Urteil
5 Sa 217/19
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch Vorlage gefälschter Examenszeugnisse ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum über seine Lehrbefähigung hervorruft.
• Arglist liegt vor, wenn der Bewerber weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass seine Angaben falsch sind; die Nutzung und das Hochladen gefälschter Dokumente auf eigene Veranlassung begründen Arglist.
• Die Täuschung muss kausal für den Vertragsschluss gewesen sein; bei Lehrkräften ist die Lehrbefähigung regelmäßig wesentlicher Einstellungsgesichtspunkt und für Eingruppierung und Vergütung relevant.
• Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Entdeckung der Täuschung; die Anfechtung wirkt gegenüber bereits ausgeübten Arbeitsverhältnissen ex nunc.
• Wesentliche Prüfpflichtverletzungen des Arbeitgebers verhindern nicht zwingend die Wirksamkeit einer Anfechtung, wenn der Arbeitnehmer die falschen Angaben zu verantworten hat.
Entscheidungsgründe
Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Vorlage gefälschter Examenszeugnisse • Die Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch Vorlage gefälschter Examenszeugnisse ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum über seine Lehrbefähigung hervorruft. • Arglist liegt vor, wenn der Bewerber weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass seine Angaben falsch sind; die Nutzung und das Hochladen gefälschter Dokumente auf eigene Veranlassung begründen Arglist. • Die Täuschung muss kausal für den Vertragsschluss gewesen sein; bei Lehrkräften ist die Lehrbefähigung regelmäßig wesentlicher Einstellungsgesichtspunkt und für Eingruppierung und Vergütung relevant. • Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Entdeckung der Täuschung; die Anfechtung wirkt gegenüber bereits ausgeübten Arbeitsverhältnissen ex nunc. • Wesentliche Prüfpflichtverletzungen des Arbeitgebers verhindern nicht zwingend die Wirksamkeit einer Anfechtung, wenn der Arbeitnehmer die falschen Angaben zu verantworten hat. Der Kläger bewarb sich 2017 online beim Land Mecklenburg-Vorpommern als Lehrkraft und gab im Bewerbungsbogen Lehramtsprüfungen an. Er lud 25 Zeugnis-Kopien hoch, darunter gefälschte Zeugnisse über die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, die seine Daten trugen. Das Land stellte ihn zum 1.12.2017 unbefristet ein und später höhergruppiert. Im Februar 2019 gestand der Kläger in einem Personalgespräch, keinen Vorbereitungsdienst absolviert und die Examenszeugnisse gefälscht zu haben. Das Land erklärte am 05.02.2019 die Anfechtung des Arbeitsvertrags und kündigte anschließend vorsorglich. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Klägers auf Feststellung der Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses ab; der Kläger erhob Berufung. • Rechtsgrundlage und Anspruchsaufbau: Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung führt zur Nichtigkeit der Willenserklärung; maßgeblich sind Voraussetzungen der Arglist, Kausalität und Anfechtungsfrist (§ 124 BGB). • Objektive Täuschung: Der Kläger hat durch Angabe einer nicht erworbenen Staatsprüfung und Einreichung gefälschter Zeugnisse einen Irrtum über seine Lehrbefähigung hervorgerufen; diese Angaben waren Bestandteil der Bewerbung, die er als vollständig und richtig versichert hat. • Subjektive Arglist: Arglist liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass seine Angaben falsch sind. Das Verhalten des Klägers (Anfertigen/Behalten und späteres Einscannen der Fälschungen, keine Vernichtung, Zulassen der Nutzung durch Hilfsperson) spricht für Kenntnis bzw. Inkaufnahme der Falschheit. • Kausalität: Die Lehrbefähigung ist bei der Einstellung und insbesondere für Eingruppierung und Vergütung regelmäßig von wesentlicher Bedeutung; daher war die Täuschung mitursächlich für den Vertragsabschluss und die vereinbarten Bedingungen. • Anfechtungsfrist und Wirkungen: Die Frist begann mit Entdeckung der Täuschung am 04.02.2019; die Anfechtungserklärung vom 05.02.2019 wirkte ex nunc, sodass das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Erklärung endete. • Prüfpflichten des Arbeitgebers: Selbst wenn das Land die Unterlagen nicht umfassend geprüft hat, entbindet dies den Kläger nicht von der Verantwortung für die abgegebenen falschen Erklärungen. Eine unterlassene Überprüfung führt hier nicht zur Unwirksamkeit der Anfechtung. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung ist zurückzuweisen; die Kosten hat der Kläger zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis durch die wirksame Anfechtung des Landes vom 05.02.2019 mit Wirkung für die Zukunft beendet wurde. Die Richter hielten fest, dass der Kläger durch das Hochladen gefälschter Examenszeugnisse einen Irrtum über seine Lehrbefähigung erregt hat und arglistig handelte, weil er die Fälschungen hergestellt, aufbewahrt und deren Nutzung ermöglicht hat. Die Täuschung war kausal für die Einstellung und die vereinbarte Eingruppierung, sodass die Anfechtung berechtigt war. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; eine Revision wurde nicht zugelassen.