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Urteil

5 SaGa 4/08

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Verfügung gegen eine arbeitgeberseitige Weisung setzt Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund voraus; erhebliche Nachteile sind nur in Ausnahmefällen anzunehmen. • Ein Verfügungsgrund liegt nicht allein in erhöhten Fahrtkosten oder einer vorübergehenden Tätigkeit außerhalb des üblichen Berufsbildes. • Offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Abordnungsentscheidung ist nur bei klaren formellen oder materiellen Fehlern anzunehmen; eine nicht offenkundig fehlerhafte Auswahl rechtfertigt keine vorläufige Rücknahme der Weisung.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Aufhebung einer Abordnung bei fehlendem Verfügungsgrund • Eine einstweilige Verfügung gegen eine arbeitgeberseitige Weisung setzt Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund voraus; erhebliche Nachteile sind nur in Ausnahmefällen anzunehmen. • Ein Verfügungsgrund liegt nicht allein in erhöhten Fahrtkosten oder einer vorübergehenden Tätigkeit außerhalb des üblichen Berufsbildes. • Offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Abordnungsentscheidung ist nur bei klaren formellen oder materiellen Fehlern anzunehmen; eine nicht offenkundig fehlerhafte Auswahl rechtfertigt keine vorläufige Rücknahme der Weisung. Der Kläger, Gymnasiallehrer (Jg. 1967) für Mathematik, Physik und Informatik mit Stammdienststelle am G.-Gymnasium U., wurde für das Schuljahr 2008/2009 per Verfügung des Staatlichen Schulamtes für 18 Stunden an die Regionale Schule L. abgeordnet. Er widersprach der Abordnung, führte dienstliche Bedenken, mögliche Benachteiligungen und eine abweichende Eingruppierung ins Feld und suchte personalratsrechtliche Unterstützung. Die Verwaltung bestätigte die Verfügung, der Kläger wurde zu Schuljahresbeginn an der Regionalschule eingesetzt und erhob beim Arbeitsgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, welcher abgelehnt wurde. In der Berufung begehrt er die Wiederherstellung seiner Beschäftigung am Gymnasium mit mindestens 18 Wochenstunden bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Er rügt u. a. fehlenden dienstlichen Bedarf, falsche fachliche Eingruppierung, altersdiskriminierende Auswahl und erhöhte Fahrtkosten. • Die Berufung ist unbegründet; es fehlt bereits an dem erforderlichen Verfügungsgrund für die beantragte einstweilige Verfügung (§ 940 ZPO). • Einstweilige Verfügungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes bedürfen neben des Verfügungsanspruchs eines dringenden Verfügungsgrundes; bei arbeitsrechtlichen Weisungen sind nur in Ausnahmefällen erhebliche Nachteile anzunehmen (z. B. Gesundheitsgefahr, irreparabler Schaden am beruflichen Ansehen). • Erhöhte Fahrtstrecken und ein möglicher finanzieller Mehraufwand begründen keinen Verfügungsgrund; Abordnungen können nach dem Direktionsrecht des Arbeitgebers solche Zumutbarkeiten mit sich bringen. • Die vorgebrachte Rechtswidrigkeit der Abordnung (falsche Eingruppierung, unzureichende Qualifikation, Auswahlentscheidung) ist nicht offensichtlich. Vorübergehende Beschäftigung mit anderen Aufgaben schließt arbeitsvertragliche Ansprüche nicht aus und führt nicht zu unwiederbringlichen Nachteilen. • Formelle Voraussetzungen (Anhörung, Beteiligung des Bezirkspersonalrats) sind erfüllt; es ist ein dienstlicher Anlass (Lehrermangel an der Regionalschule) festgestellt worden, und die Auswahl des Klägers ist nicht offensichtlich fehlerhaft, auch wenn Anhaltspunkte für eine mittelbare Altersdiskriminierung bestehen; diese rechtfertigen im summarischen Verfahren keine einstweilige Maßnahme. • Da die Berufung erfolglos blieb, hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO). Die Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger erhält die begehrte einstweilige Verfügung nicht. Es fehlt an einem Verfügungsgrund, weil die behaupteten Nachteile (erhöhte Fahrkosten, vorübergehende Abweichung vom bisherigen Tätigkeitsprofil, unterschiedliche Eingruppierung) keine der wenigen Ausnahmen darstellen, in denen ein dringender Schutz vor vollendeter Tatsachen geschaffen werden muss. Die Abordnung erfolgte nach Anhörung und Beteiligung des Personalrats wegen tatsächlichem Lehrermangel und ist nicht offensichtlich rechtswidrig; daher überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin, die dienstliche Versorgung sicherzustellen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.