Urteil
2 Sa 36/15
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schmerzensgeldansprüche wegen vorsätzlicher Persönlichkeitsverletzung sind nicht automatisch durch tarifvertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen; eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifregeln kann insoweit teilnichtig sein (§ 202 Abs.1 BGB).
• Schmerzensgeldansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB); in Mobbingfällen beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres der letzten behaupteten Maßnahme.
• Für eine Anspruchsbegründung wegen Mobbings ist eine Gesamtwürdigung der einzelnen Vorfälle erforderlich; isolierte Führungsfehler reichen nur bei hinreichender Schwere für Schmerzensgeld aus.
• Ansprüche auf Abfindung nach § 628 BGB in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG können durch wirksame tarifvertragliche Ausschlussfristen gemäß § 37 TV-L verfallen sein.
• Die Darlegungspflicht des Klägers reicht für die Annahme vorsätzlicher Persönlichkeitsverletzung bzw. gesundheitschädigenden Verhaltens nicht aus, wenn kein Nachweis der Kenntnis der handelnden Führungskraft oder der Kausalität zu den Gesundheitsschäden vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Schmerzensgeld- und Abfindungsansprüche bei fehlendem Nachweis vorsätzlicher Persönlichkeitsverletzung • Schmerzensgeldansprüche wegen vorsätzlicher Persönlichkeitsverletzung sind nicht automatisch durch tarifvertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen; eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifregeln kann insoweit teilnichtig sein (§ 202 Abs.1 BGB). • Schmerzensgeldansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB); in Mobbingfällen beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres der letzten behaupteten Maßnahme. • Für eine Anspruchsbegründung wegen Mobbings ist eine Gesamtwürdigung der einzelnen Vorfälle erforderlich; isolierte Führungsfehler reichen nur bei hinreichender Schwere für Schmerzensgeld aus. • Ansprüche auf Abfindung nach § 628 BGB in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG können durch wirksame tarifvertragliche Ausschlussfristen gemäß § 37 TV-L verfallen sein. • Die Darlegungspflicht des Klägers reicht für die Annahme vorsätzlicher Persönlichkeitsverletzung bzw. gesundheitschädigenden Verhaltens nicht aus, wenn kein Nachweis der Kenntnis der handelnden Führungskraft oder der Kausalität zu den Gesundheitsschäden vorliegt. Die Parteien unterhielten ein langjähriges Arbeitsverhältnis; der Kläger war seit 1992 als Betriebs-/Umweltberater beschäftigt und kündigte außerordentlich zum 25.05.2009. Er macht mit Klagezahlung Ansprüche nach § 628 BGB (fiktive Abfindung nach §§ 9,10 KSchG) und Schmerzensgeld wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend. Streitig sind u.a. zahlreiche Konflikte seit 2003 bis 2009 (Umzugspläne, Abmahnung wegen Weigerung bei Dateneingabe, Änderung von Stellungnahmen, Entzug von Dozentenaufträgen, Vorwürfe des Subventionsbetrugs). Der Kläger rügt Mobbing, Überforderung und fehlende Anerkennung; die Beklagte beruft sich auf Verfall der Ansprüche nach § 37 TV-L. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, ließ aber Teile des Anspruchs fallengelassen. • Teilnichtigkeit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf das Tarifwerk: Durch vertragliche Einbeziehung von § 37 TV-L ist die Haftung für vorsätzliche Schädigungen durch Organhandeln nicht wirksam im Voraus ausgeschlossen (§ 202 Abs.1 BGB). • Soweit der Kläger vorsätzliche Persönlichkeitsverletzungen durch die Hauptgeschäftsführerin geltend macht, sind diese Ansprüche nicht verfallen und zudem nicht verjährt, weil die Klageerweiterung die Verjährung rechtzeitig gehemmt hat (§§ 195, 199, 204, 209 BGB). • Für alle anderen denkbaren Ansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung greift jedoch die tarifliche Ausschlussregelung; die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ist wirksam und nicht wegen Unklarheit unwirksam (§ 310, § 305 BGB lit. Hinweis). • Materiell fehlt der Nachweis einer vorsätzlichen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte in Person der Hauptgeschäftsführerin: zahlreiche individuell zu bewertende Führungsfehler und unglückliche Vorgänge rechtfertigen nicht die Annahme eines vorsätzlichen, auf Ausgrenzung oder Gesundheitsschädigung zielenden Handelns. • Viele der gerügten Einzelfälle (Umzugsmaßnahme, Nichtzuteilung von Lehraufträgen, Umschreiben von Stellungnahmen, Abmahnung wegen Dateneingabe) stellen allenfalls Führungsfehler oder zwar unangemessene, aber nicht schwerwiegende Eingriffe dar; für Schmerzensgeld ist eine hinreichend schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts erforderlich. • Die behaupteten Gesundheitsschäden sind nicht kausal und in Bezug auf Wissen der Beklagten hinreichend dargetan; der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen, dass die Beklagte von seiner Gesundheitsbelastung wusste oder diese vorsätzlich herbeigeführt hat. • Die Klage auf Abfindung nach § 628 BGB ist nach der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L verfallen; maßgeblich ist der Beginn der Ausschlussfrist nach den Kündigungsfristen (§ 34 Abs.1 Satz2 TV-L), sodass die Ansprüche vor Klageerhebung erloschen waren. • Folge: Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt zu Recht abgewiesen; die Berufung war unbegründet und zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen. Rechtsgrundlage und Begründung: Soweit der Kläger vorsätzliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Hauptgeschäftsführerin rügt, sind solche Ansprüche nicht durch die tarifliche Ausschlussregel völlig ausgeschlossen; konkret konnte aber kein vorsätzliches, so schwerwiegendes Verhalten festgestellt werden, das ein Schmerzensgeld rechtfertigen würde. Andere Anspruchsgründe, insbesondere die Abfindungsforderung nach § 628 BGB in Verbindung mit §§ 9,10 KSchG, sind nach der wirksamen arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf § 37 TV-L verfallen, sodass diese Forderungen bereits vor Klageerhebung erloschen waren. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen.