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Urteil

2 Sa 213/18

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2019:0319.2SA213.18.00
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Leitsätze
1. Soweit die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen - hier der Entgeltordnung zum TVöD (Bund) - aufeinander aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob auch die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen (BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13; BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08). Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Denn allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Ausgangsentgeltgruppe entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in die höheren Entgeltgruppen begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungs-merkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG 9. Dezember 2015 aaO; BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08).(Rn.54) 2. Das Benachteiligungsverbot aus § 46 Absatz 3 BPersVG soll sicherstellen, dass Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus dem Benachteiligungsverbot, dass der Dienstherr freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung einräumen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Absatz 2 GG durchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (so für das Beamtenrecht BVerwG 30. Juni 2014 - 2 B 11/14 - PersV 2014, 456; BVerwG 21. September 2006 - 2 C 13.05 - PersR 2007, 83 = AP Nr. 2 zu § 39 LPVG Rheinland-Pfalz = BVerwGE 126, 333. Ebenso für das Arbeitsrecht BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - PersR 2011, 29 = AP Nr. 1 zu § 39 LPVG Bremen; BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - PersR 2002, 39 = AP Nr. 23 zu § 46 BPersVG).(Rn.66)
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen - hier der Entgeltordnung zum TVöD (Bund) - aufeinander aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob auch die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen (BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13; BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08). Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Denn allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Ausgangsentgeltgruppe entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in die höheren Entgeltgruppen begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungs-merkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG 9. Dezember 2015 aaO; BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08).(Rn.54) 2. Das Benachteiligungsverbot aus § 46 Absatz 3 BPersVG soll sicherstellen, dass Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus dem Benachteiligungsverbot, dass der Dienstherr freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung einräumen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Absatz 2 GG durchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (so für das Beamtenrecht BVerwG 30. Juni 2014 - 2 B 11/14 - PersV 2014, 456; BVerwG 21. September 2006 - 2 C 13.05 - PersR 2007, 83 = AP Nr. 2 zu § 39 LPVG Rheinland-Pfalz = BVerwGE 126, 333. Ebenso für das Arbeitsrecht BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - PersR 2011, 29 = AP Nr. 1 zu § 39 LPVG Bremen; BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - PersR 2002, 39 = AP Nr. 23 zu § 46 BPersVG).(Rn.66) 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die klägerische Berufung ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass sich der klägerische Anspruch weder unter dem Gesichtspunkt der tarifgerechten Eingruppierung noch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Benachteiligung von Personalratsmitgliedern begründen lässt. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen. Das dagegen vorgebrachte Berufungsvorbringen des Klägers bedarf lediglich einiger ergänzender Ausführungen. I. Der Berufungsantrag zu 1, mit dem der Kläger das Ziel verfolgt, im Streitzeitraum Entgelt aus der Entgeltgruppe EG 11 TVöD zu erstreiten, ist nicht begründet. 