Urteil
2 Sa 216/18
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2019:0806.2SA216.18.00
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Leitsätze
Einzelfallbezogene Ausführungen zur Eingruppierung einer Lehrkraft an einer staatlichen Schule mit Bildungsabschlüssen aus DDR-Zeiten, die die Lehrbefähigung nur für ein Schulfach aufweisen kann. Die in der Entgeltgruppe EG 11 TV-L eingruppierte Lehrkraft hat vergeblich auf eine Eingruppierung in die EG 13 TV-L geklagt.(Rn.56)
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallbezogene Ausführungen zur Eingruppierung einer Lehrkraft an einer staatlichen Schule mit Bildungsabschlüssen aus DDR-Zeiten, die die Lehrbefähigung nur für ein Schulfach aufweisen kann. Die in der Entgeltgruppe EG 11 TV-L eingruppierte Lehrkraft hat vergeblich auf eine Eingruppierung in die EG 13 TV-L geklagt.(Rn.56) 1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht sich außer Stande gesehen, die für eine bessere Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L bzw. hilfsweise in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L im Streitzeitraum von August 2014 bis Juli 2016 erforderlichen Feststellungen zu treffen. Das Berufungsgericht legt den klägerischen Feststellungsantrag in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht dahin aus, dass die begehrte Feststellung von der Klägerin nur für den Streitzeitraum von August 2014 bis Juli 2016 verlangt wird. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht hält das Berufungsgericht den klägerischen Feststellungsantrag, obwohl er sich aufgrund seiner Auslegung nur auf die Vergangenheit bezieht, für zulässig. Denn angesichts der Person und der Stellung der beklagten Partei kann erwartet werden, dass bereits die begehrte Feststellung geeignet ist, den Streit der Parteien um die tarifgerechte Eingruppierung umfassend zu klären. Würde man von der Klägerin verlangen, die aus der begehrten Eingruppierung folgenden Entgeltansprüche umfassend durch einen Zahlungsantrag zur Entscheidung zu stellen, würde man Gefahr laufen, den Kern des Rechtsstreits durch mühselige und fehleranfällige Rechenschritte aus dem Blick zu verlieren. I. Die von der Klägerin begehrte Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L lässt sich für die Zeit vor dem Inkrafttreten des TV EntgeltO-L im Jahre 2015 nicht auf die damit abgelösten bisherigen tariflichen Regelungen stützen. Obwohl die Klägerin nicht vorgetragen hat, selbst Mitglied einer der tarifschließenden Gewerkschaften zu sein, kann sie sich auf das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes in der Fassung wie sie von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verhandelt wird, berufen. Dies ergibt sich aus der tariflichen Bindungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien. Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit und bedarf daher keiner weiteren Begründung. 1. Bis zum Inkrafttreten des TV EntgeltO-L im Jahre 2015 hatte sich die tarifliche Eingruppierung der Lehrkräfte im Schuldienst aus einer entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften ergeben. Nach § 17 TVÜ-L galten die §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost "einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991" fort. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 galt die Anlage 1a zum BAT-O (Vergütungsordnung) für Lehrkräfte nicht. Lehrkräfte waren – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – vielmehr in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entsprach, in welcher die oder der Angestellte eingestuft wäre, wenn sie oder er im Beamtenverhältnis stünde. Daran hatte sich auch nach Einführung der allgemeinen Entgeltordnung zum TV-L im Januar 2012 nichts geändert. Mit dieser Entgeltordnung sind zwar die §§ 12, 13 TV-L eingeführt worden, wodurch die Verweisung auf die fortgeltende Vergütungsordnung des BAT / BAT-O in § 17 TVÜ-L in weiten Teilen überflüssig geworden ist (vgl. § 29a TVÜ-L 2012). Nach § 29a Absatz 6 TVÜ-L 2012 galt die neue Entgeltordnung aber nicht für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen. Die neue allgemeine 2012 eingeführte Entgeltordnung zum TV-L gilt daher nicht für Lehrkräfte. Insoweit hatte sich also weder durch die Ablösung des BAT / BAT-O durch den TV-L noch durch die Einführung der allgemeinen Entgeltordnung im Bereich des TV-L im Jahre 2012 eine Änderung der Eingruppierungsregeln für angestellte Lehrkräfte ergeben (vgl. dazu LAG Mecklenburg-Vorpommern 25. September 2012 – 5 Sa 224/11). Bei der Zuordnung der Ämter der verbeamteten Lehrer zu den tariflichen Vergütungs- bzw. Entgeltgruppen ist allerdings eine kleine formale Änderung zu beachten. Zunächst ist an sich ausgehend von § 11 BAT / BAT-O die besoldungsrechtliche Bewertung des Amts der verbeamteten Lehrkraft in eine tarifliche Vergütungsgruppe nach BAT / BAT-O vorzunehmen. In einem zweiten gedanklichen Schritt sind dann die sich daraus ergebenden Vergütungsgruppen nach § 17 Absatz 7 Satz 1 und 2 TVÜ-Länder in die entsprechenden Entgeltgruppen des TV-L nach Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder zu übersetzen. Das galt für Lehrkräfte auch über den 31. Dezember 2011 (Einführung der allgemeinen Entgeltordnung im Bereich des TV-L) hinaus. Um diesen aufwändigen Erkenntnisprozess abzukürzen, hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) im Rahmen der von ihr erlassenen "Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost)" (Lehrerrichtlinien Ost) eine Tabelle veröffentlicht, mit deren Hilfe man direkt von der Bewertung eines Amtes im Sinne des beamtenrechtlichen Besoldungsrechts auf die entsprechende Bewertung nach den Entgeltgruppen des TV-L schließen kann (Gliederungspunkt A.1 der Lehrerrichtlinie Ost). Danach führt ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 führt zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 11 TV-L. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 führt zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 10 TV-L 2. Gemessen an diesem Maßstab kann die Klägerin nicht der Entgeltgruppe EG 13 TV-L zugeordnet werden. a) Abzustellen ist zunächst auf die Fassung der Landesbesoldungsordnung, die zu Beginn des Streitzeitraums galt. Das ist die Landesbesoldungsordnung aus dem Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 mit den Änderungen, die seit dem 19. Juli 2014 galten. In dieser Fassung der Landesbesoldungsordnung ist in der Besoldungsgruppe A 12 das Amt des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht, ausgebracht. Dieses Amt hätte man der Klägerin bei einer Verbeamtung übertragen können. Außerdem ist dort das Amt des Regionalschullehrers ausgebracht, zu dem es in einer amtlichen Anmerkung heißt: "Soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung für ein Fach verfügen als Eingangs- und Endamt". Auch dieses Amt hätte man der Klägerin übertragen können. Beide Ämter führen nach den aufgezeigten Grundsätzen zu einer Zuordnung zu der Entgeltgruppe EG 11 TV-L und damit zu der derzeitigen Eingruppierung der Klägerin. b) Die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem besser bewerteten Amt aus der Landesbesoldungsordnung sind von der Klägerin nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, welches besser bewertete Amt man der Klägerin hätte übertragen können. In der im August 2014 geltenden Fassung der Landesbesoldungsordnung ist zwar bei der Besoldungsgruppe A 13 das Amt eines Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung ausgebracht. Dieses Amt hätte der Klägerin jedoch nicht übertragen werden können, da das Amt nach der dortigen amtlichen Anmerkung Nr. 8 für Lehrer mit der Lehrbefähigung für ein Fach nicht offen steht. Die Klägerin ist besoldungsrechtlich als eine Lehrerin mit der Lehrbefähigung in nur einem Fach, hier dem Fach Geschichte, anzusehen. Für das Fach Sozialkunde hat sie in der Zeit vor dem Abschluss ihres Zusatzstudiums im Sommer 2016 keine Lehrbefähigung besessen. Der Begriff Lehrbefähigung ist gesetzlich vorgegeben. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, auf dieser Basis eine Lehrbefähigung der Klägerin im Fach Sozialkunde festzustellen. Auf die genaue Bedeutung der vom beklagten Land in Abgrenzung zum Begriff der Lehrbefähigung benutzten Begriffe Lehrberechtigung oder Lehreerlaubnis kommt es damit für die Entscheidung des Falles nicht an. aa) Nach § 2 Absatz 4 Satz 2 Lehrerbildungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LehrBildG) wird die Lehrbefähigung für ein Lehramt durch das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung erworben. Auf diesem Wege kann die Klägerin vor Sommer 2016 ihre Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde nicht erworben haben. Andere gesetzlich vorgesehene Wege des Erwerbs der Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin die streitige Lehrbefähigung nach § 2 Absätze 5, 6 LehrBildG in Verbindung mit der Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung zuerkannt wurde. Nach § 2 Absätze 5, 6 LehrBildG können nach näherer Maßgabe der dortigen Regelung auf Antrag der Lehrkraft Lehrbefähigungen durch das Bildungsministerium anerkannt werden. Auf diesem Wege kann die Klägerin keine Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde erworben habe, da es bereits an einem Bescheid über die Anerkennung der Lehrbefähigung durch das Bildungsministerium fehlt. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Anerkennung rechtswidrig versagt worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Eine Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde kann zu Gunsten der Klägerin auch nicht aus sonstigen Umständen abgeleitet werden. Dem Versuch der Klägerin, aus dem Anschreiben des beklagten Landes vom 14. Mai 2007 in Verbindung mit dem nachgereichten Weiterbildungsnachweis auf die Zuerkennung einer Lehrbefähigung zu schließen, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Zum einen muss beachtet werden, dass auch das beklagte Land an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Lehrbefähigung gebunden ist. Das muss die Klägerin bei der Auslegung des Schreibens beachten. Zum anderen ist in dem Schreiben nur von einer Lehrberechtigung die Rede und nicht von einer Lehrbefähigung. Da der Begriff der Lehrbefähigung ein Begriff ist, der gesetzlich definiert ist, gibt es auch keinen Spielraum für die von der Klägerin gewünschte Gleichsetzung der Begriffe Lehrbefähigung und Lehrberechtigung. Auch dem Versuch der Klägerin, aus dem Anrechnungsbescheid der Universität R. vom 2. Juni 2012 in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Schreiben des beklagten Landes (Lehrerprüfungsamt) vom 21. August 2009 auf die Zuerkennung einer Lehrbefähigung zu schließen, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Dahingehende Überlegungen verbieten sich schon deshalb, weil der Anrechnungsbescheid gar nicht vom Bildungsministerium ausgestellt ist, das nach der Rechtslage für die Zuerkennung einer Lehrbefähigung zuständig wäre. Aus dem Anrechnungsbescheid kann aber auch nicht indirekt auf die Anerkennung einer Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde durch das zuständige Ministerium geschlossen werden. Zwar bezieht sich die Universität in ihrem Anrechnungsbescheid auf ein Schreiben des Lehrerprüfungsamtes des beklagten Landes vom 21. August 2009, das sich zu den bisherigen Bildungsabschlüssen der Klägerin verhält. Das Schreiben selbst ist nicht zur Akte gereicht, das Gericht hatte jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, in das von der Klägerin vorgelegte Schreiben Einsicht zu nehmen. Nach dem im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen Inhalt des Schreibens hat es eine Ablehnung der beantragten Zuerkennung der Lehrbefähigung enthalten, verbunden mit dem Hinweis, die Klägerin müsse, um die Lehrbefähigung zu erhalten, den Weg über das Studium an der Universität gehen. c) Aus späteren Änderungen der Landesbesoldungsordnung ergibt sich keine für die Klägerin günstigere Rechtsposition. Wie bereits im Tatbestand dargestellt hat der Landesgesetzgeber die Stellen der Lehrkräfte in der Sekundarstufe I mit Wirkung ab Beginn des Schuljahres 2014/2015 angehoben. Seit dieser Zeit sind sie im Regelfall eingruppiert