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Urteil

2 Sa 79/19

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2019:0813.2SA79.19.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung von § 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgeltsystem für die Beschäftigten der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.(Rn.33) 2. § 6 GBV Entgeltsystem verlangt, dass der Zulagenberechtigte während der Vertretungszeit eine gegenüber der eigenen Eingruppierung höher bewertete Tätigkeit ausüben muss. Der Zulagenberechtigte wird für die Vertretungszeit von seinen dauerhaft übertragenen Aufgaben entbunden und nimmt stellvertretend die Aufgaben der ausgefallenen Person wahr. Die Norm verlangt also den Vergleich zweier Dienstposten, nämlich zum einen den Dienstposten, der dem Zulagenberechtigten auf Dauer übertragen ist, und zum anderen den Dienstposten, der dem Zulagenberechtigten während der Ausfallzeit übertragen worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der stellvertretende Bezirksgeschäftsführer die Bezirksgeschäftsführerin bei deren Abwesenheit vertritt, wenn diese nur mit 0,5-Stellenanteilen zur Geschäftsführerin berufen ist und ihr Stellvertreter sie nur in dieser Führungsaufgabe zu vertreten hat.(Rn.29) 3. Der stellvertretende Bezirksgeschäftsführer hat durch die Übernahme der Geschäftsführungsaufgaben der ausgefallenen Bezirksgeschäftsführerin auch keine höher bewertete Tätigkeit im Sinne von § 6 GBV Entgeltsystem zu erledigen gehabt. Denn die Vertretung der Geschäftsführerin gehört zu den ständigen Aufgaben des stellvertretenden Geschäftsführers, die bereits in die eingruppierungsrechtliche Bewertung seines Dienstpostens eingeflossen sind. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass insoweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 TVöD hier entsprechend angewendet werden kann (so etwa BAG 16. April 2014 - 6 AZR 242/14 - AP Nr. 2 zu § 14 TVöD = NZA-RR 2015, 532 mit weiteren Nachweisen).(Rn.35)
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung von § 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgeltsystem für die Beschäftigten der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.(Rn.33) 2. § 6 GBV Entgeltsystem verlangt, dass der Zulagenberechtigte während der Vertretungszeit eine gegenüber der eigenen Eingruppierung höher bewertete Tätigkeit ausüben muss. Der Zulagenberechtigte wird für die Vertretungszeit von seinen dauerhaft übertragenen Aufgaben entbunden und nimmt stellvertretend die Aufgaben der ausgefallenen Person wahr. Die Norm verlangt also den Vergleich zweier Dienstposten, nämlich zum einen den Dienstposten, der dem Zulagenberechtigten auf Dauer übertragen ist, und zum anderen den Dienstposten, der dem Zulagenberechtigten während der Ausfallzeit übertragen worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der stellvertretende Bezirksgeschäftsführer die Bezirksgeschäftsführerin bei deren Abwesenheit vertritt, wenn diese nur mit 0,5-Stellenanteilen zur Geschäftsführerin berufen ist und ihr Stellvertreter sie nur in dieser Führungsaufgabe zu vertreten hat.(Rn.29) 3. Der stellvertretende Bezirksgeschäftsführer hat durch die Übernahme der Geschäftsführungsaufgaben der ausgefallenen Bezirksgeschäftsführerin auch keine höher bewertete Tätigkeit im Sinne von § 6 GBV Entgeltsystem zu erledigen gehabt. Denn die Vertretung der Geschäftsführerin gehört zu den ständigen Aufgaben des stellvertretenden Geschäftsführers, die bereits in die eingruppierungsrechtliche Bewertung seines Dienstpostens eingeflossen sind. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass insoweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 TVöD hier entsprechend angewendet werden kann (so etwa BAG 16. April 2014 - 6 AZR 242/14 - AP Nr. 2 zu § 14 TVöD = NZA-RR 2015, 532 mit weiteren Nachweisen).