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Urteil

2 Sa 15/09

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kündigung aus personenbedingten Gründen ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer wegen bleibender gesundheitlicher Einschränkung seine wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen kann. • Bei einer Altenpflegekraft können unvorhersehbare schwere körperliche Arbeiten zum intrinsischen Berufsbild gehören; fehlende Einsatzfähigkeit hierfür kann eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen. • Ein Integrationsverfahren nach § 84 SGB IX entbindet den Arbeitgeber nicht von der Möglichkeit, bei nachweisbarer Nicht-Einsatzfähigkeit aus personenbedingten Gründen zu kündigen. • Besteht wegen gesundheitlicher Einschränkungen nur ein Leistungsbild für leichte Tätigkeiten, kann der Arbeitgeber nicht zur Schaffung eines völlig neuen, dauerhaften Schonarbeitsplatzes verpflichtet werden.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen dauerhafter gesundheitlicher Einschränkung einer Altenpflegekraft • Kündigung aus personenbedingten Gründen ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer wegen bleibender gesundheitlicher Einschränkung seine wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen kann. • Bei einer Altenpflegekraft können unvorhersehbare schwere körperliche Arbeiten zum intrinsischen Berufsbild gehören; fehlende Einsatzfähigkeit hierfür kann eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen. • Ein Integrationsverfahren nach § 84 SGB IX entbindet den Arbeitgeber nicht von der Möglichkeit, bei nachweisbarer Nicht-Einsatzfähigkeit aus personenbedingten Gründen zu kündigen. • Besteht wegen gesundheitlicher Einschränkungen nur ein Leistungsbild für leichte Tätigkeiten, kann der Arbeitgeber nicht zur Schaffung eines völlig neuen, dauerhaften Schonarbeitsplatzes verpflichtet werden. Die langjährig bei der Beklagten beschäftigte Klägerin, schwerbehindert (GdB 50), erlitt mehrere Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats und nahm an einer beruflichen Integrationsmaßnahme teil. Ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes beschränkte ihre Belastbarkeit auf leichte körperliche Tätigkeiten und sah einen Einsatz in der Altenpflege als nicht realisierbar an. Die Parteien konnten sich nicht auf eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung einigen; die Klägerin nahm stattdessen eine Rezeptionstätigkeit bei einem anderen Träger auf. Die Beklagte beantragte und erhielt die Zustimmungen des Integrationsamtes und sprach mehrere Kündigungen aus, darunter eine ordentliche Kündigung zum 30.09.2008. Die Klägerin begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und Zahlungen für den Zeitraum der Integrationsmaßnahme. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin teilweise statt; die Beklagte focht an. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; maßgeblich ist die ordentliche Kündigung vom 31.01.2008 zum 30.09.2008, die das Arbeitsverhältnis beendet hat. • Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt nach § 1 KSchG, weil personenbedingte Gründe in der Person der Klägerin einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen: aufgrund ärztlicher Befunde kann die Klägerin wesentliche arbeitsvertragliche Leistungen einer Altenpflegekraft nicht mehr erbringen. • Die berufliche Haupttätigkeit der Altenpflege umfasst unvorhersehbare schwere körperliche Belastungen wie Heben und Wenden von Pflegebedürftigen; eine dauerhafte Unfähigkeit hierzu schließt den ordentlichen Pflichteninhalt nicht nur teilweise, sondern wesentlich aus. • Dem Arbeitgeber ist nicht zuzumuten, ein völlig neues, dauerhaftes Schonarbeitsprofil zu schaffen; organisatorische Maßnahmen, Teilung schwerer Arbeiten oder kurzfristiges Hinzuziehen von Kollegen sind im vorliegenden Umfang nicht zumutbar. • Das ärztliche Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit dokumentiert bleibende Einschränkungen und ein nur noch für leichte Tätigkeiten taugliches Leistungsbild, wodurch auch ein Anspruch aus Annahmeverzug (§ 615 BGB) entfällt. • Ein mögliches betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 84 SGB IX) war nicht geeignet, die Weiterbeschäftigung zu sichern; das Gesprächsprotokoll ergab, dass die Klägerin selbst die Unmöglichkeit der Pflegeeinsätze darstellte. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und das Urteil des Arbeitsgerichts dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die ordentliche Kündigung vom 31.01.2008 zum 30.09.2008 ist wirksam, weil die Klägerin wegen bleibender gesundheitlicher Einschränkungen ihre wesentlichen vertraglichen Pflichten als Altenpflegekraft nicht mehr erfüllen konnte. Eine Zumutung des Arbeitgebers, einen dauerhaften Schonarbeitsplatz oder ein neues Tätigkeitsbild zu schaffen, besteht nicht. Ansprüche der Klägerin auf Weiterbeschäftigung und auf Vergütung für den Zeitraum der Integrationsmaßnahme wurden daher nicht zugesprochen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Revision wurde nicht zugelassen.