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Urteil

3 Sa 238/18

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bemessung eines tariflichen Zuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste sind die nach Tarif anzuwendenden Bewertungsstufen zu belegen; trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für den Nachweis höherer durchschnittlicher Arbeitsanteile, wenn sie eine höhere Bereitschaftsdienststufe geltend macht. • Die Zuweisung zu einer Bereitschaftsdienststufe durch Betriebsparteien entbindet die klagende Partei nicht von ihrer Verpflichtung, den durchschnittlichen Arbeitszeitanfall substantiiert darzulegen; eine formlose betriebliche Regelung ersetzt nicht die Individualbeweisführung. • Eine Wechselschichtzulage kommt nur zu, wenn tatsächlich ein durchgehendes Wechselschichtsystem vorliegt; ein Bereitschaftsdienst, der die Arbeit unterbricht, begründet keine Wechselschichtzulage nach § 15 Ziff. 14 d MTV-Damp.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf höheren Nachtzuschlag oder Wechselschichtzulage bei unzureichender Darlegung • Zur Bemessung eines tariflichen Zuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste sind die nach Tarif anzuwendenden Bewertungsstufen zu belegen; trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für den Nachweis höherer durchschnittlicher Arbeitsanteile, wenn sie eine höhere Bereitschaftsdienststufe geltend macht. • Die Zuweisung zu einer Bereitschaftsdienststufe durch Betriebsparteien entbindet die klagende Partei nicht von ihrer Verpflichtung, den durchschnittlichen Arbeitszeitanfall substantiiert darzulegen; eine formlose betriebliche Regelung ersetzt nicht die Individualbeweisführung. • Eine Wechselschichtzulage kommt nur zu, wenn tatsächlich ein durchgehendes Wechselschichtsystem vorliegt; ein Bereitschaftsdienst, der die Arbeit unterbricht, begründet keine Wechselschichtzulage nach § 15 Ziff. 14 d MTV-Damp. Die Klägerin, MTRA in Vollzeit, verlangt Nachzahlung eines tariflichen Nachtzuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste (Febr. 2017–Jan. 2018) sowie Zahlung einer höheren Wechselschichtzulage für Juni 2017–Jan. 2018. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft Einbeziehung dem MTV Damp erweitert durch örtlichen Änderungsvertrag (MTV Damp/C-Stadt), wonach für Nachtbereitschaftsdienst entweder ein Zeitzuschlag von 3 €/h oder Zusatzurlaub zu wählen ist; die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach „bewerteten Stunden“ der einschlägigen Bereitschaftsdiensttabelle. Die Beklagte wendet betriebsüblich die Tabelle des TV-Ärzte Damp an und ordnete die Radiologie dem Stufenmodell A I zu; die Klägerin behauptet indes, der tatsächliche Arbeitsanteil übersteige 25 % und liege daher in A II. Die Klägerin legte handschriftliche Aufzeichnungen vor, die das Arbeitsgericht und das Berufungsgericht als unzureichend substantiiert und nicht selbsterklärend verworfen haben. Außerdem ist die Radiologie nachts durch Bereitschaftsdienste organisiert, sodass die Arbeit nicht durchgehend, sondern unterbrochen erbracht wird. • Die Berufung ist unbegründet: Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass während der nächtlichen Bereitschaftsdienste regelmäßig mehr als 25% Arbeitszeit anfielen und damit die Voraussetzungen der höheren Bereitschaftsdienststufe (A II) erfüllt sind (§ 22 Ziff.8a MTV-Damp-C-Stadt i.V.m. § 9 Ziff.2 TV-Ärzte-Damp). • Die vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen sind unkommentiert und nicht selbsterklärend; es fehlt an Angaben zur Methodik, Vollständigkeit des Berichtszeitraums und konkreter Tätigkeitsbeschreibung, sodass kein substantiierter Nachweis vorliegt. • Selbst bei Annahme einer formellen Mängelhaftigkeit kollektiver Regelungen ändert dies nicht die Individualbeweislast der Klägerin; das Tarifwerk (insbesondere § 15 MTV-Damp) regelt Faktorisierung und Beteiligungsrechte, die Durchführung von Bereitschaftsdiensten ist tariflich vorgesehen und bleibt zulässig. • Die beklagte Arbeitgeberin hat mit Beteiligung des Betriebsrats eine Arbeitszeitermittlung vorgenommen und die Zuordnung zur Stufe A I getroffen; die Klägerin hat diese Entscheidung nicht hinreichend widerlegt. • Zur Wechselschichtzulage: Nach § 15 Ziff.14 d MTV-Damp ist Voraussetzung ein dienstplanmäßig wechselndes Schichtsystem mit durchgehender Besetzung; beim vorliegenden Bereitschaftsdienst liegt keine durchgehende Schichtarbeit vor, da Bereitschaftsdienst definitionsgemäß Zeiten ohne Arbeit umfasst und die Arbeit daher unterbrochen wird. • Mangels Darlegung, dass ein Wechselschichtsystem vorliegt, ist auch die Forderung nach der großen Wechselschichtzulage unbegründet. • Die Kostenentscheidung folgt aus dem Unterliegen der Klägerin; Revision wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche tarifrechtliche Frage vorliegt. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf einen erhöhten Nachtzuschlag, weil die Klägerin nicht substantiiert nachgewiesen hat, dass während der nächtlichen Bereitschaftsdienste durchschnittlich mehr als 25% Arbeitszeit anfielen, welche Voraussetzung für die höhere Bereitschaftsdienststufe wäre (§ 22 Ziff.8a MTV-Damp-C-Stadt i.V.m. § 9 Ziff.2 TV-Ärzte-Damp). Die klägerische Darlegung war unvollständig und unkommentiert, sodass die Beweisanforderungen nicht erfüllt sind; die Betriebsparteien hatten zudem den Betriebsrat beteiligt und die Stufe A I beibehalten. Weiterhin besteht kein Anspruch auf die große Wechselschichtzulage nach § 15 Ziff.14 d MTV-Damp, weil in der Radiologie kein durchgehendes Wechselschichtsystem vorliegt, sondern die Tätigkeit nachts durch Bereitschaftsdienste unterbrochen wird. Daher sind die Zahlungsbegehren der Klägerin abzuweisen und sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.