Urteil
2 Sa 251/18
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2019:0723.2SA251.18.00
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Leitsätze
1. Der in die Entgeltgruppe EG 5 TVöD eingruppierte und als Heizungsmonteur ausgebildete Kläger hat vergeblich auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 7 TVöD, hilfsweise Entgeltgruppe EG 6 TVöD geklagt.(Rn.34)
2. Was die Tarifvertragsparteien unter dem anlagespezifischen Sachkundenachweis in Teil III Abschnitt 19 EntgeltO (Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik) verstanden haben, ergibt sich insbesondere aus der Betrachtung der Tarifentwicklung in diesem Bereich. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der siebten Ergänzung vom 9. Juli 2019 (D5 - 31003/2#4 - über die Internetseite des Ministeriums frei verfügbar). Dort wird unter dem Punkt 4.3.19 der Einzelerläuterungen zur Entgeltordnung ausgeführt, dass die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik in Teil III Abschnitt 19 EntgeltO im Zuge der Einführung der Entgeltordnung weitgehend neu vereinbart worden seien. Die neuen Tätigkeitsmerkmale umfassen - anders als die nunmehr abgelösten alten Tätigkeitsmerkmale für Kesselwärter und geprüfte Kesselwärter - die Bedienung und Instandhaltung des gesamten Spektrums der Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik (siehe Vorbemerkung Nr. 1 zu diesem Abschnitt).(Rn.65)
Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien in Anerkennung der veränderten Realität in der Arbeitswelt nunmehr alle Arbeitnehmer besserstellen wollen, die über spezifische förmlich erworbene Spezialkenntnisse zur Bedienung und Wartung komplizierter technischer Anlagen verfügen. Anders als bei den abgelösten Tarifmerkmalen für die Kesselwärter geht es auch nicht mehr nur um die Gefahrenabwehr oder den Arbeitsschutz. Vielmehr kann es auch ausreichen, wenn der Anlagenhersteller eine förmliche Sachkundeausbildung anbietet, weil die Anlage an sich besonders wertvoll ist und sie auf diese Weise vor schadensträchtiger Fehlbedienung geschützt werden soll.(Rn.66)
3. Der Tarifvertrag (Teil III Abschnitt 19 EntgeltO - Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik) stellt auf den förmlichen Sachkundenachweis ab. Dieser kann nicht durch den Nachweis der entsprechenden Sachkunde ersetzt werden kann.(Rn.72)
4. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das bei natürlicher Betrachtung abgrenzbare Arbeitsergebnis (vgl. Protokollnotiz 1 zu § 12 Absatz 2 TVöD - Bund). Alle Tätigkeiten und ihre Zeitanteile, die zur Gewinnung dieses Arbeitsergebnisses benötigt werden, bilden einen Arbeitsvorgang. Ausgangspunkt des Erkenntnisprozesses ist damit der Arbeitsalltag. Hier wird zunächst ermittelt, in welche Arbeits-Blöcke der Arbeitsalltag "bei natürlicher Betrachtung" gegliedert ist. In einem zweiten Schritt der Erkenntnis sind wiederkehrende (gleiche) Arbeits-Blöcke zusammenzufassen. Darüber hinaus können die zusammengefassten wiederkehrenden Arbeits-Blöcke zu noch größeren Arbeits-Blöcken zusammengefasst werden, sofern die wiederkehrenden Arbeitsblöcke untereinander gleichartig sind.(Rn.78)
Das Ergebnis dieses mehrstufigen Erkenntnisprozesses sind die am Arbeitsplatz anfallenden Arbeitsvorgänge. Erst nachdem die Bestimmung der Arbeitsvorgänge abgeschlossen ist, sind diese anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16; BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16; BAG 16. März 2016 - 4 AZR 502/14).(Rn.79)
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in die Entgeltgruppe EG 5 TVöD eingruppierte und als Heizungsmonteur ausgebildete Kläger hat vergeblich auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 7 TVöD, hilfsweise Entgeltgruppe EG 6 TVöD geklagt.(Rn.34) 2. Was die Tarifvertragsparteien unter dem anlagespezifischen Sachkundenachweis in Teil III Abschnitt 19 EntgeltO (Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik) verstanden haben, ergibt sich insbesondere aus der Betrachtung der Tarifentwicklung in diesem Bereich. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der siebten Ergänzung vom 9. Juli 2019 (D5 - 31003/2#4 - über die Internetseite des Ministeriums frei verfügbar). Dort wird unter dem Punkt 4.3.19 der Einzelerläuterungen zur Entgeltordnung ausgeführt, dass die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik in Teil III Abschnitt 19 EntgeltO im Zuge der Einführung der Entgeltordnung weitgehend neu vereinbart worden seien. Die neuen Tätigkeitsmerkmale umfassen - anders als die nunmehr abgelösten alten Tätigkeitsmerkmale für Kesselwärter und geprüfte Kesselwärter - die Bedienung und Instandhaltung des gesamten Spektrums der Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik (siehe Vorbemerkung Nr. 1 zu diesem Abschnitt).(Rn.65) Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien in Anerkennung der veränderten Realität in der Arbeitswelt nunmehr alle Arbeitnehmer besserstellen wollen, die über spezifische förmlich erworbene Spezialkenntnisse zur Bedienung und Wartung komplizierter technischer Anlagen verfügen. Anders als bei den abgelösten Tarifmerkmalen für die Kesselwärter geht es auch nicht mehr nur um die Gefahrenabwehr oder den Arbeitsschutz. Vielmehr kann es auch ausreichen, wenn der Anlagenhersteller eine förmliche Sachkundeausbildung anbietet, weil die Anlage an sich besonders wertvoll ist und sie auf diese Weise vor schadensträchtiger Fehlbedienung geschützt werden soll.(Rn.66) 3. Der Tarifvertrag (Teil III Abschnitt 19 EntgeltO - Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik) stellt auf den förmlichen Sachkundenachweis ab. Dieser kann nicht durch den Nachweis der entsprechenden Sachkunde ersetzt werden kann.(Rn.72) 4. