Urteil
2 Sa 20/19
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2019:0827.2SA20.19.00
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Leitsätze
Rechtsanwälte dürfen das Empfangsbekenntnis (EB) für ein Urteil nur dann unterzeichnen und an das Gericht zurücksenden, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (wie BGH 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09 - NJW 2010, 1080).(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsanwälte dürfen das Empfangsbekenntnis (EB) für ein Urteil nur dann unterzeichnen und an das Gericht zurücksenden, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (wie BGH 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09 - NJW 2010, 1080).(Rn.30) 1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. 1. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist aus § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG begründet wurde. Danach beträgt die Frist zur Begründung der Berufung zwei Monate. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils zu laufen. Vorliegend ist das Urteil des Arbeitsgerichts der Beklagten am 9. Januar 2019 zugestellt worden. Darüber verhält sich das vom Rechtsanwalt der Beklagten ausgestellte Empfangsbekenntnis (hier Blatt 107, es wird Bezug genommen). Die Zwei-Monats-Frist war also mit Ablauf des 9. März 2019 abgelaufen. Da der 9. März 2019 ein Samstag war, gilt die Frist allerdings erst mit Ablauf des 11. März 2019 als abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt lag dem Gericht eine Berufungsbegründung nicht vor. Die Berufungsbegründung wurde vielmehr erst nach Ablauf der Frist gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag in dem Schriftsatz vom 18. März 2019 vorgetragen. Die Berufung ist unzulässig, da eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann. a) Nach § 233 ZPO gewährt das Gericht Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist, wenn die Partei – hier die Beklagte – ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Berufungsgericht sieht sich nicht in der Lage, eine dahingehende Feststellung zu treffen. Es kann zwar ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte selbst kein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trägt, da sie durch die Bestellung des Rechtsanwalts mit dem Auftrag, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, das ihr mögliche und zumutbare für den Erfolg der Berufung getan hat. Gleichwohl trägt die Beklagte das Verschulden für die Fristversäumnis, da sie sich das Verschulden ihres Rechtsanwalts wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. Das ist in § 85 Absatz 2 ZPO ausdrücklich so geregelt. b) Der Rechtsanwalt der Beklagten trägt jedenfalls ein Mitverschulden an der Fristversäumnis, da er naheliegende und bewährte Maßnahmen zur Vermeidung von Fristversäumnissen bei der Organisation seiner Arbeit und der Arbeit in seiner Kanzlei außer Acht gelassen hat. Der hauptsächliche Fehler des Rechtsanwalts ist darin zu sehen, dass er ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Urteils erteilt hat, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Frist im Fristenkalender eingetragen war. Zutreffend führt dazu der Bundesgerichtshof aus, der Rechtsanwalt dürfe das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und an das Gericht zurücksenden, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH 2. Februar 2010 – VI ZB 58/09 – NJW 2010, 1080). Diese grundlegende Faustregel zur Vorbeugung gegen Fristversäumnisse hat der Rechtsanwalt hier außer Acht gelassen. Die Beklagte und ihr Rechtsanwalt haben auch nichts dazu vorgetragen, durch welche anderen begleitenden Sorgfaltsregeln sie das dadurch geschaffenen erhöhte Fehlerrisiko abfangen wollten. Ein weiteres kommt hinzu. Der Bundesgerichtshof hat zutreffend entschieden, dass ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelfristen zumindest immer dann eigenständig anhand seiner Akte prüfen muss, wenn ihm die Akte in Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, beispielsweise der Einlegung der Berufung, vorgelegt wird (BGH 15. September 2015 – VI ZB 37/14 – NJW-RR 2015, 1582). Dieser Kontrollpflicht ist der Prozessbevollmächtigte hier nicht nachgekommen. Er hat die von der bei ihr angestellten Rechtsfachwirtin gefertigte Berufungsschrift zwar unterzeichnet, hat bei dieser Gelegenheit jedoch nicht kontrolliert, ob die Berufungsbegründungsfrist im Kalender eingetragen ist. Er hat weder einen Blick in den in der Kanzlei geführten Kalender geworfen, noch hat er sich durch Kontrolle des Erledigungsvermerks zur Fristeintragung in seiner Handakte davon überzeugt, dass seine "Sofortanweisung" vom 10. Januar 2019 auch tatsächlich ordnungsgemäß umgesetzt wurde. 2. Die Berufung ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie sich nicht in genügendem Maße mit den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinandersetzt. Dies ist von der Klägerin zurecht gerügt worden. Wegen der Einzelheiten kann zunächst auf den ausführlichen gerichtlichen Hinweis vom 23. Mai 2019 (hier Blatt 173 ff) Bezug genommen werden. Seite 1 und 2 der Berufungsbegründung vom 18. März 2019 (hier Blatt 127 ff) betreffen den Wiedereinsetzungsantrag. Unter I. nach dem Berufungsantrag (Seite 3 der Berufungsbegründung) wird zunächst der von der Beklagten als wesentlich erachtete Sachverhalt wiederholend referiert. Diese Passage der Berufungsbegründung geht mit keinem Wort auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts zu dem von ihm als maßgeblich zu Grunde gelegten Sachverhalt ein. Unter Punkt II. der Berufungsbegründung (Seite 4) wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts knapp zusammengefasst. Unter Punkt III. der Berufungsbegründung (ab Seite 4 unten) folgt dann die Urteilskritik. Dazu wird zunächst ohne Auseinandersetzung mit dem Arbeitsgericht der Standpunkt wiederholt, für die Kündigung vom 30. Juli 2018 liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vor. Das kann nicht als hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu § 626 BGB gewertet werden. Es folgt dann noch auf Seite 5 die Wiederholung des eigenen Rechtsstandpunkts, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Das kann schon deshalb nicht als ausreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Arbeitsgerichts angesehen werden, da auch das Arbeitsgericht zu Gunsten der Beklagten unterstellt hat, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Zu dem vom Arbeitsgericht als maßgeblich erachteten Verstoß gegen § 242 BGB wird lediglich angeführt, man habe in den schriftlichen Kündigungen keine Gründe aufführen wollen, um der Klägerin keine Probleme bei der Bundesagentur für Arbeit zu bereiten. Auch das ist keine genügende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts, da dieses erkennbar nicht auf die Texte der Kündigungen abgestellt hat, sondern auf die im Rechtsstreit von der Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung vorgetragenen bzw. eben gerade nicht vorgetragenen Gründe gestützt hat. Zu der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung wird in der Berufungsbegründung nur ausgeführt, diese komme wegen der Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht in Betracht. Auch das ist keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Denn das Arbeitsgericht hat eine bemerkenswert eigenständige Bestimmung des Anwendungsbereichs der §§ 9, 10 KSchG vorgenommen, nach der es bei treuwidrigen Kündigungen im Sinne von § 242 BGB im Kleinbetrieb zu einer direkten oder jedenfalls entsprechenden Anwendung der Regeln aus §§ 9, 10 KSchG kommen soll. Eine Auseinandersetzung mit diesem Rechtsstandpunkt ist der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien hatten erstinstanzlich um die Wirksamkeit dreier Kündigungen aus Mai, Juni und Juli 2018 und um einen Auflösungsantrag der langjährig beschäftigten Klägerin nach §§ 9, 10 KSchG gestritten. Die letzte Kündigung vom 30. Juli 2018 war als außerordentliche und hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen. – Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien um die Zulässigkeit der von der beklagten Arbeitgeberin eingelegten Berufung. Bei der beklagten Arbeitgeberin stehen gemessen an § 23 KSchG keine 10 Arbeitnehmer unter Vertrag. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass das Kündigungsschutzgesetz dennoch auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei, da die Beklagte mit einem weiteren Unternehmen, das in der Nachbarschaft zur Beklagten angesiedelt ist und das deutlich mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, einen gemeinsamen Betrieb führe. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22. November 2018 (2 Ca 752/18) vollständig entsprochen und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von rund 7.300,00 Euro aufgelöst. Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat gemeint, ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vom 30. Juli 2018 sei nicht dargelegt. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, am Wochenende (28. und 29. Juli 2018) zu arbeiten, könne die Nichtableistung der angeordneten Arbeit an diesem Wochenende nicht als beharrliche Arbeitsverweigerung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angesehen werden, was mit einzelfallbezogenen Erwägungen ausgeführt wird (I. und II. der Entscheidungsgründe). Für die Frage, ob eine der drei Kündigungen als ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet habe, könne offenbleiben, ob die Beklagte mit dem anderen Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führe. Denn die Kündigungen seien jedenfalls auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte für keine der drei Kündigungen einen sachlichen Grund vorgetragen habe. Eine Kündigung, die ohne sachlichen Anlass ausgesprochen werde, verstoße gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB. Soweit Gründe für die Kündigung vom 30. Juli 2018 vorgetragen seien, könnten diese die Kündigung gemessen an § 242 BGB nicht rechtfertigen. Die Kündigungen seien daher nach § 242 BGB treuwidrig und unwirksam (III. und IV. der Entscheidungsgründe). Der klägerische Auflösungsantrag sei ebenfalls begründet, §§ 9, 10 KSchG fänden auch im Kleinbetrieb bei einer treuwidrigen Kündigung Anwendung (V. der Entscheidungsgründe). Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 9. Januar 2019 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten vom 14. Januar 2019 ist per FAX noch am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Bis zum Ablauf des 11. März 2019 (Montag) ist die Berufung nicht begründet worden. Darauf wurde die Beklagte zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 12. März 2019 hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. März 2019, der auf dem hiesigen Server über das besondere elektronische Anwaltspostfach (bEA) am selben Tag eingegangen war, hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig ihre Berufung begründet. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen (hier Blatt 127 ff). Der Vorgang, der die Wiedereinsetzung begründen soll, wird von der Beklagten bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten wörtlich wie folgt beschrieben (hier Blatt 127 f): "Das angefochtene Urteil … wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 09.01.2019 zugestellt. Der Posteingang wurde dem Unterzeichner am 10.01.2019 vorgelegt. Der Unterzeichner hat den Vorgang sodann seiner … Rechtsfachwirtin … mit der Sofortanweisung ausgehändigt, im Fristenkalender die Begründungsfrist [gemeint sein dürfte: Berufungsfrist] auf den 11.02.2019 sowie die Berufungsbegründungsfrist auf den 11.03.2019 zu notieren und das Diktat mit der Berufungsschrift abzuarbeiten. Diese Anweisung hat die Rechtsfachwirtin … noch im Beisein des Unterzeichners auf dem Posteingang notiert. Sie hat anschließend das Urteil zur Akte genommen und die Akte auf einen besonderen Stapel zur Notierung der Frist gelegt. Von dort ist die Akte hinab auf einen weiteren Aktenstapel zur Abarbeitung geglitten, weshalb versehentlich die Eintragung der Frist im Fristenkalender versäumt wurde und nur das Diktat mit der Berufungsschrift erledigt wurde. … Die Akte wurde jedoch aufgrund fehlender Fristnotierung ohne Wiedervorlage in den Schrank gehängt." Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat sich ergänzend dazu herausgestellt, dass die vom Anwalt vorgegebenen Fristen für die Berufung und ihre Begründung lediglich auf einem gelben Klebezettel, der auf dem zugestellten Urteil angebracht wurde, notiert waren, und dass es zu dieser Fristnotiz dort keinen Erledigungsvermerk gibt. Die Beklagte bzw. ihr Rechtsanwalt meinen, dass es sich beim Verrutschen der Akte auf den falschen Stapel um einen verzeihlichen Fehler handele und daher Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Die Berufung sei auch nicht mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Erwägungen des Arbeitsgerichts unzulässig. Die Beklagte beantragt, 1. der Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren; 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin, verkündet am 22.11.2018, Az. 2 Ca 752/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung als unzulässig zu verwerfen; 2. hilfsweise die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hält die Berufung für unzulässig. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Aus den Einlassungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ergebe sich nicht, durch welche organisatorischen Maßnahmen er in seiner Kanzlei sichergestellt habe, dass menschliche Fehler in der Bearbeitung der Akten nicht zur Fristversäumnis führen könnten. Im Übrigen sei die Berufung auch deshalb unzulässig, weil sie sich nicht in hinreichendem Maße mit den vom Arbeitsgericht als wesentlich erachteten Erwägungen auseinandergesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.