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Urteil

4 Sa 288/12

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit entspricht billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer hinreichend gestützten Prognose nicht mit einer dauerhaften Beschäftigung des Mitarbeiters in dieser Tätigkeit rechnen konnte. • Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer ist der Regelfall; die Ausnahme der vorübergehenden Übertragung bedarf eines genügenden sachlichen Grundes und einer Interessenabwägung nach § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB. • Bei umfangreichen Umstrukturierungen kann das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an gestuften Stellenbesetzungen und an gleichbehandlungsgerechter Vorgehensweise die vorübergehende Übertragung rechtfertigen, insbesondere wenn rechtliche Hinderungsgründe (z. B. Konkurrentenverfahren) eine sofortige dauerhafte Übertragung verhindern.
Entscheidungsgründe
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit bei Umstrukturierung rechtmäßig • Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit entspricht billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer hinreichend gestützten Prognose nicht mit einer dauerhaften Beschäftigung des Mitarbeiters in dieser Tätigkeit rechnen konnte. • Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer ist der Regelfall; die Ausnahme der vorübergehenden Übertragung bedarf eines genügenden sachlichen Grundes und einer Interessenabwägung nach § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB. • Bei umfangreichen Umstrukturierungen kann das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an gestuften Stellenbesetzungen und an gleichbehandlungsgerechter Vorgehensweise die vorübergehende Übertragung rechtfertigen, insbesondere wenn rechtliche Hinderungsgründe (z. B. Konkurrentenverfahren) eine sofortige dauerhafte Übertragung verhindern. Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2000 als Betriebsprüfer tätig. Aufgrund geänderter Aufgaben wurden Betriebsprüfertätigkeiten neu bewertet und ab 01.01.2010 der Entgeltgruppe E11 zugeordnet. Dem Kläger wurden die höherwertigen Aufgaben jedoch nur vorübergehend übertragen; er erhielt stattdessen eine Zulage nach § 14 TV-TgDRV. Der Kläger begehrte Feststellung der Eingruppierung in E11; eine frühere Klage war bereits abgewiesen worden. Die Beklagte hatte im Zuge eines Zusammenschlusses Geschäftsoptimierungsprozesse mit Neubesetzungen und Ausschreibungen durchgeführt; einige Stellen konnten wegen eines Konkurrentenverfahrens erst spät besetzt werden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Zwischenzeitlich wurden die letzten streitigen Stellen Ende 2013 dauerhaft besetzt. • Zuständiges Rechtsmittel und Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. • Rechtlicher Maßstab: Maßgeblich ist, ob die höherwertige Tätigkeit dem Kläger dauerhaft übertragen wurde oder bei fehlerfreier Ermessensausübung des Arbeitgebers dauerhaft hätte übertragen werden müssen; zu prüfen ist Billigkeitskontrolle nach § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB unter Beachtung der Rechtsprechung des BAG. • Grundsatz und Ausnahme: Regelmäßig ist die dauerhafte Übertragung der höheren Tätigkeit; eine vorübergehende Übertragung ist nur als Ausnahme mit ausreichendem sachlichen Grund gerechtfertigt. • Anwendung auf den Fall: Die Beklagte konnte aufgrund der laufenden Geschäftsoptimierungsprozesse und der ungewissen Entwicklung der Stellenbesetzungen eine hinreichend gestützte Prognose vortragen, dass eine dauerhafte Übertragung nicht gesichert sei. • Verhalten der Beklagten: Es waren keine Anhaltspunkte für rechtswidrige Verzögerung oder Tatenlosigkeit feststellbar; die gestaffelte Besetzung der Stellen und die Berücksichtigung der Personalvertretungen waren gerechtfertigt. • Konkurrentenverfahren: Die vorübergehende Übertragung war zudem durch ein laufendes Konkurrentenverfahren begründet, das eine rechtzeitige dauerhafte Besetzung verhindert hat. • Einzelfallabwägung: Die Interessenabwägung ergab, dass die Arbeitgeberinteressen an der vorübergehenden Regelung die Interessen des Klägers an einer sofortigen dauerhaften Eingruppierung überwiegen. • Schlussfolgerung: Daher war die vorübergehende Übertragung bis zur endgültigen Stellenbesetzung noch billigem Ermessen entsprechend. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Betriebsprüfertätigkeit und die Gewährung einer Zulage waren im Rahmen der Geschäftsoptimierungsprozesse und angesichts der ungewissen Dauer der Stellenbesetzung noch billigem Ermessen entsprechend. Die Beklagte durfte die Stellen gestaffelt ausschreiben und besetzen; ein Vorwurf der Verzögerung oder Missachtung Gleichbehandlungsinteressen konnte nicht festgestellt werden. Die Revision wird nicht zugelassen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.