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das bei natürlicher Betrachtung abgrenzbare Arbeitsergebnis (vgl. Protokollnotiz 1 zu § 12 Absatz 2 TVöD - Bund). Alle Tätigkeiten und ihre Zeitanteile, die zur Gewinnung dieses Arbeitsergebnisses benötigt werden, bilden einen Arbeitsvorgang. Ausgangspunkt des Erkenntnisprozesses ist damit der Arbeitsalltag. Hier wird zunächst ermittelt, in welche Arbeits-Blöcke der Arbeitsalltag "bei natürlicher Betrachtung" gegliedert ist. In einem zweiten Schritt der Erkenntnis sind wiederkehrende (gleiche) Arbeits-Blöcke zusammenzufassen. Darüber hinaus können die zusammengefassten wiederkehrenden Arbeits-Blöcke zu noch größeren Arbeits-Blöcken zusammengefasst werden, sofern die wiederkehrenden Arbeitsblöcke untereinander gleichartig sind.(Rn.78) Das Ergebnis dieses mehrstufigen Erkenntnisprozesses sind die am Arbeitsplatz anfallenden Arbeitsvorgänge. Erst nachdem die Bestimmung der Arbeitsvorgänge abgeschlossen ist, sind diese anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16; BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16; BAG 16. März 2016 - 4 AZR 502/14).(Rn.79) 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die klägerische Berufung ist nicht begründet. Das Berufungsgericht begreift den klägerischen Antrag als einen üblichen Feststellungsantrag, der auf die Feststellung im Sinne von § 256 ZPO zur zutreffenden tariflichen Eingruppierung des Klägers gerichtet ist. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Antrages und mit dieser Auslegung ist der Antrag zulässig. Weitere Erörterungen dazu sind nicht angezeigt, da das Arbeitsgericht den Antrag genau in diesem Sinne verstanden hat, und keine der Parteien daran Anstoß genommen hat. Die klägerische Berufung ist nicht begründet, weil nicht festgestellt werden kann, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 7 TVöD (Bund) führt. Es kann auch nicht hilfsweise festgestellt werden, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 6 TVöD (Bund) führt. Dazu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Eingruppierung des Klägers Bezug genommen werden, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht. Das Berufungsvorbringen erfordert lediglich ergänzende Ausführungen. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 7 TVöD (Bund). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme inzwischen unter anderem der TVöD (Bund) und die zum Jahresbeginn 2014 in Kraft getretene Entgeltordnung zu diesem Tarifwerk Anwendung. 1. Die Entgeltordnung TVöD (Bund) lautet soweit hier von Bedeutung auszugsweise wie folgt: Teil II. – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich / handwerklich geprägte Tätigkeiten … Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 5 Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in ihrem oder einem diesen verwandten Bereich beschäftigt werden. Protokollerklärungen 1. Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern 2. Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen. das von solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann. … Teil III. Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 1. … 19. Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik Vorbemerkungen 1. Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik sind z.B. Abwasser-, Wasser-, Gas-, Kälte-, Wärmeversorgungsanlagen, Lufttechnische Anlagen, Nieder- und Mittelspann-Anlagen und sicherheitstechnische Anlagen. 2. Das Instandhalten von Anlagen umfasst die Wartung, Inspektion und Instandsetzung. … Entgeltgruppe 7 1. … 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die an umfangreichen Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik schwierige Instandsetzungen selbständig durchführen. Entgeltgruppe 6 Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und anlagenspezifischen Sachkundenachweis, die Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten, für deren Betrieb ein entsprechender Sachkundenachweis Voraussetzung ist. 2. Maßgebend für die tarifliche Eingruppierung des Klägers ist der Arbeitsvorgang 4.1 ("Durchführung von Arbeiten an Anlagen. Maschinen und Geräten der Gebäude- und Betriebstechnik im Hinblick auf die mechanischen Teile") aus der Stellenbeschreibung 2017, denn er umfasst mit 65 Prozent der Arbeitszeit des Klägers mehr als die Hälfte der von ihm geschuldeten Arbeitszeit. Dieser Arbeitsvorgang führt weder nach Teil III Abschnitt 19 noch nach Teil II der EntgeltO TVöD (Bund) zu einer besseren Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit. a) Der Arbeitsvorgang 4.1 aus der Stellenbeschreibung 2017 kann nicht nach Teil III Abschnitt 19 EntgeltO TVöD (Bund) bewertet werden, da der Kläger keines der dort vorgesehenen Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Für diese Arbeiten an den mechanischen Teilen bedarf es keines anlagenspezifischen Sachkundenachweises. Die Voraussetzungen des Teil III Abschnitt 19 der EntgeltO TVöD (Bund) erfüllt der Kläger nicht, da er nicht in ausreichendem Maße über die schon in der dortigen Ausgangsentgeltgruppe EG 6 geforderten anlagenspezifischen Sachkundenachweise verfügt. Der anlagenspezifische Sachkundenachweis berechtigt den Beschäftigten, Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik zu bedienen und instand zu halten, für deren Betrieb ein entsprechender Sachkundenachweis Voraussetzung ist. aa) Was die Tarifvertragsparteien unter dem anlagespezifischen Sachkundenachweis verstanden haben, ergibt sich insbesondere aus der Betrachtung der Tarifentwicklung in diesem Bereich. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der siebten Ergänzung vom 9. Juli 2019 (D5 – 31003/2#4 – über die Internetseite des Ministeriums frei verfügbar). Dort wird unter dem Punkt 4.3.19 der Einzelerläuterungen zur Entgeltordnung ausgeführt, dass die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik in Teil III Abschnitt 19 EntgeltO im Zuge der Einführung der Entgeltordnung weitgehend neu vereinbart worden seien. Die neuen Tätigkeitsmerkmale umfassen – anders als die nunmehr abgelösten alten Tätigkeitsmerkmale für Kesselwärter und geprüfte Kesselwärter – die Bedienung und Instandhaltung des gesamten Spektrums der Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik (siehe Vorbemerkung Nr. 1 zu diesem Abschnitt). Daraus folgt für das Gericht zum einen, dass die Tarifvertragsparteien in Anerkennung der veränderten Realität in der Arbeitswelt nunmehr alle Arbeitnehmer besserstellen wollen, die über spezifische förmlich erworbene Spezialkenntnisse zur Bedienung und Wartung komplizierter technischer Anlagen verfügen. Anders als bei den abgelösten Tarifmerkmalen für die Kesselwärter geht es auch nicht mehr nur um die Gefahrenabwehr oder den Arbeitsschutz. Vielmehr kann es auch ausreichen, wenn der Anlagenhersteller eine förmliche Sachkundeausbildung anbietet, weil die Anlage an sich besonders wertvoll ist und sie auf diese Weise vor schadensträchtiger Fehlbedienung geschützt werden soll. In diesem Sinne heißt es dann auch in den Hinweisen des Bundesministeriums des Inneren weiter, der in der Entgeltgruppe EG 6 geforderte Sachkundenachweis werde in der Regel durch Hersteller von Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik ausgestellt. Der Nachweis befähige Beschäftigte, die in den Tätigkeitsmerkmalen genannten Anlagen zu bedienen und instand zu halten. Der zeitliche Umfang zum Erlangen der Kenntnisse für den Nachweis sei von der jeweiligen Anlage abhängig und variiere zwischen wenigen Stunden bis zu mehreren Tagen. bb) Der Kläger verfügt zwar über im Tarifsinne für eine Höhergruppierung geeignete Sachkundenachweise für die Aufzugsanlage und möglicherweise auch für die Heizungsanlage auf dem Gelände. Die klägerischen Arbeiten an diesen Anlagen sind jedoch im Arbeitsvorgang 4.2 zusammengefasst und spielen beim Arbeitsvorgang 4.1 keine Rolle. (1) Für die klägerischen Tätigkeiten, die zu dem Arbeitsvorgang 4.1 zusammengefasst sind, kann das Gericht nicht feststellen, dass die Arbeiten auch Anlagen betreffen, für die überhaupt ein Sachkundenachweis erforderlich ist. Der insoweit im Rahmen der Eingruppierungsklage beweisbelastete Kläger hat nicht im Einzelnen geschildert, welche Anlagen er bedient und gegebenenfalls auch wartet, die dafür einen förmlichen Sachkundenachweis erfordern. Diese Angaben ergeben sich auch nicht mit der für eine gerichtliche Feststellung erforderlichen Sicherheit aus der Stellenbeschreibung selbst. Im Arbeitsvorgang 4.1 liegt die Betonung auf der Arbeit an mechanischen Anlagen oder Anlagenteilen. Es geht hier also um das Verlegen von Rohren, die Behebung von Störungen (beispielsweise Leck im Rohrsystem, tropfende Heizung, verstopfte Waschbecken) und ähnlichen mechanisch geprägte Tätigkeiten. Selbst wenn man auf die Tätigkeiten des Klägers an den Sektional- und Falltoren abstellt, kann das Gericht nicht feststellen, dass die dem Kläger hier übertragenen Schmier- und Fettungstätigkeiten eines besonderen Sachkundenachweises bedürfen. Etwas anders trägt auch der Kläger nicht vor, der sich in seinem gesamten Vortrag nicht im Einzelnen zu seinen Aufgaben an den Sektional- und Falltoren geäußert hat. (2) Selbst wenn man – entgegen der Überzeugung des Gerichts – hilfsweise annehmen würde, dass der Kläger innerhalb des Arbeitsvorgangs 4.1 auch technische Anlagen zu betreuen hat, für die man eigentlich einen förmlichen Sachkundenachweis benötigt, könnte das nicht zu einer Höhergruppierung des Klägers führen, da der Tarifvertrag auf den förmlichen Sachkundenachweis abstellt und dieser nicht – wie vom Kläger gewünscht – durch den Nachweis der entsprechenden Sachkunde ersetzt werden kann. Dazu ist zunächst festzustellen, dass den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Problematik der Gleichstellung förmlicher Bildungsabschlüsse mit auf sonstiger Weise erworbenen gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten durchaus geläufig ist. Wenn die Tarifvertragsparteien daher bei der Entgeltgruppe EG 6 im Teil III Abschnitt 19 EntgeltO TVöD (Bund) eine solche denkbare Gleichstellung gerade nicht vornehmen, muss dies als beredtes Schweigen angesehen werden. Im Übrigen ist der klägerische Vortrag zu seiner über den beruflichen Alltag gewonnenen gleichwertigen Sachkunde sehr oberflächlich geblieben. Der förmliche Sachkundenachweis stellt sicher, dass der Beschäftigte die Anlage nicht nur bedienen und betreuen kann, sondern dass er auch ein Verständnis dafür entwickelt, welche Gefahren mit einer Fehlbedienung oder einer Vernachlässigung der Kontrollen verbunden sind. Dass der Kläger dieses Verständnis alleine durch seine berufliche Erfahrung in ausreichendem Maße entwickeln konnte, ergibt sich jedenfalls nicht von allein. Letztlich hat das Gericht in diesem Punkt noch berücksichtigt, dass der Kläger im Rechtsstreit nicht weiter erläutert hat, für welche Anlagen und Einrichtungen er durch seine Berufserfahrung über Kenntnisse verfügt, die den förmlichen Sachkundenachweis ersetzen können. cc) Die klägerische Kritik an der Bildung der Arbeitsvorgänge (tarifwidrige Aufspaltung seiner Kerntätigkeit in die Arbeitsvorgänge 4.1 und 4.2) in der Stellenbeschreibung 2017 greift im Ergebnis nicht durch. Die klägerische Kritik könnte zwar dem Grunde nach berechtigt sein, soweit er kritisiert, dass seine Tätigkeit an den Anlagen, für die er über den geforderten Sachkundenachweis verfügt oder die als (besonders) hochwertig anzusehen sind (insbesondere Arbeiten an der Heizungsanlage), sowohl beim Arbeitsvorgang 4.1 als auch beim Arbeitsvorgang 4.2 verbucht sind. (1) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das bei natürlicher Betrachtung abgrenzbare Arbeitsergebnis (vgl. Protokollnotiz 1 zu § 12 Absatz 2 TVöD – Bund). Alle Tätigkeiten und ihre Zeitanteile, die zur Gewinnung dieses Arbeitsergebnisses benötigt werden, bilden einen Arbeitsvorgang. Ausgangspunkt des Erkenntnisprozesses ist damit der Arbeitsalltag. Hier wird zunächst ermittelt, in welche Arbeits-Blöcke der Arbeitsalltag "bei natürlicher Betrachtung" gegliedert ist. In einem zweiten Schritt der Erkenntnis sind wiederkehrende (gleiche) Arbeits-Blöcke zusammenzufassen. Darüber hinaus können die zusammengefassten wiederkehrenden Arbeits-Blöcke zu noch