OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 173/13

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2014:0212.2SA173.13.0A
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Schließung des Staatsexamens-Studiengangs Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock zum 31.03.2013 rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer Sekretärin an Lehrstühlen an der Juristischen Fakultät im Dezember 2010 mit einer Laufzeit bis zum 31.03.2013. Dem stehen Arbeitsplätze, die zum Befristungsende frei werden, nicht entgegen, wenn die vorherigen Stelleninhaber sich in Altersteilzeit im Blockmodell befunden haben. Der ansonsten entstehende Verlust der Förderung von Altersteilzeit ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.(Rn.29) (Rn.32)
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.07.2013 – 1 Ca 149/13 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Schließung des Staatsexamens-Studiengangs Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock zum 31.03.2013 rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer Sekretärin an Lehrstühlen an der Juristischen Fakultät im Dezember 2010 mit einer Laufzeit bis zum 31.03.2013. Dem stehen Arbeitsplätze, die zum Befristungsende frei werden, nicht entgegen, wenn die vorherigen Stelleninhaber sich in Altersteilzeit im Blockmodell befunden haben. Der ansonsten entstehende Verlust der Förderung von Altersteilzeit ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.(Rn.29) (Rn.32) 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.07.2013 – 1 Ca 149/13 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Rostock liegt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG (vorübergehender Bedarf) vor. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierzu hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Diese gehört zum allgemeinen Risiko des Arbeitgebers. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (vgl. m. w. N. BAG vom 15.05.2012, 7 AZR 35/11 – so auch schon das Arbeitsgericht Rostock). Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 19.03.2007, wonach der Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft an der Universität A-Stadt zum 31.03.2013 geschlossen werden soll, war im Bereich der Juristischen Fakultät von keinem dauerhaften Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin über den 31.03.2013 hinaus anzunehmen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, ob die beiden genannten Strafrechtsprofessoren an die Universität G. wechseln würden. Es war nämlich mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine größere Anzahl der Professoren tatsächlich nach G. wechseln wird, wie es dann auch erfolgt ist. An der Juristischen Fakultät war nach der Prognose zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung von 4,5 Sekretariatsarbeitsplätzen auszugehen, die mit den bisher unbefristet beschäftigten Sekretärinnen besetzt werden sollten (Schreiben der Universität vom 27.05.2010, Anlage B1 zum Schriftsatz vom 27.05.2013). Das beklagte Land hat auch bereits erstinstanzlich nicht nur die Verhältnisse an der Juristischen Fakultät dargelegt, sondern im Schriftsatz vom 27.05.2013 darauf hingewiesen, dass es im Frühjahr 2013 (Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung der Klägerin) Arbeitskräftebedarfe innerhalb der Juristischen Fakultät jedenfalls nicht in einer Weise geben wird, dass die Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet beschäftigt werden kann. Das beklagte Land hat seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht dahin präzisiert, dass in der Vergangenheit alle Arbeitsplätze, in denen der bisherige Stelleninhaber Altersteilzeit im Blockmodell gewählt habe, mit einem arbeitslosen bzw. einem von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer besetzt worden ist. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht unbefristet beschäftigt worden ist. Zwar sind in einem zeitlichen Zusammenhang zum 31.03.2013 drei mit der Klägerin vergleichbare Arbeitnehmer ausgeschieden, diese hatten jedoch zuvor Altersteilzeit im Blockmodell gewählt. Hätte das beklagte Land die Klägerin im Hinblick auf diese Arbeitsplätze unbefristet beschäftigt, statt eine neue Kraft einzustellen, hätte es die nicht unerhebliche Förderung der Altersteilzeit der Arbeitnehmer verloren. Dies ist ein anerkennenswerter Gesichtspunkt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ende 2010 bestand daher mit der erforderlichen Sicherheit in der Universität A-Stadt nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede. Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es im Tatbestand des klagestattgebenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.07.2013 – 1 Ca 149/13 – wie folgt: Das beklagte Land stellte die am … 1958 geborene Klägerin mit dem befristeten Arbeitsvertrag vom 07./10.09.20091Anlage K 2 zur Klage vom 25.01.2013, Blatt 6 f. d. A.Anlage K 2 zur Klage vom 25.01.2013, Blatt 6 f. d. A. zum 15.09.2009 als Krankheitsvertretung ein und beschäftigte sie an der Universität A-Stadt als Lehrstuhlsekretärin in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Dieses Arbeitsverhältnis endete aufgrund des weiteren befristeten Arbeitsvertrages vom 18./23.10.20092Anlage K 3 zur Klage vom 25.01.2013, Blatt 8 f. d. A.Anlage K 3 zur Klage vom 25.01.2013, Blatt 8 f. d. A. am 31.12.2009. Im Mai 2010 legte die Juristische Fakultät der Universität ausweislich des Schreibens vom 27.05.20103Anlage B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 27.05.2013, Blatt 77 ff. d. A.Anlage B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 27.05.2013, Blatt 77 ff. d. A. ihre Personalplanung für den