(Rn.35) 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die klägerische Berufung ist nicht begründet. I. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung der Vertretungszulage aus § 6 GBV Entgeltsystem vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen ist. 1. Der Kläger hat für die Ausfallzeit keinen Anspruch auf die Zahlung der Vertretungszulage nach § 6 GBV Entgeltsystem, da er während der Ausfallzeit keine höher bewertete Tätigkeit ausgeübt hat. Denn er hat während der Ausfallzeit den Dienstposten der Geschäftsführerin nicht vertretungsweise wahrgenommen, sondern nur die darin enthaltenen Aufgaben der Geschäftsführung mit 0,5 Stellenanteilen. § 6 GBV Entgeltsystem verlangt, dass der Zulagenberechtigte eine gegenüber der eigenen Eingruppierung höher bewertete Tätigkeit ausüben muss. Der Zulagenberechtigte wird für die Vertretungszeit von seinen dauerhaft übertragenen Aufgaben entbunden und nimmt stellvertretend die Aufgaben der ausgefallenen Person wahr. Die Norm verlangt also den Vergleich zweier Dienstposten, nämlich zum einen den Dienstposten, der dem Zulagenberechtigten auf Dauer übertragen ist, und zum anderen den Dienstposten, der dem Zulagenberechtigten während der Ausfallzeit übertragen worden ist. Die Betrachtung jeweils des gesamten Dienstpostens ist zwingend, denn nur bei umfassender Betrachtung beider Dienstposten ist es überhaupt möglich festzustellen, ob der vorübergehend übertragene Dienstposten tatsächlich höher bewertet ist. Ein solcher Fall war während der Ausfallzeit der Geschäftsführerin nicht gegeben. Denn der Kläger war zwar aufgrund seiner Stellung als stellvertretender Geschäftsführer während der Ausfallzeit verpflichtet, die Führungsaufgaben, die an sich die Geschäftsführerin wahrzunehmen hat, nunmehr mit zu übernehmen. Damit rückt er aber nicht – auch nicht vorübergehend – vollständig in die Stellung der Geschäftsführerin ein, denn die Stelle der Geschäftsführerin ist nur mit 0,5 Stellenanteilen auf die Geschäftsführung bezogen. Im Übrigen ist die Geschäftsführerin operativ tätige Gewerkschaftssekretärin, und in diesem Bereich hatte und musste der Kläger die Geschäftsführerin nicht vertreten. Dementsprechend ist er auch nicht von seinen ihm dauerhaft übertragenen Aufgaben für die Vertretungszeit entbunden worden. Vielmehr war er im Umfang von 0,8 Stellenanteilen bzw. aufgrund der Entlastung im Umfang von 0,6 Stellenanteilen nach wie vor als Gewerkschaftssekretär mit Rechtsschutzaufgaben betraut. In dem hier zugrunde gelegten Sinne wird die Wendung höher bewertete Tätigkeit auch in § 5 GBV Entgeltsystem verwendet, der die Rechtsfolgen der Übertragung einer niedriger oder höher bewerteten Tätigkeit regelt. Nach § 5.1 GBV Entgeltsystem erfolgt beispielsweise eine Umgruppierung, wenn dem Beschäftigten dauerhaft eine höher bewertete Tätigkeit übertragen wird. § 5.2 GBV Entgeltsystem sieht dagegen die Zahlung einer Ausgleichszulage vor, wenn dem Beschäftigten ständig eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen wird. Auch diese Regelungen lassen sich nur anwenden, wenn die Aufgaben auf dem alten Dienstposten gänzlich entfallen und man neue Aufgaben übertragen bekommt. Liegt ein solcher Fall vor, ist in einem zweiten Schritt unter Betrachtung aller Aspekte der beiden Dienstposten zu prüfen, ob sich eingruppierungsrechtlich Unterschiede ergeben. Daraus folgert das Gericht, dass diese Betrachtungsweise auch bei der Anwendung von § 6 GBV Entgeltsystem geboten ist. Diese Sichtweise legt im Übrigen gerade der vom Kläger in den Vordergrund gerückte Aspekt nahe, dass § 6 GBV Entgeltsystem nur darauf abstellt, ob jemand stellvertretend eine höher bewertete Stelle ausübe, und nicht – wie im öffentlichen Dienst nach § 14 TVöD – ob ihm oder ihr eine andere Stelle übertragen worden ist. Denn ein Stellvertretungsverhältnis kann es eigentlich nur zwischen zwei Personen geben. Im Arbeitsleben, wo den Person Dienstposten zugeteilt sind, kann stellvertretend damit nur meinen, dass eine Person den Dienstposten einer anderen Person vorübergehend ausübt und von seinen eigenen dauerhaft übertragenen Aufgaben entbunden wird. 2. Der Kläger möchte bei seiner Auslegung von § 6 GBV Entgeltsystem zwar auch einen Vergleich zwischen zwei Dienstposten vornehmen, er vergleicht aber immer nur seinen eigenen Stamm-Dienstposten und zwar einmal mit dem Aufgabenumfang vor und nach der Ausfallzeit der Geschäftsführerin und zum anderem mit dem Aufgabenumfang während der Ausfallzeit der Geschäftsführerin. Eine solche Auslegung mag zwar noch vom Wortlaut von § 6 GBV Entgeltsystem gedeckt sein, sie steht aber nicht in Einklang mit der systematischen Auslegung, die die Verwendung des Begriffs der höherwertigen Tätigkeit an anderen Stellen der GBV Entgeltsystem mit in den Blick nimmt. Denn die Verwendung des Begriffs höherwertige Tätigkeit bzw. des Gegenbegriffs der niedriger bewerteten Tätigkeit in § 5 GBV Entgeltsystem zeigt, dass es auf den Vergleich zweier unterschiedlicher Dienstposten ankommt, nämlich dem bisherigen und dem zukünftigen Dienstposten. Aber selbst dann, wenn man mit dem Kläger hilfsweise davon ausgehen würde, dass es für die Vertretungszulage nach § 6 GBV Entgeltsystem ausreicht, dass man allein den klägerischen Dienstposten in den Blick nimmt und fragt, ob sich dessen Bewertung ohne und mit Ausfallzeit der Geschäftsführerin ändert, ergibt sich daraus keine für den Kläger günstigere Rechtsposition. Denn dazu hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt, dass der Kläger durch die Übernahme der Geschäftsführungsaufgaben der ausgefallenen Kollegin keine höher bewertete Tätigkeit zu erledigen hat. Denn die Vertretung der Geschäftsführerin gehört zu den ständigen Aufgaben des Klägers, die bereits in die eingruppierungsrechtliche Bewertung seines Dienstpostens eingeflossen sind. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass insoweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 TVöD hier entsprechend angewendet werden kann (so etwa BAG 16. April 2014 – 6 AZR 242/14 – AP Nr. 2 zu § 14 TVöD = NZA-RR 2015, 532 mit weiteren Nachweisen). Bei dieser Feststellung hat das Berufungsgericht ergänzend berücksichtigt, dass die geschäftsplanmäßig aufgeteilten ständigen Aufgaben des Klägers aus dem Bereich der Geschäftsführung die bessere Eingruppierung im Vergleich zu einem Gewerkschaftssekretär nicht zu rechtfertigen in der Lage sind. Die höhere Eingruppierung rechtfertigt sich vielmehr alleine aus der Stellung als Abwesenheitsvertreter der Geschäftsführerin und der damit verbundenen gelegentlich anfallenden höheren Verantwortung des Stelleninhabers. Die Abstufung der Eingruppierung der Geschäftsführerin und des stellvertretenden Geschäftsführers entspricht der unterschiedlich häufigen Wahrnehmung der Gesamtverantwortung, die mit der Wahrnehmung der Position des Geschäftsführers eines Bezirks verbunden ist. Jedenfalls hat der Kläger keinen Vortrag dazu geleistet, dass der Geschäftsführerin Aufgaben übertragen sind, die sich von den Aufgaben, die der Kläger im Rahmen seiner stellvertretenden Geschäftsführung zu erledigen hat, grundlegend unterscheiden. Lediglich bezüglich der Personalverantwortung könnte sich etwas an der klägerischen Stellung während der Ausfallzeit verändert haben. Denn nach der Stellenbeschreibung hat er als stellvertretender Geschäftsführer keine Personalverantwortung, während er während der Ausfallzeit der Geschäftsführerin stellvertretend deren Personalverantwortung wahrnehmen musste. Mangels geeignetem Sachvortrag der Parteien sieht sich das Gericht aber nicht zu der Feststellung in der Lage, dass gerade diese Personalverantwortung der Geschäftsführerin deren bessere Eingruppierung rechtfertigt. Daher ist es auch nicht erkennbar, dass die klägerische Tätigkeit während der Ausfallzeit der Geschäftsführerin tatsächlich höher bewertet werden muss. 3. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird durch den erkennbaren Sinn der Vertretungszulage aus § 6 GBV Entgeltsystem bestätigt. Wie im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes soll die Vertretungszulage dafür gezahlt werden, dass man vorübergehend Aufgaben zu erfüllen hat, die bei dauerhafter Übertragung zu einer besseren Eingruppierung führen würden (BAG 16. April 2015 aaO). Insofern ist es im Kern zutreffend, umgangssprachlich von einer vorübergehenden Höhergruppierung zu reden. Der Kläger meint dagegen, dass die Zulage aus § 6 GBV Entgeltsystem für die Sonderbelastung vorgesehen ist, die man während der Ausfallzeit der vertretenen Person zu leisten habe. Für sich selbst geht er beispielsweise davon aus, dass er während der Ausfallzeit im Umfang von gut und gern 1,3 Stellenanteilen belastet gewesen sei (1,0 für die eigene Stelle zuzüglich 0,5 für die Geschäftsführungsaufgaben der Geschäftsführerin abzüglich Entlastung im Rechtsschutz im Umfang von maximal 0,2 Stellenanteilen). Dieser Interpretation von § 6 GBV Entgeltsystem kann das Gericht nicht folgen. Schon die Überschrift zu § 6 GBV Entgeltsystem spricht gegen diese Sichtweise. Denn danach handelt es sich hier um eine Vertretungszulage und nicht um eine Sonderbelastungszulage. Zum anderen wäre es nicht einsichtig, dass nur die Person eine Sonderbelastungszulage im Sinne der klägerischen Auslegung von § 6 GBV Entgeltsystem bekommen soll, die während der Vertretungszeit Aufgaben aus einem höherwertigen Dienstposten übernimmt, denn das Problem der Sonderbelastung kann genauso auftreten, wenn man zur Vertretung eines Beschäftigten herangezogen wird, der auf derselben Entgeltebene beschäftigt wird. Gerade dann, wenn mit der Übernahme der vertretungsweisen Tätigkeit wegen der Vertretung auf der gleichen Hierarchieebene nicht einmal die Chance verbunden ist, sich auf einem höher bewerteten Dienstposten vorübergehend bewähren zu können, läge es doch sogar noch viel näher, dann eine Sonderbelastungszulage im Sinne der Interpretation von § 6 GBV Entgeltsystem durch den Kläger zu zahlen. Das Gericht hält die vom Kläger behauptete Schaffung einer Sonderbelastungszulage auch für systemwidrig. Denn Fragen der Überlastung oder überobligationsmäßigen Inanspruchnahme einzelner Beschäftigter sollte man eigentlich nicht durch die Zahlung einer Zulage – umgangssprachlich formuliert – unter den Teppich kehren. Vielmehr sollte man solche Situationen im Rahmen der Arbeitsorganisation vermeiden oder durch geeignete personelle Maßnahmen zügig überwinden. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass die Parteien der GBV Entgeltsystem dazu einen anderen Standpunkt vertreten. Eine Sonderbelastungszulage im Sinne der klägerischen Interpretation von § 6 GBV Entgeltsystem wollten die Normsetzer nicht schaffen. 4. Ergänzend hat das Berufungsgericht bei der Auslegung von § 6 GBV Entgeltsystem den Beschluss der kleinen Kommission vom 29. Januar 2008 berücksichtigt, mit dem die kleine Kommission ihre Interpretation von § 6 GBV Entgeltsystem im hier vertretenen Sinne zum Ausdruck gebracht hat. Das Berufungsgericht kann zwar nicht erkennen, dass diesem Beschluss normative Wirkung in Anlehnung an die Normqualität einer Protokollnotiz in einem Tarifvertrag zukommt. Denn die GBV Entgeltsystem wurde entweder vom Gesamtbetriebsrat als Kollektivgremium verabschiedet oder von einem dafür durch den Gesamtbetriebsrat gebildeten Ausschuss im