Urteil
5 Sa 166/14
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verlängerung einer im Wissenschaftszeitvertragsgesetz geregelten Befristung nach § 2 Abs.5 WissZeitVG tritt kraft Gesetzes ein; ein neuer Änderungsvertrag ist dafür nicht erforderlich.
• Für die wirksame Verlängerung nach § 2 Abs.5 WissZeitVG genügt das Einverständnis der Arbeitnehmerin auch in konkludenter Form; es unterliegt keiner speziellen Schriftformanforderung nach § 14 Abs.4 TzBfG.
• Die Fortsetzung der Tätigkeit nach Zugang einer Verlängerungsmitteilung kann als konkludentes Einverständnis zur Verlängerung gewertet werden, wenn die Mitteilungen den Arbeitnehmer über den Verlängerungstatbestand informiert haben.
Entscheidungsgründe
Verlängerung wissenschaftlicher Befristung nach §2 Abs.5 WissZeitVG ohne Schriftform gültig • Die Verlängerung einer im Wissenschaftszeitvertragsgesetz geregelten Befristung nach § 2 Abs.5 WissZeitVG tritt kraft Gesetzes ein; ein neuer Änderungsvertrag ist dafür nicht erforderlich. • Für die wirksame Verlängerung nach § 2 Abs.5 WissZeitVG genügt das Einverständnis der Arbeitnehmerin auch in konkludenter Form; es unterliegt keiner speziellen Schriftformanforderung nach § 14 Abs.4 TzBfG. • Die Fortsetzung der Tätigkeit nach Zugang einer Verlängerungsmitteilung kann als konkludentes Einverständnis zur Verlängerung gewertet werden, wenn die Mitteilungen den Arbeitnehmer über den Verlängerungstatbestand informiert haben. Die Klägerin ist seit 2004 befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität beschäftigt. Der zuletzt geschlossene Änderungsvertrag datiert vom 29./30.07.2009 mit Befristung bis 31.08.2011 unter Bezug auf das WissZeitVG. Wegen Elternzeit, Mutterschutz und Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte berechnete das Land mehrere Male neue Beendigungsdaten und teilte diese der Klägerin mit. Die Klägerin arbeitete über die ursprünglichen Beendigungsdaten hinaus; Explizite schriftliche Zustimmung zur Verlängerung gab es nur in Teilen. Die Klägerin begehrte die Feststellung, die Befristung sei unwirksam und das Arbeitsverhältnis unbefristet; das ArbG wies die Klage ab. Das LAG wies die Berufung zurück, zuließ aber Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen der Schriftform und des Einverständniszeitpunkts. • Rechtliche Grundlage: §2 WissZeitVG regelt die zulässige Befristungsdauer und die automatische Verlängerung der jeweiligen Dauer bei Vorliegen bestimmter Verlängerungsgründe (§2 Abs.5). • Keine Schriftformpflicht für die gesetzliche Verlängerung: Das Schriftformerfordernis des §14 Abs.4 TzBfG gilt für die Vereinbarung einer Befristung, nicht aber für die gesetzliche Verlängerung nach §2 Abs.5 WissZeitVG. Die Verlängerung tritt nach Wortlaut und Gesetzeshistorie automatisch ein; der Arbeitgeber muss deshalb keinen neuen Änderungsvertrag abschließen. • Einverständnis des Arbeitnehmers: Das Gesetz fordert das Einverständnis des Mitarbeiters, dieses unterliegt jedoch keiner besonderen Form und kann konkludent erfolgen. Fortsetzung der Arbeit nach Zugang einer Verlängerungsmitteilung, die den Arbeitnehmer über den Verlängerungstatbestand informiert hat, ist als konkludentes Einverständnis zu werten. • Beweis- und Rechtssicherheitsüberlegungen: Im Gegensatz zur vertraglich vereinbarten Befristung besteht hier kein erhöhtes Rechtssicherheitsrisiko für den Arbeitnehmer, weil die Verlängerungstatbestände im Einfluss- und Kenntnisbereich des Arbeitnehmers liegen und gerichtlich überprüfbar sind. • Angewendete Normen: §2 WissZeitVG (insb. Abs.1, Abs.4, Abs.5), §14 Abs.4 TzBfG, §15 Abs.5 TzBfG (analog diskutiert), allgemeine Grundsätze zu Willenserklärungen (BGB). • Sachanwendung: Die Verlängerungen waren sachlich gerechtfertigt (Elternzeit, Freistellung als Gleichstellungsbeauftragte); die Klägerin hat durch Fortsetzung der Tätigkeit nach Erhalt der Mitteilungen jedenfalls konkludent ihr Einverständnis erklärt; in einem Fall lag sogar ein ausdrückliches schriftliches Einverständnis vor. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock bleibt bestehen. Das LAG bestätigt, dass die Befristung nach dem Änderungsvertrag vom 29./30.07.2009 durch die gesetzlichen Verlängerungen nach §2 Abs.5 WissZeitVG wirksam fortbesteht. Ein neuer Änderungsvertrag oder die Schriftform nach §14 Abs.4 TzBfG war für die gesetzliche Verlängerung nicht erforderlich. Die Klägerin hatte zumindest konkludent ihr Einverständnis zur Verlängerung erteilt, indem sie nach Zugang der Verlängerungsmitteilungen weiterarbeitete; in der letzten Verlängerung lag sogar eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen zugelassen.