Urteil
3 Sa 237/14
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderungsvereinbarung, die einzelne Vertragsbedingungen ändert, hebt nicht ohne ausdrückliche Regelung andere, bestehende Vertragsabreden auf.
• Die Vereinbarung einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG bleibt wirksam, wenn sie im Ausgangsvertrag enthalten ist und die Änderungsvereinbarung dem nicht widerspricht.
• Die bloße Wiederholung des Befristungsgrundes in einer Änderungsvereinbarung stellt keinen Willen der Parteien dar, die zuvor vereinbarte Kündigungsmöglichkeit aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Änderungsvereinbarung ändert Vertragspunkte, hebt ordentliche Kündigung nicht ohne ausdrückliche Regelung auf • Eine Änderungsvereinbarung, die einzelne Vertragsbedingungen ändert, hebt nicht ohne ausdrückliche Regelung andere, bestehende Vertragsabreden auf. • Die Vereinbarung einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG bleibt wirksam, wenn sie im Ausgangsvertrag enthalten ist und die Änderungsvereinbarung dem nicht widerspricht. • Die bloße Wiederholung des Befristungsgrundes in einer Änderungsvereinbarung stellt keinen Willen der Parteien dar, die zuvor vereinbarte Kündigungsmöglichkeit aufzuheben. Der Kläger war bei dem beklagten Verein zunächst befristet bis 31.05.2015 als Teilzeitsozialarbeiter eingestellt. Mit einer Änderungsvereinbarung vom 22.06.2012 wurden Arbeitszeit und Vergütung auf Vollzeit bzw. erhöhtes Entgelt geändert, die Befristung bis 31.05.2015 blieb genannt. Der Ausgangsarbeitsvertrag vom 30.06.2010 enthielt in § 6 eine einzelvertragliche Vereinbarung, dass das befristete Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG ordentlich kündbar ist. Der Verein kündigte zum 31.12.2014; der Kläger erhob Klage und rügte, die Änderungsvereinbarung habe die Kündigungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG aufgehoben, weshalb die Kündigung unwirksam sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, blieb damit aber erfolglos. • Rechtliche Grundlage ist § 15 Abs. 3 TzBfG; danach ist ein befristetes Arbeitsverhältnis nur kündbar, wenn dies einzelvertraglich oder tariflich vereinbart ist. • § 6 des Arbeitsvertrages vom 30.06.2010 enthielt eine wirksame einzelvertragliche Vereinbarung der ordentlichen Kündigung nach § 15 Abs. 3 TzBfG. • Eine Änderungsvereinbarung ändert nur konkret benannte Vertragsinhalte und lässt das Übrige fortbestehen, sofern kein widersprüchlicher Wille der Parteien erkennbar ist. • Zwischen dem Ausgangsvertrag und der Änderungsvereinbarung bestand kein Widerspruch: Die Wiederholung des sachlichen Befristungsgrundes in der Änderungsvereinbarung ist deklaratorisch und steht nicht im Gegensatz zur in § 6 geregelten Kündigungsmöglichkeit. • Mangels widersprüchlicher Regelung oder sonstiger Anhaltspunkte war keine Aufhebung der Kündigungsvereinbarung zu erkennen; daher war die Kündigung vom 01.07.2014 zum 31.12.2014 wirksam. • Weitere Einwände des Klägers gegen die Wirksamkeit der Kündigung wurden nicht vorgetragen oder sind nicht gegeben. • Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision folgen aus dem Unterliegen des Klägers. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hatte rechtsfehlerfrei entschieden. Die Kündigung des Vereins zum 31.12.2014 war wirksam, weil die im Ausgangsarbeitsvertrag vereinbarte einzelvertragliche Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung (§ 15 Abs. 3 TzBfG) durch die Änderungsvereinbarung nicht aufgehoben wurde. Die bloße Wiederholung des Befristungsgrundes in der Änderungsvereinbarung reicht nicht aus, um die Kündigungsvereinbarung aufzuheben. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.