Sinne von § 28 BetrVG. Es nicht erkennbar, dass eines dieser beiden Gremien an dem Beschluss der kleinen Kommission beteiligt war. Gleichwohl ergibt sich aus dem Umstand, dass die dafür zuständigen Betriebsparteien diese Beschlusslage aus dem Jahre 2008 bei der Neuverhandlung der GBV Entgeltsystem im Jahre 2012 nicht zum Anlass einer Klarstellung zu § 6 GBV Entgeltsystem genommen haben, ein Indiz dafür, dass die Beschlusslage auch dem Willen der Normsetzer der GBV Entgeltsystem entspricht. Die Normsetzer der GBV Entgeltsystem haben damit 2012 bei der Neuverabschiedung der GBV Entgeltsystem die Interpretation von § 6 GBV Entgeltsystem durch die kleine Kommission aus dem Jahre 2008 in ihren Gestaltungswillen mit aufgenommen. II. Der Kläger hat nach § 97 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen, da das von ihm eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt. Der Kläger verlangt von der beklagten Arbeitgeberin die Zahlung einer Vertretungszulage. Der Kläger ist bei der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (Beklagte) unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten bei der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Transport und Verkehr (ÖTV) seit 1991 als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. 2007 wurde der Kläger förmlich zum stellvertretenden Geschäftsführer des Bezirks A-Stadt nach § 86 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 der Satzung der Beklagten bestellt. Die Mitarbeit in der Geschäftsführung umfasst 0,2 Stellenanteile des vollbeschäftigten Klägers. Im Übrigen ist er nach wie vor als Gewerkschaftssekretär tätig. Der heute noch maßgebliche Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1991 enthält eine Bezugnahmeklausel auf die bei der Beklagten jeweils geltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen, die Vergütungsregelungen und die Betriebsvereinbarungen (wegen der Einzelheiten wird auf die überreichte Kopie des Arbeitsvertrages verwiesen, hier Blatt 4 f). Auf das Arbeitsverhältnis findet damit jedenfalls auch aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel unter anderem die Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt, zuletzt abgeschlossen zwischen dem Bundesvorstand der Beklagten und dem dort gebildeten Gesamtbetriebsrat aus April 2012 (auf die überreichte Kopie wird Bezug genommen, hier Blatt 7 ff – im Folgenden mit GBV Entgeltsystem abgekürzt bezeichnet) Anwendung. § 6 GBV Entgeltsystem regelt eine Zulage, die unter bestimmten Bedingungen zu zahlen ist, wenn ein Beschäftigter vertretungsweise eine höherbewertete Tätigkeit ausübt. Die Regelung lautet wörtlich wie folgt: "Muss ein/e Beschäftigte/r wegen Krankheit oder sonstiger Abwesenheit eines Mitarbeiters / einer Mitarbeiterin ununterbrochen für länger als sechs Wochen stellvertretend eine gegenüber der eigenen Eingruppierung höher bewertete Tätigkeit ausüben, so erhält er / sie für die Dauer der Ausübung rückwirkend vom ersten Tag an eine Zulage in Höhe der Differenz zu der Gehaltsgruppe, die diesen Tätigkeitsmerkmalen entspricht." Die Bezirksgeschäftsführerin und Kollegin des Klägers war von Mitte April 2018 bis ungefähr Mitte Dezember 2018 von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Als stellvertretender Bezirksgeschäftsführer war es die Aufgabe des Klägers, die Geschäftsführungsaufgaben der Bezirksgeschäftsführerin während ihrer Ausfallzeit mit zu übernehmen. Als stellvertretender Bezirksgeschäftsführer ist der Kläger in die Entgeltgruppe 8.1 GBV Entgeltsystem eingruppiert. Die Bezirksgeschäftsführerin ist im Entgeltsystem eine Entgeltgruppe über dem Kläger eingruppiert (Entgeltgruppe 9.1 GBV Entgeltsystem). Die Vergütungsdifferenz zwischen beiden Dienstposten hat im Streitzeitraum 408 Euro brutto monatlich betragen. Auch