in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L. Darüber verhält sich das Landesbesoldungsgesetz mit seiner Landesbesoldungsordnung in der Fassung, die seit dem 28. März 2015 galt. Nunmehr ist in der Landesbesoldungsordnung bei den Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 unter anderem ein zusätzliches Amt ausgebracht worden, das in Anlehnung an die Begriffsbildung des Studienrats an Gymnasien mit Regionalschulrat bezeichnet ist. Die dazugehörende amtliche Anmerkung 8 lautet wörtlich: "Für Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden." Damit hat sich die eingruppierungsrechtliche Situation der Klägerin durch diese Gesetzesänderung nicht verbessert. II. Der klägerische Anspruch lässt sich auch nicht auf die "Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost)" (Lehrerrichtlinien Ost) stützen. Auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Da sich aus den Lehrerichtlinien Ost keine für die Klägerin günstigere Rechtsposition ergibt, kann dahinstehen, ob diese neben der tariflich vorgesehenen Einstufung entsprechend den Ämtern der verbeamteten Lehrkräfte überhaupt einen eigenständigen Anwendungsbereich haben. Insoweit geht das Berufungsgericht jedenfalls in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien, der hinsichtlich der Eingruppierung der Klägerin ausdrücklich auf die Lehrerrichtlinien verweist, keine exklusive Geltung unter Verdrängung der tariflich vorgesehenen Einstufung entsprechend der Einordnung der Ämter der verbeamteten Lehrkräfte in der Landesbesoldungsordnung haben sollte. Die Lehrerrichtlinien Ost untergliedern sich in zwei Abschnitte. Abschnitt A betrifft die Lehrkräfte, die an sich die Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen (sog. „Erfüller“). Zu dieser Gruppe zählt – siehe oben – die Klägerin. In Abschnitt A sind jedoch keine Regelungen vorgesehen, die man zum Vorteil der Klägerin anwenden könnte. Im Abschnitt B sind tarifähnlich ausformulierte Vorschriften für die Eingruppierung von Lehrkräften enthalten, die aufgrund ihres beruflichen Werdegangs oder aus anderen Gründen gar nicht verbeamtet werden könnten (sog. „Nichterfüller“). Soweit dort Regeln für die Vergütung von Lehrkräften aufgestellt sind, vermitteln auch diese der Klägerin keine bessere Rechtsposition. Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt als Nichterfüllerin im Sinne der Richtlinien angesehen werden kann. Nach B.VI. – Lehrkräfte an integrierten Gesamtschulen – Nr. 2 Lehrerichtlinien Ost werden Lehrkräfte an integrierten Gesamtschulen – hier zutreffend – die überwiegend die Klassen der Sekundarstufe I unterrichten – auf die Klägerin zutreffend – wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen eingruppiert. Nach B.II. – Lehrkräfte an Realschulen – Nr. 2 Lehrerichtlinien Ost werden Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule – auf die Klägerin zutreffend – die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen – ebenfalls auf die Klägerin zutreffend – sogar lediglich der Entgeltgruppe EG 10 TV-L zugeordnet. III. Die Klägerin kann ihr Eingruppierungsverlangen in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L bzw. hilfsweise in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L auch nicht auf die Regelungen aus dem TV EntgeltO-L vom 28. März 2015 mit späteren Änderungen stützen. Die Klägerin hat zwar rechtzeitig einen Antrag auf Eingruppierung nach dem TV EntgeltO-L gestellt. In der Sache ergibt sich für sie daraus jedoch für den Streitzeitraum bis einschließlich Juli 2016 keine bessere Rechtsposition. Die Entgeltordnung für Lehrer (Anlage zum TV EntgeltO-L) ist möglicherweise etwas unübersichtlich aufgebaut. Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der DDR – auf die Klägerin zutreffend – gelten ausschließlich die Abschnitte 1 und 5 der Entgeltordnung (Vorbemerkung Nr. 1.7 zur Entgeltordnung). Abschnitt 1 regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte mit DDR-Ausbildung, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gegeben sind. Abschnitt 5 regelt dagegen die Eingruppierung der Lehrkräfte mit DDR-Ausbildung, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht gegeben sind. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin nach Abschnitt 1 eingruppiert ist, da die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an sich gegeben sind. Das führt für die Klägerin zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 11 TV-L. Denn nach Abschnitt 1 Absatz (1) Entgeltordnung ist die Lehrkraft in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach der Tabelle in Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Legt man die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen, die die Klägerin vor ihrem Studienabschluss im Sommer 2016 aufzuweisen hatte, zu Grunde, wäre die Klägerin als Ein-Fach-Lehrerin einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung (Anlage zum Landesbesoldungsgesetz MV) zugeordnet und zwar entweder dem dort ausgewiesenen Amt des Realschullehrers oder dem dort ausgewiesenen Amt des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht. Wegen der Einzelheiten dazu kann auf die obigen Ausführungen unter I. Bezug genommen werden. Die beamtenrechtliche Zuordnung zu einem Amt der Besoldungsgruppe 12 führt nach der Tabelle aus Abschnitt 1 Absatz (1) Satz 3 Entgeltordnung zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 11 TV-L. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage vor Verabredung des TV EntgeltO-L haben diese Lehrkräfte lediglich einen Anspruch auf eine Angleichungszulage. 