arbeitsgericht überhaupt nicht befasst. Insoweit vertrete sie mit einem Zeitanteil von 16 % unstreitig Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9a TVöD-V (VKA). Bei dieser Tätigkeit handele es sich tatsächlich um eine Tätigkeit des Innendienstes, die zeitlich abgrenzt sei von den sonstigen klägerischen Aufgaben im Streifengang. Soweit sie diese Aufgaben vertretungsweise wahrnehme, erbringe sie die Zeit nicht zugleich mit dem Streifengang. Diese beiden Aufgaben seien zeitlich, inhaltlich und organisatorisch voneinander getrennt. Es liege daher der 2. Arbeitsvorgang Vertretung der Stelle „Sachbearbeiter/in der Verkehrsbehörde einschließlich Baustellenkontrolle“ vor. Bereits die innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs zugewiesenen Tätigkeiten der bloßen Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs führten zu einer Anerkennung der gründlichen Fachkenntnisse. Die in den Ziffern 2 – 6 dargestellten Tätigkeiten verlangten darüber hinaus anderweitige Fachkenntnisse, wodurch die gründlichen Fachkenntnisse aus dem Straßenverkehrsrecht angereichert würden um Regelungen aus der Straßenreinigungssatzung, dem Umweltrecht, der Hundehaltersatzung sowie diversen Fachkenntnissen bei der Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit. Diese seien in der Tiefe vergleichbar mit jenen bei der Anwendung der Aufgaben im ruhenden Verkehr. Auch hier sei im Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen zu einer hinreichenden Gefahrenabwehr bei Abwägung unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führten. Eine weitere Anreichung der Fachkenntnisse ergebe sich daneben auch aus den pandemiebedingt hinzugetretenen Aufgaben. Die im 2. Arbeitsvorgang, nämlich im Rahmen der Vertretung der Sachbearbeitung in der Verkehrsbehörde zugewiesenen Tätigkeiten erforderten nicht nur gründliche, sondern vielseitige Fachkenntnisse. Damit führe die erforderliche Gesamtbetrachtung der erforderlichen Fachkenntnisse aus beiden Arbeitsvorgängen insgesamt zur Anerkennung „gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse“. Im Rahmen der Vertretung im Arbeitsvorgang 2. seien ihr verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 StVO zugewiesen. Sie treffe dabei verkehrsrechtliche Anordnungen und Anordnungen zu verkehrsregelnden Maßnahmen sowie Maßnahmen für Baustellen, Verkehrs- und Bahnverkehrsschauen. Daneben treffe sie im Rahmen dieses Arbeitsvorgangs auch Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse nach § 46 StVO. Daneben seien ihr in diesem Arbeitsvorgang die Bearbeitung von Erlaubnissen nach § 29 StVO wegen übermäßiger Straßenbenutzung etwa bei Veranstaltungen usw. übertragen. Die ihr im einheitlich zu bildenden Arbeitsvorgang 1. und 2. zugewiesenen Tätigkeiten erfüllten aber auch das weitere Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe E 9a, nämlich der selbstständigen Leistungen. Dabei sei einzuräumen, dass, wenn nur der Arbeitsvorgang 2. das Heraushebungsmerkmal „selbstständige Leistungen“ erfüllen würde, sie in die Entgeltgruppe E 6 und nicht wie vorliegend geltend gemacht in die Entgeltgruppe E 9a einzugruppieren wäre. Insoweit habe die erstinstanzliche Entscheidung ihr wenigstens die Differenzvergütung zur Entgeltgruppe E 6 Stufe 6 zusprechen müssen. Die Klägerin behauptet, im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Vertretung der Verkehrsbehörde einschließlich Baustellen-Kontrolle“ mit einem Zeitanteil von 16 % seien ihr Aufgaben wie folgt übertragen: 1 Erlaubnisse nach § 29 StVO - Erlaubniserteilung für Veranstaltungen, die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen - Mitwirkung bei übergeordneten Behörden 2 Verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 StVO - Verkehrs- und Bahnverkehrsschauen - Stellungnahmen zu Bauvorhaben, Planfeststellungsverfahren, Bauleitplänen, Verkehrsplanungen u.a., - Anordnungen verkehrsregelnder Maßnahmen (Beschränkungen, Verbote, Umleitungen) - Verkehrsrechtliche Anordnungen - Anordnungen und Maßnahmen bei Baustellen - Baustellenkontrollen 3 Ausnahmen nach § 46 StVO - Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von Verboten - Mitwirkungen bei übergeordneten Behörden - Parkausweise für Schwerbehinderte ausstellen 4 Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung und Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs, einschließlich Neu- und Umbeschilderung sowie die Abstimmung von dazu dienenden Baumaßnahmen mit dem Amt für Hoch- und Tiefbau Mitwirkung im Anhörungsverfahren ruhender Verkehr und bei Veranstaltungen Dass ihr die dargestellten Aufgaben tatsächlich zugewiesen seien, ergebe sich z.B. daraus, dass sie als zuständige Sachbearbeiterin auf Antrag vom 10.06.2022 gemäß § 45 StVO eine Anordnung zur Gesamtsperrung des Verkehrs, eine „teilweise“ Sperrung der Gehwege sowie Maßnahmen zur Sicherung der Straßen- und Gehwege nach entsprechender Prüfung des Antrages verfügt sowie eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens getroffen habe. Am 21.03.2022 habe sie als zuständige Sachbearbeiterin gemäß § 29 Abs. 2 StVO eine Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlicher Verkehrsfläche sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs gemäß § 45 Abs. 1 und 3 StVO verfügt. Daneben habe sie aufgrund der sich ständig verändernden epidemiologischen Gefahrenlage einen Widerrufsbehalt in dem Erlaubnisbescheid veranlasst. Danach seien ihr insgesamt Tätigkeiten zugewiesen, für deren sachgerechte Erledigung nicht nur gründliche, sondern gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien. Spätestens die Aufgaben im Bereich der Vertretung der Verkehrsbehörde stellten bereits nach den eigenen Angaben der Beklagten im Rahmen der Stellenbewertung den Nachweis erforderlicher Fachkenntnisse dar. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgericht Stralsund Kammern Neubrandenburg, verkündet am 03.02.2022, zugestellt am 17.02.2022 - - 1. Instanz - wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.04.2021 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 des TVöD (VKA) zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Januar 2018 in Höhe von 1.000,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Februar 2018 in Höhe von 1.000,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat März 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat April 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Mai 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juni 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juli 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat August 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat September 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Oktober 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat November 2018 in Höhe von 1.384,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Dezember 2018 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Januar 2019 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Februar 2019 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 zu zahlen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat März 2019 in Höhe von 1.020,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat April 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen. 19. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Mai 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen. 20. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juni 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen. 21. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juli 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen. 22. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat August 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 zu zahlen. 23. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat September 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu zahlen. 24. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Oktober 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen. 25. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat November 2019 in Höhe von 1.409,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 zu zahlen. 26. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Dezember 2019 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen. 27. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Januar 2020 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 zu zahlen. 28. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Februar 2020 in Höhe von 1.040,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2020 zu zahlen. 29. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat März 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen. 30. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat April 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 zu zahlen. 31. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Mai 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 zu zahlen. 32. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juni 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen. 33. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juli 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen. 34. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat August 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2020 zu zahlen. 35. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat September 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen. 36. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Oktober 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 zu zahlen. 37. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat November 2020 in Höhe von 1.445,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen. 38. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Dezember 2020 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen. 39. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Januar 2021 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2021 zu zahlen. 40. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Februar 2021 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen. 41. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat März 2021 in Höhe von 1.047,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist insbesondere darauf, dass es sich bei der klägerischen Aufgabe Ermittlungs- und Kontrolltätigkeiten im Auftrag des Innendienstes um einen eigenen weiteren Arbeitsvorgang handele. Bei diesem komme es nicht darauf an, wann die Klägerin den Auftrag erhalte, entscheidend sei vielmehr, dass die Klägerin ihre Tätigkeit der Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs unterbreche und im Auftrag des Innendienstes Ermittlungs- und Kontrolltätigkeiten wahrnehme, also andere Arbeitsschritte durchführe als bei der Überwachung und Kontrolle des ruhenden Verkehrs. Es handele sich um ein abgrenzbares Arbeitsergebnis für den Innendienst. Der Klägerin sei insoweit zuzustimmen, als dass die Vertretung der Stelle „Sachbearbeiter/in der Verkehrsbehörde einschließlich Baustellenkontrolle“ und die damit verbundenen Aufgaben einen eigenen Arbeitsvorgang bilden. Das Merkmal der vielseitigen Fachkenntnisse sei jedoch auch damit nicht erfüllt, weil die erforderliche Anreichung der Breite nicht stattfinde. Die Klägerin dokumentiere, lediglich eigene Wahrnehmungen zu sich immer wiederholender und typisierender Sachverhalte unter gelegentlicher Herausziehung weniger Rechtsvorschriften und unter Zuhilfenahme des menschlichen Sachverstandes. Bei den Auftragstätigkeiten für den Innendienst seien die Aufträge klar vorgegeben. Die Klägerin habe genaue Kenntnis des zu ermittelnden Sachverhaltes. Vielseitige Fachkenntnisse seien dafür nicht erforderlich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin ein engbegrenztes Arbeitsgebiet mit nur routinemäßiger Bearbeitung gleichartiger Fälle zugewiesen erhalten habe. Wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Kontroll- und Überwachungstätigkeiten des ruhenden Verkehrs in seltenen Fällen mit Fragen aus dem Umweltrecht, der Hundehaltersatzung und der Straßenreinigungssatzung konfrontiert werde, folge daraus keine Steigerung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Es handele sich beispielsweise beim Vollzug der Straßenreinigungssatzung vielmehr um Feststellungen von groben Verunreinigungen, die augenscheinliche Verstöße darstellen. Dies könne ohne weitere besondere Fachkenntnisse durch jedermann festgestellt werden. Bei der Beseitigung von Schrottfahrzeugen bedürfe es als Voraussetzung für die Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeugs in erster Linie der Feststellung, dass kein gültiges amtliches Kennzeichen vorhanden ist. Auch für diese Feststellung bedürfe die Klägerin keiner besonderen Fachkenntnisse. Ausreichend sei vielmehr eine Inaugenscheinnahme. Bei den Tätigkeiten der Klägerin handele es sich lediglich um Sachverhaltsfeststellungen vor Ort durch eigene Wahrnehmung, entsprechende Dokumentationen und gegebenenfalls Weiterleitung an den Innendienst. Bezüglich der Klägerin vorübergehend übertragenen pandemiebedingten Aufgaben sei zu berücksichtigen, dass diese zwischenzeitlich entfallen seien und somit zur Bewertung der vielseitigen Fachkenntnisse nicht herangezogen werden könnten. Eine andere Bewertung der vielseitigen Fachkenntnisse ergebe sich auch nicht aus dem Arbeitsvorgang 3. bezüglich der durch die Klägerin wahrgenommenen Vertretungsaufgaben. Die klägerischen Vertretungsaufgaben bewegten sich nur innerhalb der ihrer Stelle vorausgesetzten Fachkenntnisse, nämlich gründlicher Fachkenntnisse. Die Klägerin erteile im Rahmen ihrer Vertretungsaufgaben Parkberechtigungen für Behinderte, bearbeite Sperrungen für Umzüge mit temporärer Beschilderung und nehme an den wöchentlichen Sperrberatungen teil, um immer auf den aktuellen Stand zu sein. Die Erteilung von Parkberechtigungen für Behinderte und die Sperrung für Umzüge mit temporärer Beschilderung erforderten keine vielseitigen Fachkenntnisse. Die Klägerin bewege sich bei der Verrichtung dieser Aufgaben innerhalb eines vorgezeichneten Weges bzw. vorgegebener Handlungsschritte. Selbst wenn darüber hinaus weitere Aufgaben innerhalb der Vertretung anfielen, handele es sich dabei um keine dauerhaften Tätigkeiten. Allenfalls käme dann eine Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für einen engumgrenzten Zeitraum in Betracht. Entgegen dem klägerischen Vorbringen würden verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 StVO im Rahmen der Vertretungstätigkeit gerade nicht von der Klägerin bearbeitet. In der Zeit der Vertretungstätigkeit nehme die Klägerin auch weiter ihre übrigen Aufgaben aus den Arbeitsvorgängen 1. und 2. mit dem größten Zeitanteil wahr. Die durch die Klägerin insoweit wahrgenommenen Vertretungsaufgaben bewegten sich innerhalb ihrer eigenen Tätigkeiten. Die Klägerin übernehme Vertretungsaufgaben nur insoweit wie es Schnittmengen zu den Tätigkeiten der Arbeitsvorgänge 1. und 2. gebe. Soweit sich die Klägerin auf eine Stellenbeschreibung für eine Sachbearbeiterin der Verkehrsbehörde beziehe, könne diese keine Berücksichtigung finden, weil in ihrer Stellenbeschreibung nur die „Vertretung Verkehrsbehörde einschließlich Baustellenkontrolle“ genannt sei. Hieraus könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Klägerin die Sachbearbeiterin der Verkehrsbehörde vertreten solle. Das müsste insoweit in der Stellenbeschreibung der Klägerin auch wortgleich aufgeführt sein. Im Umkehrschluss müsste dann auch die Stelle der Klägerin in der Stellenbeschreibung der Sachbearbeiterin der Verkehrsbehörde als Vertreterin angegeben sein, wenn es sich um eine Eins-zu-Eins-Vertretung handeln sollte. Das sei aber nicht der Fall. Es handele sich lediglich um Vertretungstätigkeiten, welche in Urlaubs- und Krankheitszeiten anfielen. Grundsätzlich betrage der Zeitanteil für reine Abwesenheitsvertretung nicht mehr als 10 %. Der in der Stellenbeschreibung mit 16 % angesetzte Zeitanteil resultiere aus der Teilnahme der Klägerin an den wöchentlichen Sperrberatungen, damit sie für eine eventuelle Krankenvertretung stets sachkundig sei. Einen eigenen Redebeitrag im Sinne einer beratenden Tätigkeit fiele der Klägerin innerhalb dieser Beratungen jedoch nicht zu. Die von der Klägerin dargestellten Beispielsfälle während der Vertretungstätigkeit begründeten keine vielseitigen Fachkenntnisse. Die in dem Beispielsfall a) dargestellte Gesamtsperrung des Verkehrs vollziehe sich immer nach vorgegebenen Handlungsmaßnahmen. Die Klägerin orientiere sich dabei an Vorgaben, die sie abarbeite. Das Aufstellen von Verkehrszeichen ergebe sich logischerweise schon aus einer vorgesehenen Sperrung. Die Klägerin benötige für die korrekte Durchführung der Sperrung keine erweiterten Fachkenntnisse dem Umfang nach. Sie müsse nach vorgegebenen Handlungsabläufen und durch routinemäßiger Abarbeitung der Einzelschritte durchgeführt werden. Die Klägerin stelle bezüglich der Vertretungstätigkeit bereits nicht im Einzelnen dar, welche konkreten Fachkenntnisse sie anwenden müsse, so dass nicht beurteilt werden könne, ob es sich hierbei um vielseitige Fachkenntnisse handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.