1. Der Zahlungsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt einer tarifgerechten Eingruppierung des Klägers nicht begründet. a) Erstmals im Berufungsrechtszug hat der Kläger dazu in den Raum gestellt, dass sich seine Eingruppierung nicht nach der Entgeltordnung zum TVöD richte, sondern aufgrund Sondervorschriften sich aus der analogen Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften ergebe. Auf diese Weise lässt sich der klägerische Anspruch nicht begründen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien fällt unter den TVöD, da der Kläger Beschäftigter der beklagten Bundesrepublik in einem Arbeitsverhältnis ist (§ 1 Absatz 1 TVöD) und er nicht zu einer der Personengruppen zählt, für die die Anwendung des Tarifvertrages nach § 1 Absatz 2 TVöD ausgeschlossen ist. Auch die Entgeltordnung zum TVöD (im folgenden EntgeltO Bund) ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Nach § 1 EntgeltO Bund gilt diese für alle Arbeitnehmer, auf die der TVöD anwendbar ist. Ausgenommen von der Anwendung sind nach § 1 Absatz 2 EntgeltO lediglich einzelne Gruppen von Lehrkräften und Ärzten. Der Kläger fällt ersichtlich nicht unter eine dieser Ausnahmevorschriften. Mit seinem Argument bezieht sich der Kläger auf die Rechtslage unter Geltung des BAT-O. Denn dort war in dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 8. Mai 1991 in § 2 Ziffer 3 vorgesehen, dass die Anlage 1a (die Vergütungsordnung) nicht für Angestellte im Polizeivollzugsdienst gilt. Für diese Personengruppe sollte sich die Eingruppierung vielmehr aus einer fiktiven Zuordnung zu dem entsprechenden beamtenrechtlichen Amt ergeben. Diese Regelung ist allerdings durch § 2 Absatz 1 des Überleitungstarifvertrages (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 und die dazugehörende Anlage 1 Teil A Nr. 2 durch die Regelungen des TVöD und des TVÜ ersetzt worden. Im Übrigen hat eine Nachfrage des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben, dass der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt während seiner Tätigkeit im Zentrum A-Stadt Angestellter im Polizeivollzugsdienst war. b) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 12 TVöD in Verbindung mit der Entgeltordnung dazu. Nach § 12 TVöD erhält der Beschäftigte Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale den gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten entsprechen. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Entgeltordnung. Unstreitig ist der Kläger hiernach mit der ihm unverändert seit dem Jahr 2000 zugewiesenen Tätigkeit zumindest in die von der Beklagten im Rechtsstreit zugestandenen Entgeltgruppe EG 9b TVöD eingruppiert, aus der die Beklagte bis zum Schluss auch das klägerische Entgelt berechnet hat. Dieser Entgeltgruppe waren seinerzeit drei Fallgruppen zugeordnet. Nach der Fallgruppe 2 (heute Fallgruppe 1) waren in die EG 9b TVöD alte Fassung (aF) Beschäftigte eingruppiert, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen und entsprechend eingesetzt werden. Nach der Fallgruppe 3 (heute Fallgruppe 2) waren in die EG 9b TVöD aF auch Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Nach der Fallgruppe 1 waren in die EG 9b TVöD aF auch die Beschäftigten eingruppiert, die sich aus den seinerzeitigen Fallgruppen 2 und 3 derselben Entgeltgruppe dadurch hervorheben, dass die ihnen übertragenen Aufgaben besonders verantwortungsvoll sind. Die Fallgruppe 1 ist durch eine Tarifvertragsänderung nach dem Ausscheiden des Klägers zum Jahresende 2016 aus der Entgeltgruppe EG 9b TVöD herausgelöst und sodann der neu geschaffenen Entgeltgruppe EG 9c TVöD zugeordnet worden. Für die weitere Prüfung kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er innerhalb der Entgeltgruppe EG 9b TVöD aF der Fallgruppe 1 (heute EG 9c TVöD) zugeordnet war. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er durch die ihm als Sachbearbeiter Innerer Dienst übertragenen Tätigkeiten in einer höheren als der Entgeltgruppe EG 9b TVöD eingruppiert ist. Soweit – wie vorliegend – die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen aufeinander aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen (BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13; BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08). Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Ausgangsentgeltgruppe entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in die höheren Entgeltgruppen begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG 9. Dezember 2015 aaO; BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08). aa) Der Kläger hat bereits nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass die ihm übertragene Tätigkeit als Sachbearbeiter Innerer Dienst die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10 TVöD erfüllt. In die Entgeltgruppe EG 10 TVöD sind Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 9b Fallgruppe 1 TVöD aF (heute: Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c TVöD) dieser Entgeltgruppe zuzuordnen, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe EG 9b Fallgruppe 1 TVöD aF heraushebt. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Beschäftigten, also auf sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Es wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen aus der Entgeltgruppe EG 9b Fallgruppe 1 TVöD aF in gewichtiger Weise, also beträchtlich, übersteigt (BAG 9. Dezember 2015 aaO; BAG 19. Mai 2010 aaO). – Die nach der EntgeltO zusätzlich geforderte Bedeutung knüpft an die Bedeutung des Aufgabenkreises an, also beispielsweise an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Entgeltgruppen führen (BAG 9. Dezember 2015 aaO; BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10). Der Kläger hat weder im Einzelnen zu den Umständen vorgetragen, die die besondere Schwierigkeit seiner Arbeit kennzeichnen, noch hat er zu deren Bedeutung vorgetragen. Ausreichende Ansätze für eine Subsumtion ergeben sich auch nicht aus den Umständen. Soweit der Kläger recht pauschal auf die Anzahl der Personen abstellt, die ihm unterstellt waren, ersetzt dies für sich allein noch nicht einen konkreten Vortrag zu der Bedeutung der Tätigkeit des Klägers. Abgesehen davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass die sich daraus ergebende Bedeutung seiner Tätigkeit im Rahmen der notwendigen vergleichenden Bewertung deutlich größer ist als die Bedeutung von vergleichbaren Tätigkeiten, die man anderen Beschäftigten, die der Entgeltgruppe 9b TVöD zugeordnet sind, übertragen hat. Das Gericht ist auch nicht in der Lage, die besondere Schwierigkeit oder die Bedeutung der Aufgaben eines Sachbearbeiters Innerer Dienst aus der Stellenanhebung im Beamtenbereich oder aus den späteren Beförderungen einiger verbeamteter Kollegen des Klägers mit vergleichbaren Dienstaufgaben zu erschließen. Wenn der Kläger dazu vorträgt, aus der Erläuterung des Organisations- und Dienstpostenplans vom 4. Mai 2015 ergebe sich, dass unter anderem der Dienstposten Sachbearbeiter Innerer Dienst neu bewertet worden sei, und diese nunmehr amtsangemessen mit Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 BBesO besetzt sein sollten, kann daraus nicht mit der für eine gerichtliche Entscheidung notwendigen Sicherheit geschlossen werden, dass die übertragene Tätigkeit damit im Tarifsinne die geforderte besondere Schwierigkeit und Bedeutung erlangt hat. Für eine Subsumtion unter die tariflichen Merkmale ist dieser Vortrag zu oberflächlich. Der Kläger hätte konkret vortragen müssen, aus welchen Gründen inzwischen einzelne von ihm abverlangte Arbeitsvorgänge eine andere Schwierigkeit und eine andere Bedeutung erlangt haben. Dass sich die Überlegungen, die der Anhebung der Beamtenstellen zu Grunde lagen, auch bei der tariflichen Bewertung auswirken müssen, drängt sich zwar geradezu auf. Das ändert aber nichts an der Notwendigkeit, dass der Kläger den dazu erforderlichen Vortrag im Detail leistet. Das ist nicht erfolgt, obwohl schon das Arbeitsgericht den Kläger deutlich auf seine Darstellungslücken hingewiesen hat. bb) Da das Gericht nicht feststellen kann, dass der Kläger in die Entgeltgruppe EG 10 TVöD eingruppiert ist, bedarf es keiner näheren Prüfung mehr hinsichtlich der vom Kläger eigentlich begehrten Entgeltgruppe EG 11 TVöD. Die Klage lässt sich demnach nicht auf den Gesichtspunkt einer tarifgerechten Eingruppierung stützen. 2. Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus dem Verbot der Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges freigestellter Mitglieder der Personalvertretung nach § 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG. a) § 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG schreibt vor, dass die Freistellung eines Mitglieds der Personalvertretung – wie beim Kläger seit 2009 gegeben – nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen dürfe. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber anerkannt, dass Mitglieder des Personalrats im Zuge einer langjährigen gänzlichen Freistellung von ihren Dienstaufgaben Gefahr laufen, dass ihre tatsächliche berufliche Entwicklung ungünstiger verläuft als die berufliche Entwicklung von vergleichbaren Beschäftigten, die durchgehend ihren Dienstaufgaben nachgehen. Diese Erfahrungstatsache beruht in ihrem sachlichen Kern auf dem Umstand, dass die vergleichbaren Beschäftigten, die durchgehend ihren Dienstaufgaben nachgehen, deutlich mehr Berufsroutine erwerben und auch durch die berufliche Praxis ihr Wissen und Können so verbreitern und vertiefen können, dass sie sich im Laufe des Berufslebens mit Erfolg auf besser bewertete und besser dotierte Stellen bewerben können. Das Benachteiligungsverbot aus § 46 Absatz 3 BPersVG soll dem entgegensteuern und sicherstellen, dass Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus dem Benachteiligungsverbot, dass der Dienstherr freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung einräumen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Absatz 2 GG durchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (so für das Beamtenrecht BVerwG 30. Juni 2014 – 2 B 11/14 – PersV 2014, 456; BVerwG 21. September 2006 – 2 C 13.05 – PersR 2007, 83 = AP Nr. 2 zu § 39 LPVG Rheinland-Pfalz = BVerwGE 126, 333. Ebenso für das Arbeitsrecht BAG 14. Juli 2010 – 7 AZR 359/09 – PersR 2011, 29 = AP Nr. 1 zu § 39 LPVG Bremen; BAG 27. Juni 2001 – 7 AZR 496/99 – PersR 2002, 39 = AP Nr. 23 zu § 46 BPersVG). Ob sich der berufliche Werdegang eines freigestellten Personalratsmitglieds tatsächlich ungünstiger entwickelt hat, kann man am einfachsten feststellen, wenn das freigestellte Personalratsmitglied einer Gruppe vergleichbarer Beschäftigter zugeordnet werden kann. Denn dann kann man anhand der beruflichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe zumeist mit hinreichender Sicherheit ermessen, wie sich der berufliche Werdegang des freigestellten Personalratsmitglieds entwickelt hätte. Das Regelungskonzept der Vergleichsgruppenbildung für die fiktive Nachzeichnung ist geeignet, eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn seine Anwendung zu nachvollziehbaren, weil durch Tatsachen fundierten Aussagen über die fiktive Leistungsentwicklung und den sich daraus ergebenden Werdegang führt (BVerwG 30. Juni 2014 aaO; BVerwG 16. Dezember 2010 – 2 C 11.09 – ZTR 2011, 327 = Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 3). b) An diesem Maßstab gemessen lässt sich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG nicht feststellen. Es lässt sich aufgrund der vorgetragenen Umstände nicht feststellen, dass sich der berufliche Werdegang des Klägers ohne die Freistellung nach § 46 BPersVG für ihn günstiger entwickelt hätte. aa) Der Blick auf eine Vergleichsgruppe hilft vorliegend nicht weiter, da es diese nicht gibt. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Freistellung ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Die berufliche Ausgangslage muss mit demselben Amt bzw. derselben Vergütungsgruppe gegeben sein. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist dann betriebsüblich, wenn diese dem Personalratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl vergleichbarer Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Auf diese Weise kann vorliegend keine Benachteiligung festgestellt werden, da für den Kläger aufgrund der von ihm vorgetragenen Umstände keine Vergleichsgruppe gebildet werden kann. Der Kläger möchte die Vergleichsgruppe aus den verbeamteten Sachbearbeitern Innerer Dienst in den Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeiakademie bilden. Eine solche Vergleichsgruppenbildung ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen der strukturellen Unterschiede zwischen dem Beamten- und dem Tarifrecht ausgeschlossen (BAG 21. Oktober 1992 – 4 AZR 88/92). Bei einem Tarifbeschäftigten kann sich eine berufliche Entwicklung immer nur durch die Übertragung neuer Aufgaben, die tariflich besser bewertet sind, ergeben. Die wenigen Fallgruppen, in denen heute noch eine Höhergruppierung ohne Aufgabenveränderung möglich ist, können hier mangels Eröffnung ihres Anwendungsbereichs außer Betracht bleiben. Bei Beamten vollzieht sich die berufliche Entwicklung in anderen Bahnen und nach anderen Regeln. Der berufliche Aufstieg vollzieht sich hier durch die Beförderung in ein besser dotiertes Amt der Besoldungsordnung. Die Übertragung des besser dotierten statusrechtlichen Amts (Beförderung) kann zwar auch mit der Übertragung eines neuen Aufgabenbereichs einher gehen, sie muss das aber nicht notwendig. Beamtenrechtlich kann der Dienstherr ohne Gesetzesverletzung je nach Lage des Einzelfalles auch Beamte ohne Veränderung des übertragenen Dienstposten befördern. Diese unterschiedlichen Gesetzmäßigkeiten, nach denen sich das berufliche Fortkommen im Beamtenrecht im Vergleich zum Tarifrecht richtet, macht es unmöglich, die Vergleichsgruppe für den Kläger unter Rückgriff auf die Beamten mit vergleichbaren Dienstaufgaben vorzunehmen. bb) Ein Verstoß gegen § 46 BPersVG scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil auch der Kläger selbst davon ausgeht, dass er ohne die Freistellung als Personalratsmitglied bis zu seinem Ausscheiden wegen Erreichens des Rentenalters weiterhin als Sachbearbeiter Innerer Dienst im Zentrum A-Stadt tätig gewesen wäre. Mit anderen Worten geht selbst der Kläger davon aus, dass er auch ohne Freistellung keine berufliche Entwicklung