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Urteil

5 Sa 324/11

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen; körperliche Berührungen gelten regelmäßig als sexuelle Belästigung i.S.d. § 3 Abs.4 AGG. • Bei der Interessenabwägung nach § 626 BGB sind Schwere des Verstoßes, Verschulden, Wiederholungsgefahr und Möglichkeiten milderer Maßnahmen zu prüfen; bei Gefahr für die Würde der Betroffenen ist der Prognosemaßstab großzügig zugunsten des Arbeitgebers anzulegen. • Eine Abmahnung ist nicht stets erforderlich, besonders nicht bei gravierenden Pflichtverletzungen, die das Vertrauen in weitere Zusammenarbeit offensichtlich zerstören; § 12 Abs.3 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Wiederholung wirksam verhindern. • Versetzungen oder Umsetzung sind nur dann milder und zumutbar, wenn sie aufgrund der Betriebsstruktur und des Schutzinteresses der Betroffenen tatsächlich geeignet sind; bei überwiegend weiblicher Belegschaft kann eine zumutbare Versetzung entfallen.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung gerechtfertigt • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen; körperliche Berührungen gelten regelmäßig als sexuelle Belästigung i.S.d. § 3 Abs.4 AGG. • Bei der Interessenabwägung nach § 626 BGB sind Schwere des Verstoßes, Verschulden, Wiederholungsgefahr und Möglichkeiten milderer Maßnahmen zu prüfen; bei Gefahr für die Würde der Betroffenen ist der Prognosemaßstab großzügig zugunsten des Arbeitgebers anzulegen. • Eine Abmahnung ist nicht stets erforderlich, besonders nicht bei gravierenden Pflichtverletzungen, die das Vertrauen in weitere Zusammenarbeit offensichtlich zerstören; § 12 Abs.3 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Wiederholung wirksam verhindern. • Versetzungen oder Umsetzung sind nur dann milder und zumutbar, wenn sie aufgrund der Betriebsstruktur und des Schutzinteresses der Betroffenen tatsächlich geeignet sind; bei überwiegend weiblicher Belegschaft kann eine zumutbare Versetzung entfallen. Der Kläger war seit 1992 Vorarbeiter in einem überwiegend weiblichen Produktionsbetrieb. Er wird beschuldigt, eine jüngere Kollegin C. Mitte Februar 2011 und am 1. März 2011 sexuell belästigt zu haben. Beim ersten Vorfall berührte er die Kollegin an einer Tiefkühltruhe von hinten, als sie sich überbeugte; eine Berührung ist unstreitig. Beim zweiten Vorfall touchierte er beim Vorbeigehen das Gesäß der Kollegin; ein Zeuge bestätigte dies. Die Mitarbeiterin berichtete dem Betriebsrat; die Arbeitgeberin hörte Zeugen und den Kläger an. Der Kläger leugnete zunächst, gab später einen "freundschaftlichen Klaps auf den Po" zu. Die Beklagte sprach dem Kläger am 16. März 2011 außerordentlich, hilfsweise ordentlich, die Kündigung aus. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht änderte ab und wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlagen: § 626 BGB für außerordentliche Kündigung; § 3 Abs.4, § 12 Abs.3 AGG zur sexuellen Belästigung und zum Eingreifen des Arbeitgebers. • Tatbestand: Die Kammer stellt fest, dass der Kläger die Kollegin mindestens zweimal sexuell belästigt hat; sowohl die Berührung an der Tiefkühltruhe als auch das Berühren des Gesäßes sind als sexuell bestimmte körperliche Eingriffe i.S.d. § 3 Abs.4 AGG anzusehen. • An-sich-Rechtfertigung: Sexuelle Belästigungen stellen an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar; körperliche Übergriffe sind von hohem Unrechtsgehalt. • Interessenabwägung/Prognose: Gewicht der geschützten Interessen (Würde, sexuelle Selbstbestimmung) und Verhalten des Klägers (Leugnen, Verharmlosung, fehlende Einsicht) rechtfertigen die negative Prognose; Wiederholungsgefahr besteht, eine Abmahnung würde die Prognose nicht ausreichend sichern. • Verhältnismäßigkeit/Mildere Mittel: Abmahnung kommt wegen Schwere des Fehlverhaltens nicht in Betracht; Versetzung ist wegen überwiegend weiblicher Belegschaft und Unzumutbarkeit innerhalb des Werks nicht praktikabel; auch Fortsetzung bis zur ordentlichen Kündigungsfrist wäre nicht zumutbar. • Schutzpflicht des Arbeitgebers: § 12 Abs.3 AGG verpflichtet zur wirksamen Unterbindung weiterer Belästigungen; angesichts der Umstände waren keine milderen, geeigneten Maßnahmen ersichtlich. • Prozessrechtliches Ergebnis: Die außerordentliche Kündigung war wirksam; die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung blieb unerheblich; die Kosten trägt der Kläger; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wurde unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abgewiesen, weil die außerordentliche Kündigung vom 16.03.2011 wirksam war. Das Landesarbeitsgericht sah den Kläger in mindestens zwei Fällen die Kollegin sexuell belästigen und gelangte zu einer negativen Prognose für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit; Abmahnung oder Versetzung waren unter den konkreten betrieblichen Verhältnissen nicht zumutbare oder geeignete Alternativen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte die Arbeitgeberpflichten zum Schutz der Würde anderer Beschäftigter nicht hinreichend erfüllt; daher war die sofortige Beendigung gerechtfertigt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Revision wurde nicht zugelassen.