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Urteil

2 Sa 310/09

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2010:0630.2SA310.09.0A
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Leitsätze
Der Arbeitsvorgang "Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche" bei einer Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss rechtfertigt die Annahme der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b BAT-O VKA.(Rn.18)
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Arbeitsvorgang "Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche" bei einer Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss rechtfertigt die Annahme der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b BAT-O VKA.(Rn.18) I. Die Berufung des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die von der Klägerin erhobene Eingruppierungsfeststellungsklage mit dem Begehren, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bezahlen, ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gem. § 611 BGB in Verbindung mit den §§ 22, 23 BAT Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV 1 a BAT-O-VKA. Diese Vergütungsgruppe entspricht nunmehr der Entgeltgruppe TVöD-VKA; dies ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen ist einzelvertraglich vereinbart. Die Klägerin hat damit Anspruch auf Vergütung nach derjenigen Vergütungsgruppe, die ihrer Tätigkeit entspricht. Dabei ist maßgebend, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin mit Arbeitsvorgängen belegt ist, die den Tätigkeitsmerkmalen der beanspruchten Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 BAT). Der Arbeitsvorgang "Geltendmachung der übergegangenen Ersatzansprüche" erfüllt mit 75 Prozent der Gesamttätigkeit die Tatbestandsmerkmale der streitigen Vergütungsgruppe. Unter einem Arbeitsvorgang ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungstätigkeit nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu wertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Maßgebend ist dabei der Aufgabenbereich des Angestellten. Selbst wenn man das Mahnverfahren und die Vollstreckung, die insgesamt 10 bis 15 Prozent betragen, bei der Betrachtung des Arbeits-vorganges nicht mitberücksichtigt, entfallen auf die Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche immer noch 60 Prozent der Gesamtarbeitszeit. Die materiell-rechtliche Feststellung des Bestehens von "Rückersatzansprüchen" gegen den jeweiligen familienfernern Elternteil ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als ein Arbeitsvorgang anzusehen (vgl. BAG vom 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - Rn. 26 in JURIS). Das von der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b geforderte Tatbestandsmerkmal der selbst-ständigen Leistungen "welches auch von der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a gefordert wird", ist gegeben. Selbstständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung der Angestellten mit einer eigenen Entschließung enthält. Es muss sich um das selbstständige Arbeiten eines Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu fordern ist. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird dabei vorausgesetzt. Ein gewisser wie immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Bearbeitungsspielraum bei der Bearbeitung des Arbeitsergebnisses ist für dieses Tatbestandsmerkmal kennzeichnend (vgl. hierzu BAG - 4 AZR 308/08 -). Im Rahmen der Prüfung der Heranziehung Unterhaltspflichtiger und der Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche gegenüber den Unterhaltspflichtigen bestimmt die Klägerin selbst, wie das Arbeitsergebnis anzustreben ist. Ihr steht dabei in Einzelfragen auch ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Es sind auch die von der Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 b vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse und die nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a notwendigen gründlichen umfassenden Fachkenntnisse erforderlich. Die bereits erstinstanzlich in der Entscheidung aufgeführten vielfältigen Fragestellungen bei der Prüfung eines durchsetzbaren Rückersatzanspruches rechtfertigen diese Annahme. