Urteil
5 Sa 103/11
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Erste Abschnitt des KSchG ist auf amtsangehörige Gemeinden nur nach den Verhältnissen in der Gemeinde selbst anzuwenden; bei zwei Arbeitnehmern ist § 1 KSchG nicht einschlägig.
• Die tarifvertragliche Bindung an den TVöD kann längere Kündigungsfristen begründen; nach § 34 TVöD beträgt die Frist bei über 12jährigem Bestehen sechs Monate zum Quartalsende.
• Kündigungen aus wirtschaftlich gebilligten Konsolidierungsgründen sind auch außerhalb des KSchG nicht willkürlich, sofern ein rechtlich gebilligter Zweck verfolgt wird.
• Differenzierungen zwischen Tarifgebieten im TVöD berühren nicht ohne weiteres Art. 3 GG; Tarifparteien haben hier ein weitergehendes Beurteilungsspielraum.
• Bei teilweisem Obsiegen ist nach den Grundsätzen der ZPO anteilig zu entscheiden; ein Hilfsantrag, der dasselbe Ziel verfolgt wie der obsiegende Antrag, bleibt ohne Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Kündigungsfrist bei tarifgebundenem Gemeindearbeitsverhältnis; Anwendbarkeit KSchG • Der Erste Abschnitt des KSchG ist auf amtsangehörige Gemeinden nur nach den Verhältnissen in der Gemeinde selbst anzuwenden; bei zwei Arbeitnehmern ist § 1 KSchG nicht einschlägig. • Die tarifvertragliche Bindung an den TVöD kann längere Kündigungsfristen begründen; nach § 34 TVöD beträgt die Frist bei über 12jährigem Bestehen sechs Monate zum Quartalsende. • Kündigungen aus wirtschaftlich gebilligten Konsolidierungsgründen sind auch außerhalb des KSchG nicht willkürlich, sofern ein rechtlich gebilligter Zweck verfolgt wird. • Differenzierungen zwischen Tarifgebieten im TVöD berühren nicht ohne weiteres Art. 3 GG; Tarifparteien haben hier ein weitergehendes Beurteilungsspielraum. • Bei teilweisem Obsiegen ist nach den Grundsätzen der ZPO anteilig zu entscheiden; ein Hilfsantrag, der dasselbe Ziel verfolgt wie der obsiegende Antrag, bleibt ohne Entscheidung. Der 1954 geborene Kläger, schwerbehindert, war seit 1992 als Gemeindearbeiter bei der beklagten kleinen Gemeinde beschäftigt. Die Gemeinde ist amtsangehörig und überträgt viele Aufgaben an die Amtsverwaltung, beschäftigt selbst aber nur zwei Arbeitnehmer. Wegen hoher Verschuldung beschloss die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept, das die Streichung der Stelle des Klägers vorsah. Das Integrationsamt stimmte der beabsichtigten Kündigung zu. Die Beklagte kündigte ordentlich zum 30.11.2010, Zugang 31.05.2010. Der Kläger klagte und rügte unter anderem die Anwendbarkeit des KSchG, tariflichen Kündigungsschutz nach § 34 TVöD und falsche Kündigungsfrist; er begehrte Feststellung der Unwirksamkeit oder hilfsweise Beendigung erst zum 31.12.2010. • Anwendbarkeit des KSchG: Nach § 23 KSchG ist auf amtsangehörige Gemeinden auf die Verhältnisse in der Gemeinde selbst abzustellen; bei nur zwei Arbeitnehmern ist der Erste Abschnitt KSchG nicht anwendbar, sodass soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG offen bleiben kann. • Keine Zuordnung zur Amtsverwaltung: Tatsächliche Feststellungen ergaben, dass der Kläger dem Weisungsrecht des Bürgermeisters unterlag; damit war er nicht in die Amtsverwaltung eingegliedert. Die verfassungs- und kommunalrechtliche Struktur (§§ 2,3,127,128 KV MV) lässt keine arbeitsrechtliche Gleichstellung von Amt und Gemeinde zu. • Sozialbilligkeit außerhalb KSchG: Auch bei Nichanwendbarkeit des KSchG darf die Kündigung nicht willkürlich sein. Die Gemeinde verfolgte mit der Kündigung einen rechtlich gebilligten Zweck (Konsolidierung der kommunalen Finanzen), was als Rechtfertigung ausreicht. • Tariflicher Kündigungsschutz (§ 34 TVöD): § 34 Abs.2 TVöD gewährt in West besonderen Kündigungsschutz; die Differenzierung zwischen Tarifgebieten verstößt nicht ersichtlich gegen Art.3 GG, da Tarifparteien ein weites Bewertungsbild haben und historische sowie strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West berücksichtigt werden dürfen. • Kündigungsfrist: Wegen vertraglicher dynamischer Bindung an den TVöD ist § 34 TVöD anwendbar; bei über 12jährigem Bestehen beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende. Die im Mai 2010 erklärte Kündigung konnte daher das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2010 beenden. • Prozessrechtliches: Die Rüge der falschen Frist war im Prozess erhoben worden und nicht nach § 4 KSchG ausgeschlossen; der Hilfsantrag entbehrlich, da das Hauptanliegen (Beendigung erst zum 31.12.2010) getroffen wurde. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Bei teilweisem Obsiegen wurde nach § 92 ZPO anteilig über die Kosten entschieden; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war insgesamt nur teilweise erfolgreich: Es wurde festgestellt, dass die Kündigung vom 19.05.2010 das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31.12.2010 beendet hat. Die weitergehenden Angriffe auf die Wirksamkeit der Kündigung und die Anwendung des Ersten Abschnitts des KSchG blieben unbegründet, weil in der Gemeinde nur zwei Arbeitnehmer beschäftigt waren und der Kläger nicht der Amtsverwaltung zuzurechnen ist. Die Kündigung verfolgte einen rechtlich gebilligten Zweck (Haushaltskonsolidierung) und war deshalb nicht willkürlich. Die beklagte Gemeinde trägt die Kosten des Rechtsstreits zu einem Viertel, der Kläger zu drei Vierteln. Die Revision wurde nicht zugelassen.