Urteil
2 Sa 66/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2021:1109.2SA66.21.00
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch Bereitschaftsdienst stellt Nachtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 8 TV-Ärzte Sana dar. Wenn § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana auf eine bestimmte Stundenanzahl der Nachtarbeit abstellt, lässt sich daraus unter der Prämisse, dass sowohl Bereitschaftsdienst wie auch Vollarbeit Nachtarbeit darstellen, schließen, dass zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistete Bereitschaftsdienststunden geleistete Nachtarbeitsstunden im Sinne des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana bilden.(Rn.51)
2. § 6 Abs. 5 ArbZG schließt einen Belastungsausgleich durch Kumulation von Entgelt und Zusatzurlaub nicht aus, sondern überlässt es mit dem gewährten Tarifvorbehalt den Tarifvertragsparteien zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie den Ausgleich regeln.(Rn.53)
3. Sehen Tarifvertragsparteien lediglich für die Berechnung des Entgelts (§ 9 Abs. 2 TV-Ärzte Sana) und der Zeitzuschläge (§ 9 Abs. 3 TV-Ärzte Sana) eine Fakturierung vor, übernehmen eine solche jedoch nicht für die Regelung des Zusatzurlaubs (§ 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana), haben sie damit ihrem Willen Ausdruck verliehen, Bereitschaftsdienst entgeltmäßig nicht wie Vollarbeit zu bewerten, diese Unterscheidung jedoch für Zusatzurlaub begründende Nachtarbeitsstunden nicht durchführen zu wollen.(Rn.53)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Nach teilweiser Rücknahme der Klage wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.01.2021 zum Az.: 5 Ca 687/19 dahingehend neu gefasst, dass die Tenorierung zu Ziff. 2) entfällt.
III. Die Klägerin trägt 14 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 86 % der Kosten des Rechtsstreits.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch Bereitschaftsdienst stellt Nachtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 8 TV-Ärzte Sana dar. Wenn § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana auf eine bestimmte Stundenanzahl der Nachtarbeit abstellt, lässt sich daraus unter der Prämisse, dass sowohl Bereitschaftsdienst wie auch Vollarbeit Nachtarbeit darstellen, schließen, dass zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistete Bereitschaftsdienststunden geleistete Nachtarbeitsstunden im Sinne des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana bilden.(Rn.51) 2. § 6 Abs. 5 ArbZG schließt einen Belastungsausgleich durch Kumulation von Entgelt und Zusatzurlaub nicht aus, sondern überlässt es mit dem gewährten Tarifvorbehalt den Tarifvertragsparteien zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie den Ausgleich regeln.(Rn.53) 3. Sehen Tarifvertragsparteien lediglich für die Berechnung des Entgelts (§ 9 Abs. 2 TV-Ärzte Sana) und der Zeitzuschläge (§ 9 Abs. 3 TV-Ärzte Sana) eine Fakturierung vor, übernehmen eine solche jedoch nicht für die Regelung des Zusatzurlaubs (§ 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana), haben sie damit ihrem Willen Ausdruck verliehen, Bereitschaftsdienst entgeltmäßig nicht wie Vollarbeit zu bewerten, diese Unterscheidung jedoch für Zusatzurlaub begründende Nachtarbeitsstunden nicht durchführen zu wollen.(Rn.53) I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. II. Nach teilweiser Rücknahme der Klage wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.01.2021 zum Az.: 5 Ca 687/19 dahingehend neu gefasst, dass die Tenorierung zu Ziff. 2) entfällt. III. Die Klägerin trägt 14 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 86 % der Kosten des Rechtsstreits. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b Arbeitsgerichtsgesetz statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 11 Abs. 4, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO). II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn die zulässige Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat ihr zu Recht stattgegeben. Die hier zur Entscheidung berufene Kammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts und ebenfalls der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln, wie sie im Urteil vom 05.02.2020 zum Az. 11 Sa 356/19 niedergelegt ist, an. Der Klägerin stehen für im Jahr 2016 geleistete 660 Stunden, im Jahr 2017 geleistete 472 Stunden und im Jahr 2018 geleistete 610 Stunden Bereitschaftsdienst in Nachtstunden 11 Tage Zusatzurlaub gemäß § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Ableistung von Bereitschaftsdienst nach dieser Regelung zu Zusatzurlaub, denn sie setzt keine Vollarbeit voraus. Dies ergibt die Auslegung der Regelung. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG, Urteil vom 20.06.2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19, juris). Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 11.11.2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 20.06.2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19, juris). Nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung knüpft ein Anspruch auf Zusatzurlaub an die Leistung von Nachtarbeitsstunden an. Eine Definition für „Nachtarbeitsstunden“ findet sich im Tarifvertrag nicht. Allerdings stellt § 7 Abs. 8 TV-Ärzte Sana klar, dass Nachtarbeit die „Arbeit“ zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist. „Arbeit“ wird jedoch sowohl durch Vollarbeit wie auch durch Bereitschaftsdienst erbracht. Insoweit wird bereits in § 7 Abs. 8 TV-Ärzte Sana nicht auf „geleistete Arbeit“ abgestellt. Dies spricht dafür, dass auch Bereitschaftsdienst Nachtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 8 TV-Ärzte Sana darstellt. Wenn nun § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana auf eine bestimmte Stundenanzahl der Nachtarbeit abstellt, lässt sich daraus unter der Prämisse, dass sowohl Bereitschaftsdienst wie auch Vollarbeit Nachtarbeit darstellen, schließen, dass zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistete Bereitschaftsdienststunden geleistete Nachtarbeitsstunden im Sinne des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana bilden. Der weitere tarifliche Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschriften belegen dies. Die Tarifvertragsparteien haben in § 7 Abs. 4 TV-Ärzte Sana festgelegt, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne darstellt. Da § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana diesem Arbeitsschutz dient, erfasst er auch während der Nachtzeit erbrachten Bereitschaftsdienst. Ein tariflicher Zusatzurlaub dient dem Ausgleich der durch Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit verursachten besonderen Belastungen. § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana regelt den tariflichen Ausgleich im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG für die Belastung durch Nachtarbeit. Nach diesem Zweck ist der Auslegung der Norm der arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeitbegriff zugrunde zu legen. Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, ist nach der Rechtsprechung EuGH in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistung der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt. Bereitschaftsdienst in der Nachtzeit ist daher in seiner gesamten Dauer nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen unabhängig davon, in welchen Arbeitsstunden tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde. Für jede Stunde des nächtlichen Bereitschaftsdienstes besteht deshalb ein gesetzlicher Anspruch auf einen Belastungsausgleich, der durch § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana tariflich näher bestimmt wird (vgl. BAG, Urteil vom 14.09.2011 - 10 AZR 203/10 - Rn. 12, juris). Soweit die Beklagte darauf verweist, eine Kumulation von einem Ausgleich geleisteter Bereitschaftsdienste durch Entgelt und Zusatzurlaub habe ausgeschlossen werden sollen, hat ein derartiger Wille in den tariflichen Regelungen keinen Niederschlag gefunden. § 6 Abs. 5 ArbZG schließt eine derartige Kumulation nicht aus, sondern überlässt es mit dem gewährten Tarifvorbehalt den Tarifvertragsparteien zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie den Ausgleich regeln. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung zu ähnlichen tariflichen Regelungen (BAG, Urteil vom 23.02.2011 - 10 AZR 579/09 -; BAG, Urteil vom 14.09.2011 - 10 AZR 208/10 -) Bereitschaftsdienst durch die Änderungstarifverträge Nr. 5 und 6 nicht aus der Belastungsausgleichsregelung des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana herausgenommen. Sie haben lediglich für die Berechnung des Entgelts (§ 9 Abs. 2 TV-Ärzte Sana) und der Zeitzuschläge (§ 9 Abs. 3 TV-Ärzte Sana) eine Fakturierung vorgesehen, eine solche jedoch nicht für § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana übernommen. Damit haben sie ihrem Willen Ausdruck verliehen, Bereitschaftsdienst entgeltmäßig nicht wie Vollarbeit zu bewerten, diese Unterscheidung jedoch für Zusatzurlaub begründende Nachtarbeitsstunden nicht durchführen zu wollen. Aufgrund der durch die Klägerin - zwischen den Parteien unstreitig - erbrachten Nachtarbeitsstunden ergibt sich ein Zusatzurlaub von insgesamt 11 Tagen für die Jahre 2016 bis 2018. Der Berufung war folglich der Erfolg zu versagen. Allerdings entfiel mit der den Feststellungsantrag betreffenden Rücknahme der Klage die Tenorierung zu Ziffer 2 zur Klarstellung ersatzlos. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) hierfür sind nicht gegeben. Die Parteien streiten um tariflichen Zusatzurlaub für während der Nachtzeit geleistete Bereitschaftsdienste. Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, seit August 2004 als Fachärztin für Anästhesiologie- und Intensivmedizin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Sana-Kliniken AG (TV-Ärzte Sana) vom 22.04.2008 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 30.06.2016 und des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 28.03.2018 Anwendung. Dieser lautet u. a. wie folgt: „§ 7 … (4) Die Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Der Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. (8) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) … b) für Nachtarbeit 15 v. H. … § 9 Ausgleich für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft … (2) Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit jeweils in drei Stufen als Arbeitszeit gewertet. Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen: Bereitschaftsdienst-Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit I 0 v.H. bis 40 v.H. 65 v.H. II mehr als 40 v.H. bis 49 v.H. 77,5 v.H. (i.d.F. bis 31.12.2016: 75 v.H.) Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, werden die folgenden Bereitschaftsdienstentgelte pro Stunde gezahlt: - Gültig ab 1. Januar 2016 - Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Ä1 27,19 €/h 27,19 €/h 27,19 €/h 28,65 €/h 28,65 €/h Ä2 33,04 €/h 33,04 €/h 39,03 €/h 39,03 €/h 39,03 €/h Ä3 42,69 €/h 42,69 €/h 42,69 €/h Ä4 47,57 €/h 47,57 €/h - Gültig ab 1. Januar 2017 - Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Ä1 27,73 €/h 27,73 €/h 27,73 €/h 29,22 €/h 29,22 €/h 29,22 €/h Ä2 33,70 €/h 33,70 €/h 39,81 €/h 39,81 €/h 39,81 €/h Ä3 43,54 €/h 43,54 €/h 43,54 €/h Ä4 48,52 €/h 48,52 €/h Diese Bereitschaftsentgelte verändern sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe. Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich der fixen Ergebnisbeteiligung (§ 15 Absatz 2) fortgezahlt. Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. (3) Für jede Stunde des Bereitschaftsdienstes werden auf das entsprechend der Bewertung gemäß Absatz 2 zu berechnende Entgelt je Bereitschaftsdienststunde folgende Zeitzuschläge mit der auf den Monat der Entstehung (Ableistung des Bereitschaftsdienstes) folgenden Gehaltsabrechnung vergütet, soweit für die jeweilige Stunde die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind: a) bei Bereitschaftsdienst in Nachstunden zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr und 04:00 Uhr und 06:00 Uhr 25 v. H. b) bei Bereitschaftsdienst in Nachtstunden zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr 40 v. H. c) bei Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen 50 v.H. Bei Zusammentreffen der Zuschläge nach a) und c) oder b) und c) werden diese kumulativ gezahlt. … § 25 Zusatzurlaub … (5) Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. Absatz 3 und 4 finden Anwendung.“ Bereits mit Schreiben vom 27.03.2014 hatte die Klägerin Zusatzurlaub für die Ableistung von Bereitschaftsdienst während der Nachtzeit gemäß § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana gefordert und mit Schreiben vom 07.04.2014 die ablehnende Antwort der Beklagten erhalten mit der Begründung, für das Entstehen eines Anspruchs auf Zusatzurlaub sei entsprechend des § 25 Abs. 5 des TV-Ärzte Sana die Ableistung von Vollarbeit zur Nachtzeit notwendig. Unstreitig hat die Klägerin im Jahr 2016 660 Stunden Bereitschaftsdienst während der Nachtzeit geleistet, im Jahr 2017 472 Stunden und im Jahr 2018 610 Stunden. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit der der Beklagten am 06.06.2019 zugestellten Klage u. a. die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von 11 Zusatzurlaubstagen aus den Jahren 2016 bis 2018 begehrt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für von ihr im Jahr 2016 geleistete 660 Stunden, im Jahr 2017 geleistete 480 Stunden und im Jahr 2018 geleistete 630 Stunden stünde ihr gemäß § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana insgesamt ein Zusatzurlaub von 11 Tagen zu. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 11 Zusatzurlaubstage aus den Jahren 2016 - 2018 wegen Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst zu gewähren. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin gemäß § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana Zusatzurlaubstage wegen Nachtarbeit auch für das Jahr 2019 und die Folgejahre zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Ableistung von Bereitschaftsdiensten führe nicht zur Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana, sondern diese Regelung beziehe sich allein auf Vollarbeitsstunden. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Regelung mit der Verwendung der Worte „Leistung“ und „Nachtarbeitsstunden“, denn „Leistung“ setze aktive Arbeit voraus. § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana bezwecke die durch Erbringung der vollen Arbeitsleistung bewirkten zusätzlichen Belastungen der Nachtarbeit auszugleichen. Bereitschaftsdienste seien allein durch deren Vergütung und die Leistung von Zuschlägen abgegolten. § 9 Abs. 3 TV-Ärzte Sana sei insoweit lex specialis zu § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana. Die von der Klägerin tatsächlich geleisteten Stunden (2016 660 Stunden, 2017 472 Stunden, 2018 610 Stunden) seien zudem gemäß § 9 TV-Ärzte Sana lediglich mit 75 % bzw. 77,5 % anzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28.01.2021 in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung angeführt, die Klage sei insbesondere auch mit dem Feststellungsantrag zulässig, weil für die Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei. Die Klägerin hat die Klage mit diesem Feststellungsantrag im Termin der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vor dem Landesarbeitsgericht am 09.11.2021 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, so dass sich das Berufungsverfahren hierauf nicht mehr bezieht. Das Arbeitsgericht hat zur Begründetheit der Klage angeführt, der Klägerin stehe der begehrte Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub in Höhe von 11 Tagen für die Jahre 2016 bis 2018 gemäß § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana zu. Zur Begründung hat sich das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des LAG Köln zum Urteil vom 05.02.2020 mit dem Az. 11 Sa 356/19 angeschlossen und ausgeführt, nächtliche Bereitschaftsstunden seien als Nachtarbeitsstunden im Sinne von § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana anzusehen. Die Regelungen in § 7 bis 9 TV-Ärzte Sana stellten nach Wortlaut und Systematik des Tarifvertrages keine abschließenden Regelungen dar und stünden einer Kumulation von Vergütungszuschlägen nach § 9 TV-Ärzte Sana und Zusatzurlaub nach § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana nicht entgegen. Soweit § 9 Abs. 2 TV-Ärzte Sana eine prozentuale Bewertung des Bereitschaftsdienstes vorsehe, gelte dies lediglich für die Vergütung, nicht für den Zusatzurlaub. Gegen dieses der Beklagten am 01.03.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte unter dem 01.04.2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.06.2021 mit am 01.06.2021 beim Landearbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Sie vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zwar den Sachverhalt zutreffend zugrunde gelegt, diesen jedoch unzutreffend rechtlich gewürdigt. Bei der Auslegung des Tarifvertragswortlauts werde die bewusste und gewollte Differenzierung der Tarifvertragsparteien zwischen „Bereitschaftsdienststunden in Nachtstunden“ und „Nachtarbeitsstunden“ nicht ausreichend gewürdigt. Diese seien nicht pauschal gleichzusetzen. Zusatzurlaub setze vielmehr eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Eine Gleichstellung des Arztes, der Vollarbeit leiste, mit dem Arzt, der Bereitschaftsdienst erbringe, sei nicht sachgerecht. Die Beklagte wiederholt, dass eine Kumulation von Entgelt- bzw. Zuschlagszahlungen und Zusatzurlaub habe ausgeschlossen werden sollen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung, den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.