2. Selbst dann, wenn man hilfsweise davon ausgehen wollte, dass die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllt, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben. Denn nach Abschnitt 5.1 Absatz (1) Entgeltordnung werden diese Lehrkräfte ebenfalls entsprechend den jeweils im Beamtenrecht des betreffenden Bundeslandes ausgebrachten Ämtern für Lehrer eingruppiert. Für die Ermittlung der Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie eine Bewährungsfeststellung nach der beim Arbeitgeber auf der Grundlage der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c des Einigungsvertrages getroffenen Regelung hätte. Das Gericht geht davon aus, dass die Lehrbefähigung, die die Klägerin im Fach Geschichte erworben hat, ihr aufgrund einer Bewährungsfeststellung in den frühen 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts verliehen wurde. Insoweit ergibt sich bereits daraus ein weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin nach Abschnitt 1 und nicht nach Abschnitt 5 der Entgeltordnung einzugruppieren ist. – Aber selbst dann, wenn man – wie im Abschnitt 5 Entgeltordnung vorausgesetzt – annimmt, die Klägerin verfüge über keine Bewährungsfeststellung, weil sie beispielsweise während der Geltungsdauer der Bewährungsanforderungs-Verordnung gar nicht im Schuldienst tätig war, kommt man nicht um die Feststellung umhin, dass die notwendige fiktive Bewährungsfeststellung sich bei der Klägerin nur auf ein Fach, nämlich das Fach Geschichte hätte beziehen können. Denn die Bewährungsfeststellung erfolgte in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts aufgrund des praktischen Einsatzes in dem betreffenden Unterrichtsfach. Da Staatsbürgerkunde seit Beginn der 90er-Jahre kein Unterrichtsfach mehr war, kann sich die hier geforderte fiktive Bewährungsfeststellung nicht auf dieses Fach beziehen. Bezogen auf das Fach Sozialkunde ergeben sich ebenfalls keine Vorteile für die Klägerin. Denn, wenn die Klägerin in jener Zeit Sozialkundeunterricht erteilt haben sollte, käme eine Bewährungsfeststellung nach Abschnitt 5 der Entgeltordnung nicht in Betracht, da sie dieses Fach zu DDR-Zeiten nicht studiert hat. Demnach wäre die Klägerin auch nach Abschnitt 5 der Entgeltordnung bei der fiktiven Zuordnung zu einem Lehreramt aus der Landesbesoldungsordnung als Ein-Fach-Lehrerin anzusehen, was nach der Landesbesoldungsordnung einerseits und der Tabelle zu Abschnitt 5 der Entgeltordnung andererseits wiederum zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 11 TV-L mit Anspruch auf eine Angleichungszulage führt. 3. Der Wunsch der Klägerin nach Abschnitt 2.2 der Entgeltordnung eingruppiert zu werden, lässt sich nicht begründen. Das ergibt sich zwingend aus der Vorbemerkung 1.7 der Entgeltordnung, nach der für Lehrkräfte mit DDR-Ausbildung ausschließlich die Abschnitte 1 und 5 der Entgeltordnung anwendbar sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass der TV EntgeltO-L mit seiner Anlage Entgeltordnung gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG verstößt. Eine dahingehende Rüge hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich erhoben, sie macht aber mehrfach geltend, sie werde gegenüber nicht ordnungsgemäß ausgebildeten Lehrkräften mit nur einem Unterrichtsfach, die inzwischen verstärkt als Seiteneinsteiger eingestellt werden, gleichheitswidrig benachteiligt, weshalb das Gericht kurz auf die Frage eingeht, ob bereits die Entgeltordnung zum TV EntgeltO-L gleichheitswidrig aufgebaut ist. Zum Vergleich stehen die Ein-Fach-Lehrer mit Lehrer-Ausbildung nach DDR-Recht und die Ein-Fach-Lehrer ohne diese Ausbildung. Mit Lehrerausbildung nach DDR-Recht sind Ein-Fach-Lehrer nach Abschnitt 1 oder 5 Entgeltordnung eingruppiert, was – siehe oben – in beiden Fällen zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 11 TV-L führt. Mit einer Ausbildung, die nicht auf diese Weise erworben wurde, können Mitglieder dieser Gruppe nach Abschnitt 2.2 der Entgeltordnung allerdings nach Entgeltgruppe EG 12 TV-L eingruppiert sein. Dies setzt dann allerdings einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraus und eine daraus folgende Fähigkeit zur Erteilung von Unterricht in wenigstens einem Fach. Auch die Eingruppierung nach Abschnitt 2.2. Entgeltordnung erfolgt nach derselben Regelungstechnik wie die Eingruppierung nach den Abschnitten 1 oder 5 Entgeltordnung. Es wird geprüft, zu welcher Besoldungsgruppe man käme, wenn man fiktiv eine Verbeamtung der Lehrkraft durchführt. Diese Besoldungsgruppe wird dann wiederum nach der dort vorhandenen Tabelle einer Entgeltgruppe zugeordnet. Allerdings sind die tariflichen Maßgaben zur Bestimmung der Besoldungsgruppe für die fiktiv durchzuführende Verbeamtung im Abschnitt 2.2 Entgeltordnung aus Arbeitnehmersicht etwas günstiger ausformuliert. Denn hier ist bei der fiktiven Suche nach dem passenden Amt der Landesbesoldungsordnung zwingend fiktiv zu unterstellen, dass die betreffende Lehrkraft "die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern" hat. Durch diese Fiktion stehen dem Ein-Fach-Lehrer, mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung aber ohne Lehrerausbildung nach DDR-Recht, auch die Ämter offen, die an sich nur umfassend ausgebildeten Zwei-Fach-Lehrern offenstehen. Dieser Vorteil wird dann bei der Zuordnung der Entgeltgruppen zu den Besoldungsgruppen nach der auch im Abschnitt 2.2 Entgeltordnung enthaltenden Tabelle wieder etwas abgeschwächt. Immerhin führt aber die fiktive Zuordnung zu einem Lehramt für Zwei-Fach-Lehrer der Besoldungsgruppe A 13 immer noch zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L, was zur Begründung für den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L ausreichen würde. Diese Differenzierung ist auffällig und vielleicht sogar überraschend, sie ist aber nicht gleichheitswidrig im Sinne von Artikel 3 GG. Sowohl die beamtenrechtliche Zuordnung der Lehrkräfte zu den verschiedenen Besoldungsgruppen als auch die Zuordnung der angestellten Lehrkräfte zu den tariflichen Entgeltgruppen des TV-L beruht im Kern auf zwei Gesichtspunkten, nämlich der Wertigkeit der übertragenen Arbeit einerseits und der Bildungsinvestitionen, die zur Übertragung einer solchen Stelle erforderlich sind, andererseits. Die oben aufgezeigte Ungleichbehandlung innerhalb des Kreises der Ein-Fach-Lehrer knüpft an unterschiedlichen Ausbildungen an. Dass die Lehrerausbildung zu DDR-Zeiten anders war als heute, kann wohl nicht in Abrede gestellt werden. Es ist daher jedenfalls nicht systemwidrig, wenn in der Entgeltordnung je nach der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung unterschiedlich bewertete Entgeltgruppen offenstehen. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, den die Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung eines gerechten und angemessenen Entgeltsystems haben, kann das Gericht bei dieser Ausgangslage einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG nicht erkennen. IV. Die Klägerin kann ihr Eingruppierungsverlangen in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L bzw. hilfsweise in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L auch nicht auf eine gleichheitswidrige Verwaltungspraxis des beklagten Landes im übertariflichen Bereich stützen. Der klägerische Vortrag zu einer gleichheitswidrigen Verwaltungspraxis ist unvollständig und erlaubt keine nähere Prüfung. Die Klägerin stützt sich für ihren Vorwurf der Ungleichbehandlung allein auf den Ausdruck der PowerPoint-Folie des beklagten Landes aus September 2015 (hier Blatt 89), wo das Land die Besoldung der verbeamteten Lehrer den Entgelten der angestellten Lehrer gegenüberstellt, wobei hier noch zwischen Erfüllern und verschiedenen Erscheinungsformen der Nichterfüller unterschieden wird. Wie bereits im Tatbestand näher ausgeführt, ist die Tabelle im sachlichen Aussagegehalt identisch mit einer Tabelle in den Durchführungshinweisen der TdL zum TV EntgeltO-L. Die ganze Tabelle gilt allerdings nicht für die Lehrkräfte mit Lehrer-Ausbildung nach DDR-Recht, was schon daran erkennbar ist, dass dort einzelne Erscheinungsformen der Nichterfüller mit Eingruppierungsregeln aus den Abschnitten 2 bis 4 der Entgeltordnung zum TV EntgeltO-L erwähnt sind, die auf Lehrkräfte mit Lehrerausbildung nach DDR-Recht schon von vornherein nach der Vorbemerkung 1.7 zur Entgeltordnung gar nicht anwendbar sind. Soweit das beklagte Land bei seinen Eingruppierungsentscheidungen lediglich die Entgeltordnung auf die betreffenden Lehrkräfte angewendet hat, kann es nicht zu einer übertariflichen Verwaltungspraxis gekommen sein, so dass schon aus diesem Grunde auch eine gleichheitswidrige übertarifliche Praxis nicht gegeben sein kann. Soweit die Klägerin behaupten will, das beklagte Land wende die aus Arbeitnehmersicht günstigen Eingruppierungsmöglichkeiten aus Abschnitt 2.2 übertariflich auch auf Lehrkräfte mit Lehrerausbildung nach DDR-Recht an, fehlt es an dem entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin zum Kreis der auf diese Weise angeblich begünstigen Lehrkräfte, was einer weiteren Prüfung einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Klägerin hinderlich entgegensteht. Das Berufungsgericht sieht daher auch keinen Anlass, sich mit den Bewertungen des Arbeitsgerichts zur Möglichkeit der Entgeltdifferenzierung zur Behebung von Personalengpässen auseinanderzusetzen. Soweit die Klägerin, was ihrem Parteivortrag aber ebenfalls nicht unbedingt zu entnehmen ist, rügen will, dass eine Ungleichbehandlung der Ein-Fach-Lehrer je nach Ausbildungsabschluss vorliege, greift sie die tarifliche Entgeltordnung an. Diese verstößt nach Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht gegen Artikel 3 GG. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. V. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung nach § 97 ZPO zu tragen, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel der Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen aus § 72 ArbGG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L für die Zeit von August 2014 bis einschließlich Juli 2016. Die Klägerin steht seit August 2007 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Zuvor war sie im Bundesland Thüringen als Lehrerin im Schuldienst tätig. Der Beginn der Tätigkeit im Schuldienst des Landes Thüringen ist nicht mitgeteilt. Der Wechsel in das hiesige Bundesland ist im Wege des Lehrertauschverfahrens der Bundesländer erfolgt. Die Klägerin wird auch im hiesigen Bundesland als Lehrerin im Schuldienst beschäftigt und sie war im Streitzeitraum als Lehrerin an einer integrierten Gesamtschule eingesetzt. Die Klägerin wurde vom beklagten Land seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im August 2007 aus der Entgeltgruppe EG 11 TV-L vergütet. Beginnend ab August 2016 und fortlaufend ist die Klägerin eingruppiert in die von ihr begehrte Entgeltgruppe EG 13 TV-L, was das beklagte Land damit begründet, dass die Klägerin seit Mitte Juni 2016 ihr Zusatzstudium für das Fach Sozialwissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat (wegen der Einzelheiten des Abschlusses wird auf das auszugsweise zur Akte gereichte Zeugnis des Bildungsministeriums des beklagten Landes vom 17. Juni 2016 Bezug genommen – Anlage zur Klageschrift, hier Blatt 24). Die Klägerin meint, sie hätte schon seit August 2007 Entgelt aus der Entgeltgruppe EG 13 TV-L erhalten müssen. Sie hat dieses Begehren begrenzt auf den Streitzeitraum von August 2014 bis einschließlich Juli 2016 zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Für das Verständnis dieses Streits sind folgende Umstände von Bedeutung. Die Klägerin hat zu DDR-Zeiten einen Abschluss als Diplom-Lehrerin mit Lehrbefähigung in den Fächern Staatsbürgerkunde und Geschichte erworben. Das Diplom und die Lehrbefähigung für das Fach Staatsbürgerkunde wurde weder in Thüringen noch hier im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern anerkannt. Im hiesigen Bundesland entspricht das zumindest einer langjährigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die damit begründet wird, dass es das Fach Staatsbürgerkunde als Unterrichtsfach an den staatlichen Schulen nicht mehr gebe. – Aufgrund dieses Zusammenhangs wurde die Klägerin eingruppierungsrechtlich vom beklagten Land bis zum Zeitpunkt des Abschlusses ihres Aufbaustudiums im Fach Sozialwissenschaften als sogenannte Ein-Fach-Lehrerin behandelt, da sie nur eine Lehrbefähigung in einem Fach (Geschichte) aufweisen kann. Möglicherweise aufgrund einer ähnlichen Bewertung des Abschlusses der Klägerin durch das Bundesland Thüringen hatte die Klägerin allerdings von Mai 1992 bis April 1994 berufsbegleitend eine Weiterbildung durchgeführt und "mit Erfolg abgeschlossen". Darüber verhält sich die "Bescheinigung