Urteil
2 Sa 170/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2022:0125.2SA170.21.00
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Leitsätze
1. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA (juris: TVöD) erfolgt aus der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte am 31.12.2016 nach dem für die tarifliche Eingruppierung im öffentlichen Dienst geltenden Grundsatz der Tarifautomatik eingruppiert ist.(Rn.39)
2. Fehlt es an einem innerhalb der Ausschlussfrist (01.01.2017 - 31.12.2017) gestellten Antrag nach § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA scheitert eine höhere Eingruppierung unabhängig davon, ob sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung VKA zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt, bereits an der unterlassenen Antragstellung.(Rn.59)
3. Die Tarifautomatik des § 12 TVöD-VKA (juris: TVöD) setzt erst bei Änderung der auszuübenden Tätigkeit wieder ein.(Rn.58)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.05.2021 zum Az. 1 Ca 935/20 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA (juris: TVöD) erfolgt aus der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte am 31.12.2016 nach dem für die tarifliche Eingruppierung im öffentlichen Dienst geltenden Grundsatz der Tarifautomatik eingruppiert ist.(Rn.39) 2. Fehlt es an einem innerhalb der Ausschlussfrist (01.01.2017 - 31.12.2017) gestellten Antrag nach § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA scheitert eine höhere Eingruppierung unabhängig davon, ob sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung VKA zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt, bereits an der unterlassenen Antragstellung.(Rn.59) 3. Die Tarifautomatik des § 12 TVöD-VKA (juris: TVöD) setzt erst bei Änderung der auszuübenden Tätigkeit wieder ein.(Rn.58) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.05.2021 zum Az. 1 Ca 935/20 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die klägerische Tätigkeit ist nicht der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zugeordnet, weil die Überleitung zum 01.01.2017 zutreffend in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA erfolgt ist und eine Eingruppierung auf entsprechenden Antrag gem. § 29 b TVÜ-VKA mangels fristgerechter Antragsstellung scheitert. 1. Die Klägerin ist zutreffend mit Wirkung zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 8 TVöD-V (VKA) übergeleitet worden. Die für die Überleitung maßgeblichen tariflichen Regelungen lauten auszugsweise: „§ 29 a Besitzstandsregelungen (1) Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. § 29 b Höhergruppierungen (1) Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 01.01.2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 01.01.2017 zurück. Ausgangspunkt der §§ 29 ff. TVÜ-VKA, die die Überleitung in die neue Entgeltordnung umfassend regeln, war danach die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum 31.12.2016 geltenden Tarifautomatik des durch die Entgeltordnung abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden so übergeleitet, wie sie eingruppiert waren. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue Entgeltordnung keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten (BAG, Urteil v. 25.03.2021 – 6 AZR 41/20 – Rn 25, juris). § 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA liegt mit der Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe insoweit das Grundprinzip fest. Aus dem Zweck des Besitzstandsschutzes folgt zugleich, dass auch die nach dem abgelösten Recht tarifgerecht erreichte Entgeltstufe einschließlich der angebrochenen Stufenlaufzeiten bis zur Änderung der Tätigkeit bzw. bis zum Erfolg eines Höhergruppierungsantrages nach Maßgabe des § 29 b Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA beibehalten wird (BAG, Urteil v. 25.03.2021 – 6 AZR 41/20 – Rn 27). Die Klägerin war nach der zum 31.12.2016 geltenden Tarifautomatik zutreffend in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA seit Übernahme der Sachbearbeitung in der Bußgeldstelle zum 01.05.2012 eingruppiert. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT-O erfüllt hat oder die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O. Diese tariflichen Vorschriften lauten: „Vergütungsgruppe V c 1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei – sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mind. zu 1/3 selbstständige Leistungen erfordert. … 1 b) Angestellte im Büro -, Buchhalterei – sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.