im Sinne der Übernahme einer besser bewerteten oder besser vergüteten Stelle genommen hätte. Die für die Schutznorm des § 46 Absatz 3 BPersVG maßgebliche Überlegung der Konkurrenz gleichrangiger Kollegen um eine besser dotierte Stelle und dem dabei vom Gesetzgeber als erforderlich angesehene Schutz der freigestellten Personalratsmitglieder vor Benachteiligungen in der Bewerberkonkurrenz liegt demnach überhaupt nicht vor. cc) Das gefundene Ergebnis lässt sich durch eine Kontrollüberlegung weiter begründen. Denn wie hätte sich das berufliche Fortkommen des Klägers entwickelt, wenn er sich zu keinem Zeitpunkt in der Personalvertretung engagiert hätte? Er wäre dann bis zu seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten weiterhin Sachbearbeiter Innerer Dienst im Zentrum A-Stadt geblieben. Wenn er auf dieser Position eine höhere Eingruppierung erstrebt hätte, hätte er genau wie hier vom Gericht verlangt im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen konkreten Umständen sich ergibt, dass seine Arbeiten inzwischen im Tarifsinne besonders schwierig und bedeutend sind. Das vom Kläger gesehene Spannungsverhältnis zwischen ihm und den Beamten mit vergleichbaren Dienstaufgaben ist zwar gut nachvollziehbar. Die Kontrollüberlegung zeigt aber, dass dieses Spannungsverhältnis nicht durch die Personalratstätigkeit des Klägers verursacht ist, sondern allgemein durch die nicht immer passgenaue Beziehung des Tarifrechts zum Beamtenrecht verursacht ist. Es besteht daher kein Anlass, den Kläger mit Rücksicht auf § 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG besser zu stellen als (gedachte) andere Arbeitnehmer in der Position des Klägers, die sich nicht in der Personalvertretung engagiert haben. II. Der Hilfsantrag (Berufungsantrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Mit diesem Antrag verfolgt der Kläger hilfsweise das Interesse, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 10 TVöD zu erstreiten. Der Antrag ist nicht begründet. Dafür kann auf die Ausführungen oben unter I. verwiesen werden. Denn auch für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 10 TVöD müsste der Kläger Aufgaben mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung übertragen bekommen haben. Das kann wie oben ausgeführt nicht festgestellt werden. III. Auch der Berufungsantrag zu 2, mit dem der Kläger die Verzugskostenpauschale nach § 288 Absatz 5 BGB für alle Monate des Streitzeitraums begehrt, ist nicht begründet. Da sich die Beklagte nicht mit Zahlungen an den Kläger in Verzug befindet, kann dem Kläger auch die Verzugskostenpauschale aus § 288 Absatz 5 BGB nicht zugesprochen werden. IV. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da das von ihm eingelegte Rechtsmittel der Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten in einem beendeten Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Zahlungsklage um die richtige Eingruppierung des Klägers vor dem Hintergrund des Verbots der Benachteiligung freigestellter Personalratsmitglieder nach § 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG. Der 1953 geborene Kläger war Beschäftigter der beklagten Bundesrepublik in einem Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar Anwendung. Aus einem vom Kläger zur Akte gereichten Bewerberblatt aus dem Jahre 1999 (hier Blatt 144) ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 3. Oktober 1990 entstanden war. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich während des Rechtsstreits zum Ende des Jahres 2016 beendet worden, da sich der Kläger seit Jahresbeginn 2017 in Rente befindet. Zu der Verwendung des Klägers bis Ende 1999 ist aus dem vorerwähnten Bewerberblatt des Klägers lediglich ersichtlich, dass er von 1990 bis 1997 Küchenbuchführer war und seit dieser Zeit bis Ende 1999 Wart für Verpflegung und Küchenaufsicht. In dieser Funktion war er eingruppiert in die Vergütungsgruppe VIb BAT / BAT-O. Der Kläger, der zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt den Angestelltenlehrgang II absolviert hat, war seit dem Jahre 2000 der Bundespolizeiakademie mit Sitz in C-Stadt zur Dienstleistung zugewiesen, die an verschiedenen Standorten in Deutschland Aus- und Fortbildungszentren, Sportschulen und ein Trainingszentrum betreibt. Der Dienstort des Klägers war das bundespolizeiliche Aus- und Fortbildungszentrum A-Stadt (im Folgenden abgekürzt: Zentrum A-Stadt). Im Zentrum A-Stadt hat der Kläger von Anbeginn an bis zu seinem Ausscheiden den Dienstposten eines Sachbearbeiters Innerer Dienst übertragen bekommen. Haushaltsrechtlich handelt es sich um einen Beamtendienstposten, der seinerzeit der Bewertungsebene A 9g bis A 11 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) zugeordnet war. Das wurde dem Kläger auch so in der Umsetzungsverfügung vom 2. Februar 2000 mitgeteilt. Die sieben von der Bundespolizeiakademie betriebenen Aus- und Fortbildungszentren, zu denen auch das Zentrum A-Stadt gehört, sind alle vergleichbar aufgebaut. In allen diesen Einrichtungen gibt es einen Sachbearbeiter Innerer Dienst. Im Zentrum A-Stadt gibt es neben dem Kläger andere Sachbearbeiter mit anderen Aufgaben, beispielsweise den Sachbearbeiter Personal oder den Sachbearbeiter Haushalt. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass der Kläger über viele Jahre hinweg im gesamten Bereich der Bundespolizeiakademie der einzige Arbeitnehmer in der Position eines Sachbearbeiters Innerer Dienst war. Alle anderen Sachbearbeiter Innerer Dienst sind verbeamtet. Die Beklagte bzw. die Bundespolizeiakademie haben erst im Jahre 2015 und im Jahre 2017 jeweils eine Sachbearbeiterin Innerer Dienst für den Bereich ihrer Aus- und Fortbildungszentren im Arbeitsverhältnis eingestellt. Diese beiden Sachbearbeiterinnen Innerer Dienst wurden von der Beklagten in die Entgeltgruppe EG 9b TVöD eingruppiert. – Auch bezogen auf das Zentrum A-Stadt ist der Kläger der einzige Mitarbeiter auf der Ebene der Sachbearbeiter, der nicht verbeamtet ist. Zur Eingruppierung des Klägers können folgende Feststellungen getroffen werden. Unter Einschluss einer späteren Korrektur zu Gunsten des Klägers war er seit Oktober 2002 in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT / BAT-O eingruppiert. Diese Vergütungsgruppe ist mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 zunächst vorläufig in die Entgeltgruppe EG 9 TVöD übergeleitet worden. Nach Einführung der Entgeltordnung zum TVöD für den Arbeitgeber Bundesrepublik (EntgeltO Bund) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 wurde der Kläger dort der Entgeltgruppe EG 9b TVöD zugeordnet. Diese Eingruppierung war für die Entgeltberechnung im Arbeitsverhältnis des Klägers bis zu seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten Ende 2016 und damit auch im Streitzeitraum maßgebend. Die Aufgabenzuteilung für den Dienstposten des Klägers hat sich seit Übertragung der Funktion Sachbearbeiter Innerer Dienst im Jahr 2000 nach seinem eigenen Bekunden nicht verändert. Der Kläger hat eine von der Beklagten erstellte Tätigkeitsdarstellung mit Stand Oktober 2002 zur Akte gereicht, in der die ihm übertragenen Tätigkeiten auch nach Auffassung des Klägers zutreffend beschrieben sind (Anlage zur Klageschrift, hier Blatt 6 ff; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen). Danach war dem Kläger unter anderem die Leitung des Sachgebiets Innerer Dienst mit Führungsfunktion gegenüber den Beschäftigten des Sachgebiets übertragen. Dabei handelt es sich ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung um über 30 Beschäftigte. Darunter befanden sich – Stand Oktober 2002 – unter anderem 7 Angestellte, 10 Pförtner, der Leiter der Fahrbereitschaft sowie mehr als 10 Fahrer. Der Arbeitsvorgang, der nach der Tätigkeitsdarstellung mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit umfasst, ist dort beschrieben mit Bearbeitung von Standortangelegenheiten gemäß PDV 010. Mit weiteren 20 Prozent der Arbeitszeit ist dort die Zusatzaufgabe des Klägers als Ausbildungsbeauftragter aufgeführt. Der Kläger ist im Zentrum A-Stadt dem Leiter Zentralbereich unterstellt. Dieser Dienstposten ist seit Jahren besetzt und stand während des Streitzeitraums nicht zur Neubesetzung an. Haushaltsrechtlich kann er mit Beamten der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 BBesO besetzt werden. Der Kläger ist 1998 erstmals in den Personalrat gewählt worden. Seit 2012 bis zu seinem Ausscheiden Ende 2016 war er stellvertretender Vorsitzender des Hauptpersonalrats beim Bundespolizeipräsidium in P.. Seit 2009 bis zu seinem Ausscheiden Ende 2016 war der Kläger wegen seines Personalratsamt vollständig von der Pflicht zur Arbeitsleistung nach § 46 BPersVG freigestellt. Zu Beginn der Freistellung des Klägers im Jahre 2009 ist keine Vergleichsgruppe zur besseren Abschätzung seiner mutmaßlichen beruflichen Entwicklung ohne Freistellung aus vergleichbaren Beschäftigten gebildet worden. Während der Zeit, als der Kläger freigestelltes Mitglied des Hauptpersonalrats beim Bundespolizeipräsidium war, kam es mit Wirkung ab Mai 2015 zu einer Neubewertung der Beamtendienstposten im Bereich der Bundespolizei. Für die Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeiakademie und damit auch für das Zentrum A-Stadt ergab der