die Geschäftsführerin geht neben ihrer Mitarbeit in der Geschäftsführung noch ihrer Aufgabe als Gewerkschaftssekretärin nach. Der Stellenanteil für die Geschäftsführungstätigkeit ist bei ihr mit 0,5 Stellenanteilen bemessen. Für die klägerische Stelle des stellvertretenden Bezirksgeschäftsführers gibt es als Anlage zur GBV Entgeltsystem eine allgemeine Stellenbeschreibung (Anlage B 1, hier Blatt 47 ff, es wird Bezug genommen). Nach dieser Stellenbeschreibung übernimmt der Stelleninhaber "für die Dauer seiner Bestellung teilweise Führungsaufgaben". In der folgenden Aufstellung sind bezirkliche Koordinierungsaufgaben und Gremienarbeit nebst Gremienberatung genannt. Weitere Stichworte sind Arbeits- und Ablauforganisation im Bezirk, Unterstützung der Bezirksgeschäftsführerin, sowie Führungs- und Leitungsaufgaben. Unter dem Punkt Anforderungen an die Verantwortung heißt es zur Personalverantwortung wörtlich "keine". Für die Zeit der Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit der Geschäftsführerin ist der Kläger der Ansprechpartner der Geschäftsführung, der auch befugt ist, alle unaufschiebbaren Entscheidungen und Maßnahmen ohne Rücksprache mit der Geschäftsführerin zu treffen bzw. anzuordnen. Soweit es um die nicht zeitkritischen Führungsaufgaben aus dem gesamten Zuständigkeitsbereich der Bezirks-Geschäftsführung geht, haben sich der Kläger und die Geschäftsführerin diese wie in einem Geschäftsverteilungsplan aufgeteilt. Der Kläger ist danach für diverse Themenfelder ständig und originär zuständig, beispielsweise für die Betreuung des ehrenamtlichen Lohnsteuerservice, die Seniorenarbeit und die Betreuung der Erwerbslosenarbeit. Die Frage, ob einem stellvertretenden Bezirksgeschäftsführer bei längerer Ausfallzeit der Bezirksgeschäftsführerin die Vertretungszulage nach § 6 GBV Entgeltsystem zusteht, ist im Bereich der Beklagten bereits vor Jahren einmal aufgeworfen worden. Unter anderem hat sich die kleine Kommission in ihrer Sitzung vom 29. Januar 2008 mit dieser Frage beschäftigt und dazu den folgenden Beschluss gefasst (Anlage B 2, hier Blatt 51 ff, es wird Bezug genommen): "Die tatsächliche Wahrnehmung der Geschäftsführung durch den / die stellvertretende/n Geschäftsführer/in im Vertretungsfall (Krankheit, Urlaub etc.) begründet keinen Anspruch auf Vertretungszulage nach § 6 GBV Entgeltsystem, sondern ist durch die Eingruppierung abgedeckt." Bei der kleinen Kommission handelt es sich um ein informelles Gremium bestehend aus Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten und des bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrats. Das Gremium hat unter anderem die Aufgabe, die Einführung und Anwendung der GBV Entgeltsystem zu begleiten, Konflikte zu erkennen und Lösungsvorschläge dafür zu erarbeiten. Insoweit steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass im gesamten Eingruppierungssystem der Beklagten nach der GBV Entgeltsystem die Zulagengewährung bei Ausfall und Vertretung eines Beschäftigten nur bei der Position des stellvertretenden Bezirksgeschäftsführers problematisch kann. Denn bei keiner anderen im Entgeltsystem ausgewiesenen Position gehört die Stellvertretung für eine andere Position zu den dauerhaft übertragenen Arbeitsaufgaben. Der Kläger hat für die Ausfallzeit der Geschäftsführerin außergerichtlich die Zahlung der Vertretungszulage nach § 6 GBV Entgeltsystem verlangt, was die Beklagte abgelehnt hat. Mit der am 4. September 2018 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage verlangt der Kläger die Zahlung der Vertretungszulage gemäß § 6 GBV Entgeltsystem für den Zeitraum von Mitte April bis einschließlich August 2018 (4,5 Monate). Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 30. Januar 2018 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf 1.836 Euro festgesetzt (Aktenzeichen 4 Ca 1222/18). – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat argumentiert, der Anspruch auf die Vertretungszulage nach § 6 GBV Entgeltsystem sei nicht begründet, da dem Kläger während der Ausfallzeit der Geschäftsführerin keine andere Tätigkeit zugewiesen worden sei. Vielmehr habe es zu seinen Aufgaben auf dem ihm übertragenen Dienstposten als stellvertretender Geschäftsführer gehört, die Geschäftsführerin bei Abwesenheit zu vertreten. Insoweit hat das Arbeitsgericht angenommen, § 6 GBV Entgeltsystem und § 14 TVöD (bzw. früher § 24 BAT / BAT-O) seien sowohl vom Regelungsgehalt als auch von der Zwecksetzung vergleichbar, so dass die zum öffentlichen Dienst ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sinngemäß auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. – Dieses Ergebnis werde auch durch die systematische Auslegung der GBV Entgeltsystem betätigt. Denn die Vertretungsaufgabe des Klägers sei bereits bei der Eingruppierung des Klägers als stellvertretender Geschäftsführer des Bezirks berücksichtigt. Daher bestehe kein Anlass, ihn bei tatsächlicher Wahrnehmung der Vertretungsaufgabe durch Zahlung der Vertretungszulage abermals besser zu stellen. Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert weiter. Der Kläger kritisiert, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er während der Ausfallzeit der Geschäftsführerin nach wie vor seinen regulären Dienstposten als stellvertretender Geschäftsführer innegehabt habe. Vielmehr sei er in die Führungsposition der Geschäftsführerin (0,5 Stellenanteil) eingerückt und sei zusätzlich noch dadurch belastet gewesen, dass ihm kein stellvertretender Geschäftsführer zur Bewältigung der Aufgaben der Geschäftsführung zur Seite stand. Er habe für die Zeit der Abwesenheit der Geschäftsführerin diese umfassend zu vertreten gehabt. Dies habe zu einer überobligatorischen Leistung und damit zu einer Sonderbelastung geführt. Diese überobligatorische Leistung sei von der Beklagten zu vergüten. Die Vergütung der Sonderbelastung bei einem Vertretungsfall sei der Sinn der Zulage aus § 6 GBV Entgeltsystem. Dies habe das Arbeitsgericht fehlerhaft verkannt. Es könne dahinstehen, ob man § 14 TVöD schlagwortartig mit vorübergehender Höhergruppierung zutreffend kennzeichnen könne. Diese Kennzeichnung gelte jedenfalls für die Zulage aus § 6 GBV Entgeltsystem nicht, denn mit dieser solle die Sonderbelastung, die durch die vorübergehende zusätzliche Übernahme einer höherbewerteten Aufgabe entsteht, ausgeglichen werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.01.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.836 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihrer rechtlichen Ausführungen. Die Beklagte meint, der Kläger habe während der Ausfallzeit der Geschäftsführerin nach wie vor seinen Dienstposten als stellvertretender Geschäftsführer ausgeübt. Die Beklagte führt insoweit aus, dass bei der Tätigkeit des stellvertretenden Bezirksgeschäftsführers der Vertretungsfall bereits im Rahmen der Eingruppierung berücksichtigt sei. Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass § 6 GBV Entgeltsystem nach seiner Zwecksetzung aber auch nach seinem Regelungsgehalt mit § 14 TVöD vergleichbar sei. Insofern sei es richtig, die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Von der Vergleichbarkeit von § 6 GBV Entgeltsystem und § 14 TVöD sei auch die sogenannte kleine Kommission bei ihrem Beschluss in der Sitzung vom 29. Januar 2008 ausgegangen. Da sich die kleine Kommission aus Mitgliedern des GBR und der Geschäftsführung zusammensetze handele es sich bei dem Beschluss um eine Protokollnotiz zur GBV durch die Normsetzer, der daher ebenfalls Normqualität zukomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.