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht nur aus-schnittsweise bestimmte Tätigkeiten nach vorgegebenem Schema zu erfüllen hat. Die Erfüllung der Anforderungen der gründlichen umfassenden Fachkenntnisse für den hier behandelnden Arbeits-vorgang wird bereits durch den Inhalt der Richtlinie zur "Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes" in der ab 01. Januar 2007 geltenden Fassung belegt. Aus dieser ergibt sich die große Breite und Tiefe der benötigten Kenntnisse. Schon angesichts dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - kann sich die Berufung auch nicht auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen beziehen, das sich zudem mit einer anderen Tätigkeit befasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Hinsichtlich des Sachverhaltes des im Berufungsrechtszuges nur noch im Streit befindlichen Klage stattgebenden Teil des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 18.09.2009 - 3 Ca 664/08 - heißt es im Tatbestand wie folgt: Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA (Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O) oder nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA (Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a) bzw. Fallgruppe 1 b BAT-O) zu beanspruchen hat. Die am 1955 geborene Klägerin ist seit Dezember 1985 bei dem beklagten Landkreis bzw. dessen Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit Arbeitsvertragsänderung vom 11.12.1991 wurde die Klägerin ab 01.07.1991 als Angestellte der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a (im Folgenden abgekürzt V c/ 1 a) zugeordnet. Zwischen den Parteien gilt der BAT-O in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung. Zum genauen Inhalt des Änderungsvertrages wird auf die Anlage K 1 Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Im Oktober 2005 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des TVöD übergeleitet. Seit 01.09.2006 arbeitet die Klägerin auf Grund der Umsetzungsverfügung vom 11.08.2006 (Anlage K 2 Bl. 6 d. A.) als "Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschusskasse in den FB 4 Gesellschaftliche Dienste, FD Förderung/Rechtevertretung". Die Eingruppierung blieb unverändert. Der Eingruppierung der Klägerin liegt die Arbeitsplatzbeschreibung vom 18.10.2006 Anlage K 3 Bl. 7 bis 9 d. A. zu Grunde. Abweichend von der vorgenannten Arbeitsplatzbeschreibung nimmt die Klägerin seitdem die Arbeitsaufgabe unter 2.2.2. "Klageerhebung nach den §§ 253, 254 und 258 ZPO nicht wahr. Diese Tätigkeit wird vom beim beklagten Landkreis beschäftigten Juristen ausgeübt. Die "Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes" (unter 1.) macht 18 %, die "Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche" (unter 2.) macht 75 % und die unter 3. bis 5. gemachten Aufgaben machen 7 % ihrer Tätigkeit aus. Mit Schreiben vom 11.07.2007 stellte die Klägerin bei dem beklagten Landkreis den Antrag auf Überprüfung ihrer Eingruppierung und erhielt mit Schreiben vom 30.08.2007 (Anlage K 4 Bl. 10 d. A.) vom beklagten Landkreis die Mitteilung, dass es bei der Entgeltgruppe 8 verbleibe. Mit Schreiben vom 09.10.2007 machte die Klägerin die Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b/1 a BAT-O, was der Entgeltgruppe 9 entspricht, geltend. Sie verwies dabei auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.05.2004 Az.: 4 AZR 371/03 und wies darauf hin, dass die beiden Kollegen/innen der Klägerin, die mit identischen Aufgaben betraut sind, nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 vergütet werden. Zum Inhalt des Geltendmachungsschreibens wird auf die Anlage K 5 Bl. 11, 12 d. A. Bezug genommen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, der Klägerin stehe die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD-VKA zu. Die Anwendung der tariflichen Regelungen sei einzelvertraglich vereinbart. Die Klägerin erfülle die Anforderungen der Vergütungsgruppe V b 1 a BAT-O (Entgeltgruppe 9). Mehr als die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit ausmachenden Vorgänge erfüllen die Anforderungen der vorgenannten Vergütungsgruppe. Dies beziehe sich sowohl auf die Arbeitsvorgänge "Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes" als auch auf die "Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche". Die Klägerin müsse bei ihrer Arbeit immer das gesamte Unterhaltsvorschussgesetz sowie Sozialgesetzbücher, das Bundessozialhilfegesetz und weitere Gesetzbücher im Blick haben. Auch das Merkmal der selbstständigen Leistungen sei erfüllt. Für mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit seien auch gründliche umfassende Fachkenntnisse benötigt. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Dieses Urteil ist dem beklagten Landkreis am 30.11.2009 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 18.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 01.03.2010 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 01.03.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Beklagte ist der Auffassung, das von der Klägerin anzuwendende Fachwissen sei nicht in Tiefe und Breite umfassend. Er nimmt dabei Bezug auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 17.05.2001. Auch sei der Umfang der selbstständigen Leistungen nicht näher bestimmt, da die Klägerin keine Angabe zu den Zeitanteilen der einzelnen Arbeitsvorgänge gemacht habe. Die Richtlinie zur "Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes" rechtfertige noch nicht die Annahme gründlicher und umfassender Fachkenntnisse. Der beklagte Landkreis beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.