Urteil
2 Sa 178/15
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitgeber hat im Rahmen der Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht, eine öffentlich zugängliche Forschungsdatenbank sachgerecht und nach den Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit zu führen.
• Eine länger andauernde fehlerhafte Darstellung in einer solchen Datenbank kann das wissenschaftliche Ansehen des betroffenen Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigen, begründet aber nur dann Schadensersatzpflicht, wenn Kausalität zu konkreten Nachteilen nachgewiesen ist.
• Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können durch tarifliche Ausschlussfristen erfasst und innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit verloren gehen; eine Ausnahme gilt nur bei nachgewiesenem Vorsatz der Organvertreter.
• Für die Kausalität genügen abstrakte Gefahrenbehauptungen nicht; es bedarf konkreter Indizien, etwa zur Auswahl der erfolgreichen Bewerber, die zeigen, dass die Pflichtverletzung kausal geworden ist.
Entscheidungsgründe
Pflicht des Arbeitgebers zur sachgerechten Führung öffentlich zugänglicher Forschungsdatenbank • Arbeitgeber hat im Rahmen der Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht, eine öffentlich zugängliche Forschungsdatenbank sachgerecht und nach den Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit zu führen. • Eine länger andauernde fehlerhafte Darstellung in einer solchen Datenbank kann das wissenschaftliche Ansehen des betroffenen Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigen, begründet aber nur dann Schadensersatzpflicht, wenn Kausalität zu konkreten Nachteilen nachgewiesen ist. • Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können durch tarifliche Ausschlussfristen erfasst und innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit verloren gehen; eine Ausnahme gilt nur bei nachgewiesenem Vorsatz der Organvertreter. • Für die Kausalität genügen abstrakte Gefahrenbehauptungen nicht; es bedarf konkreter Indizien, etwa zur Auswahl der erfolgreichen Bewerber, die zeigen, dass die Pflichtverletzung kausal geworden ist. Der Kläger, langjähriger wissenschaftlicher Mitarbeiter und Leiter einer Forschungsabteilung an der Universitätsmedizin C-Stadt, rügte, in der von der Beklagten betriebenen öffentlich zugänglichen Forschungsdatenbank seien seine Forschungsleistungen über Jahre unvollständig und teilweise falsch wiedergegeben worden, darunter die fehlerhafte Zuordnung eines ihm 2002 zugesprochenen Patents. Trotz wiederholter interner Hinweise ab 2005 bis 2012 erfolgten Korrekturen erst nach anwaltlicher Aufforderung 2013. Der Kläger machte geltend, die fehlerhaften Einträge hätten seine Bewerbungserfolge beeinträchtigt und forderte Schadensersatz für entgangene Vergütung während zweijähriger Arbeitslosigkeit sowie Schmerzensgeld wegen Reputationsschädigung. Die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies mit der Begründung, die Beklagte habe zwar eine Pflichtverletzung begangen, dem Kläger fehle jedoch der Nachweis der Kausalität zwischen den fehlerhaften Einträgen und seinem beruflichen Misserfolg; ferner seien Schmerzensgeldansprüche wegen tariflicher Ausschlussfristen bereits verfallen. • Rechtliche Einordnung: Aus § 241 Abs. 2 BGB folgt eine Nebenpflicht des Arbeitgebers, im Rahmen der Durchführung des Arbeitsverhältnisses Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers zu nehmen; für einen Wissenschaftler gehört dazu eine wahrheitsgemäße Darstellung seiner Forschungsleistungen in einer vom Arbeitgeber betriebenen Datenbank. • Pflichtverletzung: Die Beklagte hat die Datenbank über einen längeren Zeitraum (mindestens 2005 bis Mitte 2013) fehlerhaft geführt; Umfang und Art der Fehler (ca. 30 Positionen, Patentfalschzuordnung) konnten das Ansehen des Klägers erheblich beeinträchtigen. • Kausalität: Für Schadensersatz ist erforderlich, dass die Pflichtverletzung kausal für den konkreten Nachteil (z.B. gescheiterte Bewerbung oder entgangenes Einkommen) war. Bloße Vermutungen über Wirkungsmechanismen moderner Bewerbungsverfahren genügen nicht; es bedarf konkreter Indizien, etwa zu den Bewerbungsentscheidern oder zur Eignung des erfolgreichen Bewerbers. • Beweiswürdigung: Die Ablehnung der Bewerbung 2006 ließ sich nach vorgelegten Unterlagen auf andere, unabhängige Gründe zurückführen (zu wenige Veröffentlichungen, mangelhafte Betreuung). Für die Bewerbungen nach 2012 fehlten konkrete Anhaltspunkte, die nahelegen, dass die fehlerhaften Daten kausal gewesen wären; zudem spielte das bevorstehende Rentenalter des Klägers eine Rolle. • Ausschlussfrist: Die arbeitsvertragliche oder tarifliche Vereinbarung enthielt eine sechsmonatige Ausschlussfrist (§§ vergleichbar TV-UMN/TV-L/BAT-O). Ein möglicher Anspruch auf Schmerzensgeld war spätestens mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands Ende Juli 2013 fällig; die Klageerhebung erfolgte erst im September 2014, somit nach Ablauf der Frist. • Vorsatzausnahme: Eine Ausnahme von der Ausschlussfrist gilt nur, wenn Vorsatz der Organvertreter (Vorstand/Leitung) der juristischen Person nachgewiesen wird; dafür gab es keine Anhaltspunkte im vorliegenden Verfahren. • Kosten und Revision: Die Berufung ist zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 ArbGG nicht erfüllt sind. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Zwar hat die Beklagte ihre Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt, indem sie die öffentlich zugängliche Forschungsdatenbank über Jahre unvollständig und fehlerhaft geführt hat, was das Ansehen des Klägers beeinträchtigen konnte. Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend nachgewiesen, dass diese Pflichtverletzung kausal für die von ihm behaupteten beruflichen Nachteile und die konkret geltend gemachten finanziellen Verluste war. Ferner sind mögliche Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen der vereinbarten tariflichen Ausschlussfrist spätestens mit Beseitigung des Zustands Ende Juli 2013 fällig geworden und damit wegen Fristversäumnis nicht mehr durchsetzbar. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld; er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.