Urteil
4 Sa 230/16
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine bereits rechtskräftig materiell entschiedene tarifliche Eingruppierungsfrage kann bei gleichbleibender Tätigkeit nicht erneut entschieden werden.
• Die Überleitung nach TV-L verhindert eine günstigere Neubewertung nur dann nicht, wenn sich nach der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt.
• Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Eingruppierungsanspruch, wenn der Kläger keine konkret benannten und vergleichbaren Kollegen nachweist.
• Für eine originäre Eingruppierung in EG 11 Fallgruppe 3 TV-L muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen, dass mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit Tätigkeiten mit den dort genannten Merkmalen erfüllt.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung in EG 11 TV-L bei fehlenden persönlichen Voraussetzungen • Eine bereits rechtskräftig materiell entschiedene tarifliche Eingruppierungsfrage kann bei gleichbleibender Tätigkeit nicht erneut entschieden werden. • Die Überleitung nach TV-L verhindert eine günstigere Neubewertung nur dann nicht, wenn sich nach der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Eingruppierungsanspruch, wenn der Kläger keine konkret benannten und vergleichbaren Kollegen nachweist. • Für eine originäre Eingruppierung in EG 11 Fallgruppe 3 TV-L muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen, dass mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit Tätigkeiten mit den dort genannten Merkmalen erfüllt. Der Kläger, ausgebildeter Elektroinstallateur und staatlich geprüfter Techniker (Elektrotechnik/IuK), arbeitet seit Mai 2001 als Systemadministrator beim beklagten Land. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes; das Land vergütet den Kläger nach Entgeltgruppe 10 TV-L. Der Kläger verlangt wiederholt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 TV-L (Fallgruppe 3) und beruft sich auf seine Tätigkeit, Fortbildungen und Gleichbehandlung mit Kollegen. Frühere Verfahren über seine Eingruppierung wurden bereits materiell als unbegründet entschieden und sind rechtskräftig. Das Land hält die Eingruppierung für korrekt, weil dem Kläger ein einschlägiger Fachhochschulabschluss oder gleichwertige Fähigkeiten fehlen; Fortbildungen genügen dafür nicht. Der Kläger rügt ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und bringt erneut eine Klage auf höhere Eingruppierung vor. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und statthaft (§§ 64 Abs.2b ArbGG, 66 Abs.1 ArbGG). • Rechtskraft: Materielle Rechtskraft früherer Entscheidungen über die tarifliche Eingruppierung schließt eine erneute Überprüfung der originären Eingruppierung nach BAT-O und deren Überleitung in TV-L für unveränderte Verhältnisse aus (§ 322 ZPO-Prinzip). • Beweis- und Darlegungslast: Der Kläger war insoweit darlegungs- und beweispflichtig; frühere Gerichte haben bereits materiell geprüft und festgestellt, dass ihm die für höhere Gruppen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen fehlen. • Anforderungen der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 TV-L: Diese setzt eine abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung (Bachelor oder gleichwertig) oder sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen voraus; zudem sind übergreifende Kenntnisse und vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem Teilgebiet sowie eine bestimmte Funktionsvielfalt und Gestaltungsspielraum erforderlich (§§ 12, 13 TV-L, Entgeltordnung 11.4). • Unzureichender Vortrag: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Arbeitsvorgänge mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit ausmachen und die Merkmale der EG 11 erfüllen; ebenso fehlt der Nachweis gleichwertiger Fähigkeiten eines Fachhochschulabsolventen trotz behaupteter Fortbildungen. • Gleichbehandlung: Der Gleichbehandlungsanspruch scheitert, weil der Kläger keine namentlich benannten, tatsächlich vergleichbaren Kollegen vorträgt, die ohne sachlichen Grund besser eingruppiert würden; das Land hat plausibel dargestellt, dass Eingruppierungen nach persönlichen Voraussetzungen erfolgt sind. • Kosten und Revision: Der Kläger trägt die Berufungskosten (§ 97 Abs.1 ZPO); die Revision wird nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidend ist, dass frühere Verfahren die materielle Frage der originären Eingruppierung und Überleitung bereits abschließend geprüft und den Kläger nicht für die höheren persönlichen Voraussetzungen gehalten haben, sodass diese Praxisergebnisse der Rechtskraft unterliegen. Soweit der Kläger eine Neubewertung nach der Entgeltordnung TV-L und einen Eingruppierungsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz geltend macht, hat er die hierfür erforderlichen konkreten Darlegungen und Beweise nicht erbracht. Mangels substantiiertem Vortrag zu den arbeitstäglichen Tätigkeitsmerkmalen und ohne Nachweis gleichwertiger Fähigkeiten eines Fachhochschulabsolventen bleibt die Eingruppierung in EG 10 TV-L maßgeblich; deshalb ist der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach EG 11 TV-L abgewiesen.