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Urteil

2 Sa 69/17

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten, die durch arbeitgeberseitige Hygienevorgaben veranlasst sind, gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB. • Sind Umstände feststellbar, kann das Gericht den zeitlichen Mindestumfang nach § 287 ZPO schätzen; ein Arbeitnehmer muss nicht für jeden Tag sekundengenau darlegen. • Zur vergütungspflichtigen Zeit zählen nicht nur das An- und Auskleiden, sondern auch die damit verbundenen innerbetrieblichen Wege (z. B. von der Ausgabestelle der Dienstkleidung bis zur Umkleide und vom Spind zum Wäschecontainer). • Wege zur Entgegennahme der Dienstkleidung vor Betreten des Betriebsgeländes und Wege nach Verlassen der Dienstkleidung gelten als Wege zur/ von der Arbeit und sind nicht vergütungspflichtig.
Entscheidungsgründe
Vergütungspflichtige Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten bei arbeitgeberseitiger Hygienepflicht • Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten, die durch arbeitgeberseitige Hygienevorgaben veranlasst sind, gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB. • Sind Umstände feststellbar, kann das Gericht den zeitlichen Mindestumfang nach § 287 ZPO schätzen; ein Arbeitnehmer muss nicht für jeden Tag sekundengenau darlegen. • Zur vergütungspflichtigen Zeit zählen nicht nur das An- und Auskleiden, sondern auch die damit verbundenen innerbetrieblichen Wege (z. B. von der Ausgabestelle der Dienstkleidung bis zur Umkleide und vom Spind zum Wäschecontainer). • Wege zur Entgegennahme der Dienstkleidung vor Betreten des Betriebsgeländes und Wege nach Verlassen der Dienstkleidung gelten als Wege zur/ von der Arbeit und sind nicht vergütungspflichtig. Die Klägerin war als Produktionsmitarbeiterin in der Verpackung tätig; wegen Hygienevorgaben musste sie betrieblich bereitgestellte Schutzkleidung im Betrieb an- und ablegen. Arbeitgeberseitig standen Spinde, Waschplätze, Wertfächer und eine Ausgabe für saubere Dienstkleidung zur Verfügung; die Arbeitszeiterfassung erfolgte erst nach dem Umkleidebereich. Die Klägerin begehrte Vergütung für Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten für 234 Arbeitstage im Zeitraum 01.02.2014–03.04.2015. Die Beklagte ließ für mehrere Parallelverfahren ein REFA-Gutachten erstellen und bot Teilvergleiche an; die Klägerin schloss keinen Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte eine tägliche Vergütungszeit von 10 Minuten 13 Sekunden fest. Beide Parteien legten Berufung ein; das Landesarbeitsgericht wies die Berufungen zurück und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. • Rechtsgrundlage ist § 611 Abs. 1 BGB: Arbeitgeberseitig veranlasste Tätigkeiten, die einem fremden Bedürfnis dienen, sind vergütungspflichtig. • Das An- und Ablegen betrieblicher Schutzkleidung sowie die damit verbundenen innerbetrieblichen Wege dienen dem Interesse des Arbeitgebers und gehören zur geschuldeten Arbeitszeit. • Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für Umfang und Erforderlichkeit der Zeiten; vollständiger Tagesbeweis wäre unzumutbar. • Wenn feststeht, dass der Arbeitgeber das Umkleiden veranlasst hat, ist das Gericht berechtigt, den zeitlichen Mindestumfang nach § 287 ZPO zu schätzen; das Arbeitsgericht durfte hierzu das vorliegende Gutachten als Anknüpfungstatsache verwenden. • Nicht vergütungspflichtig sind Wege, die dem Weg zur Arbeit zuzurechnen sind (z. B. Weg bis zur Entgegennahme der Dienstkleidung vor Schichtbeginn oder nach Rückgabe der Dienstkleidung nach Schichtende). • Sonderrügen wie längere Waschzeiten, Nutzung von Wertfächern oder witterungsbedingte Mehrkleidung sind unbegründet, weil die Klägerin hierzu nicht substantiiert vorgetragen hat und das Gutachten durchschnittliche Zeiten feststellte. • Das Landesarbeitsgericht folgte der Schätzung des Arbeitsgerichts (10 Minuten 13 Sekunden) als angemessene und nicht willkürliche Feststellung des vergütungspflichtigen Mindestumfangs. Die Berufungen beider Parteien wurden zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen und die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung der vom Arbeitsgericht festgestellten täglichen Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeit von 10 Minuten 13 Sekunden für den streitigen Zeitraum. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind anteilig zu tragen (Klägerin 64 %, Beklagte 36 %). Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder entgegenstehende Rechtsprechung vorliegt. Damit ist die Zahlungsfestsetzung des Ersturteils rechtskräftig bestätigt und die Klägerin hat gegenüber der Beklagten den eingeklagten, vom Gericht ermittelten Vergütungsanspruch durchgesetzt.