“ Zum 01.10.2005 wurden sich nach vorgenannten Eingruppierungsvorschriften ergebende Vergütungsgruppen nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA übergeleitet. Auch wenn unterstellt wird, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O, insbesondere das darin genannte Anforderungsmerkmal „selbstständige Leistungen“ erfüllt hat, war die Klägerin zutreffend der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zugeordnet. Eine Zuordnung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA kam nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA allein aus der Vergütungsgruppe V b BAT-O in Betracht. Diese lautet unter anderem: „Vergütungsgruppe V b 1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei – sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den … gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach) 1 b) … 1 c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei – sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b.“ Die Klägerin selbst trägt nicht vor, dass sie die Merkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O insbesondere das Merkmal „umfassende Fachkenntnisse“ erfüllt hat, mit der Folge, dass ihre Tätigkeit dieser Vergütungs- und Fallgruppe nicht zugeordnet werden kann. Eine Zuordnung der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT-O scheidet ebenfalls aus. Unterstellt die Klägerin hat die Anforderungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O erfüllt, war es ihr zum Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in der Bußgeldstelle zum 01.05.2012 nicht mehr möglich, nach dreijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe V b aufzusteigen, weil es mit der Einführung des TVöD-VKA zum 01.10.2005 die Möglichkeit eines Bewährungsaufstieges nicht mehr gab und für die Klägerin auch nicht die Besitzstandsregelungen in § 8 TVÜ-VKA eingreifen. Weil die klägerische Tätigkeit nicht der Vergütungsgruppe V b BAT-O zugeordnet werden konnte, war sie auch nicht bis zum 31.12.2016 in die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA eingruppiert und konnte deshalb auch nicht zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 nach der neuen Entgeltordnung übergeleitet werden. 2. Soweit die Klägerin davon ausgeht, bei einer Zuerkennung der Erbringung von 50% selbstständiger Leistungen habe „automatisch“ eine Überleitung zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA erfolgen müssen, verkennt die Klägerin, dass die Überleitung nicht entsprechend dem Vorliegen von Eingruppierungsmerkmalen geschah, sondern sich allein nach der bisherigen Entgeltgruppe richtet. Die zum 31.12.2016 der Tarifautomatik entsprechende Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA war zutreffend erfolgt und zieht eine Überleitung in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA nach sich. Auch wenn die Klägerin das Eingruppierungsmerkmal 50 % selbstständige Leistungen erfüllen sollte, war sie nicht „automatisch“ in der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zuzuordnen. Diese lautet: „Entgeltgruppe 9 a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.“ Falls das Merkmal „selbstständige Leistungen“ durch die Klägerin erfüllt sein sollte, war sie nicht in diese Entgeltgruppe überzuleiten, sondern in diejenige Entgeltgruppe, die zum 31.12.2016 tarifgerecht war. Dies trifft – wie dargestellt – allein auf die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu. Die von der Klägerin vertretende Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA, wonach die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit erfolgt. (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.12.2021 – 3 Sa 132/21 – Rn. 48, juris). Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet gemäß § 29 a Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Etwas Anderes gilt gemäß § 29 b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA dann, wenn sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt und die Beschäftigten einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Dann sind die Beschäftigten in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD-VKA ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 17ff., juris). Die klägerische Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-V (VKA) folgt jedoch nicht gem. § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA erfüllt, nämlich, dass sie als Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Tätigkeiten auszuüben hat, die selbstständige Leistungen erfordern, denn dieses allein reicht nicht aus, um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zu erreichen. Dazu wäre vielmehr zusätzlich die fristgerechte Antragstellung in Sinne des § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA erforderlich gewesen. Eine klägerische Antragstellung innerhalb der Ausschlussfrist ist jedoch nicht erfolgt, sondern ihr Antrag datiert vom 15.07.2019. 3. Es ist dem Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf die tarifliche Antragsfrist nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA zu berufen. Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Täuschung oder auf sonstige Art und Weise von der erforderlichen Antragstellung abgehalten. Soweit die Klägerin auf Äußerungen der Sachgebietsleitung verweist, liegt hierin keine Täuschung oder ähnliches, sondern die Äußerungen sind zutreffend, denn eine Überleitung aus der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA kommt, gleichgültig ob die Tätigkeit 1/3 selbstständige Leistungen oder 50% selbstständige Leistungen abverlangt, in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA nicht in Betracht. Die Sachgebietsleiterin hat sich zu einer Antragstellung überhaupt nicht geäußert, und die Klägerin erst recht nicht von einer Antragstellung durch falsche Information oder Täuschung abgehalten. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte nach dieser angeblichen Äußerung im Dezember 2016 die Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2017 detailliert auf die tarifliche Ausschlussfrist nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA und deren Rechtsfolgen hingewiesen hat. Zudem war die Klägerin hierüber bereits mit Schreiben des Beklagten vom 16.12.2016 sowie der seitens des Personalrats erfolgten Informationen vom 03.01.2017 und 09.03.2017 unterrichtet worden. Danach oblag es allein der Klägerin, zu entscheiden, ob sie sich auf eine ggf. einer unrichtigen Rechtsauffassung unterliegenden Erklärung des Arbeitgebers stützt oder ihrer Rechtsposition selbst prüft bzw. überprüfen lässt. 4. Die Klägerin kann sich zur Begründung des von ihr erhobenen Anspruchs nicht auf eine Schadensersatzpflicht des Beklagten stützen, denn allein eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsauskunft ist nicht ausreichend, einen Schadensersatzanspruch begründen zu können. Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen schuldhaft falsch informiert oder wenn er ihn im Rahmen von Verhandlungen über Vertragsänderungen, die der Arbeitgeber initiiert hat, fasch berät (BAG, Urteil vom 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 – Rn. 23ff., juris). Weder ein ausdrückliches Verlangen der Klägerin, noch die Situation der Verhandlungsführung über Vertragsänderungen lagen vor noch ist eine schuldhaft falsche oder unvollständige Auskunft erkennbar. 5. Schließlich ist es der Klägerin verwehrt, sich zur Begründung des erhobenen Anspruchs auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu stützen. Sofern andere Mitarbeiter der Bußgeldstelle, welche gleichwertige Tätigkeiten ausüben wie die Klägerin, nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA vergütet werden sollten, ist nicht dargetan, dass ggf. Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird. Insoweit mag bei den betreffenden Mitarbeitern z. B. ein fristgerechter Antrag nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA vorliegen bzw. eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit. Die Berufung war danach zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Die Parteien streiten um tarifliche Eingruppierung. Die Klägerin ist seit 1988 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 05.04.2012 (Anlage K 1, Bl. 7 d. A.) haben die Parteien vereinbart, dass der Klägerin ab dem 01.05.2012 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin „Bußgeldstelle“ mit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA (entspricht der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT-O) übertragen wird. Der Klägerin obliegen sämtliche Tätigkeiten im Bereich der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Mit Schreiben vom 20.03.2017 (Anlage K 2, Bl. 8 d. A.) hat der Beklagte die Klägerin darüber informiert, dass sie ab dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 nach der neuen Entgeltordnung zum TVöD eingruppiert ist. In diesem Schreiben ist unter der fettgedruckten, unterstrichenen Überschrift „Hinweis:“ darüber informiert, dass wenn sich aus § 12 TVöD i. V. m. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eine höhere Eingruppierung ergibt, die Eingruppierung hierin nur dann stattfindet, wenn dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragt wird, und die Ausschlussfrist am 01.01.2017 beginnt. Der Beklagte hatte bereits mit Informationsschreiben vom 16.12.2017 (Anlage B 1, Bl. 78 ff. d. A.) u. a. auf das Antragsverfahren und die dafür bestehende Ausschlussfrist hingewiesen. Gleiches ist durch Information des Personalrates vom 03.01.2017 (Anlage B 2, Bl. 81, 82 d. A.) und 09.03.2017 (Anlage B 2, Bl. 83 ff. d. A.) erfolgt. In Zusammenhang mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017 hat die Sachgebietsleitung der Bußgeldstelle den Mitarbeitern der Bußgeldstelle