Sekretariatsbereich nach 2013 neu fest, da einerseits die Schließung des Studiengangs Rechtswissenschaften zum 31.03.2013 anstand, andererseits aber ein neuer Bachelor-Studiengang "LL.B. Wirtschaft, Gesellschaft, Recht - Good Governance" zum Winter 2010 eingeführt wurde. Der Fakultät verblieben von ursprünglich 47,5 Stellen nur noch 26 Stellen, davon maximal sechs Lehrstühle und maximal sechs Juniorprofessuren. Daraus ergab sich nach Einschätzung der Fakultät ein Bedarf von mindestens 4,5 Sekretariatsarbeitsplätzen. Das beklagte Land stellte die Klägerin zum 15.12.2010 erneut befristet ein. Der Arbeitsvertrag vom 08./14.12.20104Anlage K 1 zur Klage vom 25.01.2013, Blatt 4 f. d. AAnlage K 1 zur Klage vom 25.01.2013, Blatt 4 f. d. A hat eine Laufzeit bis zum 31.03.2013. Das Arbeitsverhältnis unterliegt gemäß vertraglicher Bezugnahme dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und anderen Tarifverträgen dieses Bereichs in der jeweiligen Fassung. Die Klägerin erhielt zunächst die Vergütung der Entgeltgruppe 5 TV-L. Mit Schreiben vom 15.08.2012 gruppierte das beklagte Land sie auf Antrag rückwirkend zum 01.01.2012 in die Entgeltgruppe 6 TV-L um, ohne dass sich ihre Tätigkeit änderte. Die monatliche Bruttovergütung der vollzeitbeschäftigten Klägerin belief sich zuletzt auf 2.237,88 EUR. Das beklagte Land beschäftigte die Klägerin als Lehrstuhlsekretärin an der Juristischen Fakultät. Sie war dort den Professoren Dr. H. und Dr. F. zugewiesen. Während Professor Dr. F. zum 01.04.2013 zur Universität G. wechselte, ist Professor Dr. H. weiterhin an der Universität A-Stadt tätig. Das beklagte Land schrieb Anfang 2013 eine bis zum 30.09.2013 befristete Teilzeitbeschäftigung als Lehrstuhlsekretär/in an der Juristischen Fakultät im Umfang von 0,5 einer Vollzeitkraft aus. Die Klägerin meint, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2013 unwirksam sei, da es an einem sachlichen Grund fehle. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages habe es keine greifbaren Tatsachen für einen künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs gegeben. Eine Versetzung der beiden Professoren nach G. sei in jeder Hinsicht unsicher gewesen, da die dortige Universität zwei strafrechtliche Lehrstühle überhaupt nicht habe aufnehmen können. Professor Dr. H. bleibe jedenfalls an der Universität A-Stadt. Ein ersatzloser Wegfall der klägerischen Stelle sei ohnehin nicht geplant gewesen, sondern lediglich eine Verschiebung, nämlich zur Philosophischen Fakultät bzw. - nach neuesten Erwägungen - zur Agrar- und Umweltwissenschaftlichen Fakultät. Darüber hinaus habe das beklagte Land seine Überlegungen nur auf die Juristische Fakultät beschränkt, statt bei der Prognose des Beschäftigungsbedarfs den gesamten Betrieb in den Blick zu nehmen. Die Klägerin beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung nicht zum 31.03.2013 beendet wird, und 2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Befristung sei wirksam. Der Sachgrund ergebe sich aus einem vorübergehenden Bedarf. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Dezember 2010 habe bereits festgestanden, dass die Juristische Fakultät neu strukturiert werde. Das beklagte Land sei von einer Versetzung der Professoren Dr. H. und Dr. F. bis spätestens 31.03.2013 ausgegangen und in Folge dessen von einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin als Lehrstuhlsekretärin. Deshalb sei die Stelle der Klägerin im Haushaltsplan auch mit einem kw-Vermerk zum 01.04.2013 versehen. Die noch vorhandenen Stellen seien mit unbefristet beschäftigten Sekretärinnen besetzt. Das beklagte Land habe die Klägerin nicht auf eine der zwischenzeitlich freigewordenen Stellen von Beschäftigten in Altersteilzeit übernehmen können, da die Klägerin aus förderungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht für eine Nachbesetzung in Frage komme. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, maßgebend für die Wirksamkeit der Befristungsabrede sei der Gesamtbedarf an Sekretären/Sekretärinnen bezogen auf die Dienststelle Universität A-Stadt. Hierzu habe das beklagte Land keine Angaben gemacht. Es habe nicht vorgetragen, welchen Bedarf an Lehrstuhlsekretärinnen es für das Jahr 2013 prognostiziert habe und auf welchen tatsächlichen Umständen diese Prognose beruhe. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das beklagte Land habe zu Recht davon ausgehen können, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung der befristeten Sekretariatsstelle für die beiden Lehrstühle nach dem 31.03.2013 an der Juristischen Fakultät kein weiterer Bedarf für diese Stelle bestehen werde. Ab dem 01.04.2013 würde die Juristische Fakultät nur noch sechs Professuren und ein Bedarf von 4,5 Sekretariatsstellen haben. Das Personaldezernat habe zudem zum Zeitpunkt der Ausschreibung sämtlicher an der Universität vorhandenen E5- und E6-Sekretariatsstellen darauf betrachtet, ob eine der Stellen bis zum Frühjahr 2013 frei werden würde. Drei Stellen seien in zeitlicher Nähe zum vorgesehenen Vertragsende am 31.03.2013 wieder zu besetzen gewesen. Es habe sich jedoch um Stellen gehandelt, bei denen die Arbeitnehmer das Teilzeitmodell im Blockmodell gewählt hätten. Eine Besetzung sei daher mit der Klägerin nicht möglich gewesen, da diese nicht arbeitslos bzw. von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.07.2013 – 1 Ca 149/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Die allgemeine Unsicherheit an der Juristischen Fakultät hätte die Befristung nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei nicht klar gewesen, dass die Professoren nach G. wechseln würden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.