Urteil
2 Sa 151/12
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Pauschalregelung zur Berechnung einer Vorruhestandssonderzahlung, die die Grundlage in den von der Arbeitsverwaltung abgeführten Sozialabgaben sieht, ist nicht wegen Unverständlichkeit oder Überraschung nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam, wenn der Wortlaut diesen Berechnungsmaßstab klar bestimmt.
• Bei einer solchen Regel ergibt sich, dass als Bemessungsgrundlage die von der Arbeitsverwaltung abgeführten Sozialabgaben (auf Grundlage des geringeren Arbeitslosengeldes) und nicht die Sozialabgaben aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt werden.
• Zahlungsansprüche können nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen, wenn die Leistung erfolgt ist und die erste Geltendmachung nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erfolgt.
• Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO; die Revision ist nicht zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Berechnung Pauschalbetrag Vorruhestand nach Abgaben der Arbeitsverwaltung • Eine vertragliche Pauschalregelung zur Berechnung einer Vorruhestandssonderzahlung, die die Grundlage in den von der Arbeitsverwaltung abgeführten Sozialabgaben sieht, ist nicht wegen Unverständlichkeit oder Überraschung nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam, wenn der Wortlaut diesen Berechnungsmaßstab klar bestimmt. • Bei einer solchen Regel ergibt sich, dass als Bemessungsgrundlage die von der Arbeitsverwaltung abgeführten Sozialabgaben (auf Grundlage des geringeren Arbeitslosengeldes) und nicht die Sozialabgaben aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt werden. • Zahlungsansprüche können nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen, wenn die Leistung erfolgt ist und die erste Geltendmachung nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erfolgt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO; die Revision ist nicht zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin, Gymnasiallehrerin beim beklagten Land, schloss mit dem Land einen Auflösungsvertrag mit Vorruhestandsregelung. § 4 Abs. 5 des Vertrages sah eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 80% der wegfallenden Sozialversicherungsabgaben vor, berechnet auf Basis des monatlichen Durchschnitts der in den letzten sechs Monaten vor Wegfall der Entgeltersatzleistung durch die Arbeitsverwaltung abgeführten Sozialabgaben. Die Landesverwaltung setzte die Pauschalzuwendung mit Schreiben vom 22.06.2010 mit einem Gesamtbetrag fest. Die Klägerin begehrte anschließend unter Berufung auf abweichende steuerliche/vertragliche Erwartungen und Informationsbroschüren die Nachzahlung eines höheren Betrags. Das Arbeitsgericht Stralsund wies die Klage ab; das LAG prüft die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung. • Vertragsauslegung: § 4 Abs. 5 des Auflösungsvertrages bestimmt klar, dass die Basis der Pauschalberechnung die von der Arbeitsverwaltung in den letzten sechs Monaten vor Wegfall der Entgeltersatzleistung abgeführten Sozialabgaben sind. Daraus folgt, dass niedrigere Beträge zugrunde gelegt werden können als die Sozialabgaben aus dem laufenden Arbeitsverhältnis. • Informationsschrift: Bereits die Informationsbroschüre klärt darauf hin, dass die Landesregierung ab dem Wegfall der Entgeltersatzleistung die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben in der Höhe übernimmt, die von der Arbeitsverwaltung zu zahlen sind; dadurch war erkennbar, dass nicht 80% der Sozialabgaben aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis gemeint sind. • Unwirksamkeitsprüfun g nach §§ 305 ff. BGB: Die Klägerin rügte Unverständlichkeit und Überraschung der Klausel; das Gericht hielt die Formulierung jedoch für hinreichend verständlich und nicht überraschend, weil der zweite Satz des § 4 Abs. 5 den Berechnungsmaßstab eindeutig festlegt. • Berechnungsergebnis: Legt man den vertraglichen Maßstab zugrunde, ist die Festsetzung der Pauschalzuwendung korrekt berechnet worden; die vorgebrachten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. • Verfallseinwand: Zahlungsansprüche sind gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfallen, weil die Auszahlung am 1. Juli 2010 erfolgte und die Klägerin die Ansprüche frühestens im Mai 2011 geltend machte; aus dem Mitteilungsschreiben vom 22.06.2010 ergaben sich Inhalt und Berechnungsart, sodass eine frühere Geltendmachung möglich war. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO; eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG wurde nicht angeordnet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund bleibt bestehen. Die vertragliche Regelung in § 4 Abs. 5 ist auslegungsfähig und bestimmt als Berechnungsgrundlage die von der Arbeitsverwaltung abgeführten Sozialabgaben, weshalb die von der Landesregierung festgesetzte Pauschalzuwendung zutreffend ist. Zudem sind etwaige weitergehende Zahlungsansprüche nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen, da die Zahlung 2010 erfolgte und die Klägerin erst später geltend machte, obwohl die Mitteilung zur Ermittlung der Pauschalzuwendung deren Berechnungsweise offenbarte. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.