angepasste Organisations- und Dienstpostenplan, dass für die verbeamteten Inhaber der Beamtendienstposten Sachbearbeiter Innerer Dienst nunmehr die Ämter der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 BBesO offenstehen (bisher A 9g bis A 11 BBesO). Die Beamten auf den Dienstposten Sachbearbeiter Innerer Dienst, die in den anderen Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeiakademie tätig sind, bekleiden inzwischen tatsächlich Ämter der Besoldungsgruppen A 10, A 11 und auch A 12 BBesO (Eschwege). Mit Schreiben an die Beklagte vom 1. Februar 2016 hat der Kläger einen Antrag auf rückwirkende Höhergruppierung in die Entgeltgruppe EG 11 TVöD ab August 2015 gestellt. Dabei hat der Kläger die Auffassung vertreten, die vorgenannte Dienstpostenneubewertung lasse darauf schließen, dass sich das Anforderungsprofil an den Dienstposten Sachbearbeiter Innerer Dienst in den Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeiakademie so verändert habe, dass sich die alte Stellenbewertung als unzutreffend herausgestellt habe. Das müsse dann aber auch entsprechend für seinen Dienstposten als Arbeitnehmer gelten. Daher sei er zuletzt eingruppiert gewesen in die Entgeltgruppe EG 11 TVöD. Zumindest ergebe sich diese Eingruppierung, wenn man seinen fiktiven beruflichen Werdegang ohne die Freistellung nach § 46 BPersVG nachzeichnen würde. Der Antrag ist durch die Beklagten mit vorgerichtlichem Schreiben vom 2. März 2016 abgelehnt worden. Mit seiner Klage, die beim Arbeitsgericht Stralsund im Juli 2016 eingegangen war, hat der Kläger sein Begehren ursprünglich mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen verfolgt. Wegen seines zwischenzeitlichen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis hatte er seine Klage bereits erstinstanzlich später auf eine reine Zahlungsklage umgestellt. Für den Streitzeitraum von August 2015 bis einschließlich Dezember 2016 verlangt er nunmehr weitere Zahlung im Umfang von 12.837,32 Euro brutto. Das entspricht nach seinem Rechenwerk der Entgeltdifferenz zwischen dem tatsächlich bezogenen Entgelt nach der Entgeltgruppe EG 9b TVöD und der von ihm als zutreffend erachteten Entgeltgruppe EG 11 TVöD. Hilfsweise hat er einen Zahlungsantrag zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 10 TVöD gestellt. Zusätzlich verlangt er die Zahlung von Verzugskostenpauschalen nach § 288 Absatz 5 BGB. Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 6. September 2018 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert in Höhe der im Hauptantrag geforderten Zahlung festgesetzt (4 Ca 34/17). Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat geprüft, ob die Klage als Eingruppierungsklage Erfolg haben kann und hat das verneint, weil der Kläger nichts zu den Arbeitsvorgängen auf seinem Dienstposten vorgetragen habe und damit auch nicht geprüft werden könne, ob die ihm übertragenen Aufgaben die tariflich für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 11 TVöD geforderte besondere Schwierigkeit und Bedeutung aufgewiesen hätten. Sodann hat das Arbeitsgericht geprüft, ob sich der Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots für Personalratsmitglieder aus § 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG rechtfertigen lasse und hat auch dies verneint. Maßgebend war für das Arbeitsgericht, dass die mitgeteilten Tatsachen nicht ausreichen würden, um den fiktiven beruflichen Werdegang des Klägers ohne sein Engagement im Personalrat nachzuzeichnen. Die Stelleanhebungen im Bereich der Bundespolizei für die Sachbearbeiter Innerer Dienst in den Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeiakademie seien für sich noch kein hinreichender Anhaltspunkt für eine bessere Eingruppierung oder Vergütung des Klägers. Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert fort. Der Kläger attestiert dem Arbeitsgericht, dass es die anzuwendenden Rechtssätze zutreffend zusammengefasst habe. Bei der Subsumtion seien dem Gericht jedoch Fehler unterlaufen, die teilweise auch auf einem falschen Verständnis des zur Entscheidung gestellten Sachverhalts beruhten. Der klägerische Anspruch folge aus dem Benachteiligungsverbot gemäß §§ 8, 46 Absatz 3 BPersVG. Dabei sei der Beklagten in erster Linie vorzuwerfen, dass sie 2009 zu Beginn der Freistellung des Klägers keine Vergleichsgruppe definiert habe. Dadurch gerate der Kläger jetzt unnötig in Beweisnot hinsichtlich seiner fiktiven beruflichen Entwicklung. Wenn man seinerzeit eine Vergleichsgruppe gebildet hätte, hätte diese aus den Sachbearbeitern Innerer Dienst in den anderen Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeiakademie bestehen müssen. Diese seien zwar alle verbeamtet, da es aber im gesamten Bereich der Bundespolizeiakademie keine vergleichbaren Arbeitnehmer gebe, müsse man notgedrungen die Vergleichsgruppe aus den Beamten bilden. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ergebe sich letztlich auch aus europäischer Perspektive, da dort Beamte und Tarifbeschäftigte gleichgestellt seien. Stelle man auf die berufliche Entwicklung der Beamten mit vergleichbaren oder gar denselben Dienstaufgaben ab, müsse man feststellen, dass diese in der Folge der Stellenanhebung ab Mai 2015 nach und nach befördert worden seien. Bereits die Bewertungsanhebung im Rahmen des neuen Organisationsplanes von A 9g bis 11 BBesO auf A 10 bis 12 BBesO an sich stelle eine beförderungsgleiche Maßnahme dar, die bei der Nachzeichnung seines fiktiven beruflichen Werdegangs berücksichtigt werden müsse. Aus dem Grund stehe dem Kläger die Vergütung gemäß der Entgeltgruppe EG 11 TVÖD zu. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 2015, mit dem der geänderte Organisations- und Dienstpostenplan erläutert wurde, ergebe sich, dass eine andere Bewertung des (unveränderten) Aufgabenzuschnitts durch die Beklagte erfolgt sei. Die Entgeltgruppe EG 9b TVöD könne daher auch in seinem Anstellungsverhältnis nicht mehr zutreffend gewesen sein. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 06.09.2018, Az: 4 Ca 34/17, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.837,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für jeden Monat des Verzuges 40,00 Euro netto pauschalen Schadensersatzes, mithin insgesamt 680,00 Euro netto, zu zahlen; 3. – hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht das Vorliegen der EG 11, sondern nur der EG 10 zu erkennen vermag – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.109,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 sowie 680,00 Euro netto pau- schalen Schadensersatzes zu zahlen. Die beklagte Bundrepublik beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass eine Höhergruppierung nach tariflichen Maßstäben ausscheide. Entscheidend für die Eingruppierung des Klägers sei, welche Aufgaben ihm nicht nur vorübergehend übertragen seien und welche Eingruppierung hieraus folge. Unstreitig hatten sich die Aufgaben des Klägers seit Übertragung der Tätigkeit im Jahre 2000 nicht verändert. Die Entgeltgruppe EG 9b TVöD sei daher nach wie vor die richtige Entgeltgruppe. Der Anspruch lasse sich aber auch nicht aus dem Benachteiligungsverbot aus § 46 BPersVG stützen. Der Kläger müsse darlegen, dass er ohne die Freistellung als Personalratsmitglied mit neuen Aufgaben betraut worden wäre, die eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe gerechtfertigt hätten. Dass im Jahre 2009 zu Beginn der Freistellung des Klägers für ihn keine Vergleichsgruppe gebildet wurde, könne der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn es gäbe tatsächlich keine Tarifbeschäftigten, die mit dem Kläger vergleichbar sind. Das trage sogar der Kläger so vor. Eine Vergleichsgruppenbildung mit den Beamten auf vergleichbaren Dienstposten scheitere an den strukturellen Unterschieden des Beamtenrechts und des Tarifrechts. Letztlich bleibe daher nur die Möglichkeit, den Werdegang ohne Freistellung fiktiv nachzuzeichnen. Der Kläger erhalte nicht weniger Geld als vergleichbare Arbeitnehmer. Es gäbe vom Kläger keine Darstellung dahingehend, dass vergleichbare Arbeitnehmer, die vom Kläger nunmehr begehrte Entwicklung genommen hätten. Die Neueinstellung von zwei Arbeitnehmerinnen im Jahre 2015 und 2017 mit der Verwendung als Sachbearbeiterin Innerer Dienst im Bereich der Bundespolizeiakademie und deren Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 9b TVöD bestätige diese Bewertung. Aus der Dienstpostenanhebung der Beamten im Jahr 2015 könne sich für den Kläger kein unmittelbarer Anspruch ergeben. Das gelte schon im Beamtenrecht und müsse dann erst recht im Arbeitsverhältnis der Parteien gelten. Die bloße Hebung der Wertigkeit von Dienstposten stelle keine beförderungsgleiche Maßnahme dar. Die Dienstpostenbewertung gebe nur eine Höchstgrenze vor. Soweit der Kläger auf verbeamte Sachbearbeiter Innerer Dienst schaue, müsse berücksichtigt werden, dass auch nicht alle Beamten auf vergleichbaren Positionen in die Besoldungsgruppe A 12 eingeordnet sind. Zudem verweist die Beklagte darauf, dass bei den Beamten niemand nur deshalb befördert wurde, weil die Bewertung seines Dienstpostens angehoben wurde. Beförderungen von Beamten seien auch von vielen anderen Kriterien abhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verweisen.