Urteil
2 Sa 199/10
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglich zugesichertes Rückkehrrecht nach einer Geschäftsführertätigkeit schützt den Arbeitnehmer vor betriebsbedingter Kündigung, wenn die Umverteilung der früheren Aufgaben bereits zur Zeit der Berufung getroffen wurde und damit die Rückkehrklausel faktisch unterlaufen würde.
• Die Nutzung der Elternzeit als »Testphase«, um festzustellen, ob die Aufgaben dauerhaft ohne den zurückkehrenden Arbeitnehmer erfüllt werden können, widerspricht dem Schutzzweck des Rückkehrrechts und ist als Kündigungsgrund ungeeignet.
• Die unternehmerische Entscheidung zur Auflösung einer Abteilung kann nicht geltend gemacht werden, wenn wahre Motive in einer Verärgerung über ein teilzeitbezogenes Rückkehrbegehren liegen; in solchen Fällen greift der grundrechtliche Schutz der unternehmerischen Entscheidung nicht durch.
Entscheidungsgründe
Rückkehrrecht nach Geschäftsführertätigkeit schützt vor betriebsbedingter Kündigung • Ein vertraglich zugesichertes Rückkehrrecht nach einer Geschäftsführertätigkeit schützt den Arbeitnehmer vor betriebsbedingter Kündigung, wenn die Umverteilung der früheren Aufgaben bereits zur Zeit der Berufung getroffen wurde und damit die Rückkehrklausel faktisch unterlaufen würde. • Die Nutzung der Elternzeit als »Testphase«, um festzustellen, ob die Aufgaben dauerhaft ohne den zurückkehrenden Arbeitnehmer erfüllt werden können, widerspricht dem Schutzzweck des Rückkehrrechts und ist als Kündigungsgrund ungeeignet. • Die unternehmerische Entscheidung zur Auflösung einer Abteilung kann nicht geltend gemacht werden, wenn wahre Motive in einer Verärgerung über ein teilzeitbezogenes Rückkehrbegehren liegen; in solchen Fällen greift der grundrechtliche Schutz der unternehmerischen Entscheidung nicht durch. Die Klägerin war seit 2003 bei der Beklagten als Leiterin der Abteilung Kaufmännische Dienste beschäftigt und wurde 2005 zusätzlich zur kaufmännischen Geschäftsführerin bestellt; das Arbeitsverhältnis ruhte während der Geschäftsführertätigkeit. Der Geschäftsführervertrag sicherte ein Rückkehrrecht auf die frühere Abteilungsleiterstelle nach Ende der Geschäftsführertätigkeit zu. Die Klägerin nahm Elternzeit, wurde 2006 von der Geschäftsführung abberufen und kehrte 2006/2008 nicht tatsächlich auf die Abteilungsleiterstelle zurück. Die Beklagte verteilte die Aufgaben um und traf mehrfach die Entscheidung, die Abteilung aufzulösen, woraufhin sie der Klägerin wiederholt ordentliche Kündigungen aussprach. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, das vertragliche Rückkehrrecht sei nicht erfüllt worden; die Kündigungen seien unwirksam. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG änderte dieses Urteil zugunsten der Klägerin ab und stellte die Unwirksamkeit der Kündigungen fest. • Auslegung der Rückkehrklausel nach Wortlaut, Zweck und erkennbarer Interessenslage: Die Klausel sichert die soziale Stellung der Klägerin und kann nicht dadurch entwertet werden, dass die Partei die bisherigen Aufgaben dauerhaft umverteilt. • Wird die Stelle mangels praktikabler befristeter Neubesetzung anspruchsvoller Aufgaben dauerhaft umverteilt, wäre die Rückkehrklausel praktisch wirkungslos; das war nicht Vertragsgegenstand. • Die Verwendung der Abwesenheitszeit (Elternzeit) als »Testphase« zur Feststellung der Ersatzfähigkeit des Arbeitnehmers widerspricht dem gesetzgeberischen Schutz der Elternzeit und dem Sinn des Rückkehrrechts. • Die behaupteten unternehmerischen Entscheidungen zur Auflösung der Abteilung basierten im Wesentlichen auf der bereits erfolgten Umverteilung der Aufgaben und auf einer möglichen Verärgerung der Beklagten über das Teilzeitverlangen der Klägerin; echte unternehmerische Gründe wurden nicht substantiiert dargelegt. • Wenn die wahren Motive in der Reaktion auf ein Teilzeitverlangen liegen, darf sich der Arbeitgeber nicht auf den grundrechtlich geschützten Bereich unternehmerischer Entscheidungen berufen; es bestand ein milderes Mittel (Nichtwirksamwerdenlassen des Teilzeitantrags). • Daher führen die angegriffenen Kündigungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht, weil das vertragliche Rückkehrrecht weiter reicht und die Kündigungsgründe nicht vorliegen. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich: Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die ordentlichen Kündigungen vom 16.10.2008, 21.10.2008 und 28.04.2009 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst haben. Die Beklagte wurde verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterhin als Leiterin der Abteilung Kaufmännische Dienste zu beschäftigen. Begründend trägt das Gericht vor, dass das vertraglich zugesicherte Rückkehrrecht einen weiterreichenden Schutz bietet, der nicht durch die zuvor erfolgte Umverteilung der Aufgaben oder durch die Inanspruchnahme von Elternzeit entwertet wird. Die von der Beklagten behauptete unternehmerische Entscheidung zur Auflösung der Abteilung genügte nicht als Kündigungsgrund, zumal tatsächliche Motive teilweise in der Verärgerung über ein Teilzeitverlangen lagen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.