Urteil
2 Sa 224/13
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Hochschullehrtätigkeit kann trotz überwiegender Lehrverpflichtung wissenschaftliche Dienstleistungen i.S. des WissZeitVG beinhalten, wenn Lehrgestaltung frei und wissenschaftsbezogen ist.
• Bei gemischten Tätigkeiten ist nicht auf Stundenumfang allein abzustellen; Wissenschaftlichkeit kann auch dann prägend sein, wenn Lehre über reine Reproduktion hinausgeht.
• Vorübergehender Mehrbedarf an Lehrkräften aus Mitteln des Hochschulpakts kann einen sachlichen Befristungsgrund nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG begründen.
Entscheidungsgründe
Lehraufgaben an Hochschule können wissenschaftliche Dienstleistung und Befristungsgrund rechtfertigen • Eine Hochschullehrtätigkeit kann trotz überwiegender Lehrverpflichtung wissenschaftliche Dienstleistungen i.S. des WissZeitVG beinhalten, wenn Lehrgestaltung frei und wissenschaftsbezogen ist. • Bei gemischten Tätigkeiten ist nicht auf Stundenumfang allein abzustellen; Wissenschaftlichkeit kann auch dann prägend sein, wenn Lehre über reine Reproduktion hinausgeht. • Vorübergehender Mehrbedarf an Lehrkräften aus Mitteln des Hochschulpakts kann einen sachlichen Befristungsgrund nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG begründen. Der Kläger wurde zum 01.10.2010 als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einem Historischen Institut eingestellt. In der Tätigkeitsbeschreibung waren wissenschaftliche Lehrveranstaltungen (16 SWS), Betreuung studentischer Arbeiten und Mitwirkung bei Prüfungen sowie akademische Selbstverwaltung aufgeführt; Lehre machte etwa 80 % der Tätigkeit aus. Die Parteien schlossen am 06./16.12.2010 einen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.02.2011 bis 31.12.2013 mit dem Befristungsgrund § 2 Abs.1 WissZeitVG. Der Kläger hielt die Befristung für unwirksam, da seine Tätigkeit überwiegend aus Wissensvermittlung bestehe und keine eigenen Forschungsaufgaben enthalte. Das Land verteidigte die Befristung mit dem Vortrag, die Lehrtätigkeit entfalte wissenschaftlichen Charakter, ermögliche Forschung und sei zudem aus Mitteln des Hochschulpakts befristet finanziert. • Begriff der wissenschaftlichen und künstlerischen Personals ist inhaltlich nach Aufgaben zu bestimmen; entscheidend ist der wissenschaftliche Zuschnitt der Tätigkeit, nicht die formale Bezeichnung. • An Hochschulen gilt der Grundsatz der Einheit von Lehre und Forschung; Lehre steht in engem Bezug zu Forschung und kann als wissenschaftliche Dienstleistung angesehen werden, wenn sie die Auseinandersetzung mit Forschungsstand und wissenschaftlichen Methoden umfasst. • Die Freiheit bei der Gestaltung von Seminaren und schulpraktischen Übungen spricht für Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit; auch überwiegende Lehrverpflichtung (80 %) schließt Wissenschaftlichkeit nicht aus, weil Lehre forschungsanregend sein kann und ausreichend Zeit für eigene Forschung verbleiben kann. • Eine verlässliche, nicht willkürliche Abgrenzung zwischen anspruchsvoller (wissenschaftlicher) und nichtwissenschaftlicher Lehre anhand des Stundenumfangs ist nicht möglich; daher darf der Umfang allein nicht die Entscheidung bestimmen. • Unabhängig hiervon liegen die Voraussetzungen für eine sachliche Befristung nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG vor: Die Vergütung aus Mitteln des Hochschulpakts diente der Deckung vorübergehenden erhöhten Lehrbedarfs infolge doppelter Abiturjahrgänge und demografischer Effekte, sodass ein befristeter Bedarf bestand. Die Berufung des beklagten Landes hatte Erfolg; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam, weil die Tätigkeit des Klägers trotz überwiegender Lehre wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des WissZeitVG umfasst und zudem ein vorübergehender Lehrbedarf aus Mitteln des Hochschulpakts einen sachlichen Befristungsgrund nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG erfüllt. Dem beklagten Land werden die Prozesskosten auferlegt. Die Revision wurde zugelassen.