Urteil
2 Sa 89/19
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2019:0827.2SA89.19.00
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Leitsätze
1. Anschluss an Bundesarbeitsgericht 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - AP Nr. 56 zu § 611 BGB Arbeitszeit = NZA 2019, 775 (Rn.21)
2. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt zwar de facto dazu, dass der vom nationalen Gesetzgeber zusätzlich zu den europäischen Vorgaben installierte Schutz der Verbraucher durch ihre Einbeziehung in § 288 Absatz 5 BGB nahezu keinen relevanten Anwendungsbereich mehr hat. Da § 288 Absatz 5 BGB die Pauschale auf Entgeltforderungen begrenzt, ist diese Norm für Verbraucher ohnehin weitgehend bedeutungslos. Sie spielt nur für die Verbraucher eine Rolle, die - untypisch für die Verbraucherrolle - überhaupt Entgeltansprüche gegen ihre Nicht-Verbraucher-Schuldner haben. - Daraus ergibt sich jedoch kein Argument gegen die Auslegung des Gesetzes durch das Bundesarbeitsgericht, da nicht belegbar ist, dass der Gesetzgeber mit § 288 Absatz 5 BGB überhaupt eine Norm schaffen wollte, die in Arbeitsverhältnissen eine Bedeutung haben kann.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 6. Februar 2019 (6 Ca 235/18) – unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 16. August 2018 (6 Ca 235/18) – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anschluss an Bundesarbeitsgericht 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - AP Nr. 56 zu § 611 BGB Arbeitszeit = NZA 2019, 775 (Rn.21) 2. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt zwar de facto dazu, dass der vom nationalen Gesetzgeber zusätzlich zu den europäischen Vorgaben installierte Schutz der Verbraucher durch ihre Einbeziehung in § 288 Absatz 5 BGB nahezu keinen relevanten Anwendungsbereich mehr hat. Da § 288 Absatz 5 BGB die Pauschale auf Entgeltforderungen begrenzt, ist diese Norm für Verbraucher ohnehin weitgehend bedeutungslos. Sie spielt nur für die Verbraucher eine Rolle, die - untypisch für die Verbraucherrolle - überhaupt Entgeltansprüche gegen ihre Nicht-Verbraucher-Schuldner haben. - Daraus ergibt sich jedoch kein Argument gegen die Auslegung des Gesetzes durch das Bundesarbeitsgericht, da nicht belegbar ist, dass der Gesetzgeber mit § 288 Absatz 5 BGB überhaupt eine Norm schaffen wollte, die in Arbeitsverhältnissen eine Bedeutung haben kann.(Rn.30) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 6. Februar 2019 (6 Ca 235/18) – unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 16. August 2018 (6 Ca 235/18) – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unschlüssig. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu. I. Der Klägerin stehen die eingeklagten (Verzugs-)Pauschalen für die sieben Monate von Oktober 2016 bis einschließlich April 2017 in Höhe von je 40 Euro nach § 288 Absatz 5 BGB bereits dem Grunde nach nicht zu. § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB ist an sich auch auf Arbeitsverhältnisse anwendbar, weil der Arbeitnehmer als Gläubiger der Arbeitsvergütung Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und der Arbeitgeber als Schuldner Nichtverbraucher. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG verdrängt allerdings nach seinem Normzweck den aus § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB folgenden Anspruch des Arbeitsnehmers auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro (BAG 12. Dezember 2018 – 5 AZR 588/17 – AP Nr. 56 zu § 611 BGB Arbeitszeit = NZA 2019, 775; BAG 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 – AP Nr. 6 zu § 288 BGB = NJW 2019, 2193 = DB 2019, 252; LAG Mecklenburg-Vorpommern 25. Juni 2019 – 5 Sa 231/18 – NZA-RR 2019, 549). 1. Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer mit Rücksicht auf die unbestreitbaren Vorteile einer einheitlichen Auslegung des Gesetzes durch die Gerichte und ihre Spruchkörper an. Da die tragenden Argumente alle bereits mehrfach in den zitierten Entscheidungen referiert worden sind, reicht es für den vorliegenden Fall aus, den Gedankengang aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2018 (aaO) zusammenfassend zu wiederholen und dabei auf die Gegenargumente der Klägerin und des Arbeitsgerichts einzugehen. § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG schließt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus, sondern auch einen auf dasselbe Ziel gerichteten materiell-rechtlichen Anspruch. Anders lässt sich der gesetzgeberische Zweck von § 12a ArbGG, den das Arbeitsgericht zutreffend mit der Kalkulierbarkeit und der Begrenzung der Kosten der Rechtsverfolgung bestimmt hat, nicht verwirklichen. Die Erstattungsfähigkeit der in § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG erwähnten Kosten der Rechtsverfolgung (Zeitversäumnis und Kosten der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten) soll generell und unabhängig von den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen sein. Damit liegt ein Fall der Normkollision vor. Denn der Anspruch aus § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB betrifft gerade solche nach § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 288 Absatz 5 BGB sollen durch die Pauschale – was vom Arbeitsgericht verkannt wurde – insbesondere die sogenannten Beitreibungskosten abgegolten werden. Diese umfassen unter anderem die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen (BT-Drucksache 18/1309 S. 19). Dieses Verständnis vom Gegenstand des § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB ist unionsrechtskonform. Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU, deren Umsetzung die Neuregelung der Verzugspauschale dient (BT-Drucksache 18/1309 S. 11), soll eine Entschädigung für die dem Gläubiger entstandenen Beitreibungskosten gewährleisten, wenn Verzugszinsen nach dieser Richtlinie zu zahlen sind. Wenn aber § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG die Erstattungsfähigkeit der bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen Kosten des eigenen Zeitverlustes der Partei und des Aufwands für die Zuziehung eines Rechtsanwalts ausschließt, liegt eine unmittelbare Kollision mit § 288 Absatz 5 BGB vor, da dort genau diese Posten ohne konkreten Nachweis ihres tatsächlichen Anfalls pauschal zuerkannt werden. Dass § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG nur einzelne Kostenpositionen (Zeitversäumnis, Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten) von der Erstattung ausschließt, ist unerheblich. Es trifft zwar zu, dass § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB auch Aufwendungen nachweisunabhängig abgelten soll, die nicht dem Erstattungsausschluss aus § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG unterliegen, beispielsweise Portoaufwand und Reisekosten der Partei. Maßgebend ist, dass beide Vorschriften im Wege einer generalisierenden Betrachtung dieselben Kosten erfassen, die typischerweise mit der Rechtsverfolgung einhergehen. Dies sind ausgehend vom dem Betrag in Höhe von 40 Euro nicht in erster Linie die Porto- und Reisekosten zum Anwalt vor Ort, sondern die Rechtsberaterkosten und vor allem der kommerzielle Wert des eigenen Zeitaufwandes. Gerade diese Kostenpositionen sind aber nach § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähig. Auch der vom Arbeitsgericht in den Vordergrund gerückte Aspekt, dass § 288 Absatz 5 BGB durch seine geringen und leicht zu beweisenden Voraussetzungen auch eine Steuerungsfunktion zukommt, die die Schuldner dazu anhalten soll, pünktlich zu zahlen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn auch dann, wenn mit § 288 Absatz 5 BGB ein pauschalierter Schadensersatzanspruch geschaffen wurde, bleibt es doch ein Schadensersatzanspruch, der in den Kosten begründet ist, die mit der Rechtsverfolgung typischerweise einhergehen. Zutreffend ist auch die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass Arbeitnehmer (und vergleichbare Personen, die ihre Rechte vor den Gerichten für Arbeitssachen durchsetzen müssen) durch die hier vertretene weite Auslegung von § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG im Vergleich zu Personen, die ihre Rechte vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen haben, bei der Anwendung von § 288 Absatz 5 BGB schlechter gestellt werden. Der mit einem solchen punktuellen Vergleich verbundene Erkenntniswert ist allerdings – was das Arbeitsgericht möglicherweise übersehen hat – gering, denn für die Feststellung einer rechtsrelevanten Benachteiligung bedürfte es einer umfassenderen Bewertung der Rechtsstellung der Mitglieder beider Gruppen vor den jeweils für sie zuständigen Gerichten. Zutreffend hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2018 (aaO) auch noch darauf abgestellt, dass es anhand der Gesetzesmaterialien nicht belegbar ist, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 288 Absatz 5 BGB die bis in die Weimarer Zeit zurückreichende Auslegung des heutigen § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG überhaupt abändern wollte. Das ergibt sich indirekt aus dem Gesetzgebungsverfahren (keine Beteiligung des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Soziales) und aus der Gesetzesbegründung zu § 288 Absatz 5 BGB. Denn die Gesetzesbegründung lässt keine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf das Arbeitsrecht erkennen. Soweit es dort heißt, die Pauschale umfasse unter anderem die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen, was der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entspreche (BT-Drucksache 18/1309 S. 19), trifft diese Bewertung offensichtlich nur für das allgemeine Zivilrecht zu. Dort sind Kosten, die dem Gläubiger durch die nach Eintritt des Verzugs erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Forderungsdurchsetzung entstehen, in der Tat ein in den Kosten der Rechtsverfolgung begründeter Schaden, dessen Ersatz der Gläubiger gemäß § 280 Absatz 2 in Verbindung mit § 286 BGB verlangen kann. Für Streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen gilt dies allerdings wie oben ausgeführt gerade nicht. Das Schweigen des Gesetzgebers zu den sich aus § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG ergebenden Besonderheiten der Erstattungsfähigkeit von Beitreibungskosten im Arbeitsrecht und der allgemeine Hinweis auf die Erstattungsfähigkeit der Beitreibungskosten in allgemeinen zivilrechtlichen Streitigkeiten deuten danach darauf hin, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolgen des § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG gerade nicht ändern wollte. Anderenfalls hätte sich eine nähere Befassung mit der beabsichtigten Änderung der Rechtsfolgen des § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG aufgedrängt. 2. Mit diesem Befund aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes erledigt sich ein weiterer Kritikpunkt an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt nämlich de facto dazu, dass der vom nationalen Gesetzgeber zusätzlich zu den europäischen Vorgaben installierte Schutz der Verbraucher durch ihre Einbeziehung in § 288 Absatz 5 BGB nahezu keinen relevanten Anwendungsbereich mehr hat. Da § 288 Absatz 5 BGB die Pauschale auf Entgeltforderungen begrenzt, ist diese Norm für Verbraucher ohnehin weitgehend bedeutungslos. Sie spielt nur für die Verbraucher eine Rolle, die – untypisch für die Verbraucherrolle – überhaupt Entgeltansprüche gegen ihre Nicht-Verbraucher-Schuldner haben. Wenn nun nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die in Deutschland beschäftigten rund 50 Millionen Arbeitnehmer von dem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, fällt es schwer, den Kreis von Verbrauchern, die von § 288 Absatz 5 BGB gegebenenfalls profitieren könnten und denen noch eine gewisse rechtspolitische Relevanz zukommt, zu beschreiben. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen einige Beispiele aufzeigen, welchen Bedeutungsverlaust die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Verbraucher hat, die sich auf § 288 Absatz 5 BGB stützen können. So kann sich der nichtgewerbliche Vermieter oder Verpächter, der an einen Unternehmer vermietet oder verpachtet hat, wegen des Miet- oder Pachtzinses aus § 288 Absatz 5 BGB berufen, ebenso der private Stromproduzent für den von ihm eingespeisten Strom. Denkbar ist auch, dass ein Nebenerwerbslandwirt, der seine Waren an ein Handelsunternehmen verkauft, noch als Verbraucher angesehen werden kann und sich damit auf § 288 Absatz 5 BGB berufen kann. Sofern man den Geschäftsführer einer GmbH oder die Organvertreter anderer juristischer Personen als Verbraucher ansehen mag, könnten diese sich wegen ihrer Geschäftsführervergütung oder der vergleichbaren Vergütung aus anderen Geschäftsbesorgungsverhältnissen ebenfalls auf § 288 Absatz 5 BGB berufen. Es mag auch sein, dass es einige selbständige Dienstleister gibt, die man noch als Verbraucher ansehen mag, da man ihr Geschäft noch nicht als gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 14 BGB ansehen kann. Insgesamt kommt man allerdings nicht um die Feststellung herum, dass mit der vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung von § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG im Verhältnis zu § 288 Absatz 5 BGB der Anwendungsbereich für Verbraucher im Wesentlichen ins Leere läuft. Aus diesem Befund ergibt sich eigentlich ein Argument gegen die Auslegung von § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG durch das Bundesarbeitsgericht. Denn wenn die Auslegung einer Norm dazu führt, dass eine andere Norm – hier § 288 Absatz 5 BGB soweit sie Verbraucher als Gläubiger betrifft – praktisch keinen relevanten Anwendungsbereich mehr hat, sollte das im Normalfall Anlass sein, die Auslegung nochmals in Frage zu stellen. Das kann vorliegend jedoch nicht gelten. Denn wenn – wie oben aufgezeigt – bereits der Gesetzgeber die arbeitsrechtliche Bedeutung von § 288 Absatz 5 BGB und den offensichtlichen Konflikt mit § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG nicht erkannt hat, gereicht es der Rechtsprechung nicht zum Vorwurf, wenn sie § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG weiterhin so wie bisher auslegt. Die Missachtung des Willens des Gesetzgebers kann ihr jedenfalls nicht vorgeworfen werden. II. Da der Klägerin der Anspruch aus § 288 Absatz 5 BGB schon dem Grunde nach nicht zusteht, steht ihr auch der davon abhängige Zinsanspruch nicht zu. III. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der eingangs des Urteils hier wiedergegebene Tenor von dem Tenor abweicht, wie er in Anschluss an die Kammerverhandlung vom 27. August 2019 verkündet wurde. Bei dem verkündeten Tenor wurde "im Eifer des Gefechts" vergessen, die Entscheidung auch auf das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 16. August 2018 zu erstrecken. Diese Schwäche ist in dem vorliegenden mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen Urteil in Anlehnung an § 319 Absatz 1 ZPO durch die Einfügung der Zeichen und Worte "– unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16. August 2018 (6 Ca 235/18) –" behoben worden. IV. Das Gericht hat versehentlich außerdem nicht über die Kosten des Rechtsstreits befunden. Insoweit kann das Gericht allerdings nur auf die Möglichkeiten der Parteien aus § 321 ZPO verweisen. Eine Berichtigung der verkündeten Entscheidung im Sinne von § 319 ZPO scheidet insoweit aus, da die Kostenentscheidung vorliegend wegen der Kosten der Säumnis und gegebenenfalls auch wegen der Kosten der Ansprüche hinsichtlich derer beiderseits Erledigung erklärt wurde, eigenständiger Überlegungen bedarf, die sich die Kammer bei der Abfassung des verkündeten Tenors noch nicht gemacht hatte. V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten inzwischen nur noch um die Zahlung von Pauschalen nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 280 Euro. Die Klägerin hatte mit ihrer im März 2017 erhobenen und zugestellten Klage die Zahlung von Entgeltdifferenzen für die Monate Oktober 2016 bis April 2017 sowie für eine Sonderzahlung für das Jahr 2016 verlangt. Bezüglich der Entgeltforderungen für die sieben Monate von Oktober 2016 bis einschließlich April 2017 fordert die Klägerin zudem jeweils pro Monat die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 40 Euro, insgesamt 280 Euro nebst Zinsen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen überwiegender Erfüllung der klägerischen Entgeltforderungen bis auf die Frage der Zahlung der Pauschalen übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (Schriftsätze beider Parteien vom 15. August 2018, hier Blatt 129 und 130), umfasst der Streitgegenstand der Klage inzwischen nur noch auf die Forderung in Höhe von 280 Euro. Infolge Säumnis der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2018 hatte das Arbeitsgericht der Klage mit Versäumnisurteil stattgegeben. Der Tenor des Versäumnisurteils lautet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem derzeitigen Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. 3. Der Streitwert wird auf 280,00 Euro festgesetzt. Nach Einspruch der Beklagten hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil mit seinem Urteil vom 7. Februar 2019 (6 Ca 235/18) aufrechterhalten. Den Streitwert hat das Gericht mit 280 Euro festgesetzt und es hat die Berufung gegen sein Urteil ausdrücklich zugelassen. – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hält die klägerische Forderung nach § 288 Absatz 5 BGB für begründet. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 – NJW 2019, 2193) vermöge nicht zu überzeugen. § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG erzwinge nicht den Ausschluss der Ansprüche aus § 288 Absatz 5 BGB, denn die Verzugspauschale erfasse mehr als nur die Rechtsverfolgungskosten. Selbst dann, wenn man annehmen wolle, § 288 Absatz 5 BGB erfasse mit der Pauschale typische Rechtsverfolgungskosten, werde diese Norm nicht von § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG verdrängt. Denn § 288 Absatz 5 BGB komme eine präventive – gegebenenfalls sogar eine abschreckende – Wirkung zu, um die Schuldner anzuhalten, pünktlich zu zahlen. Dieser eigenständige Zweck der Norm verhindere den Ausschluss des Anspruchs nach § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG, da § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG nur die Begrenzung der Rechtsverfolgungskosten und ihre Vorhersehbarkeit im Auge habe. Weder der eine noch der andere Gesichtspunkt werde durch die Anwendung von § 288 Absatz 5 BGB auf Entgeltforderungen von Arbeitnehmern in Frage gestellt. Es sei auch nicht verständlich, weshalb Arbeitnehmer insoweit eine ungünstigere Behandlung im Falle des Verzugs bei der Erfüllung von Entgeltforderungen erfahren sollten als sonstige Dienstleister und Unternehmer. Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung unverändert fort. Die Beklagte hält die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Verdrängung von § 288 Absatz 5 BGB durch § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG für richtig und greift damit das Urteil des Arbeitsgerichts an. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.02.2019, Aktenzeichen 6 Ca 235/18, aufzuheben, 2. die Klage vom 28.02.2017 in der Fassung vom 16.08.2018 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung mit Rechtsargumenten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.