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Urteil

2 Sa 103/12

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2012:0926.2SA103.12.0A
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Leitsätze
Nach § 17 Abs 3 TVöD (VKA) in Verbindung mit § 16 Abs 3 TVöD (VKA) sind bei den Stufenlaufzeiten Zeiten, in denen die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen worden ist, nicht zu berücksichtigen.(Rn.16) Diese Regelung ist nicht gleichheitswidrig.(Rn.18)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 17 Abs 3 TVöD (VKA) in Verbindung mit § 16 Abs 3 TVöD (VKA) sind bei den Stufenlaufzeiten Zeiten, in denen die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen worden ist, nicht zu berücksichtigen.(Rn.16) Diese Regelung ist nicht gleichheitswidrig.(Rn.18) 1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Vergütung des Klägers richtet sich kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach den Vorschriften des TVöD (VKA). Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Tätigkeit als Arbeitsvermittler dem Kläger von der Stadt A-Stadt ab dem 01.01.2011 auf Dauer übertragen und er erst ab diesem Zeitpunkt damit der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen sei. Zeiten der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeiten bei der ARGE zuvor, seien nicht den Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe 9, sondern den Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe 8 zuzuordnen. Weder in § 17 Abs. 3 TVöD noch in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD sei etwas anderes geregelt. Die Stufenlaufzeit sei abhängig von einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe. § 17 Abs. 3 TVöD f. sei nicht einschlägig, da damit der Fall gemeint sei, dass dem Arbeitnehmer eine höherwertige Tätigkeit im Vergleich zu der bereits schon zugewiesenen Entgeltgruppe übertragen worden sei. Dies sei hier vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen wird auf die außerordentlich sorgfältige Entscheidung des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Dem Kläger ist einzuräumen, dass auf den ersten Blick eine Ungleichbehandlung vorliegt. Wäre zusammen mit dem Kläger ein anderer Arbeitnehmer ab dem 01.07.2010 als Arbeitsvermittler beschäftigt worden, dessen Tätigkeit schon zuvor der Entgeltgruppe 9 zugeordnet gewesen war, so wäre diesem seine gesamte Tätigkeit bei der ARGE bei der Berechnung der Stufenlaufzeiten zugute gekommen. Dies erscheint ungerecht, da beide Arbeitnehmer seit dem 01.10.2007 den gleichen Erfahrungszuwachs im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erworben haben. Genau dieser Zuwachs von Berufserfahrung ist jedoch die Ursache für die höhere Vergütung im Zusammenhang mit dem Durchlauf der Stufenlaufzeiten. Gleichwohl sind die Regelungen in § 17 Abs. 3 und 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiterer Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 12, PersR 2010, 482; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - BAGE 129, 93). Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. An diesem Maßstab gemessen werden bei kommunalen Arbeitgebern beschäftigte Arbeitnehmer angesichts der den Tarifvertragsparteien zustehenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 18, PersR 2010, 482; 30. März 1995 - 6 AZR 765/94 - ZTR 1996, 34) nicht ungerechtfertigt benachteiligt, wenn bei ihnen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bei der Stufenzuordnung nicht ebenso berücksichtigt werden wie Zeiten einschlägiger Berufserfahrung in der maßgeblichen Vergütungsgruppe. Es liegt grundsätzlich innerhalb der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang vorangegangene Tätigkeiten auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden (vgl. zur Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber: BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - a. a. O.). Tarifvertragsparteien dürfen deshalb Beschäftigte, die die einschlägige Berufserfahrung in einer anderen Vergütungsgruppe erworben haben, bei der Stufenzuordnung gegenüber Beschäftigten begünstigen, die ununterbrochen in der maßgeblichen Vergütungsgruppe gearbeitet haben. Den Sonderfall der vorübergehenden Übertragung mussten die Tarifvertragsparteien nicht gleichstellen. Sie mussten nicht annehmen, dass typischerweise einem Beschäftigtem nach dem Ende einer vorübergehenden Übertragung die bisherige Tätigkeit endgültig übertragen wird. Oft erfolgt nämlich nach dem Ende der vorübergehenden Übertragung eine Rückkehr in die alte, geringerwertige Tätigkeit und erst nach einem gewissen Zeitraum die endgültige Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. Hätten die Tarifvertragsparteien nun die Zeiten der vorübergehenden Übertragung anrechnen wollen, hätte sich das neue Problem aufgetan, ab welchem Zeitpunkt der zeitlichen Unterbrechung von einem Verlust des Erfahrungszuwachses gesprochen werden kann. Daran zeigt sich, dass jeder Versuch einer möglichst gerechten Regelung neue mögliche Ungleichgewichte mit sich bringt. Welche davon in Kauf genommen werden sollen und welche nicht, obliegt den Tarifvertragsparteien. Ob ihnen damit eine zweckmäßige und überzeugende Regelung gelungen ist, ist nicht nachzuprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 17, a. a. O.). Maßgebend ist, dass die Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung die Grenzen ihrer Einschätzungsprärogative nicht überschritten haben (vgl. BAG 6 AZR 382/09). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zugelassen worden. Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Stadt A-Stadt, seit dem 25.02.1999 beschäftigt. Zwischen den Parteien gilt der TVöD (VKA) in der jeweils geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme. Der Kläger begehrt Vergütung in Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVÖD (VKA). Eine entsprechende Klage hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg durch Urteil vom 23.03.2012 - 1 Ca 901/11 - abgewiesen. In dem Tatbestand heißt es hierzu unter anderem wie folgt: Zwischen dem Kläger und der Stadt A-Stadt war bereits ein Rechtsstreit über die Eingruppierung des Klägers anhängig (Az. LAG M-V 1 Sa 201/08, 1 Ca 1278/07 ArbG NB). Der Kläger hatte ab 08.02.2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT-O erhalten. Er war mit Wirkung ab 01.01.2005 durch die Stadt A-Stadt der Arbeitsgemeinschaft -Job-Service (ARGE) zugewiesen worden. Die ARGE war zum 01. Januar 2005 gegründet worden mit einer Befristung bis zum 31.12.2001. Dem Kläger war zunächst seit 01. Januar 2005 eine persönliche Zulage gem. § 24 BAT-O als Differenz zwischen der Entgeltgruppe V c und der Entgeltgruppe V b gezahlt worden. Die Tätigkeit des Klägers bei der ARGE als Arbeitsvermittler war lt. Stellenbeschreibung der Entgeltgruppe 9 zugeordnet worden. Mit Einführung des TVöD zum 01.10.2005 war der Kläger aufgrund seiner ursprünglichen Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8 Stufe 2 überführt worden. Ihm war die vorgenannte Zulage gem. § 10 TVÜ-VKA bis 30.09.2007 als Differenz der Entgeltgruppe 8 und 9 gezahlt worden. Ab 01.01.2007 hatte die Stadt A-Stadt gem. § 14 Abs. 4 TVÖD (VKA) nur noch die Zulage von 4,5 % des individuellen Tabellenentgeltes gezahlt. Dadurch hatte sich die monatliche Vergütung des Klägers verringert. In dem vorgenannten Rechtsstreit hatte der Kläger die Weiterzahlung nach Entgeltgruppe 9 TVÖD ab 01.10.2007 begehrt. Dies war ihm in beiden Instanzen verwehrt worden, da ihm die höherwertige Tätigkeit bei der ARGE vorübergehend übertragen worden sei und die Eingruppierung des Klägers gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA i. V. m. § 22 BAT-O sich dach dem Stammarbeitsplatz des Klägers richte. Der Kläger erhielt seit 01.10.2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 und ab 01.10.2010 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 gem. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 TVÖD (VKA) zzgl. 4,5 % des Tabellenentgeltes gem. § 14 TVÖD (VKA). Der Kläger übte die Tätigkeit als Arbeitsvermittler auch über den 01.01.2011 weiter aus und erhielt aufgrund des Änderungsvertrages vom 10.08.2011 rückwirkend ab 01.01.2011 die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 (Anlage K3, B. 6 d. A.). Mit Schreiben vom 22.08.2011 teilte die Stadt A-Stadt dem Kläger mit, dass er rückwirkend ab 01.01.2011 Vergütung der Stufe 3 nach der Entgeltgruppe 9 erhalte und die entsprechende Nachzahlung veranlasst sei. Die monatliche Bruttovergütung der Stufe 3 in Entgeltgruppe 9 betrug vom 01.01. bis 31.07.2011 2.654,40 EUR und ab 01.08.2011 2.667,67 EUR. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, der Kläger sei ab dem 01.01.2011 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen. Bei den Stufenlaufzeiten könnte die Zeit, in der dem Kläger eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 9 vorübergehend übertragen worden sei, nicht berücksichtigt werden. Dies sei auch nicht gleichheitswidrig. Die Tarifvertragsparteien als Normgeber hätten bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die ihm tatsächlich bekannt seien, könnten generalisierend vernachlässigt werden. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Dem Kläger seien seit dem 01.10.2007 (gemeint ist wohl der 01.10.2005) ununterbrochen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 übertragen worden. Deshalb müssten ihm auch die entsprechenden Stufenlaufzeiten angerechnet werden. Es komme zu einer Benachteiligung des Klägers im Vergleich zu einem kurzzeitig ausgeschiedenen und neu eingestellten Kollegen. Dieser würde nach seiner Auffassung unproblematisch Vergütung nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 erhalten. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 23.03.2012 - 1 Ca 901/121 -wird aufgehoben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2011 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD (VKA) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.