größeren Arbeits-Blöcken zusammengefasst werden, sofern die wiederkehrenden Arbeitsblöcke untereinander gleichartig sind. Das Ergebnis dieses mehrstufigen Erkenntnisprozesses sind die am Arbeitsplatz anfallenden Arbeitsvorgänge. Erst nachdem die Bestimmung der Arbeitsvorgänge abgeschlossen ist, sind diese anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16; BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16; BAG 16. März 2016 – 4 AZR 502/14). (2) Wendet man diese Vorgaben auf den vorliegenden Fall an, kann man zunächst – mit dem Arbeitsgericht – feststellen, dass das maßgebliche Arbeitsergebnis der klägerischen Tätigkeit im Arbeitsalltag jeweils die Erledigung eines Arbeitsauftrages ist. Diese Feststellung ist im Rahmen der Berufung nicht angegriffen worden. Der Erledigung des Arbeitsauftrages zeitlich vorgelagert ist die Auslösung des Arbeitsauftrages gefolgt von der Durchführung des Auftrags. Die Auslösung des Arbeitsauftrages kann entweder anlassgesteuert sein (beispielsweise: ein Heizkörper tropft oder gibt keine Wärme ab) oder routinegesteuert zur Vorbeugung gegen die Gefahr von auftretenden Problemen. Die Durchführung des Auftrages beginnt mit der Problemanalyse, es folgt die Festlegung eines Lösungsplans und sodann die Umsetzung des Lösungsplans durch die dafür erforderlichen Arbeitsschritte. Das kann beim Aufmaß und der Bestellung der erforderlichen Materialien beginnen und endet bei der eigentlichen Tätigkeit des Klägers an dem defekten Anlagenteil. Wird die Tätigkeit des Klägers durch eine routinemäßig festgelegte Kontrolle ausgelöst (die Anzahl und das Ausmaß der Kontrollen ergibt sich aus der klägerischen Anlage K 8, hier Blatt 99 ff), ist der Ablauf vergleichbar. Wird ein Problem entdeckt, ist dieses abzuarbeiten. Wird kein Problem entdeckt ist der Arbeitsvorgang mit der Durchführung der Wartung oder auch nur der Sichtung und gegebenenfalls mit der Feststellung, dass weitere Schritte nicht erforderlich sind, abgeschlossen. – Auf diese Weise lässt sich der Arbeitsalltag des Klägers in – grob geschätzt – vielleicht 500 Arbeits-Blöcke pro Jahr aufgliedern. In dem nächsten gedanklichen Schritt müssen diese vielen Einzeltätigkeiten zu gleichen oder gleichartigen Arbeits-Blöcken zusammengefasst werden. Dieser gedankliche Schritt kann sich in mehreren Einzelschritten vollziehen. So wird man beispielsweise alle Arbeits-Blöcke, die sich auf tropfende Heizkörper beziehen, zusammenfassen können. Auf ähnliche Weise wird man alle Arbeitsblöcke, die sich auf verstopfte Waschbecken oder auf beschädigten WC-Brillen beziehen, zusammenfassen können. Auf diese Weise wird man – wiederum geschätzt – die gesamte Tätigkeit des Klägers zu vielleicht 20 oder 30 verschiedenartigen Arbeits-Blöcken zusammenfassen können. (3) Diese Arbeits-Blöcke können dann – so ist die Beklagte im Prinzip bei der Stellenbeschreibung 2017 vorgegangen – zu wiederum größeren Blöcken zusammengefasst werden, indem alle Arbeits-Blöcke, die sich auf eine bestimmte technische Anlage beziehen, zusammengefasst werden. Damit würde man alle Arbeits-Blöcke, die sich beispielsweise auf die Heizungsanlage beziehen, zusammenfassen, oder alle Arbeits-Blöcke, die sich auf die Sanitär- und Abwasseranlagen beziehen. Damit würde man vermutlich die Tätigkeit des Klägers in unter 10 jeweils gemeinsam zu betrachtende Arbeits-Blöcke zusammenfassen können. Vom gedanklichen Ansatz her könnte man darüber hinausgehend gegebenenfalls auch noch prüfen, ob man bei der geforderten natürlichen Betrachtungsweise sogar die Arbeiten an verschiedenen Anlagen, sofern sie nach der Verkehrsanschauung zu einem handwerklichen Gewerk gehören, zusammenfassen können. Würde man das machen, käme man beim klägerischen Arbeitsplatz dann vermutlich auf nur noch drei oder vier zu unterscheidende Arbeitsblöcke (beispielsweise Heizung, Wasser, Lüftung sowie Sonstiges). Einzelheiten dazu können hier dahinstehen, da es dazu keinen Sachvortrag der Parteien gibt. (4) Ohne Rücksicht auf die Gleichartigkeit der so zusammengefassten Arbeits-Blöcke könnte man dann noch weitere Zusammenfassungen vornehmen, sofern die so weiter zusammengefassten Arbeits-Blöcke unstreitig zu derselben tariflichen Eingruppierung führen. Dieser in der Praxis häufig anzutreffende weitere gedankliche Schritt, ist – das muss man deutlich hervorheben – nicht den tariflichen Anforderungen an die Bestimmung der Arbeitsvorgänge geschuldet. Vielmehr handelt es sich um einen pragmatischen Ansatz, um gegebenenfalls schwer entscheidbaren Abgrenzungsproblemen aus dem Weg zu gehen und um auf kurzem Weg eine übersichtliche zusammengefasste Darstellung der Tätigkeiten auf dem fraglichen Arbeitsplatz zu gewinnen. Um Verwechslungen vorzubeugen, soll hier im Folgenden das Ergebnis dieser Art der Zusammenfassung von Arbeits-Blöcken nicht als Arbeitsvorgang sondern als Arbeitsvorgangsgruppe bezeichnet werden. In der Stellenbeschreibung 2017 sind in diesem Sinne unterschiedliche Arbeitsvorgänge zu zwei Arbeitsvorgangsgruppen zusammengefasst worden (Arbeitsvorgangsgruppe 4.1 und Arbeitsvorgangsgruppe 4.2). Das Vorgehen kann man am Beispiel der Sektional- und Falltore verdeutlichen. Diese Arbeiten haben nichts mit der Berufsausbildung des Klägers als Heizungsmonteur zu tun und es gibt auch keine Berührung zu andren technischen Anlagen, die der Kläger betreut. Im Ergebnis hätte man daher erwarten können, dass man für diese Arbeiten einen gesonderten eigenständigen Arbeitsvorgang ausweist, ähnlich wie dies beim Vorgang 4.3 für die Arbeiten an den Fenstern geschehen ist. Da der Kläger an diesen Anlagen allerdings nur Schmier- und Fettungsarbeiten durchführt, können diese Arbeiten weder nach Teil II noch nach Teil III Abschnitt 19 der EntgeltO TVöD (Bund) zu einer Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe EG 5 führen. In diesem Sinne ist es zumindest nicht schädlich, auch diese Arbeiten der Arbeitsvorgangsgruppe 4.1 zuzuordnen. Im Sinne des besseren Verständnisses für