Urteil
2 Sa 254/10
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber wiederholt und erheblich gegen öffentlich-rechtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier Arbeitszeitgesetz) verstößt.
• Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz kann dem Arbeitnehmer eine Abmahnung nicht zugemutet werden.
• Fehlt dem Arbeitnehmer wegen Ausschluss des Kündigungsschutzgesetzes besonderer Schutz, entbindet dies nicht von der Möglichkeit fristlos zu kündigen, wenn Gefährdungen der Gesundheit und schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitgebers vorliegen.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers bei wiederholten Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz • Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber wiederholt und erheblich gegen öffentlich-rechtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier Arbeitszeitgesetz) verstößt. • Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz kann dem Arbeitnehmer eine Abmahnung nicht zugemutet werden. • Fehlt dem Arbeitnehmer wegen Ausschluss des Kündigungsschutzgesetzes besonderer Schutz, entbindet dies nicht von der Möglichkeit fristlos zu kündigen, wenn Gefährdungen der Gesundheit und schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitgebers vorliegen. Der Beklagte arbeitete ab 28.09.2009 als Monteur bei der Klägerin für ca. 40 Stunden wöchentlich. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 11.11.2009 und nahm Urlaub für den 09. bis 10.11.2009. Die Klägerin ersetzte in der Folge einen Teil der Arbeitsleistung durch einen Leiharbeitnehmer vom 11.11. bis 15.12.2009 und machte Mehrkosten in Höhe von 1.418,00 EUR gegen den Beklagten geltend. Sie behauptete, sie habe keinen anderen geeigneten Arbeitnehmer finden können und habe erst später von der Arbeitsunfähigkeit des Beklagten erfahren. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Der Beklagte verteidigte die außerordentliche Kündigung mit Verweisen auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz durch die Klägerin. • Die Berufung ist zulässig aber unbegründet; der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. • Die fristlose Kündigung des Beklagten war gerechtfertigt, weil die Klägerin fortlaufend gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hat (§ 3 Satz 2 ArbZG hinsichtlich Höchstarbeitszeit von 10 Stunden). • Aus den vorgelegten Stundenabrechnungen ergaben sich regelmäßig Arbeitstage von 11 bis 13 Stunden, damit schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitgebers. • Eine Abmahnung war dem Beklagten nicht zuzumuten, weil das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war und die Verstöße so regelmäßig waren, dass eine Abmahnung den Arbeitgeber voraussichtlich nicht beeindruckt hätte. • Bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften wie das Arbeitszeitgesetz ist ein Einverständnis des Arbeitnehmers nicht erforderlich; der Arbeitnehmer kann daher außerordentlich kündigen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Ersatz der Mehrkosten in Höhe von 1.418,00 EUR war unbegründet. Die fristlose Kündigung des Beklagten war gerechtfertigt, weil die Klägerin wiederholt und erheblich gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hat (regelmäßige Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit). Eine Abmahnung war dem Beklagten nicht zuzumuten, insbesondere da das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war und die Verstöße nicht nur vereinzelte Fälle betrafen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.