Urteil
2 Sa 329/07
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine leitende medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teilbereich der Klinik liegt vor, wenn eine abgegrenzte organisatorische Einheit mit regelmäßig mehreren Ärzten besteht und die betreffende Ärztin gegenüber diesen eine Leitungs- bzw. Vorgesetztenfunktion ausübt.
• Die ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung kann auch konkludent durch langjähriges Dulden und Billigen einer Strukturentscheidung des Arbeitgebers entstehen; ein nachträgliches Organisationsschreiben entfaltet nicht ohne weiteres einen Entzug der zuvor stillschweigend gebilligten Übertragung.
• Bei der Eingruppierung nach dem TV-Ärzte/VKA ist für die Entgeltgruppe Oberärztin entscheidend, dass die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche ausdrücklich oder konkludent übertragen wurde.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung als Oberärztin durch konkludente Übertragung medizinischer Verantwortung • Eine leitende medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teilbereich der Klinik liegt vor, wenn eine abgegrenzte organisatorische Einheit mit regelmäßig mehreren Ärzten besteht und die betreffende Ärztin gegenüber diesen eine Leitungs- bzw. Vorgesetztenfunktion ausübt. • Die ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung kann auch konkludent durch langjähriges Dulden und Billigen einer Strukturentscheidung des Arbeitgebers entstehen; ein nachträgliches Organisationsschreiben entfaltet nicht ohne weiteres einen Entzug der zuvor stillschweigend gebilligten Übertragung. • Bei der Eingruppierung nach dem TV-Ärzte/VKA ist für die Entgeltgruppe Oberärztin entscheidend, dass die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche ausdrücklich oder konkludent übertragen wurde. Die Klägerin war seit 1986 als Oberärztin in der Universitäts-Frauenklinik tätig und wurde mit dem Betriebsübergang zum 01.12.2004 auf die Beklagte übergeleitet. Die Beklagte stufte die Klägerin nach Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA ab 01.08.2006 in Entgeltgruppe II ein. Die Klägerin begehrte dagegen die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Oberärztin (Entgeltgruppe III) ab 01.08.2006. Streitpunkt war, ob ihr die medizinische Verantwortung für die Poliklinik und den Ambulanten OP als selbstständigen Teilbereich ausdrücklich übertragen worden sei und ob sie in diesem Bereich Leitungsaufgaben gegenüber mehreren Ärzten wahrnahm. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und erkannte an, dass die Klägerin Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse innehatte. Die Beklagte berief gegen dieses Urteil und rügte, es fehle an einer ausdrücklichen Übertragung und die Tätigkeiten der Klägerin seien reine Facharzttätigkeit. • Anwendbarer Tarifvertrag ist der TV-Ärzte/VKA vom 17.08.2006, der unter § 16 die Eingruppierung regelt und für Entgeltgruppe III die Übertragung medizinischer Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche verlangt. • Teilbereich im tariflichen Sinn setzt eine abgegrenzte organisatorische Einheit mit bestimmter Aufgabe und regelmäßig mehreren Ärzten voraus; dies ist vorliegend für Poliklinik und Ambulanten OP gegeben (regelmäßig 5–6 Ärzte). • Medizinische Verantwortung im Sinne der Tarifnorm ist Leitungsverantwortung; sie erfordert eine Vorgesetztenfunktion gegenüber den ihr unterstellten Ärzten, nicht die vollständige Übertragung aller Entscheidungsbefugnisse des Chefarztes. • Die Klägerin übt eine derartige Leitungsfunktion aus: Schwierige Fälle werden ihr regelmäßig vorgestellt, Fachärzte und Assistenzärzte wenden sich an sie, und sie trifft leitungsbezogene Entscheidungen, was die Beweisaufnahme und die Vernehmung des Klinikdirektors bestätigten. • Eine ausdrückliche Übertragung ist vorhanden oder jedenfalls konkludent gegeben: Die Übertragung an die Klägerin erfolgte bereits vor dem Betriebsübergang und wurde vom Arbeitgeber durch jahrelanges Dulden und Billigen nicht widerrufen; ein späteres Organisationsschreiben, das eine andere Struktur behauptet, änderte dies nicht, weil der Klinikdirektor dem entgegenstand und kein einvernehmlicher Entzug der Leitungsbefugnis erfolgte. • Eine streng formelle Auslegung, die nur eine schriftliche, ausdrückliche Entscheidung des obersten Organs anerkennt, wäre unbillig, weil sie Arbeitgebern ermöglichen würde, durch Verweigerung formaler Übertragungen jede Eingruppierung zu verhindern; konkludentes Billigen genügt daher. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO; die Revision wurde zugelassen (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG). Das Landesarbeitsgericht weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Klägerin rückwirkend ab 01.08.2006 als Oberärztin (Entgeltgruppe III) einzugruppieren. Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichts die medizinische Verantwortung für den Teilbereich Poliklinik und Ambulanten OP getragen; diese Leitungsverantwortung war organisatorisch gegeben und wurde durch Verhalten des Arbeitgebers konkludent gebilligt. Die Beklagte konnte nicht nachträglich durch ein Organisationsschreiben den zuvor stillschweigend anerkannten Übertragungsstatus wirksam entziehen, da kein einvernehmlicher Widerruf erfolgte und der Klinikdirektor Widerspruch erhob. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.