Urteil
2 Sa 66/12
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Überleitung vom BAT-O auf den TV‑L bestimmt § 5 Abs. 1 TV-ÜL das Vergleichsentgelt nach den Verhältnissen im Oktober 2006; für Ortszuschlagsberechtigung ist der 1. November 2006 maßgeblich.
• Tarifvertragsparteien dürfen bei Reform eines tariflichen Vergütungssystems einen Stichtag setzen, auch wenn dies zu nachteiligen Ungleichbehandlungen im Einzelfall führt.
• Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hindert nicht die Einführung eines neuen Vergütungssystems, sofern keine bereits entstandenen, rechtlich gesicherten Anwartschaften betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Stichtagsregelung bei Überleitung BAT‑O auf TV‑L rechtmäßig • Bei der Überleitung vom BAT-O auf den TV‑L bestimmt § 5 Abs. 1 TV-ÜL das Vergleichsentgelt nach den Verhältnissen im Oktober 2006; für Ortszuschlagsberechtigung ist der 1. November 2006 maßgeblich. • Tarifvertragsparteien dürfen bei Reform eines tariflichen Vergütungssystems einen Stichtag setzen, auch wenn dies zu nachteiligen Ungleichbehandlungen im Einzelfall führt. • Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hindert nicht die Einführung eines neuen Vergütungssystems, sofern keine bereits entstandenen, rechtlich gesicherten Anwartschaften betroffen sind. Der Kläger ist Angestellter des beklagten Landes an einer Fachhochschule. Bei der Überleitung vom BAT‑O auf den TV‑L wurde sein Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 1 zuzüglich der Hälfte der Differenz zur Stufe 2 berechnet, weil seine Ehefrau bis 31.12.2006 befristet im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Der Kläger verlangt die Neuberechnung des Vergleichsentgelts mit dem vollen Ortszuschlag Stufe 2 für die Zeit nach dem Ausscheiden seiner Ehefrau. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Überleitungsregelung sichere das Familieneinkommen zum Stichtag (Oktober/1. November 2006) und müsse nicht nachträglich veränderte Verhältnisse berücksichtigen. Dagegen legte der Kläger Berufung ein und berief sich insbesondere auf Gleichheitsgrundsätze. Die Berufung wurde vom LAG zurückgewiesen. • Maßgebliche Norm ist § 5 Abs. 1 TV‑ÜL, der die Bildung des Vergleichsentgelts nach den im Oktober 2006 bestehenden Verhältnissen bestimmt; für Ortszuschlagsberechtigung gilt der 1. November 2006. • Die Richter stellten fest, dass zum 1. November 2006 die Ehefrau ortszuschlagsberechtigt war; insoweit ist die Überleitungsberechnung formell korrekt durchgeführt worden. • Verfassungsrechtliche Einwände greifen nicht: Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil 6 AZR 867/09) hindert Art. 14 GG die Tarifvertragsparteien nicht daran, ein Vergütungssystem durch ein anderes zu ersetzen, sofern keine bereits verfestigten, rechtlich gesicherten Anwartschaften betroffen sind. • Gleichheitsrechtlich ist die Stichtagsregelung nicht zu beanstanden; eine Überleitung erfordert einen Stichtag, und der Wille der Tarifvertragsparteien zur Systemreform rechtfertigt daraus resultierende Ungleichbehandlungen im Einzelfall. • Würde der Gleichheitsgrundsatz so ausgelegt, dass nachträgliche Änderungen der Verhältnisse stets zu berücksichtigen wären, verhindere dies jede praktikable Tarifreform und hätte zur Folge, dass das alte System unbegrenzt parallel weitergelte. • Die Tarifvertragsparteien dürfen bei Aufstellung von Überleitungsregelungen familienbezogene Vergütungsbestandteile pauschal behandeln und müssen nicht alle individuellen Konstellationen erhalten. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision folgen aus § 97 ZPO bzw. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund bleibt bestehen. Das Gericht hat bestätigt, dass die Überleitungsvorschriften den Stand der Verhältnisse zum Stichtag maßgeblich festlegen und die damalige Ortszuschlagsberechtigung der Ehefrau die Berechnung des Vergleichsentgelts rechtfertigt. Verfassungs‑ und Gleichheitsgründe führen nicht zur Nachberechnung des vollen Ortszuschlags, weil Tarifparteien einen Stichtag setzen dürfen und dies auch mittelbare Nachteile im Einzelfall rechtfertigt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.