mitgeteilt, dass sich eine Antragstellung auf Überleitung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA erübrige, weil diese Entgeltgruppe für Tätigkeiten der bisherigen Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA, hergeleitet aus der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT-O, nicht in Betracht komme. Mit Schreiben vom 15.07.2019 (Anlage K 3, Bl. 9 d. A.) hat die Klägerin eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung rückwirkend ab dem 01.05.2012 in die frühere Entgeltgruppe 9 und korrigierende Überleitung in die Entgeltgruppe 9 a der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA seit dem 01.01.2017 beantragt. Nachdem dieser Antrag erfolglos geblieben ist, hat die Klägerin mit der am 11.06.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Feststellung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a des TVöD-VKA geltend gemacht sowie eine bestimmte Stufenzuordnung. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, ihre Tätigkeit erfülle die Eingruppierungsmerkmale in der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA ab dem 01.01.2017. Dies folge daraus, dass sie bereits 2012 in die "große" Entgeltgruppe 8 (Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O) und nicht nur in die "kleine" Entgeltgruppe 8 (Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT-O) habe eingruppiert werden müssen. Der Korrekturanspruch ergebe sich aus dem Grundsatz der Tarifautomatik. Die Antragstellung und Ausschlussfrist nach § 29 b TVÜ-VKA seien auf diesen Fall nicht einschlägig, sondern bezögen sich ausschließlich auf Fehler bzw. systematischer Alternativen im Rahmen der Überleitung bisheriger (bis dahin korrekter) Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen der neuen Entgeltordnung. Sie sei jedoch bereits seit Übertragung der Stelle "Sachbearbeiter Bußgeldstelle" falsch bewertet. Eine Antragstellung sei im Übrigen im Hinblick auf die Information der Sachgebietsleitung an alle Mitarbeiter, dass eine Überleitung in die EG 9 a TVöD-VKA nicht in Betracht komme, unterblieben. Die Klägerin hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.01.2017 in der Entgeltgruppe 9 a des TVöD-VKA eingruppiert ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum 01.01.2017 in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 a des TVöD-VKA eingestuft ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.01.2017 Anspruch auf Entgeltzahlung nach der Entgeltgruppe 9 a Stufe 4 und ab dem 01.05.2019 nach der Stufe 5 des TVöD-VKA hat. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA sei zutreffend erfolgt. Sie habe nur dann in die Entgeltgruppe 9 geschehen müssen, wenn die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b BAT-O erfüllt gewesen seien. Dies treffe jedoch auch nach dem klägerischen Vortrag nicht zu. Unterstellt, die klägerische Tätigkeit erfülle das Eingruppierungsmerkmal 50% selbständige Leistungen, habe dies ebenfalls nur eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O bewirkt und damit in die Entgeltgruppe 8TVöD-VKA. Da die Klägerin in jedem Fall zutreffend in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA vorläufig eingruppiert gewesen sei, sei die Überleitung zum 01.01.2017 zutreffend in die Entgeltgruppe 8 der neuen Entgeltordnung erfolgt. Sofern die Klägerin davon ausgehe, dass sie die Merkmale einer höheren Entgeltgruppe nach der neuen Entgeltordnung erfülle, habe sie einen für diese Eingruppierung erforderlichen Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA nicht in der einjährigen Ausschlussfrist gestellt. Eine höhere Eingruppierung scheitere an dem unterlassenen Antrag gemäß § 29 b TVöD-VKA. Die Klägerin erfülle mit ihrer Tätigkeit lediglich das Merkmal 1/3 selbständiger Leistungen und damit eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT-O mit Überleitung in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA. Das Arbeitsgericht hat mit dem der Klägerin am 03.06.2021 zugestellten Urteil vom 20.05.2021 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die klägerische Tätigkeit sei am 31.12.2016 auch nach der Tarifautomatik zutreffend der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zugeordnet gewesen und damit sei die Überleitung zutreffend in die Entgeltgruppe 8 zum 01.01.2017 erfolgt. Eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA setze voraus, dass zum 31.12.2016 nach der Tarifautomatik eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA zutreffend gewesen sei. Dies treffe vorliegend nicht zu, weil eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA voraussetze, dass die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe V b BAT-O gegeben seien. Dies könne nicht bejaht werden, weil die Klägerin zu dem Eingruppierungsmerkmal "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" nicht vorgetragen habe. Auch eine Zuordnung zu der Vergütungsgruppe V b BAT-O wegen eines erfolgten Bewährungsaufstieges komme für die Klägerin nicht in Betracht, da sie die Tätigkeit erst mit dem Jahr 2012 ausgeübt habe, Bewährungsaufstiege jedoch gemäß § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA seit dem 01.10.2005 nicht mehr stattfinden und die Klägerin sich auch nicht auf eine Besitzstandsregelung gemäß § 8 TVÜ-VKA berufen könne. Soweit sich aus der neuen Entgeltordnung die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA ergeben sollte, scheitere eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe an dem nicht binnen Jahresfrist, vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017, gestellten Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA. Mit der am 05.07.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil und hat die Berufung mit am 03.08.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin führt an, das erstinstanzliche Gericht habe zwar in den entscheidenden Punkten den korrekten Sachverhalt zugrunde gelegt, sei jedoch mit fehlerhaften rechtlichen Erwägungen zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Das Antragserfordernis und die Antragsfrist nach § 29 b TVÜ-VKA stünden einer Überprüfung und Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung unter Berücksichtigung des vor Einführung der neuen Entgeltordnung geltenden Eingruppierungsrechts nicht entgegen. Eine korrigierende Höhergruppierung und entsprechend angepasste neue Überleitung sei daher auch weiterhin möglich. Die Zuordnung in der sogenannten "kleinen" Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA basiere auf der fehlerhaften Auffassung, dass sie und ihre Kolleginnen nicht überwiegend selbständige Leistungen erbringen, sondern lediglich zu einem Anteil von einem Drittel. Zutreffend habe von zumindest 50% selbstständiger Leistungen und damit einer Eingruppierung in die "große" Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA ausgegangen werden müssen. Die Mitteilung der Sachgebietsleitung, dass eine Überleitung von der "kleinen" Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA nicht in Betracht komme, sei - isoliert betrachtet - folgerichtig. Tatsächlich sei diese Mitteilung jedoch falsch, wenn man von der bis dahin richtigen Eingruppierung in die "große" Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA ausgehe. Das Arbeitsgericht vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass jeder bislang in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA eingruppierte Mitarbeiter einen Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA habe stellen müssen, um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zu erreichen. Mit der Feststellung des Vorliegens von mindestens 50 % selbstständiger Leistungen liege eine zwingende Voraussetzung für eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA vor. Ausschließlich aufgrund der Mitteilung der Sachgebietsleiterin an sämtliche Mitarbeiterinnen der Bußgeldstelle, dass eine Eingruppierung in die neue Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA nicht in Betracht komme, sei von allen Mitarbeiterinnen eine Antragstellung nach § 29 b TVÜ-VKA unterlassen worden. Die Beklagte habe sich diese Erklärung zurechnen zu lassen und können sich deshalb nicht auf die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages nach § 29 b TVÜ-VKA berufen. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20.05.2021, Az. 1 Ca 935/20, abzuändern und nach den Schlussanträgen der klägerischen Partei erster Instanz zu erkennen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits der berufungsbeklagten Partei aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist darauf, dass die Überleitung zutreffend von der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zum 01.01.2017 erfolgt sei. Eine Unterscheidung zwischen einer "kleinen" und einer "großen" Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA gebe es nicht. Zutreffend sei, dass die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O VKA seit dem 01.01.2017 der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA (VKA) entsprächen, dennoch stünde der Klägerin diese Entgeltgruppe nicht zu, weil der dafür erforderliche tatbestandsbegründende Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29 b TVÜ-VKA fehle. Er habe die Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich von einer derartigen Antragstellung abgehalten, da eine Aussage, dass aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT-O VKA keine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-V (VKA) möglich wäre, zutreffend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.