Außenstehende wäre es freilich klarer gewesen, wenn man für diese Arbeiten einen eigenen Arbeitsvorgang ausgewiesen hätte (ähnlich wie beim Arbeitsvorgang 4.3). Vergleichbares gilt für die gesamte Arbeitsvorgangsgruppe 4.2, denn es ist nicht ersichtlich unter welchem sachlichen Gesichtspunkt man die Arbeiten an der Aufzugsanlage und die Bedienung der Heizungsanlage zu einem Arbeitsvorgang zusammenziehen könnte. Die Zusammenfassung zu einer Arbeitsvorgangsgruppe ist nur erklärbar unter dem pragmatischen Gesichtspunkt, dass man alle Arbeits-Blöcke, die tariflich gleich bewertet werden müssen, einer einheitlichen Arbeitsvorgangsgruppe zuordnet. (5) Nimmt man die hier streitige Stellenbeschreibung 2017 wörtlich, könnte man möglicherweise zu der Feststellung gelangen, dass der Arbeitsvorgang Arbeiten an der Heizungsanlage falsch gebildet worden ist, denn bei der tariflich geforderten natürlichen Betrachtungsweise spricht einiges dafür, dass man alle Arbeits-Blöcke, die sich auf Arbeiten an der Heizungsanlage beziehen, einheitlich in einem Arbeitsvorgang zusammenfasst. Das würde bedeuten, dass man die Unterscheidung, die die Beklagte zwischen der Betreuung der mechanischen Teile der Heizungsanlage und der Bedienung der Heizungsanlage über ihr Steuerungspult vorgenommen hat, als fehlerhaft verwerfen würde. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, diese Frage verbindlich zu klären. Sie kann offen bleiben. Denn selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass alle Arbeiten, die der Kläger an der Heizungsanlage durchführen muss, für sich einen Arbeitsvorgang bilden, könnte die Höhergruppierungsklage keinen Erfolg habe. Denn der Kläger hat es versäumt darzulegen, um welche Zeitanteile sich der Arbeitsvorgang 4.2 erhöhen würde, wenn man mit dem Kläger alle Arbeiten an allen Teilen der Heizungsanlage zu einem Arbeitsvorgang zusammenfasst. Gesichtspunkte, die dafür sprechen, die Arbeitsvorgänge am Arbeitsplatz des Klägers nicht nur nach den betroffenen Anlagen zu differenzieren, sondern etwas gröber nach den betroffenen Gewerken, sind nicht vorgetragen und sie sind auch nicht ersichtlich. (6) Für den Wunsch des Klägers, wegen der Überschneidungen der in der Stellenbeschreibung 2017 ausgewiesenen Arbeitsvorgänge 4.1 und 4.2 soweit es um die Heizungsanlage geht, insgesamt beide Arbeitsvorgänge zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenzufassen, fehlt es an dem dafür erforderlichen Tatsachenvortrag. Unterschiedliche Arbeitsvorgänge können nur ausnahmsweise zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammengefasst werden, wenn es – ganz allgemein formuliert – Wechselwirkungen zwischen den an sich verschiedenen Arbeitsvorgängen gibt, die so bedeutend sind, dass eine einheitliche Betrachtung erforderlich ist. Das ist beispielsweise im Einzelfall für Führungstätigkeiten anerkannt. Auch wenn die Führungstätigkeit verschiedenartige Tätigkeiten umfasst wie die Budgetplanung, die Personalführung, die Produktionsleitung, die Kundenkontaktpflege oder Ähnliches, müssen alle Teilaspekte der Tätigkeit zu einem Arbeitsvorgang zusammengezogen werden, wenn sich die Teiltätigkeiten nicht trennen lassen, weil die Einzeltätigkeiten nie ohne Rücksicht auf die anderen Einzeltätigkeiten fehlerfrei durchführen lassen; mit anderen Worten: die Einzeltätigkeiten greifen ineinander über. Vergleichbare Wechselwirkungen können hier nicht festgestellt werden. Es ist nicht erkennbar, welche Verschränkung es zwischen den Arbeiten an den verschiedenen Anlagen, die der Kläger zu betreuen hat, geben soll. b) Da der Kläger somit nicht nach Teil III EntgeltO TVöD (Bund) eingruppiert werden kann, wird er nach Teil II EntgeltO TVöD (Bund) eingruppiert. Das ergibt sich bei den handwerklich geprägten Tätigkeiten des Klägers aus § 3 Absatz 3 Satz 1 EntgeltO TVöD (Bund). c) Die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale aus Teil II EntgeltO TVöD (Bund) verhilft der Klage entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zum Erfolg. aa) Unstreitig erfüllt der Kläger dort das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe EG 5 (… mit abgeschlossener Berufsausbildung und Beschäftigung in diesem oder einem verwandten Bereich). Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit und bedarf daher hier keiner näheren Erläuterung. bb) Dem Kläger ist es allerdings nicht gelungen darzulegen, dass er auch das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe EG 6 Teil II EntgeltO TVöD (Bund) erfüllt. Dort sind Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 5 eingruppiert, die hochwertige Arbeiten verrichten. Nach der dazugehörenden Protokollerklärung sind das Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen. das von solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann. Dazu kann das Gericht mangels geeignetem Sachvortrag des Klägers keine Feststellungen treffen. Der Kläger spricht zwar insoweit von hochwertigen Schweiß- und Schneidarbeiten, die er zu verrichten hat. Da die Beklagte bestritten hat, dass diese Arbeiten hochwertig im Tarifsinne sind, hätte der insoweit beweispflichtige Kläger näher zu den Einzelheiten der von ihm erwähnten Arbeiten vortragen müssen. Das ist nicht erfolgt. Allerdings möchte das Berufungsgericht in Abgrenzung zu den Ausführungen des Arbeitsgerichts klarstellen, dass die Beklagte für einen Teil der klägerischen Tätigkeit durchaus die Erfüllung des Merkmals hochwertige Arbeiten zugestanden hat. Denn in dem vorgerichtlichen Anschreiben an den Kläger vom 10. November 2017 erläutert die Beklagte, dass sie die klägerische Aufgabe der Bedienung der Heizungsanlage als "spezialisiert" ansieht und sie daher der Arbeitsvorgansgruppe 4.2 zugeordnet hat. Da in diesem Zusammenhang nie davon die Rede war, dass der Kläger dafür einen Sachkundenachweis besitzt, kann die tarifliche Besserstellung dieser Tätigkeit allein darauf beruhen, dass die Beklagte insofern von einer hochwertigen Arbeit im Tarifsinne ausgeht. Einzelheiten dazu können allerdings dahinstehen, denn auf die klägerische Eingruppierung könnte sich das nur auswirken, wenn die hochwertigen Arbeiten auf dem Arbeitsplatz des Klägers zeitlich überwiegen würden. Das ist nach der Stellenbeschreibung 2017 erkennbar nicht der Fall und dem Kläger ist es nicht gelungen, die Voraussetzungen für eine davon abweichende Verteilung der Zeitanteile konkret darzulegen. cc) Aus den vorausgehenden Ausführungen ergibt sich dann auch, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 7 Teil II EntgeltO TVöD (Bund) ausscheidet. II. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er hilfsweise zu seinem Hauptantrag die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 6 TVöD (Bund) begehrt. Dieses Hilfsbegehren ist nicht begründet. Zur Begründung kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden, die stets auch Überlegungen zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 6 TVöD (Bund) umfasst haben. III. Das Berufungsverfahren ist entscheidungsreif. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Schluss der mündlichen Verhandlung begehrte Schriftsatznachlassfrist kann nicht gewährt werden. Der Prozessbevollmächtigte hatte auf Nachfrage des Kammervorsitzenden, zu welchem heute erörterten Aspekt eine weitere Stellungnahme gewünscht und erforderlich ist, lediglich pauschal angemerkt, er wolle zu den vielen Hinweisen, die das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung erteilt habe, nochmals Stellung nehmen. Das reicht zur Begründung einer Schriftsatznachlassfrist nicht aus. Vielmehr hätte der Kläger vortragen müssen, zu welchen konkreten Aspekten der mündlichen Verhandlung mit welchem Ziel eine Rücksprache mit dem Kläger geboten erscheint, um sodann abschließend dazu nochmals ergänzend vortragen zu können. Diese Konkretisierung ist nicht erfolgt. Im Übrigen ist der Kläger als Berufungsführer nach dem Gesetz gehalten, alle seine Rügen gegen das angegriffene Urteil im Rahmen der Berufungsbegründung vorzutragen. In diesem Rahmen hat der Kläger keinen einzigen tatsächlichen Gesichtspunkt vorgetragen, der über seinen erstinstanzlichen Vortrag hinausgeht. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Kläger weitere Tatsachen vortragen kann, die eine andere Entscheidung erlauben. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht in der gesamten Begründung der Klageabweisung hier folgt. Neu ist insoweit nur das Eingehen auf die klägerische Kritik in Bezug auf die Bildung der Arbeitsvorgänge im vorliegenden Urteil und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Insoweit mag es zutreffen, dass das Arbeitsgericht sich mit dieser Rüge nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Es hat jedoch in seinem Urteil auf die beiden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2017 (4 AZR 798/14) und vom 16. März 2016 (4 AZR 502/14) hingewiesen (Urteilsabdruck Seite 13, hier Blatt 143). In diesen Entscheidungen hat sich das Gericht ausführlich mit der richtigen Bildung von Arbeitsvorgängen beschäftigt, so dass der Kläger ausreichend Gelegenheit hatte, seinen diesbezüglichen Parteivortrag an den maßgeblichen Vorgaben der Rechtsprechung auszurichten. IV. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem TVöD (Bund) und der dazugehörenden Entgeltordnung Bund für die Zeit ab Mai 2014. Der Kläger steht seit September 1991 in einem Arbeitsverhältnis zur beklagten Bundesrepublik. Nach § 2 des heute noch maßgeblichen Arbeitsvertrags vom 29. April 1992 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder im Tarifgebiet Ost (MTArb-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass sich das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser arbeitsvertraglichen Bindungsklausel inzwischen nach dem TVöD (Bund) und der dazugehörenden Entgeltordnung Bund (zukünftig nur EntgeltO) sowie den tariflichen Vorschriften zur Überleitung in den TVöD (TVÜ Bund) richtet. Der Kläger ist der Bundespolizeiakademie und dort dem Standort A-Stadt zugeordnet. An diesem Standort wird ein weitläufig angelegtes Aus- und Fortbildungszentraum der Bundespolizei betrieben. Der Kläger ist gelernter Heizungsmonteur. Im Aus- und Fortbildungszentrum wird er als "HLW-Handwerker bzw. betriebstechnisches Personal" eingesetzt. Der Kläger untersteht seit Anfang 2008 nicht mehr der Bundespolizeiakademie. Vielmehr ist er seit diesem Zeitpunkt im Wege der Personalgestellung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (im Folgenden nur BImA) zugeordnet. Da der BImA das Management der Liegenschaften im Bereich der Bundespolizeiakademie übertragen ist, hat sich diese Veränderung in der Zuordnung der Weisungsverhältnisse im Arbeitsalltag des Klägers nicht ausgewirkt. Er ist nach wie vor im Aus- und Fortbildungszentrum in A-Stadt auf demselben Dienstposten beschäftigt. Seine Stelle wird inzwischen bezeichnet mit "Betriebstechnisches Personal (kw)". Wegen der Kontroll- und Wartungs-Tätigkeiten, die am klägerischen Arbeitsplatz anfallen und wegen der Anlagen, auf die sich diese Tätigkeiten beziehen, wird auf die klägerseits überreichte Anlage K 8 (hier Blatt 99 ff) Bezug genommen. Dort sind zwischen 50 und 80 Einzeltätigkeiten aufgeführt, deren Erledigung der Kläger dokumentieren muss. In der Betriebsstätte, in der der Kläger tätig ist, gibt es mehrere Beschäftigte, die sich um die Gebäude- und Betriebstechnik kümmern. Das hat eine Erörterung dieses Aspekts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergeben. Der ranghöchste Handwerker ist der Betriebsmeister. Ihm nachgeordnet ist ein Vorarbeiter und unterhalb des Vorarbeiters arbeitet der Kläger mit dem Schwerpunkt Heizung, Lüftung und Wasser (HLW) und ein weiterer Kollege, der sich als Elektriker um die elektrischen Anlagen der Betriebsstätte kümmert. Entgelt erhält der Kläger derzeit nach der Entgeltgruppe EG 5 TVöD und er begehrt eine Eingruppierung in die EG 7 TVöD hilfsweise in die EG 6 TVöD. Der Kläger meint, infolge des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TVöD (Bund) zum Jahresbeginn 2014 müsse er nach den neu geschaffenen Tätigkeitsmerkmalen aus Teil III Abschnitt 19 EntgeltO (Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik) eingruppiert werden, was zu einer höheren Eingruppierung führe. Nach diesen tariflichen Vorschriften sei er in der Entgeltgruppe EG 7 TVöD oder jedenfalls in der Entgeltgruppe EG 6 TVöD eingruppiert. Ende 2014 hatte der Kläger daher einen Antrag auf Höhergruppierung bzw. Überleitung in die Entgeltgruppe EG 6 TVöD gestellt (hier Blatt 52). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 hat die Beklagte den Standpunkt eingenommen, dass eine Eingruppierung nach Teil III Abschnitt 19 EntgeltO TVöD (Bund) nicht möglich sei, so dass der Kläger gemäß § 25 TVÜ endgültig in die Entgeltgruppe EG 5 TVöD übergeleitet sei (hier Blatt 53 f). Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 2015 einen Antrag auf Neubewertung seiner Tätigkeit gestellt (hier Blatt 55). Dem ist die Beklagte nach Zuarbeit durch die BImA nachgekommen. Die Beklagte steht allerdings auf dem Standpunkt, dass sich auch aus der aktualisierten Stellenbeschreibung keine Eingruppierung in die EG 6 oder gar in die EG 7 TVöD ergebe. Die neue Stellenbeschreibung (fortan Stellenbeschreibung 2017) ist von beiden Parteien im November bzw. Dezember 2017 unterzeichnet worden. Die Stellenbeschreibung 2017 fasst die dem Kläger übertragenen Aufgaben, gegliedert nach Arbeitsvorgängen und unter Angabe der Zeitanteile, die auf die einzelnen Arbeitsvorgänge fallen, wie folgt zusammen: 4.1 Durchführung von Arbeiten (Bedienung, Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Neuinstallation) an Anlagen, Maschinen und Geräten der Gebäude- und Betriebstechnik im Hinblick auf die mechanischen Teile, insbesondere: - Versorgungstechnische und sonstige Anlagen, z.B. Sanitäranlagen, - Heizungsanlagen, Brunnenanlagen, Sektional- und Falltoranlagen, - Funktionstüren, Feststellanlagen - Maschinen und Geräte in den Werkstätten, z.B. Sanitäranlagen, Heizungsanlagen - Neuinstallation von Ver- und Entsorgungsanlagen, u. a. - Rohrverlegung vorbereiten - Rohrleitungen und Blechteile verschweißen, löten, verschrauben und befestigen - Heizkörper installieren - sanitäre Einrichtungen montieren, z.B. Waschbecken, Duschen - Bauteile dämmen, isolieren bzw. abdichten, Dichtheitsprüfungen durchführen - Inspektion der versorgungstechnischen Anlagen und Systeme - Funktionskontrolle durch Prüfung aller Betriebszustände von Heizungsanlagen - Anlagen und Rohrleitungssysteme auf Dichtheit überprüfen - Wartung und Instandsetzung versorgungstechnischer Anlagen - Reinigen von Anlagenteilen und Rohrleitungen - Austausch festgestellter defekter und verschlissener Bauteile - Anlagenteile einstellen - Fehlereingrenzung und Ermittlung der Störursache - Heizungs- und Warmwasseranlagen instand setzen / aufstellen, anschließen und einstellen - Heizkörper und sanitäre Einrichtung instand setzen 65 % 4.2 Bedienung und Instandhaltung von Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik, für deren Betrieb ein entsprechender Sachkundenachweis Voraussetzung ist, insbesondere (Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik sind z. B. Abwasser-, Wasser- Gas-, Kälte-, Wärmeversorgungsanlagen, Lufttechnische Anlagen und sicherheitstechnische Anlagen) - Heizungsanlagen - Aufzugsanlagen 25 % 4.3 Unterstützende Tätigkeiten in anderen Gewerken - Schlosserarbeiten - Tischlerarbeiten (u. a Einstellung / Überprüfung Türen und Fenster) 5% 4.4 Allgemeine Haus- und Hofarbeiten auf der Liegenschaft, u. a: - Reinigen von Hofflächen, Geh- und Verkehrswege, Böden, Kellerräume usw. - Pflege der Grünanlagen - Winterdienst, u.a. Beseitigung von Schnee und Glätte - Transport und Lagerarbeiten - sonstige einfache Hoftätigkeiten 5% Aus einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 10. November 2017 (vom Kläger als Anlage K 4 überreicht, hier Blatt 12 f) ergibt sich, dass die Beklagte den Personalrat vor der Bescheidung des Höhergruppierungsverlangens des Klägers beteiligt hat. Aus dem Schreiben ergibt sich indirekt, dass der örtliche Personalrat in diesem Rahmen Zweifel an der Aufspaltung der Haupttätigkeit des Klägers in die Arbeitsvorgänge 4.1 und 4.2 hatte, und zusätzlich die Frage aufgeworfen hatte, ob man nicht die Tätigkeiten des Klägers an den Sektional- und Falltoranlagen der Einrichtung höher bewerten müsse. Die vorgesetzte Behörde hatte sodann vor einer förmlichen Einleitung des Stufenverfahrens durch Beteiligung der bei ihr gebildeten Stufenvertretung diese beiden vom örtlichen Personalrat aufgeworfenen Fragen nochmals der BImA zur weiteren Stellungnahme vorgelegt. Die BImA hat sodann zum ersten Kritikpunkt sinngemäß dargelegt, dass man die Arbeitsvorgänge nach der Art der Anlagen, an denen der Kläger tätig wird, gebildet habe. Alle Arbeiten an den Anlagen, die dem Berufsbild des Klägers entsprechen, und die weder berufsfremd noch – innerhalb des Berufsbildes – "spezialisiert" seien, habe man dem Arbeitsvorgang 4.1 zugeordnet. Die "spezialisierten" Aufgaben innerhalb des Berufsbildes (hier: Bedienung der zentralen Heizungsanlage) und die berufsbildfremden Aufgaben, für die der Kläger einen Sachkundenachweis besitze (hier: Aufzugswärter), habe man dem Arbeitsvorgang 4.2 zugeordnet. Zu der Frage der Arbeiten, die der Kläger an den Sektional- und Falltoren durchführt, hat die BImA sinngemäß ausgeführt, diese würden sich auf das Ölen und Fetten der Führungsschienen und Einzelelemente beschränken, was eine Zuordnung zum höher bewerteten Arbeitsvorgang 4.2 nicht erlaube. – Nachdem die Beklagte diese Zusatzinformationen dem örtlichen Personalrat – wohl mit der abermaligen Bitte um Zustimmung zur beabsichtigten Ablehnung des klägerischen Höhergruppierungsantrages – hat zukommen lassen, war die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs seitens des Personalrats ohne weitere Stellungnahme verstrichen. Mit seiner am 15. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 7 TVöD (Bund) geltend und bezieht sich hierfür in erster Linie auf Teil III, Abschnitt 19 EntgeltO TVöD (Bund). Das Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – hat die Klage mit Urteil vom 12. September 2018 als unbegründet abgewiesen (Aktenzeichen: 12 Ca 392/17). – Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass eine Eingruppierung nach Teil III Abschnitt 19 EntgeltO TVöD (Bund) ausscheide, da die Erledigung der Arbeiten aus dem mehr als die Hälfte der Arbeitszeit umfassenden Hauptarbeitsvorgang (4.1) keine Sachkundenachweise im Tarifsinne erfordere. Die Eingruppierung erfolge daher nach Teil II EntgeltO TVöD (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich / handwerklich geprägte Tätigkeiten). Eine bessere Eingruppierung nach den dortigen Tätigkeitsmerkmalen scheide aus, da der Kläger weder dargelegt habe, dass er hochwertige Arbeiten verrichte (in der dortigen EG 6 gefordert), noch dass er besonders hochwertige Arbeiten verrichte (dort in der EG 7 gefordert). Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert fort. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die tariflichen Eingruppierungsmerkmale falsch ausgelegt und die Tätigkeit auf dem klägerischen Dienstposten falsch bewertet. Der Kläger könne nach Teil III Abschnitt 19 EntgeltO TVöD (Bund) eingruppiert werden. Er erfülle die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der dortigen EG 6. Zum einen besitze er als Heizungsmonteur eine einschlägige Berufsausbildung und zum anderen bediene er Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik, die er auch in Stand halte. Der Kläger verfüge auch in ausreichendem Umfang über die dort tariflich geforderten Sachkundenachweise. Der Kläger steht dazu auf dem Standpunkt, in der Stellenbeschreibung seien die Arbeitsvorgänge am klägerischen Arbeitsplatz falsch abgebildet. Die Arbeitsvorgänge 4.1 und 4.2 ließen sich nicht sinnvoll trennen. In beiden Arbeitsvorgängen sei vom Bedienen und Instandhalten von Anlagen die Rede. Fasse man – was tariflich geboten sei – beide Arbeitsvorgänge zusammen, müsse es für ein Eingruppierung in die EG 6 nach Teil III Abschnitt 19 EntgeltO TVöD (Bund) ausreichen, dass er nur für einen Teil der betreuten Anlagen einen förmlichen Sachkundenachweis besitze, denn die Zeit, die er für die Aufzugsanlage und die Heizungsanlage aufwende, sei jedenfalls nicht unwesentlich gering im Verhältnis zur gesamten Arbeitszeit, die auf diesen Arbeitsvorgang falle. Der Sache nach hilfsweise nimmt der Kläger den Standpunkt ein, er verfüge auch über den tariflich vorausgesetzten Sachkundenachweis für alle von ihm bedienten und instand gehaltenen Anlagen. Zwar verfüge er nicht über weitere förmliche Sachkundenachweise. Dies sei jedoch unschädlich, da er durch seine langjährige Berufserfahrung bezüglich aller von ihm bedienten und instand gehaltenen Anlagen jedenfalls über ausreichende tatsächliche Sachkunde verfüge. Das müsse einem förmlich erworbenen Sachkundenachweis gleichgestellt werden. Tatsächlich erfülle er auch die Tätigkeitsmerkmale der EG 7 aus Teil III Abschnitt 19 Merkmal 2 Entgeltordnung TVöD (Bund), da die von ihm betreuten Anlagen umfangreich im Tarifsinne seien und er daran schwierige Instandsetzungen selbständig durchführe. Das Arbeitsgericht habe zudem verkannt, dass die Eingruppierungsklage selbst dann begründet ist, wenn man mit der Beklagten hilfsweise davon ausgehe, dass die Eingruppierung nur nach Teil II der EntgeltO TVöD (Bund) erfolgen könne. Denn dem Kläger seien überwiegend besonders hochwertige Arbeiten im Tarifsinne übertragen. Bei den besonders hochwertigen Arbeiten handle es sich um Schweiß- und Schneidarbeiten sowie die selbständigen Arbeiten im Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbereich. In diesem Zusammenhang erstelle der Kläger auch selbständig Aufmaße und erledige die Materialbeschaffung. Als verantwortlicher Mitarbeiter der Beklagten sei er im Übrigen die einzige Person, die im Hinblick auf die Komplexität der Gesamtanlage über die Berufserfahrung verfüge, die es ihm ermögliche, Probleme zu erkennen und zu beheben. Er nehme regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teil. Er sei die verantwortliche Person für herstellerseitige Einweisungen in neue Anlagen und betreue diese völlig selbständig. Selbst wenn das Gericht diese Arbeiten nicht als besonders hochwertig ansehen würde, würde es sich doch zumindest um hochwertige Arbeiten im Sinne des Tätigkeitsmerkmals aus der EG 6 Teil II EntgeltO TVöD (Bund) handeln. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.05.2014 aus der Entgeltgruppe 7 TV-EntgeltO Bund zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts. Aufgrund der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten komme zwar im Prinzip eine Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen aus Teil III Abschnitt 19 EntgeltO TVöD (Bund – Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik) in Betracht. Da der Kläger allerdings nicht im ausreichenden Maße über anlagenspezifische Sachkundenachweise verfüge, sei es nicht einmal möglich, ihn der niedrigsten dort vorgesehenen Entgeltgruppe EG 6 TVöD (Bund) zuzuordnen. Der fehlende förmliche Sachkundenachweis könne auch nicht durch langjährige Berufserfahrung ersetzt werden. Dem Kläger würden daher nur die Tätigkeitsmerkmale aus Teil II EntgeltO (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich / handwerklich geprägte Tätigkeiten) offenstehen. Aufgrund der klägerischen Berufsausbildung als Heizungsmonteur und seinem dementsprechenden Einsatz sei er hier der Entgeltgruppe EG 5 TVöD (Bund) zugeordnet. Eine höhere Eingruppierung sei nicht möglich, da dem Kläger weder hochwertige Arbeiten (EG 6) noch besonders hochwertige Arbeiten (EG 7) übertragen seien. Im Übrigen seien große Teile der geltend gemachten Ansprüche des Klägers gemäß § 37 TVöD bereits seit geraumer Zeit verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.