Urteil
5 Sa 48/20
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
2mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Arbeitnehmer erfüllt Darlegungslast zu Überstunden, wenn er taggenau Beginn und Ende der täglichen Tätigkeit vorträgt; Arbeitgeber muss dem substantiiert widersprechen und eigene Aufzeichnungen vorlegen.
• Bei Fahrern können durch Vortrag der zugewiesenen Touren und deren Zeiten Überstunden geltend gemacht werden; Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen nach § 21a Abs.7 ArbZG zu nutzen, um entgegenzutreten.
• Urlaubsabgeltungsanspruch besteht für nicht genommenen Resturlaub; ein Aufrechnungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers setzt substantiierte Darlegung von Schaden und Verschulden voraus und wurde hier nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Vergütung geleisteter Überstunden und Urlaubsabgeltung; Arbeitgeber muss widersprechen und Aufzeichnungen vorlegen • Arbeitnehmer erfüllt Darlegungslast zu Überstunden, wenn er taggenau Beginn und Ende der täglichen Tätigkeit vorträgt; Arbeitgeber muss dem substantiiert widersprechen und eigene Aufzeichnungen vorlegen. • Bei Fahrern können durch Vortrag der zugewiesenen Touren und deren Zeiten Überstunden geltend gemacht werden; Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen nach § 21a Abs.7 ArbZG zu nutzen, um entgegenzutreten. • Urlaubsabgeltungsanspruch besteht für nicht genommenen Resturlaub; ein Aufrechnungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers setzt substantiierte Darlegung von Schaden und Verschulden voraus und wurde hier nicht dargetan. Die Klägerin war als Lkw-Fahrerin bei der Beklagten beschäftigt (Eintritt 01.03.2018, Monatsgehalt €1.700 brutto). Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass Mehrarbeit bis 10 Stunden/Monat mit dem Gehalt abgegolten ist; darüber hinausgehende Mehrarbeit ist zu vergüten. Die Klägerin machte für April bis Juni 2018 die Vergütung von Überstunden (nach Abzug der je 10 Stunden/Monat) sowie die Abgeltung von 15 Resturlaubstagen geltend. Sie legte taggenaue Beginn- und Endzeiten der Einsätze vor; für Mai 2018 wies sie eine Krankheitsphase aus. Die Beklagte bestritt die Stundenangaben pauschal, legte eigene Fahrer-Aktivitätslisten vor und erhob Gegenansprüche wegen angeblicher Beschädigung der Türinnenverkleidung des Lkw. Das ArbG gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung war unbegründet; das ArbG hat zu Recht zugunsten der Klägerin entschieden. • Rechtliche Grundlage für Überstundenvergütung ist §611a Abs.2 BGB i.V.m. arbeitsvertraglicher Regelung; Klägerin trug taggenau Beginn und Ende der täglichen Tätigkeiten vor, womit sie ihre Darlegungslast erfüllte. • Nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitgeber substantiiert widersprechen und darlegen, an welchen Tagen und in welchem Umfang die behaupteten Zeiten nicht angefallen sind; bei Fahrern sind die dem Arbeitgeber verfügbaren Touren- und Fahrdaten (insbesondere Aufzeichnungen nach §21a Abs.7 ArbZG) zur präzisen Gegenprüfung heranzuziehen. • Die von der Beklagten vorgelegte Übersicht war teilweise widersprüchlich und konnte Angaben zu Tagen mit Urlaub oder Krankheit nicht erklären; daher galt das Vorbringen der Klägerin insoweit als zugestanden und es standen mindestens 113 zu vergütende Überstunden fest. • Urlaubsabgeltung steht der Klägerin nach §7 Abs.4 BUrlG für 15 nicht genommenen Urlaubstage zu; Zinsanspruch nach §291 BGB. • Die Beklagte machte einen Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Beschädigung geltend; hierfür trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für Schaden und Verschulden (§280, §619a BGB). Die vorgelegten Fotos und der Vortrag waren unzureichend, es fehlten Zeitpunkt, Zuordnung zum Fahrzeug, Feststellungsumstände und konkrete Indizien für Verschulden; daher kein Aufrechnungs- oder Ersatzanspruch. • Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§823 BGB i.V.m. §303 StGB) scheidet mangels substantiierter Darlegung ebenfalls aus. • Kostenentscheidung und Versagung der Revision beruhen auf §§97 ZPO, keine grundsätzliche Rechtssache. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung der Überstunden in Höhe von €998,92 brutto sowie auf Urlaubsabgeltung für 15 Tage in Höhe von €1.176,92 brutto nebst Zinsen. Die Klägerin erfüllte ihre Darlegungs- und Beweislast für die geleisteten Arbeitszeiten durch taggenaue Angaben; die Beklagte konnte dies nicht substantiiert widerlegen und legte unzureichende und teilweise widersprüchliche Aufstellungen vor. Ein behaupteter Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Beschädigung der Türverkleidungen ist nicht dargelegt und daher nicht durchsetzbar; deshalb ist eine Aufrechnung gegen die Urlaubsabgeltung nicht begründet. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.