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Urteil

5 Sa 256/16

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat; die Vorschrift enthält keine zeitliche Begrenzung der Vorbeschäftigung. • Der Wortlaut, die Systematik und die Gesetzesgeschichte des TzBfG sprechen für eine zeitlich unbeschränkte Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots. • Schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers in eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung kann nur ausnahmsweise angenommen werden; hiervon war im Streitfall nicht auszugehen. • Ist die Befristung unwirksam, gilt der befristete Vertrag gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als unbefristet; der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung. • Ein Arbeitgeber großer Einrichtungen ist nicht grundsätzlich zu privilegieren; er muss vor Abschluss einer sachgrundlosen Befristung prüfen, ob frühere Beschäftigungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Sachgrundlose Befristung unzulässig bei früherer Beschäftigung: Vorbeschäftigungsverbot ohne zeitliche Begrenzung • Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat; die Vorschrift enthält keine zeitliche Begrenzung der Vorbeschäftigung. • Der Wortlaut, die Systematik und die Gesetzesgeschichte des TzBfG sprechen für eine zeitlich unbeschränkte Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots. • Schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers in eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung kann nur ausnahmsweise angenommen werden; hiervon war im Streitfall nicht auszugehen. • Ist die Befristung unwirksam, gilt der befristete Vertrag gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als unbefristet; der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung. • Ein Arbeitgeber großer Einrichtungen ist nicht grundsätzlich zu privilegieren; er muss vor Abschluss einer sachgrundlosen Befristung prüfen, ob frühere Beschäftigungen vorliegen. Der Kläger war bereits in den 1990er und bis 2004 mehrfach und über Jahre hinweg beim Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Nach einer längeren Unterbrechung stellten die Parteien im Juli 2014 einen befristeten Arbeitsvertrag für zwei Jahre (21.07.2014–20.07.2016) ohne Sachgrund vor dem Hintergrund des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes auf. Der Kläger nahm zuvor nach eigenen Angaben bereits vor Vertragsbeginn einzelne Arbeiten im Institut wahr; der Beklagte bestreitet einen vorvertraglichen Dienstbeginn und verweist auf Weisungen, keine Leistungen vor Vertragsbeginn zu akzeptieren. Der Kläger focht die Befristung im Juli 2016 an und verlangte Feststellung der Unwirksamkeit; das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf eine vom Bundesarbeitsgericht vertretene engere Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots (dreijährige Begrenzung) sowie auf Vertrauensschutz. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. • Anwendbare Normen: § 14 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG, § 16 Satz 1 TzBfG sowie Auslegungsgrundsätze zur Ermittlung des objektiven Willens des Gesetzgebers. • Wortlaut und Systematik: Der Begriff ‚zuvor‘ in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine Einschränkung nach Zeitdauer, Art oder Umfang der Vorbeschäftigung; daher erfasst er jede frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber. • Gesetzesgeschichte und Sinn und Zweck: Der Gesetzgeber wollte Kettenbefristungen verhindern und die sachgrundlose Befristung auf Neueinstellungen beschränken; aus Materialien ergibt sich kein Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots. • Praktische Erwägungen: Die Regel ist bewusst eng gefasst, um Klarheit zu schaffen und Dauerbeschäftigung zu fördern; mögliche Einzelfälle, in denen eine alte, geringfügige Vorbeschäftigung anders zu bewerten wäre, rechtfertigen keine generelle zeitliche Begrenzung. • Vertrauensschutz: Eine auf Rechtsprechungsänderungen gestützte Vertrauensposition des Beklagten war nicht schutzwürdig; die Rechtsprechung zur zeitlichen Begrenzung war nicht derart gefestigt, dass der Beklagte auf sie hätte vertrauen dürfen. • Feststellung und Rechtsfolge: Da der Kläger zuvor beim Beklagten beschäftigt war, war die sachgrundlose Befristung rechtsunwirksam; der Vertrag gilt gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen, sodass dem Kläger ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zusteht. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages vom Juli 2014 ist unwirksam, weil der Kläger zuvor bereits beim Beklagten beschäftigt war; § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine zeitliche Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots. Folglich gilt der befristete Vertrag als unbefristet, und der Beklagte ist zu unveränderten Bedingungen zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen. Das Gericht betont, dass Arbeitgeber vor Abschluss einer sachgrundlosen Befristung die eigene Personalhistorie zu prüfen haben und sich nicht auf eine nicht gefestigte Rechtsprechungsänderung verlassen können.