Urteil
3 Sa 104/14
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Durchgriffshaftung der Geschäftsführer nach § 7e Abs.7 SGB IV erstreckt sich nicht auf Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG.
• Vertragliche Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer gegen Geschäftsführer wegen unterbliebener Insolvenzsicherung sind wegen der gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich ausgeschlossen.
• Die Grundsätze der Drittschadensliquidation und deliktliche Haftungsgrundlagen führen im vorliegenden Fall nicht zur Haftung der Geschäftsführer.
• Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 7e Abs.7 SGB IV auf Altersteilzeitwertguthaben grundsätzliche Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Keine Geschäftsführerhaftung nach § 7e Abs.7 SGB IV für Altersteilzeitwertguthaben • Eine Durchgriffshaftung der Geschäftsführer nach § 7e Abs.7 SGB IV erstreckt sich nicht auf Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG. • Vertragliche Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer gegen Geschäftsführer wegen unterbliebener Insolvenzsicherung sind wegen der gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich ausgeschlossen. • Die Grundsätze der Drittschadensliquidation und deliktliche Haftungsgrundlagen führen im vorliegenden Fall nicht zur Haftung der Geschäftsführer. • Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 7e Abs.7 SGB IV auf Altersteilzeitwertguthaben grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin verlangt Schadensersatz von drei ehemaligen Geschäftsführern der P+S Werften GmbH wegen nicht gesicherter Wertguthaben aus einem verblockten Altersteilzeitvertrag. Die Klägerin war Teil einer Gruppe von 136 Arbeitnehmern mit Altersteilzeitkonten; nach Insolvenzeröffnung wurde das Arbeitsverhältnis rückabgewickelt und Insolvenzgeld geleistet. Die Gemeinschuldnerin hatte unterschiedliche Insolvenzsicherungen; 2012 wurden Verhandlungen mit einer Versicherung geführt, die eine Globalbürgschaft über 3,8 Mio. Euro ausstellte; ein schriftlicher Treuhandvertrag zwischen Treuhänder und Gesellschaft fehlte. Die Versicherung zahlte 2.660.000 Euro an einen Treuhänder gegen Abtretungen; die Klägerin verlangt über diesen Betrag hinaus 8.660,25 Euro von den Geschäftsführern Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Insolvenzforderung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer wegen angeblicher Nebenpflichtverletzung (§§ 280, 241, 311 BGB) liegen nicht vor, da eine persönliche Haftung des Vertreters nur ausnahmsweise bei besonderer Vertrauensstellung anzunehmen ist. • Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründet hier keinen Anspruch: Geschäftsführeranstellungsverträge regeln Innenverhältnisse und können die Außenhaftung nicht durchbrechen angesichts der gesetzlich vorgesehenden Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs.2 GmbHG) und der Innenhaftung (§ 43 GmbHG). • Die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation sind nicht erfüllt; es fehlt an einer zufälligen Schadensverlagerung, weil der Schaden originär bei den Arbeitnehmern liegt und diese unmittelbare Ansprüche gegen die Gesellschaft besitzen. • Deliktische Ansprüche scheiden aus: Ein angespartes Altersteilzeitwertguthaben ist kein ‚sonstiges Recht‘ i.S.d. § 823 Abs.1 BGB; § 8a AltTZG ist Schutznorm gegenüber dem Arbeitgeber, nicht gegenüber Organen, sodass eine Haftung nach § 823 Abs.2 i.V.m. § 8a AltTZG nicht begründet wird; Auch Straftatbestände oder sittenwidrige Schädigung sind nicht ersichtlich. • § 7e Abs.7 SGB IV (Durchgriffshaftung der Organe bei fehlender Absicherung von Wertguthaben) findet auf Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen (§ 8a AltTZG) keine Anwendung. Wortlaut, Systematik und Gesetzesbegründung zeigen, dass § 8a AltTZG spezialgesetzlich und ausnahmslos wirkt; eine verfassungskonforme Auslegung zugunsten einer Durchgriffshaftung ist nicht geboten. • Mangels erfolgreicher Angriffsgrundlagen bleibt die Klage erfolglos; die Kammer trifft die kostenrechtliche Folge, dass die unterlegene Klägerin die Berufungskosten zu tragen hat. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zur Anwendbarkeit des § 7e Abs.7 SGB IV auf Altersteilzeitwertguthaben zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos. Es bestehen weder vertragliche noch deliktische oder drittschadensliquidationsrechtliche Ansprüche gegen die Geschäftsführer. Insbesondere findet die Durchgriffshaftung des § 7e Abs.7 SGB IV keine Anwendung auf Wertguthaben aus Altersteilzeit nach § 8a AltTZG, sodass eine persönliche Haftung der Beklagten nicht begründet ist. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Nebenintervenientin trägt ihre eigenen Kosten. Die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.