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Urteil

5 Sa 91/10

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsentgelte, die im Vergleich zur ortsüblichen/tariflichen Vergütung deutlich unter 50% liegen, begründen ein besonders auffälliges Missverhältnis und können als sittenwidrig nach § 138 Abs.1 BGB ausgeschlossen werden. • Zur Ermittlung des objektiven Wertes der Arbeitsleistung ist die übliche bzw. verkehrsübliche Vergütung maßgeblich; Tariflöhne können diese übliche Vergütung auch dann widerspiegeln, wenn sie nicht flächendeckend tarifgebunden sind, sofern statistische und sonstige Erkenntnisse ihre prägende Wirkung belegen. • Ist die vertragliche Lohnvereinbarung nichtig, bleibt der Arbeitsvertrag bestehen und die fehlende Vergütungsabrede wird nach § 612 BGB durch die übliche Vergütung (hier Tariflohn) ersetzt. • Nach § 115 SGB X geht der nicht erfüllte Arbeitslohn auf den Sozialleistungsträger nur insoweit über, als die gewährte Sozialleistung auf dem Versagen des Arbeitgebers beruht; Freibeträge nach §§ 11, 30 SGB II sind bei der Frage des Anspruchsübergangs nicht zu Gunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. • Für die Eingruppierung in Tarifgruppen ist die tatsächliche Tätigkeit maßgeblich; Positionen wie Pizzafahrer können in niedrigen Gastgewerbe-Tarifgruppen einzuordnen sein, nicht zwingend in höheren Kraftfahrergruppen.
Entscheidungsgründe
Sittenwidrige Niedriglöhne im Gastgewerbe; Tariflohn als übliche Vergütung und Anspruchsübergang nach §115 SGB X • Arbeitsentgelte, die im Vergleich zur ortsüblichen/tariflichen Vergütung deutlich unter 50% liegen, begründen ein besonders auffälliges Missverhältnis und können als sittenwidrig nach § 138 Abs.1 BGB ausgeschlossen werden. • Zur Ermittlung des objektiven Wertes der Arbeitsleistung ist die übliche bzw. verkehrsübliche Vergütung maßgeblich; Tariflöhne können diese übliche Vergütung auch dann widerspiegeln, wenn sie nicht flächendeckend tarifgebunden sind, sofern statistische und sonstige Erkenntnisse ihre prägende Wirkung belegen. • Ist die vertragliche Lohnvereinbarung nichtig, bleibt der Arbeitsvertrag bestehen und die fehlende Vergütungsabrede wird nach § 612 BGB durch die übliche Vergütung (hier Tariflohn) ersetzt. • Nach § 115 SGB X geht der nicht erfüllte Arbeitslohn auf den Sozialleistungsträger nur insoweit über, als die gewährte Sozialleistung auf dem Versagen des Arbeitgebers beruht; Freibeträge nach §§ 11, 30 SGB II sind bei der Frage des Anspruchsübergangs nicht zu Gunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. • Für die Eingruppierung in Tarifgruppen ist die tatsächliche Tätigkeit maßgeblich; Positionen wie Pizzafahrer können in niedrigen Gastgewerbe-Tarifgruppen einzuordnen sein, nicht zwingend in höheren Kraftfahrergruppen. Die ARGE Stralsund klagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung weiterer Arbeitsvergütung für fünf beim Beklagten beschäftigte geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die zeitgleich Leistungen nach SGB II bezogen. Der Beklagte betrieb ein kleines Restaurant mit Lieferservice; die Betroffenen waren als Pizzafahrer, Kellnerin und Küchenhilfen beschäftigt. Die vertraglich vereinbarten Monatsentgelte betrugen überwiegend 80 EUR bzw. zeitweise 120 EUR; tatsächliche Monatsarbeitsstunden lagen häufig bei rund 40–54 Stunden. Die Klägerin setzte die übliche Vergütung nach dem Entgelttarifvertrag für das Gastgewerbe MV an und machte Anspruchsübergänge nach §115 SGB X geltend; das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. Beide Parteien legten Berufung ein; die Klägerin begehrte die Restdurchsetzung der Forderung, der Beklagte bestritt Sittenwidrigkeit, Tarifanwendbarkeit und Höhe des Anspruchsübergangs. • Zulässigkeit: Die ARGE ist für die streitgegenständlichen übergegangenen Ansprüche parteifähig; §44b SGB II verleiht ihr für dieser Art Ansprüche ausreichende Rechtsfähigkeit. • Sittenwidrigkeit: Die vertraglich vereinbarten Löhne sind nach §138 Abs.1 BGB nichtig, weil ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt; die tatsächlichen Stundenlöhne (ca. 1,70–2,67 EUR) erreichen regelmäßig nur ca. 30–46% der üblichen Vergütung. • Maßstab des objektiven Wertes: Der Marktwert der Arbeitsleistung ist maßgeblich; die übliche Vergütung ergibt sich hier aus dem Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe MV (ETV MV), dessen untere Tarifgruppen die verkehrsübliche Vergütung in der Region widerspiegeln, gestützt durch die Verdienststrukturerhebung 2006. • Tarifgruppenzuordnung: Die Einordnung richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit (§§2–4 ETV MV). Pizzafahrer sind nach den konkreten Tätigkeitsmerkmalen als Anlern- bzw. einfache Servierkräfte in Tarifgruppe 2 einzuordnen, nicht in höheren Fahrergruppen. • Ersatz der nichtigen Lohnabrede: Ist die Entgeltvereinbarung nichtig, bleibt der Arbeitsvertrag bestehen; die fehlende Vergütungsabrede wird nach §612 BGB durch die übliche (tarifliche) Vergütung ersetzt. • Anspruchsübergang nach §115 SGB X: Der Sozialleistungsträger kann Forderungen nur bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen und nur insoweit geltend machen, als die Sozialleistung auf dem Versagen des Arbeitgebers beruht; bei der Ermittlung des übergehenden Betrags sind die sozialrechtlichen Freibeträge der Arbeitnehmer (vgl. §§11,30 SGB II) zu berücksichtigen, jedoch nicht zu Lasten des Arbeitgebers. • Berechnung: Die noch offenen Vergütungsansprüche der fünf Arbeitnehmer beliefen sich brutto auf 9.933,81 EUR; nach Anrechnung der den Arbeitnehmern verbleibenden Freibeträge und der kausalen Begrenzung des Anspruchsübergangs gingen 7.151,46 EUR auf die Klägerin über. • Prozessentscheidung: Das Berufungsgericht bestätigt insoweit die Feststellung der Sittenwidrigkeit und ersetzt die Lohnansprüche durch die tarifliche Vergütung; die Berufung des Beklagten bleibt insgesamt ohne Erfolg, die Berufung der Klägerin ist insoweit teilweise erfolgreich. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich: der Beklagte wird zur Zahlung weiterer 534,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt; im Übrigen blieb die Berufung der Klägerin erfolglos. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Begründet ist die teilweiserfolgte Klage damit, dass die vertraglich vorgesehenen Niedriglöhne sittenwidrig sind und durch die übliche (tarifliche) Vergütung zu ersetzen sind; hiervon sind noch offene Entgeltansprüche der fünf Arbeitnehmer vorhanden, von denen ein Teil nach §115 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist. Bei der Bemessung des übergegangenen Betrags sind die sozialrechtlich den Arbeitnehmern verbleibenden Freibeträge zu berücksichtigen, weshalb nicht der volle rechnerische Differenzbetrag zugunsten der Klägerin überging. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu 30% und sonst der Beklagte zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen.