Beschluss
2 TaBV 4/13
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuordnung eines neu eingestellten Arbeitnehmers zu einer Prämienstufe nach einer Betriebsvereinbarung ist keine Eingruppierung i.S.v. § 99 BetrVG, wenn sie nicht auf der Bewertung der Tätigkeit beruht.
• Eine Prämienstaffelung nach Betriebszugehörigkeit ist nicht grundsätzlich unwirksam und verstößt nicht ohne Weiteres gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn sie dem verfolgten Ziel der Betriebsvereinbarung (Beschäftigungssicherung/Kostensenkung) dient.
• Die Abgrenzung zu mitbestimmungspflichtiger Ein- oder Umgruppierung richtet sich nach der Inhaltsbezogenheit zur Bewertung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit; bloße Entgeltunterschiede aufgrund sonstiger Kriterien lösen § 99 BetrVG nicht aus.
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, weil die Entscheidung sich an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anschließt und keine neuen Rechtsfragen aufwirft.
Entscheidungsgründe
Prämienstufenzuordnung nach Betriebszugehörigkeit ist keine Eingruppierung • Die Zuordnung eines neu eingestellten Arbeitnehmers zu einer Prämienstufe nach einer Betriebsvereinbarung ist keine Eingruppierung i.S.v. § 99 BetrVG, wenn sie nicht auf der Bewertung der Tätigkeit beruht. • Eine Prämienstaffelung nach Betriebszugehörigkeit ist nicht grundsätzlich unwirksam und verstößt nicht ohne Weiteres gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn sie dem verfolgten Ziel der Betriebsvereinbarung (Beschäftigungssicherung/Kostensenkung) dient. • Die Abgrenzung zu mitbestimmungspflichtiger Ein- oder Umgruppierung richtet sich nach der Inhaltsbezogenheit zur Bewertung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit; bloße Entgeltunterschiede aufgrund sonstiger Kriterien lösen § 99 BetrVG nicht aus. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, weil die Entscheidung sich an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anschließt und keine neuen Rechtsfragen aufwirft. Die Arbeitgeberin hatte 1997 eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung und Kostensenkung geschlossen, die unter Ziffer 6 einen Stufenplan für Prämien bei Neueinstellungen vorsieht. Die Regelung sieht über fünf Jahre gestaffelte Prämienunter- und obergrenzen in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit vor. 2004 wurde in der Niederlassung Leistungslohn eingeführt; 2012 stellte die Arbeitgeberin den Monteur B. K. ein und ordnete ihn gemäß der Betriebsvereinbarung einer Prämienstufe zu. Der Betriebsrat rügte, die Zuordnung sei eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung nach § 99 BetrVG und verlangte Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens oder zumindest Anhörung. Hilfsweise beanstandete er die Rechtswirksamkeit der Ziffer 6 als verfassungs- oder staatsrechtswidrige Ungleichbehandlung. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück. Dagegen legte der Betriebsrat Beschwerde ein. • Anwendbare Rechtsgrundsätze: § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung), § 75 Abs. 1 BetrVG (Gleichbehandlungsgrundsatz). • Zur Frage der Eingruppierung ist maßgeblich, ob die Maßnahme auf einer Bewertung der jeweiligen Tätigkeit zur Bestimmung der Wertigkeit der Tätigkeit im Verhältnis zueinander beruht; hiervon hängt das Vorliegen einer Ein- oder Umgruppierung ab (Orientierung an BAG-Rechtsprechung, u.a. 4 ABR 119/09). • Die Zuordnung zu einer Prämienstufe nach Ziffer 6 regelt allein die Höhe einer Prämie anhand der Betriebszugehörigkeit und beruht nicht auf einer bewertenden Tätigkeitseinordnung; damit fehlt der Bezug zur Bewertung der Tätigkeit und es liegt keine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung vor. • Die von der Betriebsvereinbarung getroffene Differenzierung nach Betriebszugehörigkeit verfolgt das Ziel der Beschäftigungssicherung und Kostensenkung; innerhalb des Beurteilungsspielraums der Betriebsparteien ist eine unterschiedliche Prämienhöhe daher nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar. • Die Entscheidung des BAG zur Stufenzuordnung im TVöD (7 ABR 136/09) ist nicht einschlägig, weil dort die Stufenzuordnung Teil der einheitlichen Einreihung in die Vergütungsordnung ist; im vorliegenden Fall besteht kein solcher Zusammenhang. • Mangels neuer rechtlicher Gesichtspunkte wurde die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Beschwerde des Betriebsrats wird nicht stattgegeben; die Zuordnung des neu eingestellten Mitarbeiters zu einer Prämienstufe nach Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung ist keine Ein- oder Umgruppierung i.S.v. § 99 BetrVG, sodass kein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und keine Anhörung nach § 99 Abs. 1 BetrVG erforderlich ist. Weiterhin ist die Prämienstaffelung nach Betriebszugehörigkeit nicht rechtsunwirksam; sie verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie dem Zweck der Betriebsvereinbarung (Beschäftigungssicherung/Kostensenkung) dient und im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien liegt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.