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Urteil

5 Sa 236/13

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Differenzierung, die Gewerkschaftsmitgliedern eine höhere Jahressonderzahlung gewährt als Nichtmitgliedern (einfache Differenzierungsklausel), ist grundsätzlich zulässig und verletzt nicht ohne weiteres die negative Koalitionsfreiheit. • Tarifverträge können rückwirkend in bereits entstandene und fällige Ansprüche eingreifen; der Vertrauensschutz der Normunterworfenen entfällt, wenn die betroffenen Kreise mit einer Änderung rechnen mussten, etwa weil der Alttarif gekündigt und über den Nachfolgetarif informiert worden ist. • Eine individuell vertragliche Verweisung auf das jeweils geltende Tarifrecht (Gleichstellungsabrede) führt nicht dazu, dem Arbeitnehmer den Status eines Gewerkschaftsmitglieds zuzuerkennen; es gilt der unmittelbar anwendbare Tarifvertrag. • Ansprüche aus betrieblicher Übung sind zu verneinen, wenn frühere Zahlungen allein auf tariflicher Grundlage erfolgten und kein dauerhafter, tarifunabhängiger Leistungswille des Arbeitgebers erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit einfacher Differenzierungsklausel und rückwirkende Anwendung neuen Tarifvertrags • Eine tarifvertragliche Differenzierung, die Gewerkschaftsmitgliedern eine höhere Jahressonderzahlung gewährt als Nichtmitgliedern (einfache Differenzierungsklausel), ist grundsätzlich zulässig und verletzt nicht ohne weiteres die negative Koalitionsfreiheit. • Tarifverträge können rückwirkend in bereits entstandene und fällige Ansprüche eingreifen; der Vertrauensschutz der Normunterworfenen entfällt, wenn die betroffenen Kreise mit einer Änderung rechnen mussten, etwa weil der Alttarif gekündigt und über den Nachfolgetarif informiert worden ist. • Eine individuell vertragliche Verweisung auf das jeweils geltende Tarifrecht (Gleichstellungsabrede) führt nicht dazu, dem Arbeitnehmer den Status eines Gewerkschaftsmitglieds zuzuerkennen; es gilt der unmittelbar anwendbare Tarifvertrag. • Ansprüche aus betrieblicher Übung sind zu verneinen, wenn frühere Zahlungen allein auf tariflicher Grundlage erfolgten und kein dauerhafter, tarifunabhängiger Leistungswille des Arbeitgebers erkennbar ist. Die Klägerin, seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt und nicht Gewerkschaftsmitglied, verlangt Differenzzahlung zur Jahressonderzahlung 2012. Ihr Arbeitsvertrag verweist auf jeweils geltendes Tarifrecht; früher galt TV-UKN mit einer Jahressonderzahlung von 71,5% für ihre Entgeltgruppe. Nach Umstrukturierungen trat der TV-UMN rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft und regelte die Jahressonderzahlung so, dass Nichtmitglieder nur 50% der Beträge erhalten. Die Beklagte zahlte im November 2012 nach TV-UMN die reduzierte Leistung; die Klägerin klagte auf Nachzahlung. Die Klägerin rügte u.a. Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Schutz des Besitzstandes, Unzulässigkeit der Differenzierung und fehlende Wirksamkeit der Rückwirkung. Die Vorinstanz wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. • Die Berufung ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch über die bereits geleisteten 1.108,94 EUR hinaus. Grundlage ist die Verweisung in §2 des Arbeitsvertrags auf das jeweils geltende Tarifrecht und damit auf §20 TV-UMN. • Der TV-UMN ist nach seiner Vereinbarung rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft gesetzt worden; daher war seine Regelung zur Jahressonderzahlung bereits für den im November 2012 entstandenen Anspruch anwendbar. • Rückwirkende Eingriffe durch Tarifvertragsparteien in bereits entstandene, fällige Ansprüche sind grundsätzlich zulässig; Beschränkung erfolgt durch den Vertrauensschutz der Normunterworfenen. Dieser Schutz entfällt hier, weil der TV-UKN bereits gekündigt war und die betroffenen Kreise durch E-Mail, Flyer und Veröffentlichungen über den Tarifabschluss und die Regelungen informiert waren, sodass mit einer Änderung und deren Rückwirkung gerechnet werden musste. • Die Differenzierungsklausel des §20 TV-UMN ist als einfache Differenzierungsklausel zu qualifizieren und verletzt die negative Koalitionsfreiheit nicht. Eine bloße Anreizmöglichkeit zum Gewerkschaftsbeitritt ist verfassungsrechtlich zulässig; die konkrete wirtschaftliche Wirkung war gering und nicht zwanghaft. • Die Stichtagsregelung (15 Monate Mitgliedschaft) ist rechtlich nicht zu beanstanden; selbst bei deren Unwirksamkeit bliebe die Differenzierung im Kern wirksam und würde das Ergebnis nicht zu Gunsten der Klägerin ändern. • Die Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag begründet keinen fiktiven Status als Gewerkschaftsmitglied; daher folgt aus ihr kein Anspruch auf die höhere Tarifleistung. • Ein Anspruch aus betrieblicher Übung oder Besitzstand besteht nicht, weil frühere Zahlungen auf tariflicher Grundlage erfolgten und kein tarifunabhängiger, dauerhafter Leistungswille der Arbeitgeberseite dargetan ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin erhält keine weitere Zahlung. Die bereits ausgezahlten 1.108,94 EUR brutto entsprechen der ihr zustehenden Jahressonderzahlung nach §20 TV-UMN (50% der tariflichen Bemessungsgrundlage). Die rückwirkende Anwendung des TV-UMN zum 01.01.2012 war zulässig, weil der frühere TV-UKN gekündigt und die betroffenen Kreise über den Tarifabschluss informiert waren, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der alten Regelung entfiel. Die im TV-UMN enthaltene einfache Differenzierungsklausel verletzt nicht die negative Koalitionsfreiheit; die Stichtagsregelung sowie die übrigen Einwendungen der Klägerin führen nicht zu einem höheren Anspruch. Die Kosten trägt die Klägerin; die Revision wird nicht zugelassen.