über Weiterbildung", die im Juli 1994 vom Deutschen Institut für Fernstudienforschung an der Universität T. ausgestellt worden ist (leider nur auszugsweise vorgelegt als Anlage K 3 zur Klageschrift, hier Blatt 11). Die Weiterbildungsmaßnahme hat danach 48 bis 50 Semester-Wochenstunden verteilt auf vier Semester umfasst. Weiter werden dort vier fachliche Leistungsnachweise und ein fachdidaktischer Leistungsnachweis bescheinigt, sowie die Teilnahme an einem Hospitationsseminar, einer Zwischenprüfung und an einem Prüfungskolloquium. Einleitend heißt es in der Bescheinigung bezogen auf die Bedeutung der Weiterbildungsmaßnahme auszugsweise wörtlich: "Hiermit bescheinigen wir, dass [die Klägerin] … einen zweijährigen politikwissenschaftlichen Weiterbildungskurs einschließlich fachdidaktischer Ausbildungsanteile (Schwerpunkte des Studiums s. Rückseite) zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung / Staatsexamen im Fach Sozialkunde mit Erfolg abgeschlossen hat." Die in der Weiterbildungsbescheinigung so prominent erwähnte Rückseite der Urkunde ist nicht zur Akte gelangt. Die Klägerin hat auch nichts dazu vorgetragen, ob sie während ihrer Tätigkeit im Schuldienst des Landes Thüringen bis 2007 die in der Weiterbildungsbescheinigung erwähnte "Erweiterungsprüfung" bzw. das "Staatsexamen im Fach Sozialkunde" abgelegt hat. Im Vorfeld der Einstellung der Klägerin beim beklagten Land im Jahre 2007 kam es zu einem Schriftwechsel der Parteien wegen der Frage, inwieweit die Klägerin als Lehrerin im Fach Sozialkunde eingesetzt werden könne. Dazu hat das beklagte Land mit Schreiben vom 14. Mai 2007 bei der Klägerin angefragt, ob sie denn noch einen Nachweis über die erbrachten Semesterwochenstunden einreichen könne (Anlage K 2, hier Blatt 10), worauf die Klägerin dann wohl die oben beschriebene Weiterbildungsbescheinigung aus dem Jahre 1994 nachgereicht hatte. Die Anfrage des beklagten Landes ist unter dem Betreff "Lehrberechtigung für das Fach Sozialkunde …" erfolgt. Die Frage, ob die Klägerin für das Fach Sozialkunde nicht nur eine Lehrberechtigung besitzt (vom beklagten Land gelegentlich auch mit Lehrerlaubnis bezeichnet), sondern auch über eine förmliche Lehrbefähigung verfügt, hat im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit der Parteien immer wieder eine Rolle gespielt. Offensichtlich hat sich die Klägerin beim beklagten Land im Jahre 2009 darum bemüht, die für eine bessere Eingruppierung verlangte förmliche Lehrbefähigung im Wege einer Anerkennung erwerben zu können. Das hat das beklagte Land bzw. das Lehrerprüfungsamt mit den Schreiben vom 21. August und vom 8. September 2009 abgelehnt und die Klägerin insoweit auf den Weg des Studiums der Sozialwissenschaften an der Universität R. verwiesen. Die beiden Schreiben werden zwar von der Klägerin mehrfach zur Unterstützung ihres Standpunktes erwähnt, sie sind allerdings nie zur Gerichtsakte gelangt. Auf telefonische Anforderung des Kammervorsitzenden hatte die Klägerin beide Dokumente zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht mitgebracht, wo das Gericht und die Gegenseite durch Einsichtnahme Gelegenheit hatten, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zu einem von der Klägerin nicht mitgeteilten Zeitpunkt, der wohl im Jahre 2012 gelegen hat, hat die Klägerin sodann an der Universität R. das Studium der Sozialwissenschaft mit dem Ziel "Staatsexamen / Lehramt" Gymnasium aufgenommen. Dabei hat sie wohl – auch das ist nicht genauer vorgetragen – bei der Universität einen Antrag gestellt, das Studium wegen ihrer Berufserfahrungen und ihrer vorhandenen Bildungs- und Weiterbildungsabschlüsse in einem höheren Fachsemester beginnen zu können. Darüber verhält sich der Anrechnungsbescheid der Universität R. vom 2. Juni 2012 (Anlage K 4, hier Blatt 12, es wird Bezug genommen). Zum Zweck dieses Bescheides heißt es dort einleitend wörtlich: "Anrechnungsbescheid zur Vorlage bei einer Bewerbung zum höheren Fachsemester bzw. für Studienfachwechsel, Studiengangwechsel oder Immatrikulation in ein höheres Fachsemester gemäß § 1 Absatz 5 der Immatrikulationsordnung der Universität R. vom 15.09.2004 …" Nach dem Inhalt des Bescheides ist ihr gestattet worden, das Studium mit dem 7. Fachsemester zu beginnen. Zur Begründung heißt es dazu in dem Bescheid wörtlich: "Leistungen entsprechend des Studiengangs Haupt- und Realschule liegen vor (laut Schreiben vom Lehrerprüfungsamt vom 21. August 2009)." Geht man von einem 10-semestrigen Studium aus – auch das ist allerdings nicht konkret mitgeteilt –, hätte sich das Studium der Klägerin durch diesen Anrechnungsbescheid auf 4 Semester verkürzt. – Wie bereits oben erwähnt, hat die Klägerin ihr Studium dann im Sommer 2016 erfolgreich abgeschlossen. Maßgebend im Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch heute noch der Arbeitsvertrag aus November 2007 (Anlage K 1 zur Klageschrift, hier Blatt 6 ff). Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lander (TdL) jeweils gilt (wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag und die wörtliche Wiedergabe der Bindungsklausel im Tatbestand es arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen). § 5 des Arbeitsvertrages regelt die Eingruppierung der Klägerin. Die Regelung lautet vollständig wörtlich wie folgt: "§ 5 Für die Eingruppierung gelten die Abschnitte A und B der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte-Ost (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B / Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder und den landesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter / den bundesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter. Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe E 11 TV-L. Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Absatz 3 Satz 1 TVO-Länder)." An der Gesamtschule, an der die Klägerin eingesetzt ist, hatte sie stets die Fächer Geschichte und Sozialkunde unterrichtet, bis in das Jahr 2012 hinein auch in den Klassen 11 bis 13 (Sekundarstufe I und II). Ungefähr zeitgleich mit der Rückkehr zum Abitur nach 12 Schuljahren im hiesigen Bundesland im Jahre 2013 wird die Klägerin im Unterrichtsfach Sozialkunde im Regelfall nur noch in den Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) eingesetzt. Sie wird allerdings nach wie vor zur Mitarbeit bei der Abnahme von Prüfungen zur Mittleren Reife im Fach Sozialkunde eingesetzt (vgl. Anlage K 6, hier Blatt 15). Der Landesgesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Schuljahr 2014 / 2015 beschlossen, die Besoldung der verbeamteten Lehrer der Sekundarstufe I, die bisher im Regelfall der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung zugeordnet waren, zukünftig der Besoldungsgruppe A 13 zuzuordnen. Dazu wurden in der Landesbesoldungsordnung entsprechende Ämter in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht. Auf die angestellten Lehrer, die den bei weitem überwiegenden Teil der Lehrerschaft ausmachen, hat sich das indirekt ebenfalls entgeltverbessernd ausgewirkt. Während die angestellten Lehrer mit Einsatz in der Sekundarstufe I bisher im Regelfall – wie die Klägerin – Entgelt aus der Entgeltgruppe EG 11 TV-L erhalten hatten, bekamen sie seit dem Schuljahr 2014 / 2015 Entgelt aus der Entgeltgruppe EG 13 TV-L. Die Klägerin hat von diesen Stellenanhebungen allerdings nicht profitiert, da diese – möglicherweise in Abweichung von der Kommunikation dieses Gesetzgebungsprojekts in der Öffentlichkeit – nach dem Gesetz nur für ausreichend qualifizierte Lehrer, also insbesondere für Lehrer mit der förmlichen Lehrbefähigung in zwei Fächern, vorgesehen ist. Die Klägerin hat dies persönlich als unerlaubte "Aberkennung meiner Lehrbefähigung" und als eine rechtswidrige Ungleichbehandlung angesehen, und die Energie, die man benötigt, um einen Rechtsstreit wie den vorliegenden durchzuführen, resultiert nicht zuletzt aus der damit verbundenen Kränkung der Klägerin. Die Klägerin hat dann erstmals mit Schreiben vom 22. Juni 2014 förmlich die Einstufung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L verlangt (Anlage K 5, hier Blatt 13). Aus Verärgerung über die – so ihre Sichtweise – Sonderbehandlung ihrer Person hat sie in dem Schreiben dann auch angekündigt, bis zur Wiederanerkennung ihrer Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde in diesem Fach keine Prüfungen mehr abnehmen zu wollen. – Das beklagte Land hat den Wunsch der Klägerin auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L abgelehnt und hat sie gleichzeitig förmlich angewiesen, auch weiterhin an der Abnahme von Prüfungen im Fach Sozialkunde teilzunehmen. Der Streit der Parteien über die tarifgerechte Eingruppierung wurde dann nochmals durch das Inkrafttreten der tariflichen Entgeltordnung für Lehrkräfte (TV EntgeltO-L), seinerzeit zunächst nur abgeschlossen zwischen der TdL und der Tarifunion des Deutschen Beamtenbundes (dbb), im Jahre 2015 befeuert. Die Klägerin hat eine Eingruppierung nach dem TV-EntgeltO-L beantragt und stützt ihr Begehren zusätzlich auf – nicht zur Akte gelangte – ergänzende Hinweise des hiesigen Finanzministeriums aus August 2015 (Information für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern zur ab 1. August 2015 geltenden Entgeltordnung für Lehrkräfte – Aktenzeichen IV-P 2015-00000-2015/001). Zur Akte gelangt ist lediglich ein Ausdruck einer Art PowerPoint-Folie des Finanzministeriums aus September 2015 (Anlage K 18, hier Blatt 89, es wird Bezug genommen). Dieses Dokument enthält eine tabellarische Übersicht der Besoldung der verbeamteten Lehrer und der Eingruppierung der angestellten Lehrer, dieser Teil untergliedert nach Erfüllern und verschiedenen Erscheinungsformen der Nichterfüller. Die dortigen Aussagen sind inhaltlich identisch mit der entsprechenden Übersicht in den Durchführungshinweisen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 13. Oktober 2015 zum TV EntgeltO-L (dort unter Punkt B.II.3.2 Seite 40). Die Klägerin interpretiert diese Zusammenstellung dahin, dass Quereinsteiger mit Masterabschluss und darauf aufbauender Fähigkeit zum Unterricht in mindestens einem Schulfach nunmehr in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L eingruppiert seien und argumentiert – der Sache nach hilfsweise – dass diese Eingruppierung auch ihr zustehen müsse, da sie die dort genannten Voraussetzungen aufgrund ihres Studienabschlusses und ihrer Lehrbefähigung für das Fach Geschichte erfülle. Das beklagte Land hat auch nach Inkrafttreten des TV EntgeltO-L weiter auf seinem Rechtsstandpunkt beharrt und hat – bis zum Studienabschluss der Klägerin im Sommer 2016 – keinen Anlass gesehen, die Klägerin aus der Entgeltgruppe EG 13 TV-L oder hilfsweise aus der Entgeltgruppe EG 12 TV-L zu vergüten. Die Klägerin hat dann im Juli 2017 Klage erhoben mit dem Ziel – soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung – der Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L, hilfsweise in die EG 12 TV-L, für den Streitzeitraum von August 2014 bis Juli 2016. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 20. September 2018 (5 Ca 1031/17) abgewiesen, den Streitwert auf 4.000 Euro festgesetzt und zusätzlich die Berufung ausdrücklich zugelassen. – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat geprüft, ob sich der Anspruch aus dem BAT / BAT-O und dem TVÜ in Verbindung mit dem Landesbesoldungsgesetz und seiner Landesbesoldungsordnung ableiten lässt und hat dies wegen der fehlenden Lehrbefähigung der Klägerin für ein zweites heute noch unterrichtetes Fach verneint. Mit vergleichbarer Begründung hat das Arbeitsgericht eine bessere Eingruppierung nach dem TV EntgeltO-L und nach den Lehrerrichtlinien der TdL verneint. Schließlich hat das Arbeitsgericht geprüft, ob das beklagte Land einzelne Gruppen von Lehrkräften übertariflich vergütet und die Klägerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung im übertariflichen Bereich haben könnte, was das Gericht im Ergebnis ebenfalls verneint hat. Im Kern hat das Gericht insoweit argumentiert, soweit ersichtlich seien übertarifliche Entgelte nur für Quereinsteiger vorgesehen, die in der Lage sind, sogenannte Mangelfächer zu unterrichten. Die Anwerbung von Personal zur Behebung von Unterrichtslücken sei ein legitimes Ziel für eine Ungleichbehandlung im Entgeltbereich, daher liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zur Klägerin vor. Mit der rechtzeitig eingereichten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren unverändert fort. Auf Anraten des Berufsgerichts hat sie allerdings klargestellt, dass sie für den Streitzeitraum lediglich den für den öffentlichen Dienst typischen Eingruppierungsfeststellungantrag gerichtet auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L verfolge und davon auch das Hilfsbegehren auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L umfasst sein solle. Die Klägerin geht nach wie vor davon aus, dass sie bereits seit ihrer Einstellung beim beklagten Land im Jahr 2007 eine Lehrbefähigung für zwei Schulfächer aufweisen kann, nämlich für Geschichte (insoweit unstreitig) und für Sozialkunde. Die Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde sei ihr vom beklagten Land im Rahmen der Einstellung zuerkannt worden. Das ergebe sich aus dem Schreiben des beklagen Landes vom 14. Mai 2007, wo es sinngemäß heiße, wenn die Klägerin noch den Nachweis über die im Rahmen der Weiterbildung absolvierten Wochenstunden erbringe, stehe der Anerkennung kein Hindernis mehr entgegen. Den Nachweis habe sie durch Einreichung der 1994 ausgestellten Weiterbildungsbescheinigung erbracht, also müsse das beklagte Land ihre Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde anerkennen. Insoweit weigert sich die Klägerin, die Begriffe Lehrbefähigung, Lehrberechtigung oder auch Lehrerlaubnis voneinander abzugrenzen. Für sie sind alle drei Wortschöpfungen gleichbedeutend. Aus dieser Perspektive meint die Klägerin, bereits durch ihren ausschließlichen Einsatz in den Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) seit der Rückkehr des beklagten Landes zum Abitur nach 12 Schuljahren im Jahre 2013 sei ihr im Grunde bereits ein Teil ihrer Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde unberechtigt aberkannt worden. Unzweifelhaft besitze sie jedoch nach wie vor die vom beklagten Land bei der Einstellung 2007 zuerkannte Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde für die Klassen der Sekundarstufe I. Das ergebe sich indirekt auch aus dem Anrechnungsbescheid der Universität R. und aus dem dort in Bezug genommen Schreiben des beklagten Landes (Lehrerprüfungsamt) vom 21. August 2009. Denn aus dem Anrechnungsbescheid ergebe sich, dass das beklagte Land anerkannt habe, dass die Klägerin eine Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde zumindest für die Klassen der Sekundarstufe I besitze. Im Zuge der Anhebung der Stellen für Lehrkräfte mit Einsatz in der Sekundarstufe I beginnend mit dem Schuljahr 2014 / 2015 sei ihr dann ihre Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde offensichtlich rechtswidrig vollständig aberkannt worden. Wie alle anderen Kolleginnen und Kollegen aus der Sekundastufe I hätte man die Klägerin ebenfalls seit diesem Zeitpunkt aus der Entgeltgruppe EG 13 TV-L vergüten müssen. Spätestens mit dem Inkrafttreten der tariflichen Entgeltordnung für Lehrkräfte (TV EntgeltO-L) im Jahr 2015 hätte man die Klägerin – was hilfsweise zur Entscheidung gestellt werde – jedenfalls aus der Entgeltgruppe EG 12 TV-L vergüten müssen. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf ihr Studium und ihre Lehrbefähigung für das Fach Geschichte und meint, damit erfülle sie die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L im Sinne von Abschnitt 2.2 TV EntgeltO-L Anlage Entgeltordnung. Sie könne eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Fach Geschichte vorweisen und sie sei – was vom beklagten Land noch nie in Frage gestellt wurde – in der Lage, in diesem Fach Unterricht zu erteilen. Nach den im Tarifvertrag genannten Maßgaben für den Vergleich mit einer entsprechenden Beamtenstelle wäre sie bei der notwendigen fiktiven Betrachtung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung betraut worden, was tariflich nach Abschnitt 2.2 TV EntgeltO-L Anlage Entgeltordnung zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L führe. Sollte eine direkte Anwendung von Abschnitt 2.2 TV EntgeltO-L Anlage Entgeltordnung nicht möglich sein, müsste die fragliche Eingruppierungsregel zumindest analog auf die Klägerin angewendet werden. Denn würde man das nicht machen, käme es zu einem eklatanten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der schlechter ausgebildeten Quereinsteiger mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung und der bloßen Fähigkeit, Schulunterricht in einem Fach zu leisten (Abschnitt 2.2 TV EntgeltO-L Anlage Entgeltordnung). Sollte das Spannungsverhältnis zwischen ihrer Vergütung und der Vergütung von Quereinsteigern in den Schuldienst mit wissenschaftlicher Hochschulbildung und Fähigkeit zum Unterricht in einem Fach nicht auf dem Tarifvertrag selbst beruhen, sondern auf einer übertariflichen Einstellungs- und Vergütungspraxis des beklagten Landes, müsste man ebenfalls eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zu ihren Lasten feststellen. Die Klägerin beantragt unter Abänderung des am 20. September 2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin, Aktenzeichen 5 Ca 1031/17, festzustellen, dass die Klägerin ab 01.08.2014 durch das beklagte Land in die Entgeltgruppe E 13 rückwirkend einzugruppieren ist. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das angegriffene Urteil mit Rechtsargumenten. Man habe die Klägerin vor dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums an der Universität R. im Sommer 2016 nicht besser eingruppieren können, da ihr die Lehrbefähigung für ein zweites Unterrichtsfach gefehlt habe. Die ihr zuerkannte Lehrerlaubnis bzw. Lehrberechtigung im Unterrichtsfach Sozialkunde könne man nicht mit einer ordnungsgemäß erworbenen Lehrbefähigung für dieses Fach gleichstellen. Soweit sich die Klägerin auf eine Ungleichbehandlung im übertariflichen Bereich beziehe, seien die Voraussetzungen einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung durch die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.